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Beschluss

S 9 AL 82/09

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2009:0408.S9AL82.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss vom 10.10.2007 (Az.: S 9 AL 302/06) wird aufgehoben. Gründe 1 Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz vom 23.03.2009 anerkannt und der Kläger dieses Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 26.03.2009 angenommen hat, ist der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache erledigt. Die im Beschluss der Kammer vom 10.01.2007 aufgeworfene Frage ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich. Der Aussetzungsgrund ist damit entfallen. Der Beschluss vom 10.01.2007 war deshalb aufzuheben.