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Beschluss

S 6 AS 3506/13 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2013:1120.S6AS3506.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung einer Darlehensrückforderung mit laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während eines Insolvenzverfahrens. Der 1962 geborene Kläger bezieht fortlaufend Arbeitslosengeld II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 20.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 4.227,77 Euro zum Ausgleich von Schulden in entsprechender Höhe bei einem Energieversorger. Der Bescheid enthielt zudem die Regelung, dass die Rückzahlung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 35,00 Euro mit dem laufenden Anspruch auf Regelleistung erfolge. Da der Kläger sich am 15.10.2009 schriftlich gegenüber dem Beklagten mit monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 50,00 Euro einverstanden erklärt hatte, behielt der Beklagte monatlich 50,00 Euro vom Auszahlungsanspruch des Klägers ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.01.2012 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit. Einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan hatte die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit im Namen des Beklagten abgelehnt. Der Beklagte meldete seine Forderung nicht bei dem lnsolvenzverwalter an. Er nahm weiterhin eine Aufrechnung in Höhe von 50,00 Euro monatlich gegenüber dem Leistungsanspruch des Klägers vor. Am 11.04.2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Überprüfung der laufenden Aufrechnung in Höhe von 50,00 Euro monatlich und begehrte die Einstellung der Aufrechnung und Erstattung der aufgerechneten Beträge seit Januar 2012. Zur Begründung führte er das Verbraucherinsolvenzverfahren an. Davon seien auch offene Forderungen des Beklagten erfasst. Mit Bescheid vom 07.06.2013 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Auf-rechnung bleibe unverändert und könne in Höhe von 50,00 Euro fortgeführt werden. Das Darlehen vom 15.10.2009 sei nicht mit in die lnsolvenzmasse eingeflossen. Daher sei eine weitere Aufrechnung gemäß § 94 Insolvenzordnung (InsO) möglich. Dagegen erhob der Kläger am 25.06.2013 Widerspruch. Die Verrechnung trotz der laufenden Insolvenz sei Gläubigerbenachteiligung und nicht nach § 94 Insolvenzordnung möglich. Zudem sei nur eine Aufrechnung mit 10 % des Regelbedarfs zulässig. Zum 31.07.2013 endete der Leistungsbezug des Klägers bei der Beklagten infolge der Bewilligung einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung. Ab diesem Zeitpunkt fand keine Aufrechnung mehr statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 nahm der Beklagte zunächst eine teilweise Abhilfe vor, indem er für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Aufrechnung von 50,00 Euro auf 35,00 Euro monatlich reduzierte. Im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bereits mit dem Darlehensbescheid vom 20.10.2009 sei die monatliche Aufrechnung in Höhe von 35,00 Euro geregelt worden. Die neu eingeführte Vorschrift des § 42a SGB II sehe nur eine Tilgung einer Darlehensforderung durch Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs vor. Insofern sei die Aufrechnung in Höhe von 50,00 Euro nicht zulässig und auf 35,00 Euro monatlich zu korrigieren gewesen. Die Aufrechnung im Insolvenzverfahren sei möglich. § 94 InsO gelte ausschließlich für insolvenzbeschlagene Forderungen. Dies sei dann nicht der Fall, wenn gegen Bezüge des Schuldners aus SGB II-Leistungen aufgerechnet werde, die nicht der Pfändung unterlägen (vgl. §§ 35, 36 InsO, 850 ff. ZPO). Hiergegen richtet sich die am 11.09.2013 erhobene Klage. Die Aussetzung der monatlichen Rückzahlung in Höhe von 50,00 Euro sei nach der Insolvenzordnung zwingend notwendig, da anderenfalls Gläubigerbenachteiligung bestehe. Die Verrechnung aus dem damaligen Darlehensvertrag sei rechtswidrig, da das Darlehen mit .in die Insolvenzmasse eingeflossen sei. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Klage, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 73 a SGG, 114 ZPO). Der Beklagte hat es nach der Korrektur der Aufrechnungshöhe von 50,00 Euro auf 35,00 Euro monatlich im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 zu Recht abgelehnt, rückwirkend ab dem 01.01.2012 auch von einer Aufrechnung in Höhe von 35,00 Euro monatlich abzusehen. Die Aufrechnung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens vorn 20.10.2009 mit dem laufenden Regelbedarf des Klägers in Höhe von 35,00 Euro monatlich ab dem 01.01.2012 zur Tilgung der Darlehensschuld ist rechtmäßig. Gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.2009 ein Darlehen in Höhe von 4.227,44 Euro zum Ausgleich von Energieschulden gewährt. Die Gewährung des Darlehens erfolgte nach dem damals geltenden Vorschriften zu Recht. Es war sofort zur Rückzahlung fällig, wobei der Beklagte eine Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 35,00 Euro verfügte. Entsprechend hat er die auch ab dem 01.01.2012 erfolgte Aufrechnung bereits mit Verwaltungsakt vom 20.10.2009 schriftlich gegenüber dem Kläger erklärt. Dass der Beklagte ab dem 01.01.2012 vor dem Hintergrund des auf 382,00 Euro monatlich gestiegenen Regelbedarfssatz eigentlich eine Aufrechnung in Höhe von 38,20 Euro monatlich hätte erklären können ist unschädlich, da der Kläger dadurch nicht beschwert ist. Die zu Unrecht zunächst in Höhe von 50,00 Euro monatlich erfolgte Aufrechnung hat der Beklagte im Widerspruchsverfahren durch eine entsprechende Teilabhilfe korrigiert. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufrechnung auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.01.2012 und der damit zur Anwendung kommenden Vorschriften der InsO ausgeschlossen. Er verlor mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar grundsätzlich die Möglichkeit, über die nach § 35 InsO zur Vermögensmasse gehörenden Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte zu verfügen. Jedoch sind gemäß § 36 Abs. 1 InsO lediglich pfändbare Forderungen des Gemeinschuldners Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013, Az.: L 6 R 163/13). Danach unterfällt der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II in Höhe von 857,66 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und nachfolgend in Höhe von 865,66 Euro monatlich nicht dem lnsolvenzverfahren, denn die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO wurden nicht überschritten. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II gehört insofern nicht zur Insolvenzmasse und ist dem Zugriff der Insolvenzgläubiger von vorneherein entzogen, so dass kein Gläubigerbenachteiligung in Betracht kommt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrvv.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.