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Urteil

S 31 R 865/10

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Volljurist in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis kann trotz Anstellung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine dem Anwaltberuf entsprechende Tätigkeit ausüben und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. • Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeitsbeschreibung: Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd ist; besonderes Augenmerk gilt der Befugnis zu eigenständigen rechtlichen Entscheidungen von wirtschaftlicher Relevanz. • Die Befreiung nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und setzt voraus, dass die Beschäftigung gerade wegen dieser anwaltlichen Tätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in Kammer und berufsständischem Versorgungswerk führt.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rentenversicherungspflicht bei anwaltlicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis • Ein Volljurist in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis kann trotz Anstellung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine dem Anwaltberuf entsprechende Tätigkeit ausüben und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. • Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeitsbeschreibung: Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd ist; besonderes Augenmerk gilt der Befugnis zu eigenständigen rechtlichen Entscheidungen von wirtschaftlicher Relevanz. • Die Befreiung nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen und setzt voraus, dass die Beschäftigung gerade wegen dieser anwaltlichen Tätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in Kammer und berufsständischem Versorgungswerk führt. Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt seit 01.12.2009, war seit August 2007 bei der X GmbH als Volljurist in der Prozessabteilung beschäftigt. Er beantragte im Dezember 2009 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks sei. Die Rentenversicherung lehnte ab und wertete seine Tätigkeit als Sachbearbeitung; sie verwies u.a. auf tarifliche Eingruppierung und sein früheres Beschäftigungsverhältnis vor Zulassung. Der Kläger widersprach und hielt seine Tätigkeit für anwaltlich, da er Mandate eigenverantwortlich bearbeite, Entscheidungen über Prozesse und Vergleiche treffe, Vergleichsverhandlungen führe und interne Schulungen halte. Das Gericht hörte den Kläger und einen Vorgesetzten und prüfte insbesondere, ob die Tätigkeit die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllt. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI: Befreiung setzt Pflichtmitgliedschaft in Kammer und berufsständischem Versorgungswerk wegen der ausgeübten Tätigkeit voraus. • Die Kammer folgt der Auffassung, dass die Befreiung tätigkeitsbezogen ist und die Frage, ob eine Tätigkeit anwaltlich ist, anhand ihrer Inhalte zu beurteilen ist; § 46 BRAO schließt eine anwaltliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht generell aus. • Zur Einordnung der Tätigkeit sind die Kriterien rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd heranzuziehen; besonderes Gewicht kommt der Fähigkeit zu eigenständigen rechtlichen Entscheidungen zu. • Die Darlegungen und die Vernehmung des Zeugen zeigen, dass der Kläger unabhängig rechtliche Analysen erstellt, selbständig entscheidet, ob Prozesse einzuleiten oder Vergleiche zu schließen sind (Entscheidungskompetenz bis 20.000 EUR allein), Vergleichsverhandlungen führt und interne Rechtsvorträge hält; damit bildet die Rechtstätigkeit den Schwerpunkt seiner Beschäftigung. • Tarifliche Eingruppierung oder die bloße Stellenbezeichnung "Sachbearbeiter" stehen einer Beurteilung nach den tatsächlichen Tätigkeiten nicht entgegen. • Der Antrag auf Befreiung wurde innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zulassung gestellt; daher wirkt die Befreiung ab dem 01.12.2009. • Kostenentscheidung basiert auf § 193 Abs.1 Satz1 SGG. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid auf und verurteilte die Beklagte, den Kläger für seine Tätigkeit bei der X ab dem 01.12.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Begründet wurde dies damit, dass die tatsächliche Tätigkeit des Klägers überwiegend anwaltliche Merkmale aufwies (rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd) und er daher wegen dieser Tätigkeit Pflichtmitglied von Rechtsanwaltskammer und Versorgungswerk ist. Tarifliche Eingruppierung und die Bezeichnung der Stelle konnten dem nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.