Urteil
S 2 AS 573/13
Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2014:0813.S2AS573.13.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind den Klägern nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03. bis 07.07.2013 in zutreffender Höhe bewilligt hat. 2 Die Kläger zu 1.) und 2.) sind verheiratet. Die Klägerin zu 3.) ist ihre gemeinsame Tochter. Die Klägerin zu 1.) betrieb seit 14.02.2012 eine Firma und erhielt einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 300,00 € monatlich bis einschließlich Mai 2013. 3 Am 11.03.2013 sprach die Klägerin zu 1.) beim Beklagten vor und beantragte Leistungen nach dem SGB II als ergänzende Leistungen. Sie gab an, der Kläger zu 2.) werde seit 28.01.2013 im Libanon festgehalten. Er habe bislang den Großteil des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet. Sie selbst habe seit Januar 2013 keine Einkünfte aus ihrer Firma erzielt. 4 Unter dem 14.03.2013 gab die Klägerin zu 1.) an, ihr Mann sei vor seiner Reise in den Libanon in Kanada gewesen, um sich dort eine Arbeit zu suchen. Danach sei er wegen einer Erkrankung eines im Libanon lebenden Bruders dort hingeflogen. Im Libanon sei ihm sein Pass abhandengekommen. Er habe zwar ein Ersatzdokument erhalten, dürfe damit jedoch nicht ausreisen, weil dieses keinen Einreisevermerk enthalte. Zwischenzeitlich sei festgestellt worden, dass der Pass des Klägers zu 2.) von einem seiner anderen Brüder gestohlen worden sei, was seine Ausreise aus dem Libanon unmöglich mache, da dort vermutet werde, dass er seinen Pass an seinen Bruder ausgehändigt habe. 5 Am 21.03.2013 legte die Klägerin zu 1.) eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut, Libanon, vor, wonach sich der Kläger zu 2.) derzeit im Libanon befinde und das Land nicht verlassen könne. Wann die Ausreise von den libanesischen Behörden gestattet werde, sei nicht absehbar, so die Deutsche Botschaft. 6 Mit Bescheid vom 04.04.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerinnen zu 1.) und 3.) vorläufig Leistungen ab 01.03.2013. Er ging von einem Gesamtbedarf in Höhe von 807,76 € aus. Als Einkommen setzte er das Kindergeld von 184,00 €, den Gründungszuschuss in Höhe von 300,00 € und Einkommen der Klägerin zu 1.) aus ihrer gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 83,86 € monatlich an. Für den Monat März 2013 ging der Beklagte von einem Gesamteinkommen in Höhe von 550,69 € aus, ab April 2013 von einem solchen in Höhe von 250,69 €. 7 Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen Widerspruch und machten geltend, das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1.) derzeit nicht erzielt werde. 8 Mit Änderungsbescheid vom 13.05.2013 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für März 2013 auf 323,76 € (zuvor 257,07 €), 623,76 € (zuvor 557,07 €) für April 2013 und auf 628,23 € (zuvor 561,54 €) für den Zeitraum von Mai bis August 2013 ab. Soweit die Klägerin zu 1.) daneben geltend gemacht habe, dass ihr, weil sie tatsächlich vorübergehend alleinerziehend sei, ihr ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zustehe und der Beklagte im Übrigen verpflichtet sei, die Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, half der Beklagte ihrem Widerspruch ab und übernahm die Nebenkosten für den vorläufigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe und brachte den Mehrbedarf für Alleinerziehende in Ansatz. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin, die auch die Übernahme der gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten vom Beklagten verlangte, als unbegründet zurück und führte aus, dass Unterkunftskosten nach Kopfanteilen gezahlt würden. Zwar sei der Kläger zu 2.) noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Da er sich jedoch nicht in der Bundesrepublik aufhalte, seien für ihn keine Leistungen zu erbringen. 9 Mit der am 16.07.2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie argumentiert, Mieter der Wohnung seien sie und der Kläger zu 2.). Zwar habe sich der Kläger zu 2.) ab Ende Januar 2013 im Libanon befunden. Dieser Aufenthalt sei jedoch erzwungen gewesen, weil ihm die Ausreise nicht gestattet worden sei. Es sei ihm deshalb unverschuldet und gegen seinen Willen nicht möglich gewesen, mit den Klägerinnen in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Fall sei einem solchem vergleichbar, in dem sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in einer stationären Heilbehandlung befinde. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2013 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 01.03. bis 07.07.2013 vorläufige Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für drei Personen zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält seine Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.04.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 17 Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03. bis 07.07.2013. Die Kläger sind durch die Entscheidung des Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung und die Zahlung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht beschwert und haben dementsprechend den Streitstoff in der Sache auf die KdU - hier: die Höhe der Kaltmiete und der Heizkosten – beschränkt. 18 Die Kläger gehören nach den Feststellungen des Beklagten dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Die rechtliche Würdigung des Beklagten, der Kläger zu 2.) habe im streitigen Zeitraum mit den Klägerinnen zu 1.) und 3.) in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gelebt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen der Kläger bestand im fraglichen Bewilligungszeitraum kein Trennungswille, auf den es bei Verheirateten nach § 1567 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich ankommt. 19 Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). An tatsächlichen Unterkunftskosten sind im fraglichen Zeitraum 381,50 € monatlich angefallen. Davon hat der Beklagte zunächst 238,76 € monatlich, später dann 249,86 € monatlich übernommen, wobei er das sogenannte Kopfteilprinzip angewendet hat, das stets genutzt wird, wenn eine Wohnung gemeinsam von mehreren Personen genutzt wird (vergl. z. B. Urteil des BSG vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 50/10 R). 20 Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit jedoch nur von einem Teil der Mitglieder einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, kommt es darauf an, ob es sich um eine vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkte Abwesenheit dieser Person handelt. Ist dies der Fall, ist es den verbliebenen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 a oder b SGB II, die trotz der Abwesenheit des Partners ausnahmsweise nicht aufgelöst wird, jedenfalls bei einer im Vorhinein auf bis zu sechs Monaten beschränkten Abwesenheit des Partners nicht zumutbar, die Unterkunftskosten vorübergehend zu senken. In einem solchen Fall stehen auch nicht Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II dem entgegen. 21 Anders ist dies jedoch, wenn die Ortsabwesenheit nicht von vornherein auf bis zu sechs Monate beschränkt ist. In diesem Fall greift der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II. Er findet – bezogen auf die KdU – seine Begründung gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Diesem Ausschluss von Unterkunftskosten entspricht es durchaus, wenn bei der Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen ein nur „fiktiver“ Anteil des ortsabwesenden Partners nicht eingestellt wird. 22 Im vorliegenden Fall war der Kläger zu 2.) zum Zeitpunkt des Stellens des Leistungsantrages nicht erreichbar, weil er sich bereits seit einigen Wochen im Ausland aufhielt, zunächst in Kanada, danach im Libanon. Es war zum Zeitpunkt der Beantragung auch nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit des Klägers zu 2.) im Vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkt sein würde. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der deutschen Botschaft im Libanon vom 15.03.2013, dass zu diesem Zeitpunkt gerade nicht absehbar war, wann die libanesischen Behörden dem Kläger eine Ausreise ermöglichen würden. Dies bedeutet, dass in seinem Fall die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten nicht gegeben war, weil die Wohnung von ihm definitiv nicht genutzt wurde. Es geht in solchen Konstellationen nicht darum, dem verbliebenen Partner – hier also die Klägerin zu 1.) – in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinem ortsabwesenden Partner (hier: Kläger zu 2.)) nachzukommen, sondern nur darum, ihm selbst zu ermöglichen, den eigenen Wohnbedarf zu decken. 23 Aus alledem folgt, dass die Klage abzuweisen war. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).