Urteil
S 26 KR 167/03
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2004:0810.S26KR167.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Strittig ist, ob der Kläger versicherungspflichtiger Beschäftigter der Beigeladene zu 1) ist. Die Beigeladene zu 1) ist eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht. Sie ist eine Private Limited Company, bei der – anders als bei einer Public Limited Company – die Mitglieder ihre Anteile nicht verkaufen können. Die Beigeladene zu 1) ist eine 100 %-ige Tochter der DMJ Holding Company Limited, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht ist. Diese gehört wiederum über eine weitere Holding Gesellschaft der DM Financial Corporation, die ihren Sitz in L hat und an den Börsen von U und O notiert ist. Die Organe einer Kapitalgesellschaft nach irischem Recht sind Hauptversammlung der Gesellschafter, Gesellschaftssekretäre, Rechnungsprüfer und Vorstand. Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) ist der Betrieb der Versicherungssparten Leben, fondgebundene Lebensversicherung und Krankheit. Die Beigeladene zu 1) hat in Deutschland ca. 200 und in J ca. 115 Mitarbeiter. Es gibt insgesamt sechs Vorstandsmitglieder, von denen drei ausschließlich für die Beigeladene zu 1) und die übrigen auch für die in J als Versicherer tätigen Schwestergesellschaften tätig sind. Der Kläger ist durch Wahl der Hauptversammlung Vorstandsmitglied. Darüber hinaus ist er Hauptbevollmächtigter der Zweigniederlassung in Deutschland. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister ist er berechtigt, die Gesellschaft in Bezug auf alle Angelegenheiten der deutschen Zweigniederlassung allein zu vertreten. Der Kläger hat im November 1999 mit der DM Assurance (J) Limited (im Folgenden: DM) einen Arbeitsvertrag geschlossen. Nach § 1 dieses Vertrages beschäftigt die DM den Kläger zum Aufbau von Verkaufs- und Marketingunterstützung in Deutschland. Sobald eine Niederlassung von DMF in Deutschland besteht, wird der Kläger zusätzlich als Hauptbevollmächtigter für die Niederlassung von DMF tätig sein. DM ist berechtigt, alle Rechte und Pflichte nach diesem Arbeitsvertrag auf DMF zu übertragen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages hat der Kläger in der Nähe des Arbeitsortes seinen Wohnsitz zu nehmen. Er berichtet den Managing Director. Er ist an die Vorschriften des Arbeitsvertrages und an die Weisungen von DM gebunden (§ 2 Abs. 2). Er ist nicht berechtigt, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Der Kläger bedarf der schriftlichen Zustimmung von DM für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken und von grundstücksähnlichen Rechten; Verlegung und Aufhebung der Niederlassung, Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; Gründung, Erwerb, Verkauf und alle sonstigen Geschäfte mit Tochtergesellschaften; Abschluss, Änderung und Aufhebung von Darlehens-, Miet- und Pachtverträgen sowie von Geschäften, die Ausgaben oder Verpflichtungen oder eine Haftung von DM herbeiführen, die einen von DM festgesetzten Betrag übersteigen (§ 2 Abs. 3 des Vertrages). Er hat seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einzusetzen. Er ist, soweit es erforderlich wird, auch zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Jeder Art von Nebentätigkeit, ob entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DM. DM kann die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern (§ 3 des Vertrages). Der Kläger erhält ein Grundgehalt von 275.000,00 DM pro Jahr, das in 12 jährlichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats zur Zahlung fällig wird. Daneben kann der Kläger einen Bonus als erfolgsabhängige Vergütung erhalten, und zwar bis zu 50 % des Grundgehaltes. Zusätzlich erhält er einen Bonus nach einem Langzeitplan. Er erhält ein Dienstfahrzeug, dessen Kosten DM trägt. Reisekosten bekommt er ersetzt, ebenso die Kosten für den Umzug nach L1 (§ 4 des Vertrages). DM zahlt einen Betrag von 10 % des Grundgehaltes und von 10 % der erfolgsabhängigen Vergütung in eine Altersversorgung ein (§ 5 Abs. 2 des Vertrages). Für den Fall, dass der Kläger durch Krankheit oder durch andere Umstände an der Arbeitsleistung verhindert ist, hat er das DM unverzüglich anzuzeigen. Dauert eine Erkrankung länger als zwei Arbeitstage, hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Krankheitsfall wird das Grundgehalt für sechs Monate fortgezahlt (§ 6 des Vertrages). Der Kläger hat einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Die Urlaubszeiten werden zwischen DM und dem Kläger unter Berücksichtigung der Interessen von DM festgelegt (§ 7 des Vertrages). Eine Kündigung ist mit einer Frist von zwölf Monaten zum Monatsende möglich (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Im Mai 2002 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) und DM einen Änderungsvertrag. Danach wurde die Übertragung des Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.09.2000 mit allen Rechten und Pflichten von der DM auf die Beigeladene zu 1) bestätigt. § 2 des zwischen dem Kläger und der DM geschlossenen Arbeitsvertrages wurde dahingehend geändert, dass der Kläger weisungsfrei tätig ist. Er entscheidet frei über seine Arbeitszeit, seinen Arbeitsort und die Arbeitsleistung. Er berichtet dem Mitglied des Board of Directors, der zugleich Managing Director der Beklagten ist (§ 2 Abs. 4 des Änderungsvertrages). Die Beigeladene zu 1) stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung des Klägers von der Sozialversicherungspflicht. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene zu 1) sei eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht. Das irische Recht unterscheide Kapitalgesellschaften nicht wie das deutsche Recht nach Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Strukturen ähnelten jedoch eher der der deutschen Aktiengesellschaft als der einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsrechtlich entspreche die Funktion des Klägers der eines Vorstands. Er trage die volle Verantwortung und sei als alleinvertretungsberechtigt im Handelsregister eingetragen. Er werde über das Festgehalt erfolgsabhängig vergütet, könne über die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Arbeitsleistung frei bestimmen und habe weitreichende Vollmachten im Hinblick auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Seine Tätigkeit unterliege keiner großen Überprüfung. Eine Weisungsgebundenheit sei damit vollständig auszuschließen. Mit Bescheid vom 22.08.2002 stellte die Beklagte fest, der Kläger unterliege bezüglich seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Krankenversicherung bestehe aufgrund der Höhe des Gehaltes Versicherungsfreiheit. Der Kläger sei bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Er sei an die Vorschriften des Arbeitsvertrages und an die Weisungen von Beigeladenen zu 1) gebunden. Er sei nicht berechtigt, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er als sogenannter Leiter der Filiale in Deutschland tätig sei und damit eine fremdbestimmte Arbeit ausführe. Aufgrund der vertraglichen Regelungen erhalte er ein festes Grundgehalt, das lediglich durch eine eventuell eintretende Bonusregelung noch gesteigert werden könne. Die Ausübung von Nebentätigkeiten bedürfe der schriftlichen Zustimmung. Er habe einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Jahresurlaub. Dieser sei mit der Beigeladenen zu 1) unter Berücksichtigung derer Interessen festzulegen. All diese Regelungen sprächen grundsätzlich für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es handele sich eindeutig um eine leitende Tätigkeit mit funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozeß. Organmitglieder eines ausländischen Unternehmens, das nicht als Arbeitgeber im Sinne des deutschen Aktienrechts in das inländische Handelsregister eingetragen sei, seien Mitglieder eines Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft nicht gleich gestellt. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, wie die Tätigkeit ausgestaltet sei. Der Kläger sei zwar nicht nur mitarbeitender Geschäftsführer, sondern auch Mitglied des Führungsgremiums. Aufgrund der internationalen Verflechtungen sei jedoch auszuschließen, dass er aufgrund dieser Beteiligung am Unternehmen einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke des Gesamtunternehmens nehmen könne. In seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht seien von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit. Diese Regelung sei auch auf den Kläger anzuwenden. Da das irische Gesellschaftsrecht die Organisationsformen der Gesellschaft anders einteile als das deutsche Gesellschaftsrecht und die Funktion und die Stellung der Organe der Gesellschaft nicht von der Organisationsform der Gesellschaft abhingen, stelle die gesetzliche Regelung eine willkürliche Einteilung dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der europäischen Integration und den Niederlassungsfreiheiten nach dem EU-Vertrag dürfe in Deutschland keine Diskriminierung der ausländischen Gesellschaften und der für diese als Organe tätigen Personen erfolgen. Der Kläger sei deshalb, auch wenn er nicht Vorstand einer Aktiengesellschaft sei, versicherungsfrei. Er übe eine entsprechende Funktion bei der Beigeladenen zu 1) aus. Zusätzlich sei zu beachten, dass auch für einen GmbH-Geschäftsführer eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in Betracht komme, wenn nach dem Einzelfall seine Funktion und Stellung die für die Vorstände von Aktiengesellschaften vorgesehene gesetzliche Rechtsfolge rechtfertigten. Die Tätigkeit des Klägers gehe über die eines GmbH-Geschäftsführers hinaus. