OffeneUrteileSuche
Urteil

S 33 R 1251/12

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2013:0517.S33R1251.12.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit bei der Klägerin vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 1 Tatbestand: 2 Streitgegenstand ist die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1 im Verhältnis zur Klägerin gemäß § 7 a SGB IV. 3 Die Klägerin betreibt eine Firma, die sich mit IT-Beratung, Aquise und sodann der Einstellung von Subunternehmern befasst. Der Beigeladene zu 1) ist seit 0000 als selbständiger IT Berater tätig und hat bis dahin verschiedene Beratungsprojekte bei unterschiedlichen Auftraggebern abgewickelt. Er war für die Klägerin im Rahmen eines Projektes für die Landesbank Hessen-Thüringen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 tätig. Im Rahmen dieses Projektes ging es um die Umstellung einer vorhandenen und veralteten Datenbanklösung in die aktuelle Version, wobei eine weitreichende und tiefe Kenntnis sowohl über das alte als auch das neue Datenbanksystem und über die Zusatzprodukte wie z.B. Server und Programmierwerkzeuge, vorausgesetzt wird. 4 Mit Rahmenvertrag vom 00.00.0000 bot der Beigeladene zu 1 der Klägerin die Bearbeitung anfallender Projekte in freier Mitarbeit an. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass sie in der Erteilung und Annahme von Projekten frei sind. Der Beigeladene zu 1 habe seine Leistungen bei dem Kunden der Klägerin selbst im Rahmen des Projektes zu erbringen. Er sei gegenüber Dritten nicht berechtigt, für die Klägerin aufzutreten. Auch könne ein entsprechendes Projekt vorzeitig enden, wenn der Kunde der Klägerin den Auftrag entziehe oder ändere. Auch ist der Beigeladene zu 1 zu einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er einen Projektauftrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu Ende führt. Die entsprechenden Arbeitsstunden sind vom Beigeladenen zu 1 monatlich in Rechnung gestellt. Es soll nach Stunden abgerechnet werden. An Weisungen ist der Beigeladenen zu 1 nicht gebunden, auch bestimmt er seine Arbeitszeit in eigener Verantwortung. 5 Mit Projektauftrag vom 00.00.0000 beauftragte die Klägerin den Beigeladenen zu 1 mit der Beratung und Organisationen im Projekt Landesbank Hessen-Thüringen (Kunde). Das Projekt war zunächst befristet bis zum 00.00.0000 und wurde durch weiteren Projektauftrag vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 verlängert. Es wurde jeweils ein Stundensatz von 57,50 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Im Vertrag vom 00.00.0000 zwischen der Klägerin und dem Kunden, der M ist das entsprechende Projekt und der Gegenstand der Leistungserbringung detailliert beschrieben. 6 Am 00.00.0000 beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung seines sozialrechtlichen Status. Er machte geltend, in der Zeit von 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht in abhängiger Beschäftigung für die Klägerin tätig gewesen zu sein. Er unterliege hinsichtlich von Arbeitszeiten oder Anwesenheitszeiten keinen Weisungen des Auftraggebers oder des Kunden. Wichtig sei lediglich, dass das Projekt zu dem vereinbarten Termin fertig gestellt werde. Die Tätigkeit werde vorwiegend beim Kunden des Auftraggebers ausgeführt, allerdings bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des Tätigkeitsortes, so dass er auch teilweise von zuhause aus arbeiten können. Er sei weder in die organisatorische Struktur noch in die betrieblichen Abläufe der Klägerin oder des Kunden eingegliedert. Er nehme weder an Meetings teil noch an Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder an betrieblichen Veranstaltungen der Klägerin oder der Kunden. Er habe einen unternehmerischen Auftritt in Form eines Profileintrages bei GULP und andern Beratungsgesellschaften sowie ständige Kontakte zu Vermittlern und potentiellen Auftraggebern, wodurch er Aufträge akquiriere. Er könne selbst bestimmen, ob er einen Auftrag annehme oder ablehne. Seine Leistungen würden zu einem von ihm ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Preis auf Stunden- oder Tagebasis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Er bilde sich auf eigene Kosten weiter und beschaffe sich aktuelle Software, Bücher und Zeitschriften. Für Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit oder Fortbildung oder auftragsfreie Zeiten müsse er selber aufkommen. Er setzte sein eigenes Notebook ein, um die kritischen Unternehmensdaten nicht zu gefährden und seine Programme vor Ort zu testen. Er kaufe sich aktuelle Software mit eigener Lizenz. Er habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auch beschäftige er einen Mitarbeiter, der etwa 450 € im Monat verdient. 