Urteil
S 27 (15) SO 42/05
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2007:0323.S27.15SO42.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 2 Sozialgericht Köln 3 Az.: S 27 (15) SO 42/05 Verkündet am 23.03.2007 Herr Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 Im Namen des Volkes 5 Urteil 6 In dem Rechtsstreit 7 1) V1 8 Klägerin 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L 10 2) V2 11 Kläger 12 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L 13 gegen 14 Stadt Kerpen Abt. 21.2 - Ausländerwesen, vertreten durch die Bürgermeisterin, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen 15 Beklagte 16 In Sachen: Verweisung VG Köln 26 K 599/05 17 hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2007 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht van den Wyenbergh, sowie den ehrenamtlichen Richter Fokuhl und die ehrenamtliche Richterin Gies für Recht erkannt: 18 Die Klage wird abgewiesen. 19 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 20 Tatbestand: 21 Die Kläger begehren für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 die Berechnung ihrer Sozialhilfe unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten. 22 Die Kläger wurden am 27.07.1943 und am 02.07.1940 geboren und stellten im September 2004 einen Antrag auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG — bei der Beklagten. In dem schriftlichen Antrag ist unter der Rubrik „persönliche Angaben der Haushaltsgemeinschaft“ angegeben, dass zu der Haushaltsgemeinschaft neben den Klägern ihr Sohn N, der Student ist, gehört. Die Mietkosten für die 137 Quadratmeter große Wohnung wurden inklusive Nebenkosten, jedoch ohne Heizung auf 1.058,37 Euro beziffert, die Heizkosten auf 97,15 Euro. Auf Anforderung der Beklagten übersandten die Kläger unter anderem einen Wohngeldbescheid, mit dem für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.12.2004 ein Mietzuschuss in Höhe von 314,00 Euro monatlich bewilligt wurde. Dabei wurde von drei zum Haushalt zu rechnenden Familienmitgliedern ausgegangen. Ferner wurde eine Vermieterbescheinigung vom 09.07.2002 vorgelegt, in der angegeben ist, die Wohnung werde von drei Personen bewohnt. 23 Mit Bescheid vom 14.10.2004 wurde den Klägern für die Zeit ab Oktober 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 694,51 Euro monatlich bewilligt. Als Kosten der Unterkunft wurden dabei die tatsächlichen Mietkosten abzüglich des Wohngeldes und abzüglich eines Mietanteils in Höhe von 248,12 Euro (1/3 der nach Abzug des Wohngeldes verbleibenden Miete) für den Sohn der Kläger berücksichtigt. Ferner wurde bei den Heizkosten 1/3 der monatlich tatsächlich zu leistenden Zahlungen als auf den Sohn entfallender Heizkostenanteil in Abzug gebracht. 24 Mit Bescheid vom 18.10.2004 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen für Oktober 2004. Dabei wurde das für den Sohn gezahlte Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Kläger angerechnet. Nachgezahlt wurde ein Betrag von 154,00 Euro. Gegen den Bescheid vom 14.10.2004 erhoben die Kläger Widerspruch und gaben an, ihr Sohn erhalte kein BAföG mehr und habe kein eigenes Einkommen. Das Verlangen, dass er ab sofort für das eigene Zimmer im Elternhaus, das er regelmäßig am Wochenende bewohne, einen Mietanteil übernehme, sei wegen der damit verbundenen unzumutbaren Belastungen unverantwortlich. Auch gegen den Bescheid vom 18.10.2004 erhoben die Kläger Widerspruch. Im Rahmen eines Befangenheitsantrages gegen den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten führten die Kläger mit Schreiben vom 27.10.2004 aus, statt in einer Notlage zu helfen, verlange der Sachbearbeiter zum Beispiel, dass ihr Sohn, Student in B,für seine Besuche am Wochenende ab sofort 280,50 Euro Miete bezahle. Mit Bescheid vom 28.10.2004 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat November 2004 bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 22.11.2004 Widerspruch und gaben an, ihr Sohn wohne nicht in ihrer Wohnung, sondern bewohne eine eigene Wohnung im Studentenwohnheim in B. Dies rechtfertige nicht die absurde doppelte Mietzahlung für Wochenendbesuche. Unter dem 01.12.2004 gaben die Kläger an, ihr Sohn lebe gegenwärtig nicht bei ihnen. Hierauf sei bereits mehrfach schriftlich hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 02.12.2004, gegen den die Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben, wurde schließlich die Sozialhilfe für den Monat Dezember 2004 bewilligt. In der Widerspruchsbegründung wurde ausgeführt, nach dem Wohngeldgesetz - WoGG - müsse ein Student nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern leben, um dem Elternhaushalt zugerechnet werden zu können. Wohngeldrechtlich werde ein Student dem Elternhaushalt zugerechnet, wenn er hier seinen „Lebensmittelpunkt" habe. 25 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2004 hinsichtlich der Anrechnung eines Mietanteils für den Sohn N zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bei der Beantragung des Wohngeldes sei angegeben worden, der Sohn lebe im Haushalt der Kläger. Dem sei die Wohngeldstelle bei der Bewilligung des Wohngeldes gefolgt. Konsequenterweise sei den Angaben auch bei der Bewilligung der Sozialhilfe gefolgt worden. Die nunmehrigen Ausführungen stünden im Widerspruch zu den Darlegungen gegenüber der Wohngeldstelle und könnten zu keiner anderen Entscheidung führen. 