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Urteil

S 29 KR 152/11

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei freiwillig versicherten Mitgliedern sind nach § 240 Abs. 5 SGB V die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen; ab 01.01.2009 mindern Kinder des Ehegatten, die nicht gemeinsame Kinder sind, nicht mehr beitragsmindernd. • Eine verfassungskonforme Auslegung kann nicht dazu führen, einem gesetzeswortlaut eindeutigen Sinn zu entziehen; Gerichte dürfen einen klaren gesetzlichen Wortlaut nicht zugunsten einer anderen Auslegung überwinden. • Die Regelung des § 240 Abs. 5 SGB V verletzt weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip; typisierende Regelungen im Massenbereich des Versicherungsrechts sind verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten: Keine Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder des Ehegatten • Bei freiwillig versicherten Mitgliedern sind nach § 240 Abs. 5 SGB V die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen; ab 01.01.2009 mindern Kinder des Ehegatten, die nicht gemeinsame Kinder sind, nicht mehr beitragsmindernd. • Eine verfassungskonforme Auslegung kann nicht dazu führen, einem gesetzeswortlaut eindeutigen Sinn zu entziehen; Gerichte dürfen einen klaren gesetzlichen Wortlaut nicht zugunsten einer anderen Auslegung überwinden. • Die Regelung des § 240 Abs. 5 SGB V verletzt weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip; typisierende Regelungen im Massenbereich des Versicherungsrechts sind verfassungsgemäß. Die Klägerin ist freiwillig kranken- und pflegeversichert; ihr Ehemann ist privat versichert und bezieht als Bundeswehrangehöriger monatliche Bruttoeinkünfte von 4.799 EUR. Im gemeinsamen Haushalt leben drei leibliche Kinder des Ehemanns, die privat versichert sind und denen die Klägerin nicht unterhaltsverpflichtet ist. Bis 31.12.2008 berücksichtigte die Satzung der Krankenkasse einen Kinderfreibetrag auch für solche Kinder bei der Beitragsberechnung. Ab 01.01.2009 gelten neue einheitliche Beitragsverfahrensgrundsätze, nach denen nur gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Mitglieds beitragsmindernd zu berücksichtigen sind. Die Beklagte setzte die Beiträge der Klägerin ab 01.07.2010 deutlich höher an, da die Kinder des Ehemanns nicht abgezogen wurden. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung und Verletzung des Art. 6 GG. • Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; diese regeln, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten heranzuziehen sind. • Die Beitragsrechtliche Neuregelung seit 01.01.2009 hat zu einer veränderten rechtlichen Lage geführt, die eine Neufestsetzung von Beiträgen nach § 48 Abs. 1 SGB X erlaubt, weil die frühere Satzungsregelung entfallen ist. • Wortlaut und Systematik des § 240 Abs. 5 SGB V schließen eine Berücksichtigung von Kindern des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten, denen das Mitglied nicht unterhaltspflichtig ist, aus; somit ist eine entgegenstehende verfassungskonforme Auslegung nicht möglich. • Eine verfassungsrechtliche Prüfungsbefugnis führt nicht zur Umdeutung des eindeutigen Gesetzeswortlauts; das Gericht verweist auf die beschränkte Rolle der Auslegung gegenüber dem gesetzgeberischen Willen. • Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG: Das Grundrecht verpflichtet nicht zu einem vollständigen Ausgleich aller familienbedingten Lasten und lässt dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum. • Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip: typisierende und pauschalierende Differenzierungen im Massenversicherungsrecht sind zulässig und hier sozial gerechtfertigt. • Folge: Die Beitragserhebung der Beklagten für die streitigen Zeiträume war rechtmäßig; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Beitragsfestsetzungen der Beklagten ab 01.10.2010 sind rechtmäßig, weil nach § 240 Abs. 5 SGB V nur eigene Einnahmen und die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten sowie nur für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder Freibeträge gelten. Eine verfassungsrechtliche Verletzung durch die Nichtberücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder ist nicht ersichtlich; die Regelung steht sowohl mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von der Beklagten zu 1/7 zu erstatten. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Neuregelung ab 01.01.2009 die zuvor satzungsrechtliche Entlastung für Kinder des allein privat versicherten Ehegatten beseitigt hat und damit die höhere Beitragsbemessung rechtfertigt.