7 In einer Stellungnahme führt die Klägerin aus, dass das Projekt die Migration von sehr sensiblen und geschäftskritischen Daten in neuen Datenbanken zur Aufgabe habe. Dies sei nur aufgrund des tief gehenden Spezialwissens des Beigeladenen zu 1 möglich. Eigene Mitarbeiter mit diesem Fachwissen habe der Kunde nicht. Der Beigeladene zu 1 unterliege auch bei der Ausführung seiner Tätigkeit keinerlei Kontrolle. Die Leitung und Überprüfung des Projektfortschrittes erfolge durch den Projektleiter des Kunden. Diesen informiere der Beigeladene zu 1 allenfalls über die Erreichung von Zwischenzielen. Es sei das Ergebnis relevant und nicht die Dauer und der Umfang der Tätigkeit. Eine Festanstellung des Beigeladenen zu 1 komme nicht in Betracht, da seine Spezialkenntnisse von dem Kunden nur in diesem Projekt benötigt würden und nach Abschluss des Projektes keine weiteren Aufgaben für den Beigeladenen zu 1 anfielen. Auch sei der Beigeladene zu 1 der Klägerin gegenüber voll haftbar bei schuldhaft gemachten Fehlern. Er könne seinen Auftrag auch durch von ihm beauftragte Dritte ausführen lassen. Er unterliege keiner Präsenzpflicht. Zudem spreche die Definition der Zielvorgaben und der dazu erforderlichen Leistungen nicht für eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr sei dies erforderlich, da der Beigeladene zum einen seine Leistung selbstständig und frei von Weisungen erbringe und daher die Erwartung des Kunden und die daraus resultierenden Aufgaben zu Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 klar definiert werden müssten. Er sei auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes nicht gebunden. Die Notwendigkeit, bestimmte Aufgaben vor Ort wahrzunehmen, ergebe sich mithin nicht aufgrund von Weisungen oder Vorgaben des Kunden, sondern allein aufgrund tatsächlicher Notwendigkeiten. So arbeite der Kläger auch teilweise von zuhause aus. Der Beigeladenen zu 1 sei auch Regressansprüchen der Klägerin ausgesetzt, wenn ein Haftungsfall eintreten würde. Auch sei es in diesem Bereich üblich, Subunternehmer auf Stundenbasis zu vergüten. Der Beigeladene zu 1 trage das unternehmerische Risiko, wenn der Projektvertrag nicht verlängert oder vorzeitig enden kann. Er habe keinen Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt bei Krankheit oder Urlaub. 8 Nach entsprechender Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 fest, der Beigeladene zu 1) stehe bei der Klägerin ab dem 00.00.0000 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden überwiegen. Da die Leistungen des Beigeladenen zu 1 detailliert vertraglich geregelt seien, verbliebe ihm kein relevanter Handlungsspielraum mehr. Er unterliege Einschränkungen durch die Vorgaben des Endkunden hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei durch terminliche Vorgaben der Klägerin und des Endkunden begrenzt. Er sei hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden. Der Projektumfang sei vorgegeben. Er sei persönlich tätig und setze keine Hilfskräfte ein. Ein Haftungsrisiko bestehe nur für die Klägerin gegenüber dem Endkunden. Es erfolge keine Vergütung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund einer erfolgsunabhängigen Stundenvergütung. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich die Tatsache, dass kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub bestehe. Dass zur Ausübung der Tätigkeit ein eigener Computer/Laptop eingesetzt werde, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb derartige Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundene Aufwand begründet werden könnte. 9 Hiergegen erhoben die Klägerin am 00.00.0000 und später auch der Beigeladene zu 1 Widerspruch. Sie führten aus, dass der Beigeladene zu 1) nicht an einen Tätigkeitsort in P gebunden sei, sondern auch von seinem privaten Arbeitsplatz aus arbeite. Das Know-how des Beigeladenen zu 1 werde nur für einen bestimmten Zeitraum benötigt. Ort und Zeit der Leistungserbringung seien vertraglich gerade nicht gebunden. Er sei auch nicht im Zeiterfassungssystem der Klägerin oder des Kunden erfasst. Der Beigeladene zu 1 habe sein eigenes Briefpapier mit Logo, pflege Kontakte zu Vermittlern und habe einen unternehmerischen Auftritt. Er arbeite selbstständig und sei Freiberufler. Er habe auch einen Handlungsspielraum bei der Aufgabenerfüllung. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beigeladene zu 1 handele nicht im eigenen Namen. Er sei an der Auftragsherbeiführung nicht beteiligt gewesen, sondern dienendes Glied in der Erfolgskette. Bei Annahme des Auftrages habe die Verpflichtung, die Aufgaben an einem bestimmten Ort auszuführen. Ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit sei auch typisch für qualifizierte und anspruchsvolle Tätigkeiten. Die Vergütung erfolge erfolgsunabhängig nur nach der Zeit, wie bei Arbeitnehmern auch. Er sei funktionsgerecht dienend in fremder Arbeitsorganisation tätig. Bei Schlechtleistung müssten auch Arbeitnehmer haften. 11 Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 eingegangene Klage. 12 Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Sie meinen, in einem Parallelfall habe das Sozialgericht München am 19.01.2012, Aktenzeichen S 56 R 978/10 ebenso zutreffenderweise festgestellt, dass bei einem derartigen IT-Projektdienstleister keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vorliege. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 seine Tätigkeit bei der Klägerin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte verweist auf ihre bisherige Auffassung und sieht sich darin durch ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.02.2012, Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 bestätigt. 18 Der Beigeladene zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. 22 Unzutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab dem in seiner Tätigkeit in dem Projekt für die M für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. 23 Denn der Beigeladene zu 1 war in dieser Zeit nicht abhängig beschäftigt. 24 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung war § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarung von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (siehe nur BSG Urteil vom 22. 6. 2005 Aktenzeichen B 12 KR 28/03 R; Urteil vom 19.08.2003, Aktenzeichen B 2 U 38/02 R; Urteil vom 18.12.2001 Aktenzeichen B 12 KR 10/01 R, abrufbar jeweils unter juris). 25 Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 überwiegen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. 26 Die Kammer geht bei ihrer Beurteilung zunächst von der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 geschlossenen Handhabung aus, die im Sinne eines Indizes für den Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit und kein sozialversicherungswichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, spricht. Denn zwischen den Beteiligten bestand kein Arbeitsvertrag. Der Beigeladene zu 1) hat seine Leistungen jeweils durch Rechnungen wie ein Selbstständiger abgerechnet. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Beigeladene zu 1 ausdrücklich als selbstständiger Subunternehmer tätig werden. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Entgeltfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit fand nicht statt. Der Beigeladene zu 1 war selbst für die Entrichtung aller Steuern und sonstigen Abgaben verantwortlich. 27 Sodann ist auch die tatsächliche Handhabung dieses Vertragsverhältnisses maßgeblich mit heranzuziehen. Das tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis entspricht im Wesentlichen dem eines selbstständig Tätigen, wogegen Aspekte, die für die Qualifikation als abhängige Beschäftigung sprechen, nur in geringem Umfang vorhanden sind. 28 Ein Indiz für die selbstständige Tätigkeit ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand, d.h. die Ausführung des Projektes exakt bestimmt war und nicht durch weitere Vorgaben der Klägerin oder durch eine Eingliederung in Projektbetrieb des Kunden konkretisiert wurde. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 beruhte, bestand die Leistung in der Beratung und Organisationen im Projekt Landesbank Hessen-Thüringen. Das Projekt an sich war im Leistungsschein vom 00.00.0000 zum Vertrag über Beratungsleistungen zwischen der Kunden und der Klägerin detailliert beschrieben. Es wurden konkrete Zielvorgaben gemacht. Darüber hinaus ist in dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 unter Z. 5 ausdrücklich festgelegt, dass er an Weisungen der Klägerin nicht gebunden ist, sondern die Durchführung des ihm übertragenen Auftrages selbst gestaltet sowie auch seine Arbeitszeit in eigener Verantwortung bestimmt. Insofern hat der Beigeladene zu 1 nicht lediglich seine Arbeitskraft zu Verfügung gestellt. Er wurde für ein genau beschriebenes Projekt eingesetzt. Der vorliegende Fall ist somit abzugrenzen von der Fallkonstellation die das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 14.02.2012 zum Aktenzeichen L 11 KR 3007/11 entschieden hat. 29 Der Beigeladene zu 1 war auch nicht von der Klägerin oder dem Kunden persönlich abhängig. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies nur dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Beigeladene zu 1 war nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Ebenso wenig war er in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Er hatte zu diesem keinerlei Vertragsbeziehungen und bekam von diesem keinerlei Vorgaben. Er nahm wider an Schulungen noch an Weiterbildungsmaßnahmen des Kunden oder auch der Klägerin teil. Ebenso wenig war er an deren Zeiterfassungsysteme oder Mitarbeiter gefunden. Es bestanden keine Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit. Der Beigeladene zu 1 ist berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Belieben tagsüber, nachts oder am Wochenende zu erbringen. Nur soweit ausnahmsweise im Rahmen der Wartung und Produktionsbetreuung eine Anwesenheit erforderlich ist, muss er diese zwischen 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr aus praktischen Gründen wahrnehmen. Dementsprechend war der Beigeladene zu 1 auch berechtigt, seine Arbeit teilweise