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2003 zurück: Die Ausnahmeregelungen von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften könnten wegen der klaren Vorgaben nicht auf weitere Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall auf eine Kapitalgesellschaft nach irischem Recht, erweitert werden. Die dem Kläger obliegenden Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Er habe keinen maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke des Unternehmens. Er sei in die Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe ausschließlich im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln. Zudem erhalte er ein festes Jahresgehalt. Die durch verschiedene Verträge geregelten zusätzlichen Zahlungen führten nicht dazu, dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko trage. Vielmehr könne er das ihm zustehende feste Jahresgehalt steigern. Der Kläger hat am 18.08.2003 Klage erhoben. Er macht geltend, § 1 S. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 27 Abs. 1 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien auf den Kläger analog anzuwenden. Dies ergebe sich aus dem Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 ff. des EU-Vertrages. Die Gesellschaften der EU-Staaten und ihre Organe wären sonst gegenüber den deutschen Aktiengesellschaften insoweit im Nachteil, als sie für ihre Organe eine Befreiung von vornherein nicht erreichen könnten. Die Position und Funktion des Klägers sei mit der eines Vorstandsmitgliedes einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Im Übrigen sei der Kläger auch selbständig i. S. d. Sozialversicherungsrechts. Unschädlich sei insofern seine Berichtspflicht gegenüber dem Managing Director. Diese erfolge mit Rücksicht auf das gesellschaftliche Gefüge, in welches der Kläger eingebunden sei. Auch Mitglieder des Vorstandes deutscher Aktiengesellschaften müssten Berichten und Weisungen entgegennehmen. Als Hauptbevollmächtigter gem. § 106 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) trage der Kläger eine hohe persönliche Verantwortung, die über die regelmäßige Verantwortung eines Vorstandsmitgliedes hinausgehe. Das Gehalt des Klägers sei in hohem Maße von leistungsabhängigen Prämien bestimmt. Im Jahre 2003 habe er ein Festgehalt i. H. v. 170.000,00 Euro sowie einen Bonus i. H. v. 128.000.00 Euro erhalten. Im Jahre 2004 betrage sein Festgehalt 175.000,00 Euro und er habe die Möglichkeit, einen 100 %-igen Bonus zu erhalten, wobei ein Bonus von 70 – 80 % bei guter Situation realistisch sei. Hinzu komme ein Langzeitbonus, der vom Nettoumsatz abhänge. Im Jahre 2003 habe er einen Bonus i. H. v. 30.000,00 Euro erhalten, der aber erst in den Folgejahren ausgezahlt wird. Er habe eine sehr hohe Arbeitsbelastung, so dass er auch abends und an den Wochenenden arbeite. Dafür habe er aber auch die Möglichkeit, in der Woche mal nicht zu arbeiten. Abmeldungen nehme er dann nur bei seiner Sekretärin vor. Die in dem Vertrag vorgesehene Notwendigkeit, einen Wohnsitz in L1 zu haben, sei lediglich bei der Gründung des Unternehmens von Bedeutung gewesen und inzwischen irrelevant. Zustimmungspflichtige Geschäfte nach dem Vertrag spreche er mit dem Vorstand ab, Mietverträge beispielsweise unterschreibe er aber selbst. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2003 aufzu- heben und für den Kläger die Freiheit von der Sozialver- sicherungspflicht analog § 1 S. 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, der Kläger stehe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr. Er sei als Vorstandsmitglied als Teil der Geschäftsführung anzusehen. Er sei persönlich voll verantwortlich und berechtigt, die Gesellschaft in Abstimmungen mit den anderen Vorstandsmitgliedern in allen Angelegenheiten zu vertreten. Zudem sei er Hauptbevollmächtigter der deutschen Niederlassung und deshalb berechtigt, die Beigeladene zu 1) in Bezug auf alle Angelegenheiten der deutschen Niederlassung allein zu vertreten. Er erhalte eine Vergütung, die zum größten Teil erfolgsabhängig gezahlt werde und damit eng an den wirtschaftlichen Erfolg der deutschen Niederlassung gekoppelt sei. Er sei selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei und verfüge über umfangreiche Personalbefugnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2003 nicht beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG. Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig und gem. § 120 Abs. 1 SGB III arbeitslosenversicherungspflichtig. Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert" sein. Es darf aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und -zeit zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen. Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit eines Organes einer Gesellschaft, dessen Organstellung allein eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern nicht ausschließt, eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Ob eine Tätigkeit außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, richtet sich danach, ob nach dem Gesamtbild eine persönlichen Abhängigkeit in der Gesellschaft besteht. