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Urteil

S 31 AS 4087/13

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2015:0723.S31AS4087.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der die Klägerin zu 2) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von der Klägerin zu 2) ein Betrag i.H.v. 32,90 Euro gefordert wird. Der den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 3) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von dem Kläger zu 1) ein Betrag i.H.v. 29,95 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 2 Sozialgericht Köln 3 Az.: S 31 AS 4087/13 4 Im Namen des Volkes 5 Urteil 6 In dem Rechtsstreit 7 1) L1 8 Kläger 9 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q 10 2) L2 11 Klägerin 12 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q 13 3) L3, gesetzlich vertreten durch die Eltern L1 und L2 14 Klägerin 15 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q 16 gegen 17 Jobcenter BONN, vertreten durch die Geschäftsführung, Rochusstraße 6, 53123 Bonn 18 Beklagter 19 hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2015 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Dr. Zengerle, sowie den ehrenamtlichen Richter Orti von Havranek und den ehrenamtlichen Richter Schwarz für Recht erkannt: 20 Der die Klägerin zu 2) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von der Klägerin zu 2) ein Betrag i.H.v. 32,90 Euro gefordert wird. Der den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 3) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem der Bescheid vom 02.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von dem Kläger zu 1) ein Betrag i.H.v. 29,95 Euro gefordert wird. 21 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 22 Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 23 Tatbestand: 24 Im Streit stehen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, welche der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat. 25 Der Kläger zu 1 bezieht seit Dezember 2005, die Klägerin zu 2 seit Oktober 2009, die Klägerin zu 3 seit ihrer Geburt am 24. Januar 2010 Leistungen zur Grundsicherung von dem Beklagten. 26 Mit Bescheid vom 5.5.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6.6.2009, vom 1.9.2009 – mit diesem Bescheid vom 1.9.2009 wurden der Klägerin zu 2 erstmals für den Zeitraum ab dem 1.10.2009 Leistungen zur Grundsicherung gewährt –, vom 18.9.2009 (vorläufige Bewilligung) sowie vom 25.6.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis zum 30.6.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 682,13 €, für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 690,13 €, den Klägern zu 1 und 2 für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.10.2009 Leistungen i.H.v. 200,03 € und für den Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum 30.11.2009 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 180,96 €. 27 Mit Bescheid vom 2.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 sowie der Klägerin zu 2 Leistungen zur Grundsicherung vorläufig für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 31.5.2010. Mit Änderungsbescheid vom 18.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 und 2 Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.5.2010 und der Klägerin zu 3 Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 24.1.2010 bis zum 31.5.2010, wobei den Klägern für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 23.1.2010 Leistungen i.H.v. 0 € bewilligt wurden, für den Zeitraum vom 24.1.2010 bis zum 31.1.2010 Leistungen i.H.v. 6,17 €, für den Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 31.5.2010 Leistungen in Höhe von monatlich 119,84 €. 28 Mit Bescheid vom 5.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von monatlich 669,00 €. 29 Mit Bescheid vom 4.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.12.2010, vom 25.2.2011 sowie vom 26.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 669 € für den Monat Dezember 2010 sowie in Höhe von 749 € für den Monat Januar 2011, ferner für den Monat Februar 2011 Leistungen zur Grundsicherung i.H.v. 1182,00 € sowie für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum 31.5.2011 Leistungen in Höhe von monatlich 577,48 €. 