von zuhause aus zu erbringen, wovon er auch Gebrauch machte. Er unterlag keiner Rufbereitschaft oder hatte mit Mitarbeitern der Klägerin oder des Kunden zusammenzuarbeiten. Der Beigeladene zu 1 bestimmte sich vielmehr weitgehend selbst. Er hat auch projektbezogen unterschiedlich lange gearbeitet. Dies ist den vom Beigeladenen zu 1 erstellten Rechnungen und der entsprechenden Stundenangaben zu entnehmen. Die Abrechnung nach Stunden ist auch im Rahmen von selbständig Tätigen nicht unüblich und entsprach auch im vorliegenden Fall sachlichen Gründen, da für die Beteiligten bei derart hochspezialisierten komplexen Projekten der konkrete Zeitaufwand kaum realistisch vorauszusagen ist. 30 Dementsprechend war der Kläger auch frei in der Bestimmung seines Urlaubes. 31 Er war weder an Weisungen der Klägerin noch des Kunden gebunden. Derartige Weisungen wurden ihm nicht erteilt. Er erhielt auch keine inhaltlichen Vorgaben, wie er seine Aufgaben auszuführen hatte. Dementsprechend ist auch im Leistungsschein zwischen der Klägerin und dem Kunden lediglich eine Beschreibung des Ziels des Auftrages und der hierbei zu erbringenden Teilleistungen, ohne die Art und Weise der Leistungserbringung zu benennen. Dies ergibt sich bereits aus dem Rahmenvertrag und wurde durch die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Aufgrund der Komplexität und Spezialität der Aufgaben des Klägers dürfte auch nachvollziehbar sein, dass eine konkrete Weisungserteilung nicht zielführend ist. 32 Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beigeladene dadurch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert hat, dass er funktionsgerecht dienend an ihren Arbeitsprozessen teilgehabt hat. Eine Eingliederung in die Arbeitsprozesse der Klägerin ist nicht möglich, da die Klägerin über keine Arbeitsprozesse zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung verfügte. Zur Erfüllung der ihrerseits geschuldeten Leistungen ermittelte sie lediglich freiberuflich tätige IT-Spezialisten, die sie vertraglich als Subunternehmer mit der Erbringung dieser Leistung beauftragte. Ebenso wenig verfügte die Klägerin über Betriebsmittel zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Die von ihr geschuldete Beratungsdienstleistung wurde vielmehr erst durch das Know-how des Beigeladenen zu 1 ermöglicht und dem Kunden zur Verfügung gestellt (vergleiche auch SG München, Urteil vom 19.01.2012 Aktenzeichen S 56 R 978/10 mit weiteren Nachweisen). 33 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1 ein eigenes Büro eingerichtet hat, einen eigenen Mitarbeiter hat und über einen Wagen verfügte. Er tritt werbend am Markt auf, verfügt über eigenes Briefpapier mit Logo, schafft Kontakte zu Vermittlern und akquiriert selber Kunden. Sein Unternehmerrisiko besteht aufgrund der angebotenen Beratungsleistung einerseits darin, keine Aufträge zu erhalten, andererseits darin, Haftungsansprüchen ausgesetzt zu sein. 34 Gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spricht auch das äußere Erscheinungsbild. Nach dem äußeren Eindruck, insbesondere aus Sicht der Kunden, stellte sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Subunternehmer der Klägerin dar. Der Beigeladene zu 1 wurde ausdrücklich nicht gegenüber dem Kunden als Arbeitnehmer der Klägerin tätig. Vielmehr war nach dem zu Grunde liegenden Rahmenvertrag vom 00.00.0000der Beigeladenen zu 1 ausdrücklich nicht berechtigt, gegenüber Dritten für die Klägerin aufzutreten. Das äußere Erscheinungsbild einer Tätigkeit ist auch bei deren sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung nicht ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auch die Verkehrsanschauung bei der Würdigung sämtlicher Umstände zu berücksichtigen sein (BSG Urteil vom 08.12.2001, Aktenzeichen B 12 KR 8/01 R, abrufbar unter juris). 35 Zudem hatte der Beigeladene zu 1) das Recht, Arbeitsangebote der Klägerin abzulehnen, bzw höhere oder andere Stundenpreise auszuhandeln. 36 Nach alledem überwiegen im Gesamtergebnis deutlich die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat die Beklagte auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu übernehmen. 38 Rechtsmittelbelehrung: 39 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 40 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 41 Landessozialgericht 42 Nordrhein-Westfalen, 43 Zweigertstraße 54, 44 45130 Essen, 45 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 46 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 47 Sozialgericht Köln, 48 An den Dominikanern 2, 49 50668 Köln, 50 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 51 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 52 Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. 53 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 54 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 55 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 56 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.