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn das Organ an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Das ist der Fall bei einem Mehrheitsgesellschafter, der über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn der Gesellschafter über eine Sperrminorität verfügt, die sich u. a. darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern. Der Umkehrschluss, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitverhältnis des Organs anzunehmen ist, ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht bewilligt worden. In einem solchen Fall hängt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach allgemeinen Grundsätzen wesentlich davon, ob das Organ nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem seine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt. Denn auch wenn das Organ über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung weiter dann ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern. Das kann z. B. der Fall sein, wenn zwar nicht er selbst, jedoch seine Familie über die Kapitalmehrheit verfügt, und ihm von den übrigen Familienmitgliedern freie Hand gelassen wird. Desgleichen, wenn er auch so in der Gesellschaft "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind. Hierbei ist entscheidend, ob nach dem Gesamtbild das Organ aufgrund des Gesellschaftervertrages sowie aufgrund seiner Tätigkeit von der Gesellschaft persönlich abhängig ist oder nicht. Wenn eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Unabhängigkeit der Tätigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Handels zu berücksichtigen. Maßgebend ist dabei das Gesamtbild (vgl. BSG vom 30.06.1999, Az.: B 2 U 35/98 R). Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1) steht. Die überwiegenden Einzelumstände des Beschäftigungsverhältnisses sprechen dafür. Der Kläger hat keinerlei Gesellschaftsanteile. Die gesamten Gesellschaftsanteile liegen bei der DMJ Holding Company Limited. Der Kläger hat auf diese keinen Einfluß, der es ihm gestattet, nicht genehme Weisungen zu verhindern. Desweiteren weist der Arbeitsvertrag typische Bestandteile von Verträgen abhängig beschäftigter Arbeitnehmer auf. So erhält der Kläger ein jährlich im voraus festgelegtes Grundgehalt. Er hat einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Monate und auf einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Des weiteren zahlte die Beklagte für ihn einen Betrag i. H. v. 10 % des Grundgehaltes und 10 % der erfolgsabhängigen Vergütung in einer Altersversorgung ein. Die Beklagte stellt ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung und erstattet Reisekosten. Der Vertrag kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dem Umstand, dass er seine Arbeit selbst einteilen und Zeit, Ort und Ausführung selbst bestimmen und insofern keinen Weisungen Dritter unterliegt, keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung beizumessen. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Klägers nämlich um Dienste höherer Art, die im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie also in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01). Gegen die für eine Selbständigkeit erforderliche freie Gestaltung der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) spricht die Vielzahl von Genehmigung zum Abstimmungserfordernis. Nach § 2 Abs. 3 bedarf der Kläger der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beklagten bei Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken und von grundstücksähnlichen Rechten; bei der Verlegung und Aufhebung der Niederlassung, Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; bei der Gründung, dem Erwerb und dem Verkauf von allen sonstigen Geschäften mit Tochtergesellschaften; dem Abschluß, der Änderung und Aufhebung von Darlehens-, Miet- und Pachtverträgen sowie bei Geschäften, die Ausgaben oder Verpflichtungen oder eine Haftung der Beklagten herbeiführen, die einen von der Beklagten festgesetzten Betrag überschreiten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, Mietverträge unterzeichne er selbst, jedoch gibt es auch darüber hinaus noch eine Vielzahl abstimmungsbedürftiger Geschäfte. Hinzu kommt die Verpflichtung des Klägers, dem Managing Director zu berichten. Die Abhängigkeit der Tätigkeit des Klägers kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass jede Art von Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedarf, wobei die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigert werden kann. Darüber hinaus hat er seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einzusetzen. Schließlich trägt der Kläger auch kein Unternehmerrisiko. Zwar erhält er einen leistungsorientierten Vergütungsbestandteil. Er erhält eine erfolgsabhängige Vergütung sowie einen Bonus nach einem Langzeitplan. Durch diese hat er im vergangenen Jahr Einkünfte erzielt, die fast so hoch waren wie sein fester Vergütungsbestandteil. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der feste Vergütungsbestandteil im voraus bestimmt ist und der Kläger deshalb nicht Gefahr läuft, seine Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen (vgl. BSG vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01 R). Gegenüber der für eine abhängige Beschäftigung sprechende Merkmale fallen die für eine Selbständigkeit sprechende Merkmale, wie z. B. die Befreiung von der Beschränkung nach § 181 BGB, nicht ins Gewicht. Entgegen der Ansicht des Klägers führte die Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit mit der eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nicht dazu, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden muss. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, sie aber bei einer bestimmten Rechtsform ausnahmsweise versicherungsfrei nach § 1 S. 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind (vgl. BSG vom 19.06.2001, Az.: B 12 KR 44/00 R). Die Versicherungsfreiheit ändert jedoch nichts an dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, was außerhalb des Anwendungsbereiches der genannten Vorschriften zur Versicherungspflicht führt. Der Kläger ist auch nicht gem. § 1 S. 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschriften sehen eine entsprechende Versicherungsfreiheit nur für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft vor. Diese Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar auf Kapitalgesellschaften nach irischem Recht. Die Vorschriften machen die Versicherungsfreiheit nur von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig. Deshalb kommt es für die Abgrenzung auf die Rechtsform und nicht auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit mit Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften an. Diese Unterscheidung ist bei einem Vergleich der Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften nach irischem Recht mit Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften in einer typisierenden Betrachtungsweise auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber des SGB konnte davon ausgehen, dass sich Aktiengesellschaften in Größe und wirtschaftlicher Bedeutung von anderen Unternehmen unterscheiden und sich dieses auch bei den Vorstandsmitgliedern auswirkt. Außerdem macht die Abgrenzung nach der Rechtsform die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger. Das Abgrenzungsmerkmal der Rechtsform kann nicht durch andere Merkmale wie dasjenige der Größe oder des wirtschaftlichen Gewichts der Gesellschaft ersetzt werden. Eine Abgrenzung der Versicherungspflicht nach der Größe der juristischen Person oder deren Wirtschaftskraft steht auch der Vorteil einfach festzustellender Tatbestandsmerkmale entgegen. Eine Abgrenzung nach dem monatlichen Gehalt würde auf eine Wiedereinführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung hinauslaufen, die mit dem Finanzänderungsgesetz 1967 aufgehoben wurde (vgl. BSG vom 19.06.2001, Az.: B 12 KR 44/00 R). Entsprechend anzuwenden sind die Vorschriften der §§ 1 S. 4 SGB VI und 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nur auf Organmitglieder eines Unternehmens, die den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft rechtlich gleichgestellt sind. In diesen Fällen wird nämlich der mit einer typisierenden, auf normative Merkmale abstellenden Regelung in erster Linie verfolgte Zweck, die Rechtsanwendung einfacher, sicherer und gleichmäßiger zu machen, auch durch eine Ausdehnung der Vorschrift auf einen analogen Sachverhalt nicht gefährdet. Die rechtliche Gleichstellung der beiden Personengruppen bietet nämlich für die Rechtsanwendung ein hinreichend sicheres Abgrenzungsmerkmal, so dass es nicht notwendig ist, auf so unsichere Kriterien wie die Bedeutung oder Leistungskraft eines Unternehmens oder das Schutzbedürfnis seiner leitenden Personen zurückzugreifen (vgl. BSG vom 27.03.1980, Az.: 12 RAr 1/79). Rechtlich gleichgestellt sind den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft stellvertretende Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (§ 94 Aktiengesetz) und Vorstandsmitglieder eines "großen" Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und deren Vertreter (§ 34 VAG), nicht jedoch Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nach irischem Recht. Darüber hinaus spricht gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 1 S. 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III auf Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften nach irischem Recht der Sinn und Zweck der Vorschriften. Grund für diese Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ist, dass sich Aktiengesellschaften in Größe und wirtschaftlicher Bedeutung von anderen Unternehmen unterscheiden und sich dieses auch bei den Vorstandsmitgliedern auswirkt. Im irischen Recht gibt es jedoch keine Unterscheidung zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Alle Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften. Die Rechtsform, in der die Beigeladene zu 1) organisiert ist, ist deshalb keine Rechtsform von Gesellschaften, die sich typischerweise in Größe und wirtschaftlicher Bedeutung von anderen Unternehmen unterscheiden. Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen §§ 1 S. 4 SGB VI und 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften. Das Marktrecht der Gemeinschaft ist nämlich nicht auf die Existenz öffentlicher Monopole der sozialen Sicherheit anzuwenden, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.09.2002, Az.: L 13 RA 890/02). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.