30 Anfang Januar 2011 beging der Kläger zu 1 in C einen Einbruchdiebstahl, aus welchem er eine Bohrmaschine, eine Stichsäge und einen Schwingschleifer erbeutete. Den Schwingschleifer veräußerte der Kläger zu 1 auf dem Internetportal eBay für 76 €. Am 4.2.2011 führte die Polizei der Stadt C in der Wohnung sowie in den Kellerräumen der Kläger eine Durchsuchung durch. Aufgefunden wurde unter anderem eine Schmuckschatulle mit Ketten, an denen teilweise Preisschilder noch angebracht waren. Aufgefunden wurden in der Wohnung ferner u.a. die entwendete Bosch-Stichsäge. Im Rahmen seiner dortigen Vernehmung gab der Kläger zu 1 an, er habe immer alles haben wollen und deswegen viele Sachen angeschafft, bestellt auf den Namen seiner Frau, der Klägerin zu 2 (Laptops, PCs, Fernseher, Handys, Fahrräder usw.). Eigentlich alles, was die Polizei mitgenommen habe, habe er auf Kredit gekauft. Seine Frau habe aus Liebe alles mitgemacht. Die gestohlenen Maschinen habe er bei eBay eingestellt und habe sie verkaufen wollen. Den Schwingschleifer habe er für 76 € verkauft und geliefert. Seine Frau habe nicht gewusst, dass diese Sachen aus einer rechtswidrigen Tat stammten. Der in der Wohnung aufgefundene Schmuck gehöre seiner Frau. Die Fahrräder, die in der Garage aufgefunden worden seien, habe er rechtmäßig gekauft bei der Firma G bzw. über das Internet. 31 Der Kläger zu 1 wurde vom Amtsgericht Bonn durch Urteil vom 10.5.2012 – gerichtl. Az: 74 Ds 330 Js 56/11 – 95/12 – wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Betrug verurteilt. Das gegen die Klägerin zu 2 geführte Strafverfahren wegen Verdachts der Hehlerei im Hinblick auf die Veräußerung des Schwingschleifers, welche im Rahmen des Einbruchsdiebstahls im Januar 2011 erbeutet worden war, wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. 32 Im Hinblick auf die Veräußerung des Schwingschleifers holten die Ermittlungsbehörden bei dem Unternehmen eBay eine vollständige Übersicht über die bei eBay unter zwei Accounts getätigten Transaktionen für den Zeitraum von März 2009 bis Januar 2011 ein (im Folgenden nur: Auktionsübersichten F und J). Im Hinblick auf die in diesem Zeitraum erzielten Kaufpreise für die veräußerten Gegenstände leitete die Staatsanwaltschaft ferner ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs zum Nachteil des Beklagten ein (330 Js 59/12). 33 Mit Schreiben vom 25.9.2012 äußerten sich die Kläger zu 1 und 2 dahingehend, dass die Verkäufe über eBay eine private Vermögensumwandlung dargestellt hätten. Diverse Gegenstände hätten aus Krediteinkäufen gestammt. Zu erwähnen sei der Tod des Vaters des Klägers zu 1 und der damit verbundene Verkauf des Hausstands. Das Girokonto sei mit 2.300 € überzogen. Dem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der V Inkasso vom 23.5.2012 an die Klägerin zu 2 über eine Gesamtforderung von 6311,37 €, ein Schreiben der P GmbH & Co. KG an die Klägerin zu 2 über einen Stundungsbetrag von 4744 € zuzüglich Stundungszinsen, ein Schreiben der D1bank an die Klägerin zu 2 vom 2.8.2010 über einen Nettokreditbetrag von 1699,99 €, ein Schreiben der D1 Finanz vom 16.8.2011 über ein Nettodarlehensbetrag von 1749,98 € betreffend einen kreditfinanzierten Kauf bei der A GmbH, ein Schreiben der E Bank vom 30.7.2009 über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 1363,91 €, ein Kreditvertrag der D2bank vom 28.12.2009 über einen Nettokredit i.H.v. 7146 €, ein Darlehensvertrag der T Bank betreffend einen Kauf von Computer/Zubehör für 659 € vom (wohl) August/September 2011, ein Schreiben der T Bank vom 18.11.2009 betreffend ein Darlehen von 579 €, ein Kontoauszug der D1finanz GmbH vom Oktober 2011 über ein Soll von 3834,07 €. 34 Mit Schreiben vom 28.11.2012 hörte der Beklagte den Kläger zu 1 – auch für die Klägerin zu 3 – sowie die Klägerin zu 2 jeweils mit gesondertem Schreiben dazu an, dass nach Ansicht des Beklagten im Zeitraum vom 1.10.2009 bis 31.1.2011 (betreffend die Klägerin zu 2) bzw. im Zeitraum vom 1.8.2009 bis zum 31.1.2011 Leistungen zur Grundsicherung zu Unrecht bezogen worden seien. Der Kläger zu 1 habe während des genannten Zeitraumes Einkommen aus Verkäufen bei eBay in Höhe von insgesamt 15.033,32 € erzielt. Dieses Einkommen sei gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 lägen vor. Die aufgeführten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. 