26 Ab Januar 2005 bezogen die Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Teil — SGB II —. Nach einem Vermerk der Beklagten vom Januar 2005 wurde den Klägern, die zunächst einen Wohnberechtigungsschein für zwei Personen erhalten hatten, auf ihren ausdrücklichen Wunsch im Januar 2005 ein Wohnberechtigungsschein für 3 Personen ausgestellt. Ferner wurde der Beklagten im Januar 2005 eine Stellungnahme des Sohnes der Kläger übersandt, in der es heißt, er verfüge als Student über eine eigene Wohnung in B für die er kein Wohngeld bekomme, weil sein Lebensmittelpunkt nicht am Studienort, sondern noch im Haushalt der Eltern liege. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer wirtschaftlich gemeinsamen Haushaltsführung bestehe nicht. Er habe die Absicht, nach Abschluss der Prüfungen zum Hauptdiplom voraussichtlich im 2. Quartal des Jahres 2005, wieder in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen. Schließlich unterzeichnete die Klägerin zu 1) im Januar 2005 eine Erklärung, nach der ihr Sohn seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in L2 hat und zum Haushalt der Kläger gehört. Weiter heißt es in der Erklärung, aus welchem Grunde ihr Sohn mit erstem Wohnsitz in B und mit zweitem in L2 gemeldet sei, sei ihr nicht bekannt. 27 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2004 haben die Kläger am 20.01.2005 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, bei der Berechnung ihrer Sozialhilfe seien zu Unrecht auf ihren Sohn entfallende Unterkunftskostenanteile herausgerechnet worden. Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden. Ihr Sohn habe seinen Unterkunftsbedarf durch die Anmietung eines teilmöblierten Zimmers im Studentenwohnheim B gedeckt. Er habe diese Wohnung mit eigenen Schränken, PC, Kühlschank etc. komplettiert. Auch habe er seinen Hauptwohnsitz am Studienort. Es habe zu keiner Zeit die Absicht des Sohnes bestanden, auf Dauer in ihren Haushalt zurückzukehren. Vielmehr habe er sie im Rahmen eines normalen Verwandtschaftsverhältnisses in regelmäßigen Abständen besucht. 28 Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.10.2004 und vom 02.12.2004 hinsichtlich der Anrechnung des Mietanteils für den Sohn wurden mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. 29 Die Kläger beantragen, 30 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vorn 14.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2004 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne die Herausrechnung eines auf ihren Sohn entfallenden Unterkunfts- und Heizkostenanteils zu gewähren. 31 Für die Beklagte, die nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis am 31.01.2007 von dem Termin benachrichtigt worden ist, ist in dem Termin niemand erschienen. 32 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. 35 Die Akte des Sozialgerichts Köln, Az. S 24 AS 8/05 ER, wurde beigezogen. Ferner wurde eine Anfrage an den früheren Vermieter der Kläger gerichtet. 36 Schließlich wurden die Zeugen G, P, N, W1 und X gehört. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der Nichtöffentlichen Sitzung der Kammer vom 10.10.2006 verwiesen. 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsakten, die beigezogene Akte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Kammer konnte den Rechtsstreit in dem Termin am 23.03.2007 entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. Dies folgt aus § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG —. Die Beklagte ist in der Terminsmitteilung auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise ausdrücklich hingewiesen worden. 40 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Sie haben für den streitigen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004 keinen Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten. 41 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Unterhalt insbesondere auch die Unterkunft. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Leben mehrere Personen zusammen in einer Wohnung, besitzt jede Person einen individuellen Unterkunftsbedarf und gegebenenfalls einen individuellen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zur Deckung seines Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, Az. 5 C 3/91). Aus diesem Grunde ist der Anteil der Aufwendungen zu ermitteln, der auf die einzelne Person entfällt, sofern nicht alle Bewohner einer Wohnung auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Für die Aufteilung der Aufwendungen auf mehrere Personen hat sich die Kopfteil-Methode durchgesetzt (BVerwG, Urteil vom 21.01.1988, Az. 5 C 68/85). Danach ist im Regelfall die Miete zu gleichen Teilen auf die in der Wohnung lebenden Personen zu verteilen, wobei vor allem das Alter der Mitbewohner zu keiner Differenzierung beim anteiligen Unterkunftsbedarf führt. Die Aufteilung erfolgt unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 16 BSHG vorliegt oder nicht. Auch bei Wohngemeinschaften werden die Kosten der Unterkunft, einschließlich der Nebenkosten und Heizkosten, nach der Zahl der Bewohner aufgeteilt (vergl. FichtnerMenzel, Bundessozialhilfegesetz, 2. Auflage, Rn. 3 zu § 16 BSHG). 42 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Beklagte nach der Auffassung der Kammer zu Recht ein Drittel der nach Abzug des Wohngeldes verbleibenden Miete und ein Drittel der Kosten für Heizung dem im streitigen Zeitraum nicht im Sozialhilfebezug stehenden Sohn der Kläger zugerechnet und diese daher bei der Ermittlung des Bedarfs der Kläger in Abzug gebracht. in dem streitigen Zeitraum hat der Zeuge N in der Wohnung W2-straße 0 in L2 gewohnt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. 43 Der Zeuge war in dem streitigen Zeitraum noch mit zweitem Wohnsitz in L2 gemeldet. Die Ummeldung des ersten Wohnsitzes nach B, wo der Zeuge N bereits seit dem 01.04.2000 mit Zweitwohnsitz gemeldet war, erfolgte am 16.12.2002. Begründet wurde die Ummeldung von dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung in dem Termin am 10.10.2006 damit, dass er seinerzeit schon mehr in B als in L2 gewesen sei und dass er in B sonst Zweitwohnsitzsteuer hätte bezahlen müssen. Die Zweitwohnsitzsteuer ist in B zum 01.01.2003 eingeführt worden. Die Ummeldung erfolgte mithin zeitnah vor Einführung dieser Steuer. Der Wechsel zwischen Haupt- und Nebenwohnung kann bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine maßgeblich Änderung eingetreten ist und dass der Zeuge ab dem Zeitpunkt der Ummeldung nicht mehr in der Wohnung W2-straße 0 in L2 gewohnt hat. 44 Der Zeuge hat sich in dem streitigen Zeitraum bis Ende Dezember 2004 ferner auch noch zeitweise tatsächlich in L aufgehalten und dort gewohnt, wobei die Angaben dazu, in welchem zeitlichen Umfang sich der Zeuge in L2 aufgehalten hat, letztlich divergieren. Sowohl in dem Antrag auf Wohngeld vom März 2004 als auch in dem schriftlichen Antrag auf Sozialhilfe vom Oktober 2004 wurde der Zeuge als zum Haushalt rechnendes Familienmitglied bzw. als zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Person bezeichnet. In Bezug auf den Antrag auf Sozialhilfe hat der Zeuge P hierzu glaubhaft bekundet, die Kläger hätten bei der Stellung des Sozialhilfeantrages eindeutig erklärt, dass ihr Sohn am Wochenende, an den freien Tagen und in den Semesterferien in L2 wohne und dass dort ein Zimmer für ihn vorgehalten werde. In dem Widerspruchsschreiben der Kläger vom 18.10.2004 heißt es ferner, der Zeuge N bewohne das eigene Zimmer im Elternhaus regelmäßig am Wochenende. In dem Schreiben der Kläger vom 27.10.2004 wurde ausgeführt, der Sachbearbeiter verlange, dass der Zeuge für seine Besuche am Wochenende Miete bezahle. In dem Widerspruchsschreiben der Kläger vom 22.11.2004 wurde dann angegeben, der Zeuge wohne nicht in der Wohnung seiner Eltern, sondern bewohne eine eigene Wohnung in B. Mit Schreiben vom 01.12.2004 wurde schließlich vorgetragen, der Zeuge wohne gegenwärtig nicht bei seinen Eltern. Demgegenüber heißt es in einer von der Klägerin zu 1) unterzeichneten Erklärung vom Januar 2005, der Zeuge habe seinen Lebensmittelpunkt weiter in L2 und gehöre auch zum Haushalt. Der Zeuge selbst hat schließlich im Januar 2005 angegeben, sein Lebensmittelpunkt liege nicht am Studienort, sondern noch im Haushalt seiner Eltern. Erläuternd hat der Zeuge hierzu bei seiner Vernehmung ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass man als Student seinen Lebensmittelpunkt bei den Eltern habe, wenn man von diesen finanziell unterstützt. werde. Aus welchem Grunde er im Januar 2005 angegeben habe, er habe seinen Lebensmittelpunkt in L2 obwohl er zu diesem Zeitpunkt von seinen Eltern nicht mehr finanziell unterstützt worden sei, wisse er nicht. 