OffeneUrteileSuche
Urteil

S 37 KR 510/14

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2015:0420.S37KR510.14.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt den Erlass, hilfsweise die Stundung und Niederschlagung, von Beitragsforderungen der Beklagten sowie die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen für die Zeit seit dem 01.08.2013. 3 Die Klägerin ist seit dem 01.10.1999 als Studentin bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Sie ist gegenwärtig an der Universität im Fach Rechtswissenschaften immatrikuliert. Seit Dezember 2014 ist die Klägerin in einer Drogerie mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 886,00 Euro beschäftigt. 4 Seit dem 01.08.2013 berechnet die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge der Klägerin nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage von 921,67 Euro. Offene Beitragsforderungen bestehen gegenwärtig nicht. Die Klägerin ist ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten stets nachgekommen. 5 Mit Schreiben vom 10.11.2013 stellte sie gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erlass der Beitragsansprüche, hilfsweise auf unbefristete Niederschlagung sowie auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge ab August 2013. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit August 2013 ihren Lebensunterhalt durch die Überziehung ihres Kontos und damit durch Nutzung eines Dispositionskredites sicherstelle. Seit Mai 2013 erhalte sie von ihrem Vater keinen Unterhalt mehr. Bis Juli 2013 habe ihr ihre Mutter übergangsweise ausgeholfen. Die Suche nach einer Arbeitsstelle, die sie neben ihrem Studium zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausüben könne, habe bisher keinen Erfolg gezeigt. Seit August 2013 verfüge sie über kein Einkommen mehr. Sie bitte deshalb um Rückzahlung der seitdem gezahlten Beiträge sowie um Erlass der Beiträge mit sofortiger Wirkung und für die Zukunft bis sich die Situation geändert habe. Jedoch werde auch mit einer Arbeitsstelle neben dem Studium kaum die Grenze erreicht, die eine Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglichen werde. Das heißt, ihre prekäre Situation werde sich bis zum Ende des Studiums voraussichtlich nicht ändern. Die Einziehung der Beiträge sei unbillig, da zurzeit kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung stehe. Die Bedarfsgrenze im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine Alleinstehende sei bei ihr nicht gesichert. Es liege ein persönlicher Härtefall vor. Die Erfüllung der Beitragsforderungen sei unzumutbar und existenzbedrohend. Die Niederschlagung sei wegen der Erfolglosigkeit einer zwangsweisen Einziehung vorzunehmen. 6 Mit Bescheid vom 18.11.2013 lehnte die Beklagte einen Erlass der Beiträge ab. Nach dem Beitragsschuldengesetz sei dies nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine andere Absicherung im Krankheitsfalle bestehe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. 7 Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Ermessensausübung nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht erfolgt sei. Die Einziehung der Forderung sei aus besonderen Gründen unbillig. Die persönlichen Verhältnisse der Klägerin erlaubten keine Erfüllung der Beitragsforderungen. Das Einkommen sei so gering, dass sie deutlich unterhalb des Betrages liege, den der Gesetzgeber für das Existenzminimum vorsehe. Die Ablehnung verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) näher bestimmt worden sei. Diesbezüglich sei insbesondere § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten, der das pfändungsfreie Einkommen danach bestimme, dass dem Schuldner das Existenzminimum erhalten bleibe. Die Einziehung der Forderung sei existenzbedrohend. Es liege auch keine nur vorübergehende Gefährdung vor. Denn die Klägerin sei auf Grund ihres Studiums auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, das Einkommen über das Existenzminimum zu erhöhen. Daneben sei der Erlass wegen einer sachlichen Unbilligkeit gerechtfertigt, die sich daraus ergebe, dass die Erfüllung durch die Versicherungspflicht provoziert sei. Der Staat habe die Versicherungsbeiträge durch eine entsprechende Ersatzleistung sicherzustellen. Er habe die Versicherungspflicht für alle angeordnet. Als Studentin habe die Klägerin aber keine Ansprüche nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die ersatzweise für die Beiträge eintreten könnten. Diese gesetzliche Lücke sei zu Gunsten der Klägerin zur Wahrung des Existenzminimums von 1.500,00 Euro zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht nicht im Sinn gehabt, das Existenzminimum zu gefährden. Die Niederschlagung sei wegen der Erfolglosigkeit der voraussichtlichen Einziehung vorzunehmen, die sich von vornherein aus der Situation der Klägerin ergebe. 8 Mit Bescheid vom 12.12.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.12.2013 in Höhe von insgesamt 154,51 Euro und für die Zeit ab dem 01.01.2014 in Höhe von insgesamt 158,53 Euro monatlich fest. 9 Mit Bescheid vom 20.