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Urteil

S 9 KR 301/10

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2012:0418.S9KR301.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. 1 Tatbestand 2 Streitig ist, ob eine anlässlich der Aufhebung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung beitragspflichtig ist. 3 Der Kläger war nach der Beendigung seiner Beschäftigung vom 01.08.2006 bis 04.06.2009 als Beschäftigungsloser bei der Beklagten freiwillig, vom 05.06.2009 bis 31.07.2009 als Rentenantragsteller krankenversichert und ist seit dem 01.08.2009 als Rentenbezieher versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. 4 Wegen der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhielt der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, der C1 einen Abfindungsbetrag (Aufstockung) in Höhe von 92.310,00 € brutto, wovon im August 2006 11.000,00 € und der Restbetrag von 81.310,00 € in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2009 in Teilbeträgen von monatlich 2.258,61 € ausgezahlt wurde (Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Bayer Technology Services GmbH von 23.12.2005). 5 Nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung informierte der Kläger die Beklagte zunächst nur über die ab 01.08.2006 bezogenen Versorgungsbezüge in Höhe von 2.174,00 € (1.693,06 € Pension und 480,94 € Zuschuss zur Kranken-und Pflegeversicherung). Dementsprechend stufte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.08.2006 unter Berücksichtigung dieser Einnahmen als freiwilliges Mitglied ein. 6 Im Rahmen der Einkommensanfrage im Januar 2008 teilte der Kläger der Beklagten neben den monatlichen Pensionsbezügen auch den Bezug der ab dem 01.08.2006 gezahlten monatlichen Abfindungsleistungen von 2.346,86 € mit. Daraufhin berichtigte die Beklagte die Beitragsbemessung rückwirkend zum 01.08.2006 und berücksichtigte nunmehr beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 4.348,00 € monatlich (2.174,00 € Pension und Beitragszuschuss und 2.346,86 € Abfindung monatlich), begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbescheid vom 25.04.2008). 7 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass der Abfindungsanteil lediglich zu 25 % der Beitragspflicht unterliege. Dieser beitragspflichtige Anteil der Abfindung sei bereits nach 4,2 Monaten aufgebraucht gewesen. In diesem Sinne habe auch die Beklagte Beiträge aus den Abfindungszahlungen zweier ehemaliger Arbeitskollegen erhoben. 8 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2010 zurück. Bei den in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.07.2009 bezogenen Abfindungszahlungen in Höhe von monatlich 2.346,86 € handele es sich um laufende Versorgungsbezüge. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die monatlichen Leistungen vom Zeitpunkt der Freistellung bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente gezahlt würden. Obwohl es sich bei den Abfindungszahlungen um einen Versorgungsbezug handele, habe der Kläger die Beklagte im Rahmen der Einkommensermittlung im August 2006 nicht über den Bezug informiert, so dass diese Zahlungen bei der Beitragsbemessung ab dem 01.08.2006 nicht hätten berücksichtigt werden können. Bei dieser fehlerhaften Beitragsbemessung handele es sich um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden könne. Die fehlerhafte Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlungen sei mit den Bescheiden vom 25.04.2008 und 21.07.2008 berichtigt worden. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Abfindungszahlungen treffe die Beklagte keine Mitverantwortung, so dass diese Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem 01.08.2006 berichtigt worden sei. 9 Dagegen hat der Kläger am 22.03.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, die Abfindungszahlung sei seitens des Arbeitgebers in drei verschiedenen Varianten angeboten worden. Es habe die Möglichkeit einer einmaligen Gesamtauszahlung gegeben sowie einer monatlichen Teilzahlung (vom 01.08.2006 bis 31.07.2009) und die Möglichkeit der Verrentung. Der Kläger habe die zweite Variante der monatlichen Teilauszahlung gewählt. Aus dem seinerzeit von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt ergebe sich, dass auf Abfindungen keine Zahlungen für die Krankenversicherung/Sozialversicherung zu leisten seien. Die Firma C1 biete seit langem die verschiedenen Varianten einer Abfindungszahlung an. Soweit bekannt, habe es keinerlei Probleme im Hinblick darauf gegeben, dass es sich einer Abfindungszahlung und somit um eine Zahlung handele, auf die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssten. Es werde auf die Entscheidung des LSG NRW von 22.02.2007 hingewiesen (L 16 KR 107/06). Unter Ziff. 3 des Aufhebungsvertrages sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Abfindungszahlung handele. Die Zahlung erfolge wegen der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der damit für den Kläger verbundenen Nachteile. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2010 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die Bescheide sind rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte die anlässlich der Aufhebung des Anstellungsvertrages des Klägers gezahlte Abfindung als Versorgungsbezüge der Beitragseinstufung zugrunde gelegt. 19 Nach § 237 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (SGB V) wird bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (S.1 Nr. 1 der Norm), sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 238 SGB V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (§ 237 S. 1 Nr. 2 SGB V) zu Grunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 237 S. 2, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Dazu gehören sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters-oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zufließen. Letztgenannte Voraussetzungen liegen bei den anlässlich der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses gewährten Aufstockungsbeträgen nicht vor. Denn nach Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung zwischen der C1 und dem Kläger vom 23.12.2005 wird der Abfindungsbetrag ausdrücklich wegen der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der damit für den Kläger verbundenen Nachteile gezahlt. Daneben erhält der Kläger Pensionsbezüge von der Pensionskasse. Daraus folgt, dass die Abfindungszahlungen weder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch zur Alters-oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, was deren Einstufung als Versorgungsbezüge nach der Legaldefinition des § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V voraussetzen würde. Auch soweit die Beklagte auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung von 23.02.2007 verweist, lässt sich danach eine Einstufung der Zahlungen als Versorgungsbezüge nicht rechtfertigen. Zwar sind danach Übergangszahlungen, die im rentennahen Alter über einen längeren Zeitraum gezahlt werden (mehrere Monate oder Jahre) und der Versorgung des Begünstigten dienen, als vorgezogene Alterssicherung zu qualifizieren und haben somit einen rentenähnlichen Charakter. Darüber hinaus führen die Spitzenverbände aber aus, dass keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V Leistungen sind, die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden und nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind. Keine Versorgungsbezüge sind darüber hinaus Übergangszahlungen, die lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht anstelle eines Versorgungsbezuges gezahlt werden. Genau dies ist aber bei der gewährten Abfindung der Fall. Es handelt sich dabei um Übergangszahlungen, die den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen. Zudem werden sie nicht anstelle eines Versorgungsbezuges gezahlt; vielmehr erhält der Kläger die Pensionsbezüge zusätzlich. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 21 Rechtsmittelbelehrung: 22 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 23 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 24 Landessozialgericht 25 Nordrhein-Westfalen, 26 Zweigertstraße 54, 27 45130 Essen, 28 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 29 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 30 Sozialgericht Köln, 31 An den Dominikanern 2, 32 50668 Köln, 33 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 34 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 35 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 36 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 37 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 38 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. 39 Plum 40 Richter am Sozialgericht