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Urteil

S 9 KR 62/06

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf eine wasserfeste Unterschenkelprothese besteht nicht, wenn diese überwiegend zur Ausübung sportlicher oder freizeitorientierter Betätigung (Schwimmen) dienen soll. • Versicherte haben nach § 33 Abs.1 SGB V nur Anspruch auf Hilfsmittel, die zur Sicherung des Behandlungserfolgs, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Ausgleich einer Behinderung im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind. • Schwimmen zählt nicht zu den von der Rechtsprechung des BSG anerkannten Grundbedürfnissen; Hilfsmittel zur Ermöglichung sportlicher Aktivitäten sind grundsätzlich nicht erstattungspflichtig. • Bereits gewährte Hilfen (hier: Duschhocker, normale Unterschenkelprothese) können den Bedarf für die Grundpflege abdecken und eine weitere Spezialversorgung entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf wasserfeste Unterschenkelprothese zur Ermöglichung des Schwimmens • Anspruch auf eine wasserfeste Unterschenkelprothese besteht nicht, wenn diese überwiegend zur Ausübung sportlicher oder freizeitorientierter Betätigung (Schwimmen) dienen soll. • Versicherte haben nach § 33 Abs.1 SGB V nur Anspruch auf Hilfsmittel, die zur Sicherung des Behandlungserfolgs, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Ausgleich einer Behinderung im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind. • Schwimmen zählt nicht zu den von der Rechtsprechung des BSG anerkannten Grundbedürfnissen; Hilfsmittel zur Ermöglichung sportlicher Aktivitäten sind grundsätzlich nicht erstattungspflichtig. • Bereits gewährte Hilfen (hier: Duschhocker, normale Unterschenkelprothese) können den Bedarf für die Grundpflege abdecken und eine weitere Spezialversorgung entbehrlich machen. Der Kläger, seit einer Unterschenkelamputation infolge eines Liposarkomrezidivs amputiert, beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine wasserfeste Unterschenkelprothese. Ärztlich wurde die Versorgung empfohlen, insbesondere wegen Problemen bei der Standfestigkeit in Nassräumen und zur Muskelstärkung durch Schwimmen; der Kläger verwies außerdem auf Einschränkungen beim Duschen und frühere Schwimmtätigkeit. Die Kasse ließ den MDK begutachten und lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, Schwimmen sei kein Grundbedürfnis; ein Duschhocker sei bereits gestellt worden. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage. Er berief sich teilweise auf eine Entscheidung des LSG NRW, die in einem vergleichbaren Fall einen Anspruch bejahte. Das Gericht ließ ärztliche Befundberichte einholen und verhandelte mündlich. • Die Klage ist formell zulässig, aber unbegründet; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig (§ 54 Abs.2 SGG). • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 SGB V: Erstattungsfähig sind nur Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände sind. • Leistungsumfang bemisst sich nach den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, wie von der Rechtsprechung des BSG entwickelt; dazu gehören Körperpflege, Gehen, Stehen, aber nicht Freizeit- oder Sportaktivitäten. • Die wasserfeste Prothese ist nicht notwendig, um die grundsätzlichen Folgen der Amputation auszugleichen, weil der Kläger bereits mit einer normalen Unterschenkelprothese versorgt ist, die den Behinderungsausgleich sicherstellt. • Soweit die Prothese der Körperpflege (Duschen) zugutekommen könnte, hat die Beklagte bereits einen Duschhocker zur Verfügung gestellt, sodass die erforderliche Sicherheit für die Körperpflege gewährleistet ist. • Schwimmen ist eine sportliche Freizeitaktivität und gemäß aktueller BSG-Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis anzusehen; ältere Rechtsprechung aus RVO-Zeiten ist nicht unmittelbar auf § 33 Abs.1 SGB V übertragbar. • Die abweichende Entscheidung des LSG (Az. L 16 KR 102/03) wird nicht übernommen, weil die neuere Rechtsprechung des BSG sportliche Betätigung nicht dem Leistungsanspruch zuordnet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine wasserfeste Unterschenkelprothese. Die Krankenkasse hat ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass der erforderliche Grundpflegebedarf durch bereits bereitgestellte Hilfsmittel (normale Prothese, Duschhocker) abgedeckt ist und dass das Schwimmen als sportliche Freizeitaktivität nicht zu den erstattungsfähigen Grundbedürfnissen im Sinne des § 33 Abs.1 SGB V gehört. Die Entscheidung des LSG, die in einem ähnlichen Fall einen Anspruch bejahte, wird auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des BSG nicht gefolgt. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.