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Urteil

S 20 AS 72/05

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2006:0303.S20AS72.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Der Kläger bezog ab 01.01.2005 ALG II von der ARGE C. Nach seinem Umzug beantragte er am 09.03.2005 die Bewilligung von Leistungen ab 01.04.2005 bei der Beklagten. Nach Verbrauch einer Erbschaft bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 09.09.2005 ALG II für die Zeit vom 01.08. - 31.12.2005 in Höhe von 692 Euro (Regelsatz 345 Euro plus Unterkunft und Heizung 347 Euro). Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, da das SGB II gegen das Grundgesetz verstoße. Durch Bescheid vom 21.10.2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 08.11.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese decke das von der Verfassung gewährleistete Existenzminimum nicht ab und verstoße gegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 in der Fassung des Folgebescheides über die Bewilligung von ALG II ab 01.01.2006 bis 30.06.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, an Gesetz und Recht gebunden zu sein und daher von den pauschalierten Regelungen des Gesetzgebers nicht abweichen zu können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 sowie der für das erste Halbjahr 2006 ergangene Folgebescheid, der entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist, sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht; dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Regelsatzes. Ein Anspruch ergibt sich insoweit nicht aus § 20 Abs. 2 SGB II oder anderen Vorschriften des SGB II; den dort vorgesehenen Regelsatz von 345 Euro hat die Beklagte bewilligt. Diese Regelsatzhöhe verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Verfassung, so dass das Verfahren nicht, wie vom Kläger beantragt, dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen ist. Aus der staatlichen Verpflichtung zu Schutz und Achtung der Menschenwürde des Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Artikel 20 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch des Einzelnen auf Gewährleistung der (wirtschaftlichen) Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (BVerfGE 82, 60, 80), das heißt auf Gewährleistung einer Lage, in der die „persönlichkeitsessentiellen Außenweltgüter“ beschafft werden können (Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 44; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann GG Art. 1 Rn. 42). Einen Anspruch auf die hierüber hinausgehende „angemessene“ Versorgung des Einzelnen durch den Staat ergibt sich weder aus Art. 1 Abs. 1 GG noch aus einem anderen Grundrecht. Daher obliegen alle sozialen Hilfen, die über die Gewährleistung der absolut unerlässlichen Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen, der Entscheidung des Gesetzgebers, dem dabei ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vergleiche BVerfG aaO; Sozialgericht N., Urteil vom 11.08.2005, S 9 AS 11/05 mwN). Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber nicht an ein bestimmtes Konzept oder ein bestimmtes System von Sozialleistungen gebunden, solange Hilfsbedürftige nur in der Lage sind ihren allernotwendigsten Lebensunterhalt aus den erbrachten Leistungen zu decken (SG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05 ER; SG N. aaO) Der Gesetzgeber ist insoweit nicht gehalten, einen einmal gewählten Mindeststandard der Fürsorge beizubehalten, solange die vorgenannten Vorgaben beachtet werden. Angesichts dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums greift auch der Einwand der Kläger-Bevollmächtigten nicht durch, der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung der Regelsätze eines fehlerhaften Verfahrens bedient und seine Entscheidung nicht hinreichend transparent gemacht. Ob ein Eingriff in die Menschenwürde und Verstoß gegen den Sozialstaatsgrundsatz vorliegen, bemisst sich nicht danach, ob die dem Gesetzeserlass vorgelagerte politische Entscheidung konsistent und mit der erlassenen Vorschrift konsequent umgesetzt ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es zu einer Unterschreitung des von Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorgegebenen Leistungsniveaus kommt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Gestaltungsspielraum bei Erlass der Regelsatzverordnungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des aufgehobenen Bundesozialhilfegesetzes, wonach die der Regelsatzfestsetzung zugrundeliegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sein und die Regelsatzfestsetzung selbst auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen musste (vgl. BVerwGE 102,366 ff) lässt sich auf die verfassungsrechtliche Würdigung von § 20 Abs. 2 SGB II schon deshalb nicht übertragen, da die Regelsatzbemessung des SGB II durch gesetzliche Regelung erfolgt, während nach altem Recht die Vereinbarkeit einer Verordnung mit der generalklauselartigen gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 BSHG zu beurteilen war, die anders als § 20 Abs. 2 SGB II gerade keine bezifferte Vorgabe enthielt (SG N. aaO). § 20 Abs. 2 SGB II unterschreitet das verfassungsrechtlich vorgegebene Mindestleisungsniveau nicht. Die Kammer stimmt mit dem Sozialgericht N. überein, dass die genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sich nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten lassen kann (vgl. auch Eicher/Lang SGB II § 20 Rn. 113). Solche Umstände des Einzelfalls sind aber vom Kläger nicht dargelegt worden, da dieser sich auf allgemeine verfassungsrechtliche Erwägungen beschränkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall des Klägers der Regelsatz von 345 Euro ein menschenwürdiges Dasein nicht ermöglicht, bestehen damit nicht. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelsatzes sich nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt hat, sondern auch das soziokulturelle Existenzminimum berücksichtigt hat. Einer öffentlichen Stigmatisierung und sozialen Ausgrenzung wirken die den Regelsatz ergänzenden Regelungen entgegen wie etwa die Übernahme von Kosten der Teilnahme von Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II), die Ausstattung mit Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.E. SGB II) oder die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Individuellen Bedürfnissen des Hilfebedürftigen trägt das Gesetz etwa in § 21 Abs. 5 SGB II Rechnung. Auch wenn Einzelfallkonstellationen theoretisch denkbar erscheinen, in denen einem Hilfebedürftigen auch unter Ausnutzung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist, so hat hier der Kläger nicht dargelegt, dass er seinen allernotwendigsten Lebensunterhalt nicht auch mit der Regelleistung decken kann (SG N. aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.