35 Mit Schreiben vom 12.12.2012, eingegangen beim Beklagten am 17.12.2012 äußerten sich die Kläger dahingehend, dass es sich nicht um ein meldepflichtiges Zusatzeinkommen, sondern um eine private Vermögensumwandlung gehandelt habe. Sämtliche verkauften Gegenstände hätten aus dem Nachlass des 2008 verstorbenen Vaters des Klägers zu 1 L4 sowie der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Klägers zu 1 T gestammt. Dies seien Verkäufe aus inzwischen aufgelösten Hausständen gewesen. Zudem sei das geführte Girokonto mit 2300 € überzogen. 36 Mit Schreiben vom 7.1.2013 äußerte sich der Kläger zu 1 im Rahmen des Strafverfahrens mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 74 DS – 330 Js 59/12 – 292/12 unter anderem dahingehend, dass eine Angabe, welche Gegenstände er für Freunde und Bekannte veräußert habe, selbst auf der Grundlage der eBay-Aufstellung nur auf seiner Erinnerung basiere und wegen der teilweise über Jahre zurückliegenden Auktionen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Die Veräußerung für Freunde und Bekannte habe er durchgeführt, weil er zum einen über ausreichende Zeit und über ein sehr positives Bewertungsprofil verfügt habe und zudem aufgrund seiner begonnenen, jedoch nicht abgeschlossenen Ausbildung im Verkaufsbereich Fahrradhandel über Erfahrungen verfüge, wie man Verkaufschancen erhöhe. Ein erheblicher Anteil der eBay Auktionen basiere ferner auf der Auflösung des Nachlasses seines im Januar 2008 verstorbenen Vaters L4, aus dem Accessoires wie Werkzeuge, Sammlerstücke, Whiskygläser und Holzelefanten stammten. Die Veräußerungserlöse hätten aber allenfalls die Kosten der Beerdigung gedeckt. Im Übrigen habe er von Anfang an zugegeben, nicht mit Geld umgehen zu können. Er habe immer alles haben wollen und deswegen Sachen angeschafft, die er sich eigentlich gar nicht habe leisten können und deswegen auf Kredit erworben habe. Dazu rechne insbesondere die Uhr von Breitling. Diese habe er bereits nach kurzer Zeit mit 400 € Verlust veräußert. 37 Mit streitgegenständlichem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.1.2013 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2 die Entscheidungen vom 5.5.2009, 2.12.2009, 5.5.2010, 4.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6.6.2009, 1.9.2009, 18.9.2009, 18.2.2010, 25.6.2010, 8.12.2010, 25.2.2011 und 26.3.2011 für den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 31.1.2011 ganz auf. Er gründete seine Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X, § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Gemäß § 50 SGB X forderte er einen Gesamtbetrag i.H.v. 3499,54 € von der Klägerin zu 2 zurück. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Datum (30.1.2013) hob der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 sowie der Klägerin zu 3 die Entscheidungen vom 5.5.2009, 2.12.2009, 5.5.2010, 4.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6.6.2009, 1.9.2009, 18.9.2009, 18.2.2010, 25.6.2010, 8.12.2010, 25.2.2011 und 26.3.2011 für den Zeitraum vom 1.8.2009 bzw. (für die Zeit ab dem 24.1.2010) bis zum 31.1.2011 ganz auf. Er gründete seine Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X, § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Gemäß § 50 SGB X forderte er einen Gesamtbetrag i.H.v. 6657,63 € von dem Kläger zu 1 und i.H.v. 1284,33 € von der Klägerin zu 3 zurück. 38 Hiergegen legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2013 Widerspruch ein. 39 Das Amtsgericht Bonn stellt durch Beschlüsse vom 26.6.2013 (gerichtliches Aktenzeichen: 74 DS – 330 Js 59/12 – 292/12) das Verfahren gegen die Klägerin zu 2 gemäß § 153 Abs. 2 StPO, gegen den Kläger zu 1 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung in den Verfahren des Amtsgerichts Bonn, Az. 800 2Cs – 227 Js 1606/11 – 270/11 und 74 Ds – 330 Js 56/11 – 95/12 angesichts ihrer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 40 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2013 änderte der Beklagte den gegenüber dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 3 