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Erlass als auch eine Niederschlagung der Beitragsansprüche nicht in Betracht komme. Nach § 76 SGB IV seien die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Unter Beachtung der Beitragserhebungsgrundsätze dürfe ein Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig sei. Der Erlass sei nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht komme. Der Erlass begünstige endgültig Einzelne zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Dies erfordere enge Maßstäbe und gebe dem Versicherungsträger nur einen begrenzten Ermessensspielraum. Grundlage für den Erlass könnten persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. Gründe für die Prüfung des Erlasses seien insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhaltes des Anspruchsgegners bestünden. Dies sei von der Klägerin zu belegen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensabwägung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass ein Erlass grundsätzlich nur möglich sei, wenn hier im Einzelfalle eine Unklarheit im Sachverhalt oder in der Rechtslage bestehe, oder wenn ein fehlerhaftes Handeln der Beklagten vorliege. So sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beitragsforderungen nicht vorliege. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 223 SGB V für jeden Tag der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge zu entrichten seien. Eine grundsätzliche Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Lebensabschnitt – im Falle der Klägerin für die Dauer ihres Studiums – sei dabei weder vorgesehen, noch den gesetzlichen Krankenkassen möglich. 10 Mit Schreiben vom 16.12.2013 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht. 11 Mit Bescheid vom 13.03.2014 führte die Beklagte ergänzend aus, dass unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen auch eine Erstattung der bereits entrichteten Beiträge seit dem 01.08.2013 nicht möglich sei. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18.11.2013, ergänzt um die Bescheide vom 20.01.2014 und vom 13.03.2014, als unbegründet zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führte ergänzend aus, dass die dargelegten wirtschaftlichen Umstände nicht zu einer existenzbedrohenden oder unzumutbaren Zahlungspflicht führten und damit zu einer persönlichen Unbilligkeit. Selbst erhebliche wirtschaftliche Belastungen durch normale gesetzliche Zahlungspflichten seien zumutbar. Die Beiträge der Klägerin bemäßen sich nach der beitragspflichtigen Mindesteinnahme und damit nach dem niedrigsten Satz, der auch von allen anderen freiwillig versicherten Studenten gefordert werde. Dem habe sie lediglich entgegen gehalten, dass die Beiträge sie erheblich belasteten, die Eltern die Zahlung eingestellt hätten und sie keine Nebentätigkeit ausüben könne. Diesen persönlichen Umständen stünden das berechtigte Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber, die eine gesetzeskonforme Beitragszahlung aller Versicherten erwarten könne und mit Ausnahme der Familienversicherung keine beitragsfreie Mitgliedschaft kenne. Hinreichend überprüfbare Nachweise, die für eine persönliche Unbilligkeit sprechen, seien nicht vorgelegt worden. Aus den genannten Gründen scheide auch eine Rückzahlung der seit dem 01.08.2013 gezahlten Beiträge aus. Da es sich bei der Niederschlagung von Beiträgen lediglich um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung handele, könne diesem Antrag nicht entsprochen werden. 13 Am 27.05.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie nimmt inhaltlich auf den außergerichtlichen Schriftwechsel Bezug und führt ergänzend aus, dass sie seit dem 01.04.2007 nicht freiwillig bei der Beklagten versichert sei, sondern der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege. Zudem sei ein Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV auszusprechen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei diesbezüglich ermessensfehlerhaft. Zudem sei die Einziehung der Beiträge nach Lage des Falles unbillig. Das Ermessen sei darüber hinaus immer im Rahmen der grundgesetzlichen Werteordnung auszuüben. Maßgebend sei insoweit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG, das vorliegend bei Einzug der Beiträge nicht gewahrt sei. Auch ein Anspruch auf Niederschlagung bestehe in Anbetracht der prekären finanziellen Einkommenssituation der Klägerin. 14 Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt, 15 unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 die ab 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche zu erlassen; 16 die ab 01.08.2013 entrichteten Beiträge zurückzuzahlen; 17 hilfsweise die unbefristete Niederschlagung zukünftiger Beitragsansprüche; 18 hilfsweise die unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 Bezug. 22 Im Verhandlungstermin am 20.04.2015 hat der Kläger-Bevollmächtigte nach Hinweisen der Kammer zur Sach- und Rechtslage beantragt, 23 ihm Schriftsatznachlass zu gewähren. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Kammer hat die Streitsache entschieden, obwohl der Kläger-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung um Schriftsatznachlass gebeten und diesen förmlich beantragt hatte. Es bestand für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zu der ihm in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterten und unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung begründeten Rechtsauffassung der Kammer Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Damit ist dem in § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelten und verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im vorliegendem Verfahren hinreichend Rechnung getragen worden. 27 Die Klage hat keinen Erfolg. 28 Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 den Erlass, der ab 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche (vgl. nachfolgend a.), die Erstattung der ab 01.08.2013 entrichteten Beiträge (vgl. b.) und – hilfsweise - die unbefristete Niederschlagung zukünftiger Beitragsansprüche (c.) begehrt, ist die zulässige Klage unbegründet. Der Hilfsantrag auf unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche ist bereits unzulässig (d.). 