Urteil
S 8 VG 318/08
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2013:0208.S8VG318.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgungsbezügen für zurückliegende Zeiträume nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Klägerin wurde am 19.10.1995 in Euskirchen als Tochter der zairischen Asylbewerber N1 (geb. 00.00.0000) und O (geb. 00.00.0000) geboren. Die Mutter leidet an einer Erkrankung des schizophrenen Formenkreises. Die Vormundschaft über die Klägerin wurde in der Zeit vom 15.10.1995 bis 11.04.1996 von dem Kreisjugendamt Euskirchen und in der Zeit vom 11.04.1996 bis 16.01.2003 vom dem leiblichen Vater ausgeübt. In der Zeit vom 16.01.2003 bis 03.05.2005 war die elterliche Sorge der Kindesmutter übertragen, welches ihr durch Beschluss des Amtsgerichtes Rheinbach vom 18.10.2005 entzogen wurde. Bereits am 03.05.2005 war das Jugendamt der Stadt Meckenheim, Bereich Kinder, Jugend und Familie, vom Amtsvormund bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 05.10.2011 wurde die elterliche Sorge für die Klägerin erneut dem Vater übertragen und die Amtsvormundschaft der Stadt Meckenheim aufgehoben. Am 03.01.1997 wurde die Klägerin im Alter von 15 Monaten von ihrer Mutter körperlich schwer misshandelt, so dass eine Krankenhausbehandlung erforderlich wurde. Ein Antrag nach dem OEG wurde durch den damaligen Amtsvormund, das Jugendamt der Stadt Meckenheim, bei dem damals zuständigen Versorgungsamt Köln am 29.07.2005 gestellt. Durch Bescheid des beklagten Landschaftsverbandes Rheinland (als Funktionsnachfolger der Versorgungsverwaltung) vom 20.06.2008 wurde wegen der gesundheitlichen Folgen des schädigenden Ereignisses vom 03.01.1997 für die Zeit ab Juli 2005 ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 40 wegen folgender Gesundheitsstörungen anerkannt: 1. Hirnschädigung nach Schädelfraktur parasagittal frontal links mit kleiner Gehirnkontusion rechts frontolateral und Subarachnoidalblutung 1997. 2. Sehminderung, Gesichtsfeldausfälle rechtes Auge, Erblindung linkes Auge, operiertes Innenschielen linkes Auge. Hiergegen erhob die Stadt Meckenheim am 02.07.2008 Widerspruch mit dem Begehren einer rückwirkenden Leistungserbringung ab 1997. Zur Begründung führte die Stadt aus, die Beschädigte sei als Kleinkind ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert gewesen. Da die Mutter gleichzeitig die Täterin und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, habe verständlicherweise kein Interesse daran bestanden, einen Antrag nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG zu stellen. Die Eltern hätten in einem Interessenkonflikt gestanden. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn es den persönlichen Interessen der Eltern zuwider laufe, an der vollständigen Aufdeckung des Tatgeschehens mitzuwirken; sei es, dass dabei auch eine Vernachlässigung einer elterlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht ans Licht kommen könne, sei es, weil ein entsprechendes Vorgehen, insbesondere auch eine Antragstellung nach dem OEG zum Bruch der ihnen wichtigen Beziehung hätte führen können. Räumten Eltern in einer solchen Situation ihren eigenen und den damit eng verflochtenen Interessen des Täters den Vorrang ein, so scheiterten sie zwangsläufig bei der Erfüllung ihres Auftrages für ihr Kind zu sorgen. Dem kindlichen Gewaltopfer sei ein Versagen seines gesetzlichen Vertreters im Rahmen des § 60 Abs. 1 BVG somit nicht als Verschulden anzulasten. Der Landschaftsverband Rheinland wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008 als unbegründet zurück: Gemäß § 60 Abs. 1 BVG beginne die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung sei auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt werde. Sei der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängere sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Die Klägerin sei zwar im Januar 1997 von ihrer Mutter grundlos tätlich angegriffen und gesundheitlich geschädigt worden. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG sei jedoch erst am 28.07.2005 und somit nicht innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG gestellt worden. Ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 BVG liege nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt beachtet habe. Nach nochmaliger Überprüfung sei festzustellen, dass es der Stadt Meckenheim möglich gewesen wäre, bereits 1997 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies umso mehr, als die Stadt rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich um das Wohl der Klägerin zu kümmern und gegenüber dem damaligen Versorgungsamt Köln antragsberechtigt gewesen sei. Ausweislich der Strafermittlungsakte sei das Jugendamt der Stadt Meckenheim als erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger über die Gewalttat informiert gewesen. Es habe daher zum damaligen Zeitpunkt weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse gegeben, bereits 1997 einen entsprechenden Antrag nach dem OEG zu stellen, da dies zum damaligen Zeitpunkt auch zu den Aufgaben des Jugendamtes gehört habe. Mit der am 11.11.2008 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Entschädigung für zurückliegende Zeiträume ab dem Monat der Schädigung (1/1997) weiter. Sie wurde dabei bis zum Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Düren vom 05.10.2011 durch ihren damaligen Amtsvormund, das Jugendamt der Stadt Meckenheim und wird seither durch ihren leiblichen Vater, O, gesetzlich vertreten. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und zudem weist sie darauf hin, dass im Jahr 1997 entgegen der Behauptung des Beklagten nicht das Jugendamt der Stadt Meckenheim, sondern das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises (JA des RSK) erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger gewesen sei. Am 01.01.2005 habe ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden und die Stadt Meckenheim habe zum 01.01.2005 ein eigenes Jugendamt errichtet. Das JA des RSK sei in dem streitigen Zeitraum ein Dritter gewesen, weil es weder gesetzlicher Vertreter noch Bevollmächtigter gewesen sei. Auch im Falle eines Verschuldens des JA des RSK könne dies der Beschädigten nicht zugerechnet werden. Durch Urteil des OVG NRW vom 21.06.2007 () sei eindeutig festgestellt worden, dass alle zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge noch nicht abgeschlossenen Vorgänge auf den Rechtsnachfolger übergegangen seien. Die Angelegenheit der Klägerin aus dem Jahr 1997 sei spätestens mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Sorgerechts auf ihre Mutter mit dem Beschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 16.01.2003 abgeschlossen gewesen. Das JA Meckenheim sei aufgrund eines neuen Vorfalls am 28.03.2005 bzgl. des Bruders der Klägerin schließlich am 03.05.2005 zum Vormund bestellt worden. Da der Vorgang bereits im Jahr 2003 in der Zuständigkeit des JA des RSK abgeschlossen gewesen sei, treffe das Jugendamt der Stadt Meckenheim keine Kostentragungspflicht. Demzufolge hafte das Jugendamt Meckenheim auch nicht für die Pflichtverletzung seines Vorgängers. Gemäß der Rechtsprechung bleibe das JA des RSK für die unterlassene Beratung/Auskunft gegenüber dem Vater der Klägerin verantwortlich. Dieser Fehler sei dem Beklagten zuzurechnen. Zwar seien die Jugendämter funktional bzw. arbeitsanteilig nicht in den Verwaltungsablauf des Landschaftsverbandes Rheinland eingebunden, dennoch seien sie als Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I zur Aufklärung und Beratung nach §§ 13 bis 15 SGB I verpflichtet. Die Zusammenarbeit der Versorgungsverwaltung mit den Stellen, die mit der Gewalt- bzw. Gewaltopfern konfrontiert würden (auf Jugendämtern), ergäbe sich daraus, dass bereits in den 90er-Jahren diverse Informationsveranstaltungen und Fortbildungsseminare über das Opferentschädigungsgesetz zur Verbesserung der Kooperation entsprechend dem Rundschreiben und Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zum Sozialen Entschädigungsrecht vom 15.11.1999 nebst Schreiben des Landesversorgungsamtes NRW vom 15.03.2000 durchgeführt worden, ebenso vom Versorgungsamt. Es gebe entsprechende Vortragsunterlagen des Versorgungsamtes Köln vom Jahr 2006. Infolge dessen liege eine enge Verflechtung zwischen Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (Versorgungsämter/LVR) und den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe/Jugendämter vor. Der Vater der Klägerin sei asylbegehrender Ausländer gewesen und spreche immer noch sehr schlechtes Deutsch. Er habe große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache, dementsprechend mit den deutschen Gesetzlichkeiten. Dafür, dass den Vater der Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist im Sinne von § 60 Abs. 1 BVG treffe, sprächen folgende Aspekte: Der Kindesvater habe über die Antragstellungmöglichkeit nichts gewusst haben können bzw. sei nicht hinreichend beraten worden. Die Unkenntnis stelle einen individuellen Hinderungsgrund dar, wenn der Antragsberechtigte von Behörden nicht entsprechend