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.1.2013 dahingehend ab, dass die Leistungsbewilligung für den Kläger zu 1 i.H.v. 6.654,72 € und für die Klägern zu 3 i.H.v. 1274 € aufgehoben wurde und Leistungen in dieser Höhe erstattet verlangt wurden und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Den Widerspruch der Klägerin zu 2 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte unter anderem darauf, dass der Kläger zu 1 unter dem eBay-Account F im Zeitraum August 2009 bis Januar 2011 Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt 15.033,32 € erzielt habe. Dies ergebe einen monatlichen Durchschnitt von 835,18 €. Unter dem eBay-Account J habe er ferner im Zeitraum Juni 2009 bis Mai 2011 Verkaufserlöse von insgesamt 8686,56 € erzielt. Dies ergebe einen monatlichen Durchschnitt von 361,94 €. Woher die veräußerten Gegenstände stammten und seit wann die Kläger sich im Besitz dieser Gegenstände befunden hätten, sei nicht bekannt. Sofern die Gegenstände bereits vor Beginn des Leistungsbezuges im Eigentum der Kläger gestanden haben sollten, handele es sich um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei den Gegenständen handele es sich nicht um angemessenen Hausrat. Der Wert der veräußerten Gegenstände übersteige auch den den Klägern zustehenden Freibetrag von 11.700 €. Sofern die Gegenstände während des Leistungsbezuges angeschafft worden sein sollten, handele es sich bei den Erlösen aus dem Verkauf der Gegenstände um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. In diesem Falle sei im Zeitraum August 2009 bis Januar 2011 ein sonstiges Einkommen in Höhe von mindestens 835,18 € monatlich zu berücksichtigen. Abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 € monatlich verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 805,18 €; angesichts dessen bestünde ebenfalls kein Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Anschaffung der veräußerten Gegenstände aus Mitteln des Leistungsbezuges sei von den Klägern weder nachgewiesen worden noch erscheine dies angesichts des Werts der Gegenstände realitätsnah. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 SGB X sowie des § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 SGB X lägen vor. Im Hinblick auf § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II seit der Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X und § 48 Abs. 1 S. 2 X verpflichtet, die jeweiligen Bescheide aufzuheben. Ermessen bestehe sofern nicht. 41 Am 25.10.2013 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Zugleich haben sie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 31 AS 4132/13 ER). Im Hinblick auf die Mitteilung des Beklagten und dortigen Antragsgegners vom 7.11.2013, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits angeordnet worden sei, haben die Kläger und dortigen Antragsteller das Eilverfahren für erledigt erklärt. 42 Die Kläger lassen vortragen, bei den veräußerten Gegenständen handele es sich ausschließlich um Vermögen, das nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die aus der Veräußerung erzielten Gewinne stellten kein Einkommen dar. Aus der Auktionsübersicht F ergebe sich ein Gesamterlös von 15.033,32 €, welchen der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheiden als zu berücksichtigendes Vermögen, wahlweise Einkommen der Kläger zugrundegelegt habe. Entgegen der Einschätzung des Beklagten seien die Erlöse nicht, jedenfalls nicht in diesem Umfang bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen gewesen. 43 Aus den von der Staatsanwaltschaft und dem Beklagten angesetzten Veräußerungserlösen herauszurechnen seien zunächst die Auktionen, in denen als Höchstbietender „J“ selbst ausgewiesen sei, denn in diesem Falle habe der Kläger zu 1 selbst über seinen eigenen eBay Account „J“ das Höchstgebot abgegeben und daher keinen Umsatz erzielt; diese Umsatzerlöse machten einen Betrag von 130,65 € aus. 44 Im Übrigen hätten sie, die Kläger, die veräußerten Gegenstände bei Antragstellung entweder bereits besessen oder nachträglich erworben. Sie könnten aufgrund der Menge und der inzwischen vergangenen Zeit heute nicht mehr zuverlässig beurteilen, welche der bei eBay veräußerten Gegenstände sie wann genau erworben hätten. Hierauf komme es aber auch nicht an. Denn sie seien in der Verwendung der Leistungen nach dem SGB II keinen Beschränkungen unterworfen. Wenn sie mit diesen Leistungen Gegenstände erwerben, würden diese dadurch zu Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. 