Beschluss
S 8 KR 355/13
SG Koblenz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2013:0826.S8KR355.13.0A
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Leitsätze
1. Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB 5 dar. (Rn.3)
2. Eine Gewährung des Zuschusses als Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB 9 hat in jedem Fall dann auszuscheiden, wenn der Leistung keine behinderungsspezifische Notwendigkeit zu Grunde liegt, sondern diese mit einer Teilhabeleistung nach § 34 Abs 7 SGB 12 begründet wird. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB 5 dar. (Rn.3) 2. Eine Gewährung des Zuschusses als Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB 9 hat in jedem Fall dann auszuscheiden, wenn der Leistung keine behinderungsspezifische Notwendigkeit zu Grunde liegt, sondern diese mit einer Teilhabeleistung nach § 34 Abs 7 SGB 12 begründet wird. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Bezuschussung der Kosten des 2004 geborenen Klägers für die Ausübung der Sportart Karate in einem Sportverein scheidet eine Anspruchsgrundlage aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) aus. Da ersichtlich eine bestehende Erkrankung des Klägers nicht besteht und auch nicht geltend gemacht wird, wird der Anspruch durch den Klägervertreter auf die Präventionsleistungen im SGB V gestützt. Diese finden sich im Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels im SGB V unter den Vorschriften der §§ 20 ff des SGB V. Wie die beklagte Krankenkasse bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 zutreffend ausgeführt hat, sind die Krankenkassen nach den Vorschriften in §§ 20 ff. des SGB V zunächst nur gehalten, generell in ihrer Satzung entsprechende Leistungen zur primären Prävention vorzusehen. Ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Präventionsleistung (wie hier den erwähnten Zuschuss zu einem Karatekurs) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Auch sieht die Satzung der beklagten Krankenkasse einen solchen Anspruch nicht vor. Insoweit wird auch auf die ausführlichen Erläuterungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Einen konkreten Anspruch auf eine bestimmte medizinische Leistung könnte allenfalls auf § 23 Abs. 1 SGB V gestützt werden. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese notwendig sind, (Nr. 1) um eine Schwächung der Gesundheit (…) zu beseitigen, (Nr. 2.) eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, (Nr. 3) eine Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder (Nr. 4) eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Notwendigkeit erkennbar ist, handelt es sich bei dem erwähnten Zuschuss um keine der aufgeführten Leistungen. Insbesondere stellt ein Karatekurs auch kein Heilmittel dar. Eine Anspruchsgrundlage im Bereich des SGB V ist mithin nicht erkennbar. Entgegen den Angaben des Klägervertreters lässt sich auch keine Anspruchsgrundlage aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) erkennen. Zwar ist es zutreffend, dass auch eine Krankenkasse über die Vorschrift in § 14 Abs. 1 SGB IX für die Leistungen anderer Sozialleistungsträger - also für eine Leistungsgewährung nach den anderen Sozialgesetzbüchern - zuständig werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei der begehrten Leistung auch um eine Teilhabeleistung im Sinne des SGB IX handelt. Grundbedingung hierfür wäre zunächst, dass der Kläger unter die Vorschrift in § 1 SGB IX fällt. Hiernach erhalten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch (also dem SGB IX) und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Kläger um einen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen handelt, scheitert ein entsprechender Anspruch des Klägers vor allem daran, dass es sich bei dem begehrten Zuschuss zu einem im Sportverein ausgeübten Karatesport nicht um eine Leistung im Sinne des SGB IX handelt, so dass es dahin stehen kann, ob der Kläger überhaupt als behinderter Mensch oder von Behinderung bedrohter Mensch angesehen werden kann. Zutreffend verweist der Klägervertreter zwar auf die Vorschrift in § 5 SGB IX, in der die Leistungen des SGB IX aufgeführt sind, nämlich (Nr. 1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26 ff des SGB IX), (Nr. 2) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. d. SGB IX), (Nr. 3) unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 ff. d. SGB IX) sowie (Nr. 4) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. d. SGB IX). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nach § 5 Nr. 1 SGB IX) finden sich in den Leistungsvorschriften des SGB V. Wie schon erwähnt, vermag das Gericht im SGB V jedoch keine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Leistung zu finden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nach § 5 Nr. 2 SGB IX) scheiden bei dem erst jungen Kläger aus. Auch kann es sich bei dem Zuschuss zum Karate-Training nicht um eine unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistung (nach § 5 Nr. 3 SGB IX) handeln wie sich aus den Vorschriften in §§ 44 ff. SGB IX ergibt. Insoweit könnte es sich bei dem begehrten Zuschuss zum Karate-Training allenfalls noch um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 5 Nr. 4 SGB IX handeln (die ausführlicher unter §§ 55 ff. d. SGB IX behandelt werden), was jedoch im Ergebnis ebenfalls abzulehnen ist. Zwar werden nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben erfasst. Wie sich jedoch aus der Vorschrift in § 55 Abs. 1 SGB IX ergibt, muss sich die Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus einer behinderungsspezifischen Notwendigkeit ergeben. In § 55 Abs. 1 SGB IX ist insoweit nämlich Folgendes geregelt. "Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 (des SGB IX) nicht erbracht werden". In § 55 Abs. 2 SGB IX ist des Weiteren formuliert: "Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere….", das bedeutet, dass auch die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben unter der Prämisse der behinderungsspezifischen Notwendigkeit stehen. Der Verweis des Klägervertreters auf die Vorschrift des § 34 Abs. 7 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) greift insoweit ins Leere, als diese Regelung, anders als die Vorschriften, die sich im Sechsten Kapitel des SGB XII (§§ 55 ff SGB V) befinden, allein eine Teilhabe der in § 19 SGB XII aufgeführten Leistungsberechtigten am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten soll und keine behinderungsspezifische Leistungen darstellen. Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 04.09.2008 - L 20 B 97/08 SO zutreffend dargelegt hat, wird der Mitgliedsbeitrag eines behinderten Menschen für einen Sportverein jedoch nicht für eine behinderungsspezifische Notwendigkeit, sondern für die Ausübung eines Hobbys aufgewendet. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung eines Zuschusses zur Ausübung des Karate-Sports in einem Sportverein eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 5 Nr. 4 SGB IX darstellt. Nach alledem kann dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die genannte Entscheidung kann gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, da in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt ausgehend von dem indirekt begehrten Zuschuss von 10,00 Euro im Monat (§ 34 Abs. 7 SGB XII) und unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 42 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag von Relevanz ist, bei 360,00 Euro und somit deutlich unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro, unter dem die Berufung einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG bedürfte. Die Berufung nach § 144 Abs 2 SGG ist jedoch nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer höherinstanzlichen Entscheidung abweicht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird bzw. vorliegt (Nr 3). Keiner der genannten Fälle ist jedoch ersichtlich.