45 Die Angaben des Klägers zu 2) im Termin zur Erörterung des Sauverhalts mit den Beteiligten am 10.10.2006, die Aufenthalte des Zeugen N in L2 hätten sich seit Oktober 2004 reduziert, er sei wohl nur noch etwa einmal im Monat zu Besuch gekommen und für eine Nacht geblieben, wurden von dem Zeugen so nicht bestätigt. Nach seiner während der Vernehmung geäußerten Meinung war er auch in dem streitigen Zeitraum noch etwa zweimal im Monat für ein bis zwei Tage am Wochenende in L2. Auch war er zu Weihnachten bei seinen Eltern. Nicht bestätigt hat der Zeuge damit die von ihm mit Schreiben vom 28.08.2006 gemachten Angaben, er sei im 4. Quartal 2004 insgesamt nur dreimal bei seinen Eltern in L2 gewesen. Dafür, dass der Zeuge auch in dem streitigen Zeitraum weiterhin in L2 gewohnt hat, spricht neben den Anfangs auch von den Klägern gemachten Angaben nach Auffassung der Kammer, dass der Zeuge nach seinen eigenen Angaben in B nur über ein 14 bis 16 Quadratmeter großes Zimmer verfügt, während Küche und Bad von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden. An Möbeln hat er in dieses Zimmer nach seinen weiteren Angaben lediglich einen Computer, einen Teppich und Vorhänge eingebracht. Insgesamt handelt es sich unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen bei den von ihm genutzten Räumlichkeiten in B letztlich um ein typisches Studentenwohnheimzimmer, das üblicherweise nur während einer räumlichen Trennung vom Wohnort im Rahmen der Ausbildung genutzt wird und nicht etwa um eine eigene Wohnung, mit der ein eigener Hausstand gegründet wird. Neben seiner tatsächlichen zeitweisen Anwesenheit in L2 hat der Zeuge N nach seinen eigenen Angaben schließlich persönliche Unterlagen auch im vierten Quartal des Jahres 2004 noch eher in L2 als in B aufbewahrt. Wichtige Post wurde nach L2 geschickt. 46 Soweit die Kläger geltend machen, bei der Bewilligung des Wohngeldes sei bekannt gewesen, dass ihr Sohn in B wohne, wird dies durch die gehörten Zeugen nicht bestätigt. So hat der zuständige Mitarbeiter der Wohngeldstelle, der Zeuge G ausdrücklich angegeben, bei dem Erstantrag sei der Zeuge N in L2 gemeldet gewesen. Die polizeiliche Meldung sei bei den Folgeanträgen nicht mehr geprüft worden. Von einem Wohnsitz in B sei ihm 47 nichts bekannt gewesen. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht der Vermerk des Zeugen vom Juni 2004, in dem es heißt, der Kläger zu 2) habe angegeben, sein Sohn N lebe weiterhin in seinem Haushalt. Dass der Gesprächsinhalt durch den Vermerk inhaltlich richtig wiedergegeben worden ist, ist durch die Zeugin X bestätigt worden. Der Zeuge W1 hat demgegenüber angegeben, über die Wohn- und Lebensverhältnisse des Zeugen N habe er mit den Klägern im Zusammenhang mit der Wohngeldbewilligung nicht gesprochen. Soweit die Kläger auf den bei der Wohngeldbewilligung vorgelegen BAföG-Bescheid Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass sich lediglich der Höhe des festgesetzten Grundbedarfs entnehmen lässt, dass bei der Berechnung des BAföG der Bedarf für einen Auszubildenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, zugrunde gelegt wurden. Adressiert war der letzte BAföG-Bescheid vom 30.07.2003 im Übrigen an die Anschrift des Zeugen N in L2. 48 Bei zusammenfassender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme besteht nach der Auffassung der Kammer kein Anlass, an der Richtigkeit der bei der Antragstellung gemachten Angaben zu zweifeln, so dass der auf den Zeugen entfallende Unterkunfts- und Heizkostenanteil zu Recht aus dem Bedarf der Kläger herausgerechnet worden ist. 49 Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 21.03.2005 (Az: S 55 AS 124/05 ER). Unabhängig davon, ob der Entscheidung grundsätzlich zu folgen ist, kann ein Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auf die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten für die Wohnung W2-straße 0 in L2 jedenfalls in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation nach Auffassung der Kammer nicht aus einer Unterhaltspflicht der Kläger gegenüber dem Zeugen abgeleitet werden. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 53 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 54 Landessozialgericht 55 Nordrhein-Westfalen, 56 Zweigertstraße 54, 57 45130 Essen, 58 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 59 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem 60 Sozialgericht Köln, 61 An den Dominikanern 2, 62 50668 Köln, 63 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 64 Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 65 Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 66 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 67 van den Wyenbergh 68 Richterin am Sozialgericht