29 a.) Die Ablehnung des begehrten Erlasses der Beitragsforderung in dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2013 in der Fassung der Bescheide vom 20.01.2014 und 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der ab dem 01.08.2013 entstandenen Beitragsansprüche. Nach der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf die Beklagte als zuständiger Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat die Beklagte in den streitigen Bescheiden ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 136 Abs. 3 SGG. 30 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche ein Erlass nicht in Betracht kommen kann, da diese Ansprüche durch die Klägerin erfüllt worden sind. Die ursprünglich entstandenen Beitragsansprüche sind mithin bereits erloschen (vgl. Segebrecht, in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 22 SGB IV, Rn. 21). Ansprüche, die die Beklagte erlassen könnte, bestehen nicht (mehr). 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass der zukünftig entstehenden Beitragsansprüche der Beklagten. Denn ein Erlass betrifft nur bestehende Ansprüche und kann daher nicht für die Zukunft ausgesprochen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az.: L 5 KR 511/10). 32 b.) Ein Anspruch auf Erstattung der seit dem 01.08.2013 entrichteten Beiträge besteht nicht. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. 33 Unterschieden wird dabei zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit. 34 Persönliche Unbilligkeit stellt auf Unbilligkeitsgründe ab, die in der Person des Verpflichteten liegen, und ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei juristischen Personen der wirtschaftliche Fortbestand und bei natürlichen Personen der notwendige Lebensunterhalt durch die Realisierung des Anspruchs in Existenz bedrohender Weise gefährdet würde. In die Abwägung sind die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft hängt es vor allem von der Art und Höhe des Anspruchs (Beitrags-, Erstattungs- oder Schadensersatzforderung) sowie davon ab, ob eine Überzahlung, der Verlust oder ein sonstiger Vermögensschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Auch der Grad des Verschuldens des Anspruchsgegners an seiner jeweiligen wirtschaftlichen Zwangslage wird bei der Abwägung zu berücksichtigen sein. 35 Eine sachliche Unbilligkeit der Geltendmachung offener Forderungen kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist, weil es dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. m.w.N. von Boetticher in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 SGB IV, Rn. 33). 36 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kamen ein Erlass und damit eine Erstattung der bereits seit dem 01.08.2013 geleisteten Versichertenbeiträge nicht in Betracht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin in der Vergangenheit nur geringe finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Bei einer finanziellen Überforderung stand und steht es der Klägerin indes frei, eine Stundung bestehender Forderungen oder eine ratenweise Begleichung aufgelaufener Beitragsschulden zu beantragen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Erlass an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist und nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl eine Stundung als auch eine Niederschlagung ausscheiden (vgl. m.w.N. von Boetticher, in: Schlegel, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 SGB IV, Rn. 31). Dass sich die Beklagte derartigen Anträgen verschließt, ist nicht dargetan und ersichtlich. 37 Eine Unbilligkeit scheitert vorliegend überdies daran, dass die Klägerin selbstbestimmt ein Studium aufgenommen und es daher selbst in der Hand hat, wieviel sie monatlich hinzuverdient (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.05.2013, Az.: L 5 KR 511/10). 38 c.) Ein Anspruch auf Niederschlagung i.S.v. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zukünftig entstehender Ansprüche, der hilfsweise geltend gemacht wurde, besteht nicht. Hiernach darf ein Versicherungsträger Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Ebenso wie der Erlass (vgl. vorstehend) ist die Niederschlagung nur in Bezug auf bereits bestehende – und nicht erst zukünftig entstehende - Ansprüche möglich. 39 d.) Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag auf unbefristete Stundung zukünftiger Beitragsansprüche ist nicht zulässig, weil die Beklagte hierüber durch Verwaltungsakt noch nicht entschieden hat. Er wäre zudem unbegründet, da die Regelung des § 76 SGB IV auf zukünftig erst entstehende Ansprüche keine Anwendung findet. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. 41 Rechtsmittelbelehrung: 42 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 43 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 44 Landessozialgericht 45 Nordrhein-Westfalen, 46 Zweigertstraße 54, 47 45130 Essen, 48 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 49 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 50 Sozialgericht Köln, 51 An den Dominikanern 2, 52 50668 Köln, 53 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 54 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 55 Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. 56 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 57 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 58 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 59 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.