45 Ein bei der Leistungsgewährung anzurechnender Gewinn aus einem stetigen, planmäßigen Ankauf von Gegenständen mit dem Ziel der Weiterveräußerung sei vorliegend nicht gegeben. Sie hätten überwiegend Verkaufsaktivitäten entfaltet. Ein gewerbsmäßiger An- und Verkauf von Gegenständen habe nicht stattgefunden. 46 Es obliege dem Beklagten nachzuweisen, dass ihre Einlassung unzutreffend sei, die veräußerten Gegenstände hätten sie bereits bei Antragstellung besessen bzw. nachträglich mit ihren finanziellen Mitteln erworben. Das vom Beklagten hierfür herangezogene, nicht näher begründete Argument, der Erwerb während des Leistungsbezugs erscheine angesichts des (Gesamt-)Wertes der Gegenstände realitätsfern, sei nicht überzeugend. 47 Der Kläger zu 1 sei, wie er bereits im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn mit Schreiben vom 7.1.2013 dargelegt habe, nicht in der Lage, mit Geld umzugehen. Beispielhaft hierfür sei die Anschaffung der Uhr der Marke Breitling bei dem Juwelier L5 in C. Hierfür habe der Kläger zu 1 einen Kredit bei der U-Bank in entsprechender Höhe aufgenommen. Die Uhr habe er kurze Zeit nach Anschaffung bei eBay mit einem Verlust von 400 € weiterveräußert (Zeitpunkt der Veräußerung 9.9.2010). 48 Im Übrigen hätten sie, die Kläger, Kreditgeschäfte getätigt. Bereits im Ermittlungsverfahren 330 Js 59/12 hätten sie dargelegt und nachgewiesen, in welchem Umfang und wofür sie Darlehensmittel in Anspruch genommen hätten. Insbesondere hätten sie den Erwerb von Fahrradartikeln über Darlehen finanziert. Sie verweisen auf ein ihnen gewährtes Gesamtdarlehen der D1bank Finanz vom 16.8.2011 über 2183,46 € für einen Einkauf der Klägerin zu 2 bei der A GmbH, ferner auf einen Kreditrahmen von 3500 € – Stand Oktober 2011 – für bereits getätigte Einkäufe bei Fahrrad G. 49 Sie seien wegen des Jahre zurückliegenden Erwerbs nicht mehr dazu im Stande, lückenlos zu dokumentieren, welche Gegenstände sie wann erworben haben. Dies dürfte ihnen jedoch nicht zum Nachteil gereichen. 50 Bei den veräußerten Gegenständen habe es sich im Übrigen ganz überwiegend um Hausrat gehandelt, welcher als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Diesen Hausrat hätten sie auch nicht bei Antragstellung beim Beklagten erwähnen müssen. 51 Im Übrigen habe der Kläger zu 1 teilweise auch für Freunde Artikel bei eBay eingestellt und von den Verkaufserlösen angesichts dessen auch nicht profitiert. Der Kläger zu 1 schätze den darauf entfallenden Erlösanteil auf ca. 2000-2500 €. Auf die notwendigen Gedächtnislücken wegen Zeitablaufs, aber auch dem Umstand, dass sich die verkauften Gegenstände nie in seinem Besitz befunden hätten, sei hinzuweisen. 52 Auch sei der Vater des Klägers zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum verstorben. Die Erbschaft habe überwiegend aus Kleinkram bestanden, der über eBay verkauft worden sei. Der daraus erzielte Erlös sei dazu verwandt worden, die Beerdigung des Vaters zu bezahlen und gerade hierfür ausreichend gewesen. 53 Fehlerhaft sei der Beklagte auch deswegen vorgegangen, weil er hinsichtlich der veräußerten Gegenstände nicht den objektiven Verkehrswert, sondern den Veräußerungserlös angesetzt habe. Der Beklagte hätte, so die Kläger, die Auktionsliste um Gegenstände bereinigen müssen, die offensichtlich dem Hausrat zuzuordnen seien. Eine solche differenzierte Betrachtung fehle vollständig. Zu berücksichtigen sei auch, dass zentrales Hobby des Klägers zu 1 das Fahrradfahren sei. Von daher sei einsichtig, dass die Gegenstände betreffend das Fahrradfahren, welche über eBay veräußert worden seien, dem Hausrat zuzuordnen sei. Gleiches gelte für die veräußerten Babysachen, Hobby-Artikel, die dem Haushalt zuzuordnenden Gegenstände wie Schmuck, soweit es sich um Modeschmuck handele. Auch was die Veräußerung von Computern und Zubehör angehe, sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Leistungsbezug nach dem SGB II der Besitz