OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 6 AS 231/06

SG KOELN, Entscheidung vom

17mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Bei einer Untätigkeitsklage kann durch Erlass eines Widerspruchsbescheids nach Ablauf der Frist ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG und VV 3106 Satz 2 Nr. 3 entstehen. • Im Kostenfestsetzungsverfahren darf das Gericht geltend gemachte Kostenpositionen unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des VV zum RVG prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Gebühr (z.B. fiktive Terminsgebühr) ansetzen. • Die Bemessung einer fiktiven Terminsgebühr ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen; bei Untätigkeitsklagen ist eine Orientierung an Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und der Verfahrensgebühr sachgerecht. • Die angesetzte fiktive Terminsgebühr ist endgültig festsetzbar nach § 197 Abs. 2 SGG.
Entscheidungsgründe
Fiktive Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage durch Anerkenntnis und Prüfung weiterer VV-Tatbestände • Bei einer Untätigkeitsklage kann durch Erlass eines Widerspruchsbescheids nach Ablauf der Frist ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG und VV 3106 Satz 2 Nr. 3 entstehen. • Im Kostenfestsetzungsverfahren darf das Gericht geltend gemachte Kostenpositionen unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des VV zum RVG prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Gebühr (z.B. fiktive Terminsgebühr) ansetzen. • Die Bemessung einer fiktiven Terminsgebühr ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen; bei Untätigkeitsklagen ist eine Orientierung an Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und der Verfahrensgebühr sachgerecht. • Die angesetzte fiktive Terminsgebühr ist endgültig festsetzbar nach § 197 Abs. 2 SGG. Der Kläger erhob eine Untätigkeitsklage, nachdem die Behörde über seinen Antrag/Widerspruch nicht fristgerecht entschieden hatte. Die Beklagte erließ am 05.12.2006 einen Widerspruchsbescheid, woraufhin der Kläger die Klage als erledigt erklärte. Der Kläger beanspruchte außergerichtliche Kosten; sein Prozessbevollmächtigter forderte eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1002. Der Urkundsbeamte setzte stattdessen eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 Satz 2 Nr. 3 in Höhe von 100,00 Euro an. Die Beklagte legte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und rügte insbesondere die Ansetzung der Terminsgebühr und deren Höhe. Das Gericht hat über die Erinnerung per Beschluss entschieden. • Anerkenntnis: Ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG liegt bei Untätigkeitsklagen nur vor, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und die Behörde durch Erlass des Bescheids uneingeschränkt zugesteht, keinen zureichenden Grund für die Verzögerung gehabt zu haben. Das war hier der Fall, da die Behörde in der Klageerwiderung erklärte, dem Begehren entsprochen zu haben, keine zureichenden Gründe vortrug und die Kostenübernahme dem Grunde nach akzeptierte. • Rechtsstandsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren: Das Gericht/der Urkundsbeamte darf den geltend gemachten Kostenanspruch unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des VV prüfen; dies führt nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands, sondern zu einem Austausch der Anspruchsgrundlagen, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt (hier: Erledigung durch Bescheid) genannt ist. • Ersetzung der geltend gemachten Gebühr: Die ursprünglich geltend gemachte Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1002 war mangels erforderlicher anwaltlicher Mitwirkung nicht gegeben. Angesichts des geltend gemachten Sachverhalts war die Ersetzung durch eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 Satz 2 Nr. 3 zulässig. • Höhe der Gebühr: Bei der Bemessung sind nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Orientierung an Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit führt hier zu einer angemessenen fiktiven Terminsgebühr von 100,00 Euro; die Verfahrensgebühr war in Anbetracht des geringen Schwierigkeitsgrades auf 80,00 Euro festgesetzt. • Verfahrensrechtlicher Schluss: Die Erinnerung ist unbegründet und der Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 Satz 2 Nr. 3 ist sowohl dem Grunde nach (Anerkenntnis durch Widerspruchsbescheid nach Ablauf der Untätigkeitsfrist) als auch der Höhe nach (Berücksichtigung der Umstände nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG) zutreffend festgestellt worden. Die ursprünglich geltend gemachte Erledigungsgebühr konnte mangels erforderlicher weiterer anwaltlicher Mitwirkung nicht angesetzt werden, war aber durch Prüfung anderer in Betracht kommender VV-Tatbestände durch die fiktive Terminsgebühr zu ersetzen. Damit bleibt die Festsetzung von 100,00 Euro für die fiktive Terminsgebühr bestehen und der Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig.