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Urteil

S 25 AS 1278/12 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2015:0708.S25AS1278.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitgegenständlich sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von einschließlich Januar 2011 bis Juli 2011. Der 1947 geborene Kläger beantragte am 31.01.2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er gab hierbei im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 09.02.2011 unter anderem an, er sei freiberuflich tätig und unterrichte an der Volkshochschule in Köln. Aufgrund einer Umstrukturierung seien die bislang von ihm unterrichteten Kurse seit Anfang des Jahres weggefallen. Ob er für neue Kurse, die ab März 2011 eingeplant seien, eingesetzt werden könne, stehe noch nicht fest. Mit Mitwirkungsaufforderung vom 09.02.2011 forderte der Beklagte umfangreiche Unterlagen vom Kläger an und lehnte nach Nichteingang dieser Unterlagen sodann mit Bescheid vom 01.03.2011 den Antrag auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes vom 31.01.2011 ab. Unter dem Bescheid-Datum befindet sich auf Blatt 7 der Verwaltungsakte des Beklagten ein nicht genau lesbarer handschriftlicher Kürzel. Am 10.05.2011 ging ein vom Kläger nicht unterschriebenes Antragsformular betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten ein. Am 25.05.2011 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor. Leistungen wurden in der Folge zunächst nicht bewilligt. Am 26.08.2011 beantragte der Kläger (erneut) Leistungen nach dem SGB II. Er gab hierbei unter anderem an, seine Tochter, Frau F wohne seit dem 15.07.2011 in seiner Wohnung, sie sei Vollzeit erwerbstätig. Mit Schreiben vom 26.08.2011 forderte der Beklagte sodann erneut den Kläger zur Mitwirkung unter Vorlage umfangreicher Unterlagen auf. Mit Bescheid vom 22.09.2011 bewilligte der Beklagte sodann Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von monatlich 628,33 €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig aufgrund der Einnahmen aus der Tätigkeit bei der Volkshochschule. Dem Bewilligungsbescheid vom 22.09.2011 wiedersprach der Kläger am 26.10.2011. Er führte zur Begründung unter anderem aus, sein „Einspruch“ richte sich gegen die Gewährung der Leistungen erst ab dem 01.08.2011. Durch eine fehlende bzw. unzureichende Beratung sei ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Freibeträge und Versicherungspauschalen sowie Entfernungspauschalen seien in den Monaten Januar bis August 2011 zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht worden. Wegen der fälschlichen Anrechnung der erst im Nachhinein ausgezahlten Honorare habe er monatelang Schulden machen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22.09.2011 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung unter anderem aus, über den erstmaligen Antrag vom 31.01.2011 sei bereits mit Bescheid vom 01.03.2011 bestandskräftig entschieden worden. Daher könne im Widerspruchsverfahren über die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 keine Entscheidung getroffen werden. Dementsprechend müsse auch der inhaltliche Vortrag betreffend diese Zeit unberücksichtigt bleiben. Aufgrund des nochmaligen Antrages seien dem Kläger ab Anfang August 2011 Leistungen bewilligt worden. Soweit im Rahmen der Leistungsbewilligung die Anrechnung der Witwerrente als Einkommen erfolgt sei, sei dies rechtmäßig. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30.03.2012 erhobenen Klage. Er habe einen Versagungsbescheid vom 01.03.2011 nie erhalten oder gesehen. Er habe einen Anspruch darauf, die Fakten richtig zu stellen und habe einen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juli 2011. Er habe seine Antragsunterlagen rechtzeitig eingereicht bzw. nachgereicht und es habe eine vertrauensvolle Beziehung Anfang des Jahres 2011 zu den Mitarbeitern des Beklagten gegeben. Es sei abgesprochen gewesen, dass angesichts laufender Bewerbungen mit guten Erfolgschancen seinerseits nicht sofort einen Ablehnungsbescheid ergehe, sondern zunächst abgewartet werden sollte, wie sich seine berufliche Situation entwickelt. Die anschuldigende Argumentation im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 widerspreche den nachgewiesenen Fakten, sei herabwürdigend und verletzend. Nach umfangreichem Vortrag des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 hat der Beklagte am 03.10.2012 einen Bescheid auf Grundlage von § 44 Sozialgesetzbuch Zehnten Buch (SGB X) betreffend den Leistungszeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 erlassen. Die Überprüfung des Anspruches habe ergeben, dass ein Leistungsanspruch im vorgenannten Zeitraum nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht gegeben sei. Aufgrund der zugeflossenen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 11.01.2013 Stellung genommen und erklärt, er sei seit Mitte Dezember 2012 bis einschließlich Ende der Woche krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt am 09.01.2013, welche Arbeitsunfähigkeit seit dem 18.12.2012 attestiert, Blatt 52 Gerichtsakte). Für den Fall der Verfristung beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 10.02.2013, eingegangen beim Gericht am 11.02.2013, erklärte der Kläger sich mit dem Bescheid vom 03.10.2012 nicht einverstanden. Die Berechnung des Beklagten sei völlig unzutreffend, wie sich aus der von ihm gefertigen Berechnung ergebe (Blatt 55 Gerichtsakte). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 hat der Beklagte erklärt, dass auch er davon ausgehe, dass der Bescheid vom 01.03.2011 dem Kläger nicht zugegangen und damit rechtlich nicht existent ist. Nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sei allerdings der Bescheid vom 03.10.2012. Der Kläger beantragt, dass mit Rücksichtnahme auf alle relevanten Fakten dieses Falles 1.) der Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 01.03.2012 dergestalt ge- ändert wird, dass der Beklagte verpflichtet wird, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit von einschließlich Januar bis Juli 2011 zu zahlen, 2.) den Bescheid vom 03.10.2012 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in vorgenannter Höhe basierend auf dieser Aufhebung für die Zeit von Januar bis Juli 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 27 SO 465/12 ER, L 9 SO 373/14 sowie L 9 SO 102/14 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) erhobene Klage, die sich zum einen gegen den Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 01.03.2012 und zum anderen gegen den Bescheid vom 03.10.2012 richtet, bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 01.03.2012 wendet, ist er durch diesen Bescheid betreffend die von ihm geltend gemachten Leistungsansprüche für die Zeit von Januar bis Juli 2011 nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Denn der angefochtene Bescheid verhält sich zu diesem Leistungszeitraum nicht und enthält daher insoweit keine anfechtbare Regelung. Die bindende Wirkung eines Bescheides (§ 77 SGG) bezieht sich auf den Ausspruch im Bescheid (Beschiedtenor), der seinerseits der Auslegung fähig ist. Ausgehend von dem in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken ist hierzu bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern zu erforschen, was nach Treu und Glauben aus Sicht eines objektiven Empfängers als Inhalt des dem Bescheid innehaltenden Erklärungsmoments anzusehen ist, wobei bei Unklarheiten die Bescheidgründe zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl etwa: LSG NRW, Urteil vom 01.10.1996, L 11 Ka 24/96, juris Rn. 23 m.w.N). Soweit der Bescheid vom 22.09.2011 Leistungen für die Zeit ab August 2011 bewilligt, enthält dies aus Sicht eines objektiven Empfängers keine - wenn auch nur konkludente - Ablehnung der Leistungen für einen zeitlich davor liegenden Zeitraum. Zum einen erfolgte die Bewilligung im Bescheid vom 22.09.2011 „aufgrund“ des Antrages vom 26.08.2011. Da Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung bewilligt werden dürfen (§ 37 Abs. 2 SGB II) ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid sich in irgendeiner Weise regelnd zu Zeiten vor August 2011 verhalten soll. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nichts anderes. Wie sich überdies aus dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 erhalten hat (§ 95 SGG) ergibt, hat der Beklagte angenommen, den vorangegangenen Leistungszeitraum bereits durch Bescheid vom 01.03.2011 geregelt zu haben. Er hat in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich festgehalten, dass im Widerspruchsverfahren über die Zeit von Januar bis Juli 2011 keine Entscheidung getroffen werden kann. Insoweit ist irrelevant, ob die diesbezügliche Entscheidung des Beklagten materiell „richtig“ war. Insbesondere ist irrelevant, ob der vom Beklagten genannte Bescheid vom 01.03.2011 wie von ihm angenommen „bestandskräftig“ geworden ist (wovon der Beklagte im Übrigen zwischenzeitlich Abstand genommen hat und - der Auffassung des Klägers folgend - nicht mehr von der Wirksamkeit des Bescheides vom 01.03.2011 ausgeht). Denn auch wenn der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 zu Unrecht die Wirksamkeit des Bescheides vom 01.03.2011 unterstellt hat, so hat er gleichwohl darauf aufbauend eine Sachentscheidung bezogen auf die Monate Januar bis Juli 2011 ausdrücklich nicht vorgenommen. Allein dies ist für die Frage, ob der Kläger hinsichtlich dieser Monate durch den angefochtenen Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 01.03.2012 beschwert ist, relevant. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 03.10.2012 - der eine Regelung betreffend die streitgegenständliche Zeit von Januar bis Juli 2011 enthält - richtet, ist die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 ff. SGG) unzulässig. Nach § 78 Abs. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Recht- und im Falle einer Ermessensentscheidung auch die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem verwaltungsinternen Vorverfahren zu überprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG) und wird durch einen Abhilfe– bzw. Widerspruchsbescheid (§ 85 SGG) abgeschlossen. Einen solchen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte bislang nicht erlassen. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nicht deshalb entbehrlich, weil der Bescheid vom 03.10.2012 auf Grundlage von § 96 SGG „automatisch“ Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Hiernach wird nach Klageerhebung eine neuer Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Bescheid abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SG). Keine der beiden Konstellationen liegt vor, da der Bescheid vom 03.10.2012 zeitlich lediglich den Leistungszeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 erfasst und der (zunächst) allein angefochtene Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2012 wie ausgeführt hierzu gerade keine Regelung trifft. Ein Tatbestand, der ausnahmsweise ein Vorverfahren entbehrlich machen würde, liegt nicht vor. Weder ist einer der Katalogfälle des § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG einschlägig, noch ist dem Zweck des Vorverfahrens - der noch verwirklicht werden kann - bereits Rechnung getragen worden (vgl. allg. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 78, Rn. 8b). Die Durchführung eines Vorverfahrens wäre auch nicht eine blosse „Förmelei“ (vgl. hierzu: Hessisches LSG, Urteil vom 25.03.2014, L 3 U 42/10, juris Rn. 43), da die mit dem Vorverfahren bezweckte Selbstkontrolle der Verwaltung und mögliche Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens durchaus noch erreicht werden kann. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 03.10.2012 erstmals eine Sachentscheidung betreffend die Monate Januar bis Juli 2011 getroffen; der Bescheid vom 01.03.2011 erfolgte unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung (§ 60 ff. SGB I) des Klägers. Da dem Bescheid vom 03.10.2012 und den nachfolgenden Einlassungen des Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Kläger im Nachgang geltend gemachten umfangreichen Betriebsausgaben und den vom Kläger behaupteten lediglich darlehensweise Zuwendungen der Tochter nicht zu entnehmen ist, die anlässlich eines Widerspruchsverfahrens aber nachgeholt werden kann, erscheint die Durchführung des Vorverfahrens keineswegs zwecklos. Von einer Aussetzung des Verfahrens (§ 114 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung) zwecks Abschluss des Vorverfahrens war abzusehen, da der Kläger sowohl im Erörterungstermin als auch im Verhandlungstermin deutlich gemacht hat, dass er nunmehr auf eine gerichtliche Entscheidung besteht und nicht bereit ist, eine weitere Verzögerung in Kauf zu nehmen. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 03.10.2012 richtet, als nicht zulässige Klageänderung (§ 99 SGG) anzusehen war. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schneider Richterin am Sozialgericht