unterrichtet worden sei. Dieser Herstellungsanspruch könne auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden. Die fehlende Unterrichtung eines Ausländers über das OEG rechtfertige die Unterlassung der Antragstellung und somit den Schluss, dass er ohne Verschulden an einer Antragstellung verhindert gewesen sei (vgl. LSG NRW – L 6 VG 19/99 v. 03.07.2001). Durch die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde die Klägerin wegen der Unkenntnis der Antragstellungsmöglichkeit, aber auch im Falle eines Beratungs- und Auskunftsverfahrens wegen der Mangelhaftigkeit der deutschen Sprache ihres gesetzlichen Vertreters benachteiligten. Ein Ausländer habe den gleichen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. So fordere etwa im gerichtlichen Verfahren bereits Artikel 103 Abs. 1 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen dürfe (BVerfGE 38,105; 40,95). Ferner dürften bei der Verschuldensfrage keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche Vorkehrungen der Beteiligte gegen eine drohende Fristversäumnis treffen und was er nach eingetretener Fristversäumnis veranlassen müsse. Hinsichtlich der Mutter, der im Jahr 2003 das Sorgerecht übertragen worden sei, habe diese als Täterin kein Interesse an einer Antragstellung gehabt. Somit treffe auch sie kein Verschulden an der Versäumnis der Antragstellung. Das Jugendamt Meckenheim selbst sei schließlich am 03.05.2005 zum Vormund bestellt worden und habe rechtzeitig am 29.07.2005 einen den Entschädigungsantrag gestellt. Der Kindesvater, O, ist in der Nichtöffentlichen Sitzung der 8. Kammer des Sozialgerichts Köln vom 31.05.2010 als Zeuge vernommen worden. Er hat u. a. ausgesagt, dass er bis zum Empfang der Terminsladung nichts von der Existenz des OEG gewusst habe. Er habe in dieser Zeit Kontakt mit verschiedenen Behörden, mit dem Ausländeramt, mit dem Sozialamt und auch mit dem Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises – Aussenstelle Meckenheim – Kontakt gehabt. Er habe den Eindruck gehabt, die Mitarbeiter des Jugendamtes hätten der Kindesmutter geglaubt, als diese über eine Dolmetscherin im Krankenhaus mitgeteilt habe, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Vielleicht hätten die Mitarbeiter des Jugendamtes später, nach dem sie mitbekommen hätten, dass N mehrfach in die Psychiatrie habe eingeliefert werden müssen, nicht mehr daran geglaubt hätten, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Er müsse aber nochmals betonen, dass sein Deutsch zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen sei und er vieles nicht verstanden habe. Auch die Kindesmutter hätte seines Erachtens keine Ahnung davon gehabt, dass es Ansprüche nach dem OEG gibt. Er glaube, dass sie ebenso wie er, dieses Gesetz überhaupt nicht gekannt habe. Jedenfalls sei dies nie Thema zwischen ihnen gewesen. Er habe weder im ersten Jahr nach dem Vorfall noch später Kontakt mit der Krankenkasse gehabt. Diese sei auch nicht auf ihn zugekommen und habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Antrag nach dem OEG stellen könne. Allerdings gelte auch hier wieder der Vorbehalt, dass er zu dieser Zeit sehr schlecht deutsch gesprochen und nicht alles verstanden habe. Seiner Erinnerung nach habe aber überhaupt kein Kontakt mit der Krankenkasse stattgefunden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Aussage wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 31.05.2010 (Bl. 84ff. Band I der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 zu verurteilen, ihr Versorgungsrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG auch für die Zeit von Januar 1997 bis einschließlich 30.06.2005 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, in Bezug auf den Vater lägen seines Erachtens unverschuldete Verhinderungszeiten im Rechtssinne nicht vor. Er habe bei seiner Befragung im Termin vom 31.05.2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Existenz des OEG bis zur Ladung keine Kenntnis gehabt habe. Nach der BSG-Rechtsprechung sei unstreitig, dass Rechtsunkenntnis ein Verschulden nicht ausschließe (BSG vom 15.08.2000 – B 9 VG 1/99 R). Er, der Beklagte, halte an diesem Grundsatz fest. Auch die Tatsache, dass der am 00.00.0000 im früheren Zaire (heute Kongo) geborene Vater sich erst seit 1992 im Bundesgebiet aufhalte, ändere hieran nichts. Die Rechtsunkenntnis eines ausländischen Mitbürgers sei keine andere als die Rechtsunkenntnis eines deutschen Staatsangehörigen. Daraus folge, dass der Vater nicht ohne Verschulden an der Antragstellung gehindert