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Urteil

S 2 AS 271/05

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2006:1114.S2AS271.05.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Änderungsbescheid vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.09.2005 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses ihres damaligen Ehemannes zu gewähren. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung, die der Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2005 zustanden. 2 Die 1976 geborene Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt verheiratet. Ihr Ehemann bezog ab 01.01.2005 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l SGB III von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 600,00 € monatlich. Das Ehepaar hat fünf minderjährige Kinder. 3 Mit Bescheid vom 05.01.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, nämlich ihrem Ehemann und ihren Kindern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 837,00 € monatlich. Hierin enthalten waren die Regelleistungen für das Ehepaar in Höhe von je 311,00 € monatlich sowie das Sozialgeld für die Kinder in Höhe von je 207,00 € monatlich. Als Einkommen wurde das Kindergeld von der Beklagten in Ansatz gebracht. 4 Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2005 setzte die Beklagte die Leistungen der Grundsicherung für die Monate März bis August 2005 auf 237,00 € monatlich fest. Als weiteres Einkommen brachte sie den dem damaligen Ehemann der Klägerin gewährten Existenzgründungszuschuss in Abzug. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 30.06.2005 hob sie ihre Bewilligungsbescheide vom 05.01.2005 und 08.02.2005 teilweise wieder auf und rechnete den Existenzgründungszuschuss bereinigt um den Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherungspauschale an. Gegen den Änderungsbescheid vom 20.04,2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 5 Mit der am 17.10.2005 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass es sich beim Existenzgründungszuschuss um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a SGB II handele und beruft sich auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.06.2005, Az: L 8 AS 97/05 ER. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.09.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des an ihren damaligen Ehemann gezahlten Existenzgründungszuschusses zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie ist der Auffassung, der Existenzgründungszuschuss falle nicht unter den Katalog der anrechnungsfreien Einkommen. Er werde nicht für einen bestimmten Zweck gewährt und diene damit der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Allenfalls könne ein Betrag in Höhe von 108,00 € vom Existenzgründungszuschuss abgesetzt werden. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem Mindestbetrag, der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden müsse und sich auf monatlich 78,00 € belaufe sowie dem Versicherungspauschalbetrag in Höhe von 30,00 € gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist auch begründet. 13 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2005. 14 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 28 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben so wie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unstreitig vor, weswegen die Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Beklagte die Höhe der Leistungsansprüche zutreffend festgesetzt hat. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat als Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes zu Recht eine Regelleistung von je 311,00 € (§ 20 Abs. 2 SGB II) sowie Sozialgeld in Höhe von jeweils 207,00 € für die fünf Kinder der Klägerin angesetzt. Diesem Bedarf steht jedoch nur Einkommen aus Kindergeld gegenüber. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Existenzgründungszuschuss, der an den damaligen Ehemann der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wurde, nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen in Geld im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar fällt der Existenzgründungszuschuss unter keine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wörtlich aufgeführten Ausnahmen. Es handelt sich jedoch beim Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs. 1 SGB III um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Er dient einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II und darf deshalb bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Die Leistungen nach § 421l SGB III ist nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern (LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 23.06.2005, Az: L 8 AS 97/05 ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2006, Az: L 8 AS 947/06 ER), sondern dient dem Aufbau einer selbständigen Existenz im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2006, Az: L 3 B 233/05 AS - ER) und der Bekämpfung der Schwarzarbeit (Spellbrink/Eicher, Kassler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003 §9 Förderung der Aufnahme einer Tätigkeit, Rdnr. 122). Ebenso wie das Überbrückungsgeld gemäß §57 SGB III ermöglicht § 421l SGB III die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Im Gegensatz zu § dem in § 57 Abs.1 SGB III darüber hinaus unmittelbar geregelten Zweck der der "Sicherung des Lebensunterhalts" und der "sozialen Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" ist der Existenzgründungszuschuss als solcher allerdings nicht dahin ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Abgesehen von dem insoweit unterschiedlichen Wortlaut beider Vorschriften deutet schon die unterschiedliche Leistungshöhe Existenzgründungszuschuss höchstens 600,-€ mtl; Überbrückungsgeld angelehnt an den tatsächlichen Alg-Bezug) darauf hin, dass die Regelungen keine Zweckidentität aufweisen. Dass auch der Gesetzgeber letztlich nicht von der Eignung des Existenzgründungszuschusses zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeht, ergibt sich daraus, dass der von der BA erbrachte Zuschuss auch als Kompensation für Sozialversicherungsbeiträge gedacht ist, die von den Inhabern einer "Ich-AG" geleistet werden. (Eicher/Spellbrink, a.a.O. Rdnr. 123). Für den Aufbau einer solchen sind in der Regel erheblich größere finanzielle Mittel erforderlich als das bloße Existenzminimum. Der Existenzgründungszuschuss dient daher der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Existenzgründer kann damit die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Existenzgründungszuschüssen ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI. Ferner sollen die Bezieher weiterhin in die Lage versetzt werden, ggf. für ihre private Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Außerdem sollen die Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel) durch den Existenzgründungszuschuss aufgefangen werden. Er dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, wie das von den Antragstellern bezogene Arbeitslosengeld II, sondern anderen Zwecken, nämlich der sozialen Sicherung des Existenzgründers und dem Erhalt des neu begründeten Betriebes. 15 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Sozialgesetzbuch II ebenfalls Leistungen zur Existenzgründung vorhält und zwar in § 29 SGB II. Danach kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass Leistungen nach dem SGB II (also auch das Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II) nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Erhielte ein Antragsteller also Einstiegsgeld nach § 29 SGB II würde es bei der Leistungsberechnung nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen in Abzug gebracht werden. Sähe man hingegen die entsprechende Leistung nach § 421l SGB III als berücksichtigungsfähiges Einkommen an, obwohl es denselben Zweck verfolgt, käme man zu einer unterschiedlichen Wertung, die gemessen am Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt wäre. 16 Aus alledem folgt, dass der Klage stattzugeben war. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.