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Urteil

S 16 KR 337/09

Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKOBLE:2010:0622.S16KR337.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Streitwert wird auf 126.478,37 € festgesetzt. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Sprechstundenbedarf streitig. 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nach § 126 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Leistungserbringerin, die Verbandsmittel und Medizinprodukte entwickelt, produziert und vertreibt. Aufgrund von Verordnung hessischer Vertragsärzte belieferte sie diese im Jahre 2005 und 2006 mit sog. Sprechstundenbedarf. Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien, die ein Arzt in der Praxis verwendet und die nicht bereits durch die Gebühren und Leistungen nach der Gebührenordnung abgegolten sind. 3 Gemäß dem zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung H und der Beklagten als Vertreterin der Landeskrankenkassen in H bestehenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Vertragsarzt dazu berechtigt, verbrauchten Sprechstundenbedarf zu Lasten der Krankenkassen auf Rezept zu verordnen, um so seine Bestände wieder aufzufüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sprechstundenbedarf seiner Art nach bei mehr als einem Versicherten Anwendung findet. 4 Gemäß § 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung erfolgt die Verordnung des Sprachstundenbedarfs durch die Vertragsärzte allein auf Kosten der Beklagten; diese regelt intern mit den übrigen Krankenkassen ein Erstattungsverfahren. 5 Die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit den von ihr gelieferten Sprechstundenbedarf mit der Beklagten abgerechnet. Dabei wurden diese sog. Netto-Listenpreise der Vergütung zugrunde gelegt, die in vollem Umfang der sog. L-Taxe entsprechen. 6 Mit Wirkung zum 01.03.2005 schlossen die Krankenkassen in H mit dem H Apothekerverband einen Arzneimittelliefervertrag über die Versorgung der Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandsmitteln und Hilfsmitteln. Hierbei wurde in § 13 eine Vergütungsvereinbarung geschlossen; diese wandte die Beklagte in der Folgzeit auch auf die Abrechnungen der Klägerin an und nahm hier Kürzungen vor. 7 Mit Schreiben vom 07.06.2005 beanstandete der Bundesverband für Medizintechnologie e.V., dem die Klägerin angehört, in einem Schreiben an die Beklagte dieses Vorgehen. Die Abrechnung und Vergütung zu den Netto-Listenpreisen sei üblich. Um von diesem Vorgehen abzurücken, seien rechtliche Gründe erforderlich, die aber nicht ersichtlich seien. Hier könne insbesondere nicht auf eine Vereinbarung mit dem Apothekerverband verwiesen werden, der im Verhältnis zur Klägerin nicht bindend sei. 8 Die Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 21.06.2005 mit, dass sie aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit dem Apothekerverband nunmehr davon ausgehe, dass die hier vereinbarte Vergütung die ortsübliche sei; damit seien die mit dem H Apothekerverband vereinbarten Preise die Obergrenze dessen, was erstattet werden könne. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. 9 Die Klägerin wandte sich sodann erneut mit Schreiben vom 22.09.2005 an die Beklagte und teilte dieser mit, dass sie mit den Kürzungen nicht einverstanden sei. Das Bundessozialgericht habe in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, dass den Krankenkassen kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung zukomme. Daneben sei es ständige Rechtsprechung, dass aus einem bestehenden Rahmenvertrag keine Rechtsfolgen für unbeteiligte Dritte abgeleitet werden könnten. 10 Die Beklagte lehnte eine Vergütung nach den Netto-Listenpreisen jedoch nach wie vor ab. Mit Schreiben vom 02.11.2005 teilte sie der Klägerin mit, dass sich die Marktüblichkeit der zugrunde gelegten Preise schon daraus ergebe, dass nur diese von allen Krankenkassen in H gezahlt werden würden; der Preis sei weiterhin durch die Apotheken unterbreitet worden. Der Klägerin habe man zu keinem Zeitpunkt höhere Beträge als den Apotheken erstattet. Aus den zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts folge für den Leistungserbringer, dass dieser nur den marktüblichen Preis für seine Leistungen fordern könne. Schließlich stünde einer höheren Vergütung auch die Gleichbehandlung aller Vertragspartner entgegen. 