von Computern nicht unangemessen sei, sondern es sich hierbei heutzutage um ein alltägliches Kommunikationsmittel handele. Hinsichtlich der Veräußerung von Telefonen und Mobiltelefonen sei anzumerken, dass der Umstand, dass Angebote von hochwertigen Mobiltelefonen auf dem Markt bereits zu 1 € existierten, dazu führe, dass sich mittlerweile Altgeräte mehrfach zuhause ansammelten, was erkläre, weshalb eine Reihe von Mobiltelefonen zur Veräußerung gestellt worden sei. Auch unter die Rubrik HiFi einzuordnende Gegenstände seien Hausrat. Gleiches gelte für Videospiele. Insgesamt sei festzustellen, dass lediglich die Veräußerung der Uhren von Breitling und Citizen sowie veräußerte hochwertige Mobiltelefone nicht dem Hausrat zuzuordnen seien und gegebenenfalls bei der Leistungsbemessung hätten berücksichtigt werden dürfen. Dass die zuletzt genannten Gegenstände aber über dem Vermögensfreibetrag der Kläger lägen, habe der Beklagte nicht festgestellt. 54 Im Übrigen komme ihnen, den Klägern, Vertrauensschutz zu. Sie hätten nicht erkennen können aus der Anfrage in der Anlage VM, dass sie ihren Hausrat hätten angeben sollen. Demgemäß fehle es als auch deswegen an den Voraussetzungen des § 45 SGB X. 55 Insgesamt habe der Beklagte einen Nachweis der kriminellen Herkunft der von ihnen veräußerten Gegenstände nicht erbracht. Es genüge nicht, auf ein Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Bezug zu nehmen, welches diesen Nachweis nicht zu führen im Stande gewesen sei. 56 Auf Nachfrage des Gerichts haben die Kläger mitteilen lassen, dass die Mutter der Klägerin zu 2, Frau T, am 9.3.2012 verstorben sei. Die Erben nach T hätten die Erbschaft ausgeschlagen. 57 Die Kläger beantragen, 58 die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 30.1.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.9.2013 aufzuheben. 59 Der Beklagte beantragt, 60 die Klage abzuweisen. 61 Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 62 Das Gericht hat die Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, gebeten, ihm eine detaillierte Inventarliste über den sichergestellten Nachlass des Vaters des Klägers zu 1 zu übersenden. Mit Schreiben vom 17.7.2014 hat die Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, die noch im Krankenhaus sichergestellten Unterlagen und Gegenstände sowie die in der Wohnung befindlichen Unterlagen und Gegenstände aufgezeigt und mitgeteilt, dass das im Krankenhaus vereinnahmte Bargeld i.H.v. 1300 € mit den aufgewendeten Bestattungskosten verrechnet worden sei, die im Übrigen noch offenen Kosten für die Bestattung dem Kläger zu 1 mit Leistungsbescheid vom 30.11.2011 zunächst in Rechnung gestellt worden sei, vom Amt für Soziales und Senioren jedoch gemäß § 74 SGB XII im Ergebnis übernommen worden sei. 63 Das Gericht hat die Streitakten des Amtsgerichts Bonn 74 DS – 330 Js 59/12 – 292/12 und 74 Ds – 330 Js 56/11 -55/12 – zum Verfahren beigezogen. 64 Am 23.7.2015 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung durchgeführt. Auf das Protokoll zum Termin wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Auch wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Streitakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegt hat. 65 Entscheidungsgründe: 66 I. 67 Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 68 1. 69 Der die Klägerin zu 2 betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 30.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2013 ist insoweit rechtswidrig, als mit diesem der Bescheid vom 2.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von der Klägerin zu 2 ein Betrag i.H.v. 32,90 € gefordert wird. Der den Kläger zu 1 sowie die Klägerin zu 3 betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2013 ist insoweit rechtswidrig, als mit diesem der Bescheid vom 2.12.2009 auch für den Monat Dezember 2009 aufgehoben wird und von dem Kläger zu 1 ein Betrag i.H.v. 29,95 € gefordert wird. 70 Denn der den Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 31.5.2010 umfassende Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen vom 2.12.2009 ist lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2010 bis zum 31.5.2010 durch Änderungsbescheide abgeändert worden, mit denen Leistungen endgültig bewilligt worden sind. Für den Monat Dezember 2009 waren den Klägern bis zum Zeitpunkt der Aufhebung von Leistungen durch die streitgegenständlichen Bescheide Leistungen daher lediglich vorläufig bewilligt worden. 