gewesen sei. Ein Tatbestand, der die Jahresfrist verlängere, liege mithin nicht vor. Die Klägerin müsse sich die Nichtantragstellung ihres Vaters zurechnen lassen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X), zumal auch ein Interessenstreit nicht vorgelegen habe. Schon die Rechtsunkenntnis des Vaters schließe – denknotwendigerweise – einen entsprechenden Interessenkonflikt aus. Alleinursache für die unterbliebene Antragstellung des Vaters sei seine Rechtsunkenntnis gewesen. Im Übrigen sei der Vater mit der Täterin weder verheiratet noch verlobt gewesen, so dass es für einen rechtserheblichen Interessenkonflikt auch keine Grundlage gebe. Auf die unterbliebene Antragstellung der Mutter, die in der Zeit von Januar 2003 bis Mai 2005 berechtigt gewesen sei, Anträge nach dem OEG für die Geschädigte zu stellen, könne es bei dieser Ausgangslage nicht mehr ankommen. Soweit der Vater der Geschädigten seine Rechtsunkenntnis auf eine unzureichende Beratung insbesondere des Jugendamtes, das nach seinen Angaben über die Verhältnisse gut informiert gewesen sein müsse, zurückführe, könne allerdings ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zum Tragen kommen. Voraussetzung sei, dass dem Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten des Jugendamtes zuzurechnen sei. Auch der Vormund mache eine Verletzung der Beratungspflicht des Jugendamtes geltend, und zwar namentlich des KJA des RSK. Im Termin vom 31.05.2012 habe der Amtsvormund erklärt, dass das Jugendamt der Stadt Meckenheim als Nachfolgerbehörde des KJA des RSK den Aktenbestand übernommen habe. Die Klägerin sei vom 27.01. bis 31.05.1997 im Hermann-Josef-Haus in Wachtberg untergebracht gewesen. In den übersandten früheren Unterlagen des KJA des RSK fänden sich zahlreiche Hinweise, dass die „wirtschaftliche Jugendhilfe“, deren Akten im Jahr 2010 leider vernichtet worden seien, insoweit Kostenerstattung beim überörtlichen Träger der Jugendhilfe (hier: Landschaftsverband Rheinland) habe geltend machen wollen. Vor diesem Hintergrund sei zwecks Vervollständigung der Aktenvorgänge nochmals geprüft worden, ob beim LVR entsprechende Vorgänge aus der damaligen Zeit existierten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch weitere Nachforschungen seien insoweit erfolglos geblieben. Man gehe deshalb davon aus, dass die „wirtschaftliche Sozialhilfe“ des Rhein-Sieg-Kreises tatsächlich keine Kostenerstattungsansprüche für besagten Zeitraum beim Landschaftsverband Rheinland – warum auch immer – geltend gemacht habe. Das Rundschreiben des früheren BMA vom 15.11.1999, mit dem die Jugendämter lediglich über das OEG informiert worden seien, eröffne keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Gegenseite habe selbst eingeräumt, dass das KJA weder funktional noch arbeitsteilig in den Verwaltungsablauf des früheren Versorgungsamtes Köln eingebunden gewesen sei. Das Gericht hat neben den OEG-Akten des Beklagten folgende Akten beigezogen: Betreuungsakte AG Rheinbach, Betreuungsakte Kreis Euskirchen, Hefterlasche Unterlagen vom Kläger-Vertreter, Familienakte … AG Düren, Ablichtungen aus … AG Rheinbach, Familienakte … AG Düren. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten Bezuge genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch die Versagung einer rückwirkenden Entschädigung nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die von ihr angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Einer Entschädigung der Klägerin auch für den zurückliegenden Zeitraum von 1/1997 bis 6/2005 steht zunächst nicht entgegen, dass sie im Zeitpunkt der Schädigung nicht zu den sog. „privilegierten Ausländern“ des § 1 Abs. 4 OEG gehörte, also die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften war, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, nicht auf sie anwendbar waren und auch die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet war. Seit dem Inkrafttreten des 2. OEG-Änderungsgesetzes vom 21.07.1993 (BGB l. I S1262) ist für Fälle der vorliegenden Art § 1 Abs. 5 einschlägig, wonach sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, Versorgung nach folgenden Maßgaben erhalten: 1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; 2. Ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes auch gegeben ist, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 OEG trafen zum Zeitpunkt der Schädigung vom 03.01.1997 auf die Klägerin zu. Gleichwohl ist eine rückwirkende Gewährung der Versorgungsleistungen ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVG nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz OEG a. E. analog auf Ansprüche nach dem OEG anwendbar. Die Klägerin, die am 03.01.1997 Opfer einer durch ihre Mutter gegen sie verübten vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttat geworden ist, hat erst ab dem Monat der Antragstellung durch ihren früheren Amtsvormund, das Jugendamt der Stadt Meckenheim, Anspruch auf Leistungen nach dem OEG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag binnen Jahresfrist nach der Schädigung gestellt wird; ihrer Wirkung nach verschafft die Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den Stand bei Eintritt der Schädigung (BSG vom 10.12.2003 – B 9 VJ 2/02 R – in Breithaupt 2004 S. 540 zitiert nach Rohr/Sträßer/Dahm, § 60 BVG Seite 3 Nr. 2.). Die Kommentatoren führen desweiteren aus: Die Jahresfrist wird wiederum erweitert um den Zeitraum, in dem eine unverschuldete Verhinderung vorlag (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BVG). Der Ausnahmecharakter der erweiterten Rückwirkung des Antrages gebietet eine enge Handhabung; die Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, Beschädigten allgemein ein Jahr Zeit zu geben, den Anspruch auf soziale Entschädigung ohne Nachteile hinsichtlich des Leistungsbeginns erstmals geltend zu machen („Überlegungsfrist“) (BSG vom 10.12.2003 a.a.O.S.540). Damit sollte namentlich den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung getragen werden (BT-Drucks.8/1735S.19). Eine Verlängerung der „Überlegungsfrist“ entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG bezieht sich z. B. auf traumatische Verletzungsfolgen, welche zeitweise die Vornahme von Überlegungen bzgl. der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs verhindern; es reicht zwar für die Verlängerung der Frist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG aus, wenn der Beschädigte zu irgendeiner Zeit in dem Jahr nach der Schädigung ohne seine Verschulden an der Antragstellung gehindert gewesen ist. Eine Erweiterung dahingehend auf die Fälle, in denen der Betroffene um die Möglichkeit einer Leistungsgewährung bzw. eines Schädigungstatbestandes vor der Antragstellung überhaupt nicht gewusst hat, wäre mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar und würde die Möglichkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen in einem (rückwirkenden) Ausmaß erweitern, wie es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 – L 3 VI 30/00 – in Breithaupt 2002 S. 135). Eine Verhinderung liegt vor bei Umständen, die von dem Beteiligten unbeeinflussbar waren (z. B. Naturkatastrophen, Streit, unabwendbare Zufälle); eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn der Antrag aus dem freien Willen des Antragstellers unterbleibt, z. B. weil ein Antrag für aussichtslos gehalten wird (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 a.a.O.S.133). Irrtum, Zweifel oder Ungewissheit über die Erfolgsaussichten eines Antrags stellen keine Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG dar, wenn sie nicht ihren Grund in einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung eines Sozialleistungsträgers haben; daher verhindern fehlerhafte Informationen dritter Personen, auch ärztliche Diagnosen, nicht eine Antragstellung (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 a.a.O.S.133). Zum Beginn der Beschädigtenversorgung gem. § 60 Abs. 1 BVG unter besonderer Berücksichtigung der Verhinderung an der Antragstellung Dahm in RV 2009 S. 126. Ein Verschulden liegt nach der Rechtsprechung des BSG vom 05.08.2000 – B 9 VG 1/99 R – in Breithaupt 2000 S.1049 nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller die nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab: es sind insoweit der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit eines Antragstellers zu berücksichtigen (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 – L 3 VI 30/00 – in Breithaupt 2002 S.131). Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden nicht aus; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt sind (Publizitätsgrundsatz), und im Übrigen bestehen im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten, sich über seine sozialen Rechte zu informieren (LSG Sachsen-Anhalt vom 13.11.2003 – L 7 (5) VG 22/02 – in Breithaupt 2004 S. 676, insbesondere unter Hinweis auf die Verpflichtung der Leistungsträger zur Auskunft und Beratung nach §§ 13 bis 15 SGB I). Weder die Unkenntnis der versorgungsrechtlichen Vorschriften noch die Unkenntnis des eingetretenen Schadens infolge der unterbliebenen richtigen Diagnose schließen ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG aus… Minderjährigen Beschädigten soll nach der Rechtsprechung im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG ein Verschulden bzgl. einer verspäteten Antragstellung nicht vorgeworfen werden. Begründet wird dies damit, dass Minderjährige in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz genießen; unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz wird betont, dass für Minderjährige andere Maßstäbe als für Erwachsene gelten (LSG Sachsen-Anhalt vom 13.11.2003 – L 7 (5) VG 22/02 – in Breithaupt 2004 S. 676). Für die Prüfung, ob ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG vorliegt, ist bei Minderjährigen demnach allein auf ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters abzustellen (LSG Sachsen-Anhalt vom 13.11.2003 a.a.O. S.677); vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt vom 28.04.2005 – L 7 (5) VG 22/02 – in SGb 2005 S 341 und BSG vom 11.12.2008 – B 9/9 a VG 1/07 R – in SGb 2009 S. 95. Soweit ein gesetzlicher Vertreter die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat, muss sich der Berechtigte die dadurch verursachten Folgen zurechnen lassen (BSG vom 28.04.2005 – B 9a/9 VG 1/04 – in Breithaupt 2006 S. 43); von dem Grundsatz, dass dem Minderjährigen ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bei der verspäteten Antragstellung zuzurechnen ist, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Gewalttäter als alleiniger gesetzlicher Vertreter des mindesjährigen Hinterbliebenen seines Opfers für dieses keinen Versorgungsantrag nach dem OEG stellt (BSG vom 28.04.2005 a.a.O. S.44, vgl. auch Rdschr. BMAS – IV C 2 – 47035 – vom 01.08.2006); zur Weiterentwicklung der vorbezeichneten Rechtsprechung BSG vom 30.09.2009 – B 9 VG 3/08 R – in Breithaupt 2010 S.279: Ein die Zurechnung von Verschulden des gesetzlichen Vertreters ausschließender Interessenkonflikt liegt auch dann vor, wenn eine dem Gewalttäter eng verbundene Person durch die Antragstellung zivilrechtliche Regressansprüche des Kostenträgers des OEG (§ 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81 a Abs. 1 S. 1 BVG) gegen den Schädiger auslösen würde. Bei der gebotenen engen Handhabung der Ausnahmevorschriften zur Rückwirkung des Versorgungsanspruches ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vater der Klägerin, der im Zeitpunkt ihrer Schädigung das Sorgerecht und somit auch das Antragsrecht nach dem OEG inne hatte, es pflichtwidrig unterlassen hat, sich über alle Hilfsmöglichkeiten für sein geschädigtes Kind zu informieren und Kenntnis von der Existenz des OEG zu erlangen. Das Gericht konnte sich in zwei Terminen davon überzeugen, dass der Vater der Klägerin, der sich vom Arbeiter zum Kommissionierer hochgearbeitet hat, ein intelligenter Mensch und der deutschen Sprache in einem nicht nur hinreichenden Maße mächtig ist. Er ist von guter Auffassungsgabe und spricht darüber hinaus fließend Französisch. Einer Dolmetscherin, die auf Antrag des damaligen Amtsvormundes zum Termin hinzugezogen worden war, hätte es nicht bedurft. Im zweiten Termin hat Herr O sich ohne Dolmetscherin gut zurecht gefunden und im Vorfeld auch keine Dolmetscherin beantragt. Dies bedeutet nicht, dass Herrn O im Zeitpunkt der Schädigung vergleichbar gut Deutsch gesprochen haben muss; jedoch lebte er bereits seit Ende Dezember 1992 als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland und hatte, wie er selbst ausgeführt hat, regen Kontakt zu verschiedenen Leistungsträgern. Seine Tochter N wurde bereits vor dem schädigenden Ereignis durch das KJA des RSK – Aussenstelle Meckenheim – betreut. Als er die Vormundschaft für seine Tochter N übernahm, war er bereits mit dem Leben und den Lebensverhältnissen in Deutschland vertraut und hatte einen Arbeitsplatz gefunden. In der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Verpflichtung zum Unterhalt, ausgestellt vom Kreis Euskirchen am 00.00.0000, gab Herr O an, er sei der deutschen Sprache soweit mächtig, dass er Sinn und Inhalt dieser Urkunde verstehe. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass gerade Ausländer aus Afrika oftmals erstaunlich sprachbegabt sind und früh ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben, auch anderer Sprachen mächtig sind; dies mag der Mehrsprachigkeit in ihren Herkunftsländern und der kolonialen Vergangenheit geschuldet sein. Selbst wenn der Kindesvater seinerzeit noch schlecht bzw. nur gebrochen deutsch sprechen und verstehen konnte, so war er nach Auffassung des Gerichts, gerade durch seine vielen Kontakte zu verschiedenen Ämtern, in keiner Weise gehindert, einmal nachzufragen, ob und welche Ansprüche seinem Kind zustehen. Er hat von sich aus jedoch keine Initiative ergriffen und jegliche Anfrage unterlassen. Nach Auffassung der Kammer würde den Vater der Klägerin allenfalls dann ein Verschulden nicht treffen, wenn er von sich aus um Hilfe oder Beratung bzgl. evtl. Entschädigungsansprüche bei Leistungsträgern im Sinne der §§ 13 bis 15 SGB I nachgesucht hätte und falsch informiert worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Ein eigenes Bemühen ist auch Ausländern zuzumuten, die beabsichtigen, ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen und sich hier einzugliedern. Die Tatsache, dass der Vater der Klägerin auch in späteren Jahren – seine erste Vormundschaft dauerte bis 2003 – nicht von sich aus Anstrengungen unternahm, um für seine Tochter Leistungen nach dem OEG zu erhalten, zeigt nur, dass Herr O nach 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von den ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Verstoß gegen seine Obliegenheiten als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist dieser mithin wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von Klägerseite zitierten Urteil des LSG NRW vom 03.07.2001. Vielmehr vertritt das LSG NRW in seinem Urteil vom 30.10.2002 (L 10 V 16/02) folgende zutreffende Auffassung: „Ohne Verschulden an der Antragstellung verhindert ist, wer diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Die Versäumung der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein (vgl. BSG vom 15.08.2000 – B 9 VG 1/99 R = SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 = Breith 2000, 1049; BSG vom 10.12.1974 – GS 2/73 = BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1). Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden nicht aus (vgl. BSG vom 15.08.2000 BSG – B 9 VG 1/99 R = SozR 3-3100 § 60 Nr. 3 = Breith 2000, 1049, LSG Essen vom 15.03.2001 – L 7 VS 4/99 = E-LSG VS-010). Gleiches gilt für mangelnde Sprachkenntnisse.“ Eine Wiedereinsetzung in den Stand entsprechend § 27 SGB I kommt daher nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch kein Interessenkonflikt des Herrn O ersichtlich. So hat er sich unmittelbar nach dem Vorfall vom 03.01.1997 von der Kindesmutter – eben wegen des Vorgefallenen – gelöst und diese nicht wieder in seinen Haushalt aufgenommen, nachdem sie ihren Krankenhausaufenthalt beendet hatte. Zudem beweist dies, dass er sich der Schädigerin seines Kindes, auch wenn er mit dieser mehrere Jahre zusammengelebt hatte, nicht in dem Maße verbunden fühlte, dass er etwa aus Rücksicht auf diese (Kenntnis des OEG vorausgesetzt) auf eine Antragstellung verzichtet hätte. Nach dem Urteil des BSG vom 09.09.2008 (B 9 VG 3/08 R – Rdn 37ff.) genügt eine Liebesbeziehung allein nicht zur Annahme eines schutzwürdigen Interessenkonfliktes, da der Gesetzgeber bewusst nicht jede mögliche Konfliktsituation entschärfen wollte, sondern auf formale Kriterien abgestellt hat. Deshalb hat das BSG in dem eben zitierten Urteil entschieden, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen muss (hier also Ehe, Verlöbnis oder enge verwandtschaftliche Beziehung) um einen schutzwürdigen Interessenkonflikt annehmen zu können. Auch dies ist hier nicht der Fall, denn Kindesvater und Kindesmutter waren weder verlobt noch verheiratet; sie lebten lediglich eine Zeit lang zusammen. Nicht überzeugend ist auch die Argumentation des Kläger-Bevollmächtigten, eine Antragstellung sei deshalb unterlassen worden, weil Herrn O sich evtl. einer Verfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung ausgesetzt haben würde. Das Gericht hat Herrn O im Termin vom 08.02.2013 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Punkt zu äußern; er hat hierzu aber nichts sagen wollen. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch dieser Gedanke dem Kindesvater fremd war. Auch bestand schon seit dem Tag der Schädigung und der Kenntnisnahme der Umstände durch das Jugendamt theoretisch eine solche Gefahr. An keiner Stelle der Akten läßt sich jedoch herauslesen, dass Herrn O eine Verletzung eigener Fürsorgepflichten vorgeworfen wurde. Schließlich war er auch einen Großteil des Tages abwesend, weil er ganztags arbeitete. Er wird also vieles nicht mitbekommen haben, was sich in seinem Haushalt zwischen der Kindesmutter und N abspielte. Zusammenfassend ist also zu sagen, dass zu keinem Zeitpunkt innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt der Schädigung eine Verhinderung an der Antragstellung vorlag, die der Klägerin nicht zuzurechnen wäre. Einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 BVG besteht mithin nicht. Aber auch aus dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich kein Entschädigungsanspruch für zurückliegende Zeiträume. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass das KJA des RSK verpflichtet gewesen wäre, den Kindesvater auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1 OEG hinzuweisen, selbst wenn man zunächst von einem Unfall ausgegangen wäre und erst später im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Kindesmutter den Schluss gezogen haben sollte, dass hier eine vorsätzliche Tat im natürlichen Sinne gegen das Kind verübt worden war. Auch ab einem solchen späteren Zeitpunkt bestünde aber kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, weil die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat, nicht erfüllt sind. Das BSG führt insoweit in seinem Urteil vom 30.09.2009 (B 9 VG 3/08 R) folgendes aus: Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch aus einem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben, das sich der zuständige Leistungsträger zurechnen lassen muss. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die Leistung befugte Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den zuständigen Leistungsträger führen kann, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren „arbeitsteilig“ eingeschaltet ist (vgl. etwa BSGE 57, 288, 290=SozR 1200 § 14 Nr. 18 S 42f; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S 74 mwN; BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 5 RdNr.13). Ebenso muss sich ein Leistungsträger das Fehlverhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen, deren Funktionsnachfolge er angetreten hat (vgl. BSGE 58, 283, 284 f = SozR 1200 § 14 Nr. 20 S 50 f; BSG, Urteil vom 16.12.2004 – B 9 VJ 2/03 R -, juris RdNr. 28). Eine zurechenbare Beratungspflichtverletzung wird von der Rechtsprechung des BSG auch dann angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle „Ansprechpartner“ des Berechtigten ist und sie – die Behörde – aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 S 75). Wenn das Kreisjugendamt im Falle der Klägerin gegen seine Auskunfts- und Beratungspflichten verstoßen hat, so scheitert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aber daran, dass das KJA weder funktional noch arbeitsteilig in die Aufgabenerfüllung der damaligen Versorgungsverwaltung eingebunden war und ist. Selbst bei Bestehen einer umfassenden Amtsvormundschaft hätte das Jugendamt lediglich ein Antragsrecht gemäß § 97 Satz 1 SGB IX ausüben können; dies würde keine Einbindung in die Aufgabenerfüllung der Versorgungsverwaltung dargestellt haben, sondern es hätte sich nur um die Wahrnehmung eines Antragsrechtes, wie es jedem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes zusteht, gehandelt. Bzgl. der zuständigen Krankenkasse (IKK) ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser die Umstände der Schädigung bekannt gemacht worden sind. Auch andere Behörden (Ausländeramt, Krankenkasse, Sozialhilfeträger) sind nicht in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsämter eingegliedert gewesen. Es ist auch keine materiell-rechtliche enge Verknüpfung der Zuständigkeitsbereiche ersichtlich. Dies entspricht dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.11.2003 (L 7 (5) VG 25/02), wonach das Jugendamt eine kommunale Behörde ist, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem OEG nicht befasst ist. Dies hat entsprechend für eine Kreisjugendbehörde zu gelten, denn auch diese ist keine nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB I. Insoweit kann also auch keine Verletzung einer Auskunfts- oder Beratungspflicht vorliegen. Schließlich ist auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte selbst im Falle der Klägerin eine ihm obliegende Auskunft- und/oder Beratungspflicht verletzt hat. Die Akten der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind bereits vernichtet und beim Beklagten existiert kein solcher Vorgang. Die Klage war mithin auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen abzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts kommen für evtl. Schadensersatzansprüche entweder das KJA des Rhein-Sieg-Kreises oder aber das Jugendamt der Stadt Meckenheim in Betracht. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.