11 Mit ihrer am 19.12.2008 beim Sozialgericht W erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt aus: 12 Zwischen den Beteiligten sei ein Kaufvertrag nach Maßgabe der §§ 433 ff. BGB geschlossen worden; dies folge aus § 69 SGB V, wonach die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ergänzende Anwendung finden würden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trete der Vertragsarzt bei diesem Vertragsschluss als Vertreter der Krankenkasse auf; der Vertrag komme sodann durch die Annahme in Form der Lieferung der verordneten Hilfsmittel zustande. Zwischen den Beteiligten habe über Jahre hinweg Einigkeit über eine Vergütung nach der sog. L-Taxe bestanden; man müsse hier von innerparteilichem Gewohnheitsrecht ausgehen. Dem stünde auch nicht der von der Beklagten mehrfach herangezogene Arzneimittelliefervertrag entgegen, denn dieser binde ausschließlich den Apothekerverband, nicht aber die Klägerin. Eine Bezugnahme auf verbandsfremde Vergütungsvereinbarungen scheide aus; auch könnten diese nicht zur Bestimmung des "marktüblichen Preises" nach § 612 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Schließlich stünde der Beklagten kein einseitiges Preisbestimmungsrecht zu; dies sei ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien weiterhin keine Produkte abgerechnet worden, die nicht unter die Kategorie "Sprechstundenbedarf" fallen würden. 13 Die Klägerbevollmächtigte beantragt, 14 die Beklagte dazu zu verpflichten, an die Klägerin 126.478,37 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hält ihr Vorgehen nach wie vor für rechtmäßig. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf die marktübliche Vergütung. Daneben fielen auch nicht alle der abgerechneten Positionen unter die Kategorie des Sprechstundenbedarfs. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Klägerin sei, die von ihr geltend gemachten Ansprüche nachzuweisen. Dies sei allerdings nicht erfolgt. Weiterhin sei entgegen der Ansicht der Klägerin kein Kaufvertrags zustande gekommen; denn der Vertragsarzt werde hier weder versichertenbezogen noch anlassbezogen, sondern quartalsmäßig tätig. Folglich sei es nicht möglich, hier einen Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse zugunsten eines Versicherten zu konstruieren. Weiterhin sei auch keine Anwendung der sog. L-Taxe vereinbart worden. Hierbei handele es sich um eine Aufstellung der Firma L, die letztlich die von den Herstellern festgelegten Höchstpreise enthalte. Auch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme ein Anspruch der Klägerin nicht in Betracht. Denn wenn man davon ausginge, dass diese eine Leistung ohne vertragliche Grundlage erbracht habe, dann sei hierfür der Verkehrswert zu erstatten. Dieser entspreche aber der von der Beklagten vorgenommenen Vergütung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige, insbesondere formgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen nur denn marktüblichen Preis zu erstatten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung des gelieferten Sprechstundenbedarfs nach den Grundsätzen der sog. L-Taxe besteht nicht; ein Vertrag entsprechenden Inhalts ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. 20 1. Für Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Hilfsmittellieferanten über die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen an gesetzlich Krankenversicherte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Maßgeblich hierfür ist, dass die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln spätestens seit dem 1. Januar 2000 durch § 69 SGB V und die Ausgestaltung der §§ 124 bis 127 SGB V dem öffentlichen Recht zugewiesen worden sind. Auch das Abrechnungsverhältnis des einzelnen Leistungserbringers mit der jeweiligen Krankenkasse ist seitdem nicht mehr dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2001 - B 3 KR 3/01 R, SozR 3-2500 § 69 Nr. 1). Zwar gehört die Klägerin als Direktlieferantin für Verbandsmaterial nicht zu den genannten Leistungserbringern und auch nicht zu den im 8. Abschnitt aufgeführten sonstigen Leistungserbringern. Allerdings ergibt sich aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V (Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern'' so- wie Hebammen and Entbindungspflegern (§ 301 a SOB V) vom 9. Mai 1996), dass die Krankenkassen die Direktlieferanten den sonstigen Leistungserbringern gleich stellen. In 5 1 Nr. 1. 1.6 der Richtlinie werden die Direktlieferanten von Arznei- und Verbandsmitteln (einschließlich von Sprechstundenbedarf) als Beteiligte im Sinne der Richtlinien und damit als sonstige Leistungserbringer genannt. 21 2. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise durch allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen der Versorgung der Versicherten ein Gleichordnungsverhältnis. Eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht. 22 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) zu. Weitergehende als die von der Beklagten anerkannten Zahlungsansprüche in Höhe des marktüblichen Preises bestehen für den von der Klägerin auf vertragsärztliche Verordnung hin gelieferten Sprechstundenbedarf nicht. 23 a) Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch zunächst nicht aus einer vertraglichen Beziehung mit der Beklagten herleiten. Denn vorliegend wurde ein wirksamer Vertrag gleich welcher Art nicht geschlossen, so dass vertragliche Vergütungsansprüche ausscheiden. 24 aa) Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in dem hier fraglichen Zusammenhang der Lieferung von Arznei- und Hilfsmitteln richtet sich gemäß der Vorgabe des § 69 SGB V abschließend nach den Vorschriften des 4. Kapitels des SGB V sowie der §§ 63 und 64 (§ 69 Satz 1 SGB V). Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind (§ 69 Satz 3 SGB V, seit dem 1.4.2007 § 69 Satz 4 SGB V). Das hat letztlich zur Folge, dass ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin nur dann besteht, wenn sie Leistungserbringerin im Sinne des § 69 SGB V ist – was oben bereits bejaht wurde – und ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, der die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. 25 bb) Denkbare, zwischen den Beteiligten geschlossene, Verträge sind vorliegend Kaufverträge nach § 433 BGB analog bzw. Werklieferungsverträge im Sinne des § 651 BGB analog. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt demgegenüber das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen den Beteiligten, etwa in Form eines sog. Sukzessivlieferungsvertrages, nicht in Betracht. 26 Beim Sukzessivlieferungsvertrag, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, handelt es sich um einen einheitlichen Kauf- oder Werklieferungsvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist (BGH NJW 1977, 35). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sog. echten Sukzessivlieferungsvertrag, bei dem von vornherein die Lieferung einer bestimmten Warenanzahlgeschuldet wird, und dem sog. Bezugsvertrag, bei dem die Lieferung auf unbestimmte Zeit und ohne eine vorherige Festlegung der Liefermenge entsprechend dem Bedarf des Käufers geschuldet wird (siehe zu dieser Unterscheidung Palandt-Heinrichs, Vorbem. zu § 311 BGB Rn. 27). Ein solcher Bezugsvertrag, der ein echtes Dauerschuldverhältnis darstellt, besteht zwischen den Beteiligten indes nicht; denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass zwischen den Krankenkassen und den (sonstigen) Leistungserbringern durch die vertragsärztliche Verordnung des Sprechstundenbedarfs ein Kaufvertrag zustande kommt; der Vertragsarzt fungiert hier als Vertreter der Beklagten und darf in deren Namen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags etwa über den Sprechstundenbedarf abgegeben. Allein die Tatsache, dass dies häufiger, wenn nicht gar regelmäßig, der Fall ist, führt aber nicht dazu, dass man die einzelnen Kaufverträge ohne Weiteres zu einem Sukzessivlieferungsvertrag zusammenfassen könnte. Vielmehr ist hier eine entsprechende Einigung der Beteiligten erforderlich, die – wie noch zu zeigen sein wird – nicht vorgelegen hat. 27 cc) Ob der von der Klägerin geltend gemachte Vertrag seiner Art nach als Kaufvertrag oder als Werklieferungsvertrag einzustufen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn unabhängig vom konkreten Vertragstypus sind wirksame Verträge über die Lieferung und Vergütung von Sprechstundenbedarf zwischen den Beteiligten vorliegend nicht zustande gekommen. 28 (1) Die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags setzt – unabhängig davon, ob sich dieser nach § 433 BGB oder § 651 BGB richtet – zwingend eine Einigung der Parteien sowohl über den Kaufgegenstand als auch über den zu zahlenden Kaufpreis voraus. Während sich die Vereinbarung über den Kaufgegenstand vorliegend unzweifelhaft aus der vertragsärztlichen Verordnung in Verbindung mit den Festlegungen dessen, was unter den Begriff des Sprechstundenbedarfs fällt, ergibt, erfolgte eine wirksame Festlegung des Kaufpreises nach Ansicht der Kammer vorliegend jedoch nicht. 29 Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises ist sowohl beim Kauf - als auch beim Werklieferungsvertrag die Hauptpflicht des Käufers; im Regelfall handelt es sich um die einzige Käuferpflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht (§§ 320-326 BGB). Der Kaufpreis zählt damit zu den sog. essentialia negotii des Vertrages; ausreichend ist allerdings auch die Einigung über die Art der Kaufpreisbestimmung (vgl. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, § 433 Rn. 189). Haben sich die Parteien dagegen weder auf den Kaufpreis noch auf eine Methode zu seiner Berechnung geeinigt, so besteht nicht nur eine Vertragslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, sondern es fehlt an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, ohne den ein Kaufvertrag gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wirksam zustande kommen kann, soweit kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 ff. BGB vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04). 30 (2) Unzweifelhaft steht für das erkennende Gericht vorliegend fest, dass sich die Beteiligten in den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Sprechstundenbedarf hinsichtlich der konkret von der Beklagten zu entrichtenden Kaufpreishöhe nicht geeinigt haben. Dies folgt so bereits eindeutig aus den Vorträgen der Beteiligten; so ging die Klägerin bei der Lieferung des Sprechstundenbedarfs, in der letztlich die konkludente Annahme des durch den Vertragsarzt unterbreiteten Vertragsangebots zu sehen ist, davon aus, dass die Vergütung auf Grundlage der L-Taxe erfolgen würde. Demgegenüber ging die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich mit dem H Apothekerverband geschlossenen Rahmenvereinbarung davon aus, nur noch den hier vereinbarten Preis für den Sprechstundenbedarf zu schulden; für sie bestand damit letztlich eine Maßgeblichkeit dieser Vereinbarung auch im Verhältnis zur Klägerin. Auch wenn zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig ist, dass die Klägerin nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung ist und daher deren Bindungswirkung nicht unterliegt, fehlte es aufgrund dieser (Fehl)Vorstellung der Beklagten letztlich an einer Einigung hinsichtlich der konkreten Höhe der zu entrichtenden Vergütung. 31 (3) Daneben liegt hier auch keine Einigung dergestalt vor, dass sich die Vertragspartner der Tatsache, dass der konkrete Kaufpreis nicht bestimmt wurde, bewusst gewesen sind, aber zumindest eine Einigung hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Preisbestimmung getroffen haben. Hier gilt das Gesagte letztlich entsprechend; die Klägerin ging davon aus, dass die Beklagte nach wie vor die sog. L-Taxe bei der Vergütung zugrunde legen würde. Die Beklagte wiederum sah auch hier in der Rahmenvereinbarung mit dem H Apothekerverband die maßgebliche Grundlage für die Vergütung von Sprechstundenbedarf. 32 (4) Da vorliegend kein einseitiges Preisbestimmungsrecht entsprechend der §§ 315 f. BGB gegeben ist, ist zwischen den Beteiligten kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht besteht in Vertragsbeziehungen nach dem SGB V allenfalls auf Grundlage ausdrücklicher Regelung (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R). Nach § 316 BGB steht die Bestimmung der Gegenleistung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher sie zu fordern hat, soweit der Umfang der Gegenleistung nicht bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht aber weder der Krankenkasse ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprechend § 315 BGB noch dem Leistungserbringer ein Preisbestimmungsrecht analog § 316 BGB zu (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R) zu. Insoweit folgt aus § 132a Abs. 2 SGB V, dass vertragliche Vergütungsvereinbarungen im freien Spiel der Kräfte geschlossen werden sollen und dieser Ansatz nicht durch ein Preisbestimmungsrecht für Krankenkasse oder Leistungserbringer unterlaufen werden darf (vgl. BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 S 4). Diese Erwägungen gelten für das Leistungserbringungsrecht des SGB V allgemein. Eine nicht durch Gebührenordnung, Rahmenvereinbarung oder eine andere Bestimmung generell festgelegte Vergütung muss ausgehandelt werden, ohne dass einer Seite dabei durch ein Preisbestimmungsrecht ein Aushandlungsvorteil zukommen kann. 33 (5) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann die bestehende Vertragslücke auch nicht durch eine Auslegung dahingehend, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Vergütung nach der L-Taxe vereinbart war, geschlossen werden. Bei Vorliegen eines offenen Einigungsmangels ist eine solche Auslegung mangels Vertragsschluss vielmehr von vornherein zwingend ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04). Eine solche ist nur beim Vorliegen eines sog. Versteckten Einigungsmangels nach § 155 BGB denkbar. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass die Parteien irrtümlicherweise glauben, einen Vertrag geschlossen zu haben, während in Wahrheit keine vollständige Einigung erfolgt ist (sog. versteckter Dissens). Da eine Einigung über die essentialia negotii zwingende Tatbestandsvoraussetzung für einen Vertragsschluss ist, erfasst § 155 BGB nur die fehlende Einigung in regelungsbedürftigen Nebenpunkten (RG, Urteil vom 19.09.1918 - IV 157/18). Sie ergänzt damit § 154 BGB. 34 Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kammer die Rechtsprechung des Sozialgerichts H (Urteil vom 18.Juni 2008 – S31 KR 486/06) zumindest insoweit nicht, als dieses unterstellt hat, ein Kaufvertrag sei mit der Einigung geschlossen werden, die Beklagte schulde den marktüblichen Kaufpreis für Sprechstundenbedarf. Denn eine entsprechende gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei einer fehlenden Vergütungsvereinbarung der marktübliche Preis als vereinbart gilt, findet sich im Kaufrecht nicht. Lediglich § 632 Abs. 2 BGB sieht eine entsprechende Regelung für das Werkvertragsrecht vor; eine analoge Anwendung sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf den Werklieferungsvertrag scheidet allerdings aus. Dies ergibt sich für den Werklieferungsvertrag bereits ausdrücklich aus der Regelung des § 651 BGB selbst, die eine Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Werkvertragsrechts für den Fall vorsieht, dass es sich bei der hergestellten Sache um eine nicht vertretbare handelt. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein Rückgriff auf die übrigen Werkvertragsvorschriften im Falle der Herstellung einer vertretbaren Sache ausscheidet. 35 Wenn aber eine gesetzliche Regelung zur Schließung der hier offensichtlich bestehenden Vertragslücke fehlt und diese sich auf einen wesentlichen Vertragsbestandteil bezieht, dann bleibt es entsprechend der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei, dass mangels Einigung kein Vertragsschluss vorliegt, was wiederum zur Folge hat, dass keine Vertragsauslegung möglich ist. Genau eine solche nimmt das Sozialgericht H aber letztlich vor; für den Abschluss sowohl eines Kauf- als auch eines Werklieferungsvertrages genügt der generelle Wille, sich vertraglich binden zu wollen, nicht: Ohne die notwendige Einigkeit der Parteien kann allein aus diesem Bindungswillen folglich auch kein (auslegungsfähiger) Vertrag konstruiert werden. 36 dd) Diese rechtliche Würdigung führt letztlich auch dazu, dass – selbst wenn man vorliegend einen Sukzessivlieferungsvertrag annehmen wollte – auch dieser nicht wirksam geschlossen worden wäre. Denn auch hier fehlt jegliche Einigung hinsichtlich der zu entrichtenden Vergütung; eine solche setzt aber auch der oben skizzierte Bezugsvertrag zwingend voraus. Wenn die Parteien einen solchen schließen, müssen sie Einigkeit erzielen sowohl hinsichtlich des Liefergegenstands, der Art der Lieferung sowie der hierfür anfallenden Vergütung. Fehlt eine solche Einigung wie im vorliegenden Fall, so führt dies erneut zur Unwirksamkeit des Vertrages. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten besteht hier insbesondere auch kein "innervertragliches Gewohnheitsrecht", auf welches die Klägerin ihren Vergütungsanspruch stützen könnte. 37 b) Scheidet damit ein vertraglicher Anspruch der Klägerin denknotwendig aus, so kommt ein Zahlungsanspruch lediglich aufgrund bereicherungsrechtlicher Vorschriften der §§ 812 ff. BGB analog in Betracht. Denn die Lieferung von Sprechstundenbedarf stellt sich mangels wirksamen Vertragsschluss zwischen den Beteiligten als rechtsgrundlose Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB analog dar mit der Folge, dass die Beklagte an sich den gelieferten Sprechstundenbedarf an die Klägerin herausgeben müsste. Da dieser vorliegend aber an die Vertragsärzte geliefert und bereits verbraucht worden ist, ist die Beklagte zu einer Herausgabe des Erlangten nicht mehr in der Lage. Das wiederum zieht nach § 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Wertersatzes nach sich. Zu ersetzen ist dabei der tatsächliche Verkehrswert der Sache, also der Wert, den diese aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat (BGH 82, 299). Nicht zu ersetzen ist demgegenüber das Interesse eines Beteiligten oder der mit einer Veräußerung ggf. zu erzielende Gewinn. 38 Vorliegend entspricht der Verkehrswert der von der Beklagten tatsächlich vorgenommenen Vergütung entsprechend der Sonderpreisliste; damit kann der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung auch nicht auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützt werden. 39 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).