71 Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II hat der Beklagte fehlerhaft Leistungen gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 45 ff SGB X aufgehoben und die überzahlten Leistungen erstattet verlangt. Stattdessen hätte der Beklagte eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III treffen müssen, woran es vorliegend mangelt. Den Anforderungen an eine i.S. von § 328 Abs. 3 SGB III "abschließende Entscheidung" genügt nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennt, was mit einem Aufhebungsbescheid regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird (BSG, Urt. v. 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R). 72 Mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger fehlt es auch an einer hinreichenden Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung. Voraussetzung für sie ist, dass mit der endgültigen Entscheidung "ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt" worden ist. Ohne eine solche Entscheidung kann der streitbefangene Bescheid auch hinsichtlich der Erstattung selbst dann keinen Bestand haben, wenn deren Höhe zutreffend bestimmt ist (BSG, Urt. v. 29.4.2015, a.a.O.). 73 2. 74 Im Übrigen sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 30.1.2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.9.2013 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten aus Rechten gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. 75 Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheiden vom 5.5.2009, 2.12.2009, 5.5.2010, 4.11.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6.6.2009, 1.9.2009, 18.9.2009, 18.2.2010, 25.6.2010, 8.12.2010, 25.2.2011 und 26.3.2011 für den Zeitraum vom 1.8.2009 (bzw. 1.10.2009 bzw. vom 24.1.2010) bis zum 31.1.2011 bewilligten Leistungen ist hier § 40 SGB II , § 330 Abs 3 SGB III , § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X . Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R - veröffentlicht in juris). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte ( § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ). 76 2.1 77 Die durch die streitgegenständlichen Bescheide aufgehobenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide waren zunächst rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bestehen bei der Kammer keine relevanten Zweifel, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II gewesen sind und damit eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die bewilligten SGB II-Leistungen nicht vorlag. Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bestehen bei der Kammer keine relevanten Zweifel, dass der aus den Regelungen des SGB II nach Anrechnung des Kindergeldes und des Erwerbseinkommens aus der Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Arzthelferin verbleibende Bedarf der Kläger in dem von den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden umfassten Zeitraum durch den Zufluss von Einkommen aus den Verkäufen über eBay gedeckt war. Zu diesem Schluss ist die Kammer konkret aufgrund der Lebensumstände, der Einlassungen im Verlaufe der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens und des hiesigen gerichtlichen Verfahrens, ferner der Unvollständigkeit, Ungenauigkeit fehlenden Schlüssigkeit und insbesondere Widersprüchlichkeit der Angaben und des weitgehenden Fehlens bzw. der Unvollständigkeit von Nachweisen bzw. – soweit Unterlagen vorliegen – der mangelnden Aussagekraft der Nachweise und Unterlagen für die hier zu beurteilenden Fragestellungen gelangt. Im Einzelnen: 78 Die über die eBay-Portale F und J erzielten Veräußerungserlöse stellen zu Überzeugung der Kammer Einkommen dar. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich hierbei nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen dagegen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R). Vorliegend hatte die Kammer keinerlei Anlass anzunehmen, dass es sich bei den Gegenständen, welche im streitgegenständlichen Zeitraum über die Portale veräußert worden waren, um solche Gegenstände handelt, die bereits vor erstmaliger Antragstellung beim Beklagten im Eigentum der Kläger standen. Insbesondere dass sich die Gegenstände bereits vor Oktober 2009, dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung seitens der Klägerin zu 2, im Eigentum der Klägerin zu 2 befunden haben könnten, ist bereits deswegen nicht anzunehmen, weil nicht ansatzweise dargelegt worden war, welche der zahlreichen veräußerten Gegenstände dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vermögen der Klägerin zu 2 zuzurechnen gewesen sein sollen. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den Gegenständen um solche handelt, die bereits vor erstmaliger Antragstellung des Klägers zu 1 im Jahre 2005 und damit bereits 4 Jahre vor Beginn der Veräußerungen über die Plattform eBay bereits in dessen Eigentum gestanden hätten. Hiergegen spricht auch, dass die Kläger sich noch im Rahmen der Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide gegenüber dem Beklagten ausdrücklich dahingehend eingelassen haben, Vermögensgegenstände stammten (ausschließlich) aus den Erbschaften nach dem Vater des Klägers zu 1 und der Mutter der Klägerin zu 2. Da die Klägerin zu 2 die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen hat, hätten die Gegenstände allein aus der Erbschaft des Vaters des Klägers zu 1 stammen können. Dieser ist jedoch erst während des Leistungsbezugs des Klägers zu 1 verstorben. Hiervon ausgehend, kann der Zufluss der Erbschaft lediglich Einkommen der Kläger darstellen. Im Übrigen ist für die Kammer nicht erkennbar, weshalb der Kläger, welcher von sich angibt, schnell einer Sache überdrüssig zu werden und sie dann wieder zu veräußern, und tatsächlich auch über lange Zeiträume hinweg Verkaufsaktivitäten über Internetportale entfaltet hat, zahlreiche Gegenstände über mehrere Jahre in seinem Besitz hätte belassen sollen, ohne diese zu veräußern. An Erklärungen dafür, weshalb erst nach Jahren - im streitgegenständlichen Zeitraum - eine Veräußerung von Gegenständen in Angriff genommen worden sein soll, welche sich vor 2005 bereits im Eigentum des Klägers zu 1 befanden, fehlt es gänzlich. Um annehmen zu können, dass Gegenstände bereits vor erstmaliger Antragstellung im Eigentum der Kläger gestanden hätten, wären eine substantiierte Darlegung und entsprechende Nachweise erforderlich gewesen. 79 Angesichts dessen, dass es sich bei den veräußerten Gegenständen um solche handelt, die erst während des Leistungsbezugs der Kläger in deren Vermögenssphäre gelangt sind, brauchte die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die veräußerten Gegenstände als Vermögen einer Leistungsbewilligung entgegenstehen, rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Bedenken hätten die Bescheide bei Zurechnung der veräußerten Gegenstände zum Vermögen in der Tat etwa deswegen begegnet, als der Beklagte die Frage, ob das so angenommene Vermögen die dem Kläger zustehenden Freibeträge übersteigt, lediglich einmalig vorgenommen hat. Wie dargelegt, kommt es für die Kammer aufgrund des Umstandes, dass es sich ihrer Überzeugung nach nicht um Vermögen, sondern Einkommen handelt, hierauf jedoch nicht entscheidend an. 80 Die aus dem Verkauf der Gegenstände über die Portale F und J erzielten Veräußerungserlöse stellen auch zu berücksichtigendes, auf den Bedarf der Kläger anzurechnendes Einkommen dar. Dieser Einstufung steht zunächst nicht entgegen, dass es sich um Einkommen handelt, dessen Herkunft nicht näher geklärt werden kann bzw. um etwaig (teilweise) sogar illegal erzieltes Einkommen (vgl. zum illegal erzielten Einkommen VG Frankfurt, Beschl. v. 20.8.2003 - 3 G 3283/03; Hess. LSG,Beschl v. 7.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER, L 7 AS 102/05 ER; LSG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2007 - L 4 B 355/07). Dieser Einstufung steht ferner nicht der Vortrag der Kläger entgegen, dass es sich bei den Gegenständen, die über die eBay-Portale F und J veräußert worden sind, um solche handelt, die aus Mitteln der Grundsicherung erworben worden sind bzw. über Darlehen finanziert worden sind. Denn dieser Vortrag erscheint der Kammer insgesamt nicht glaubhaft. Gegen den Umstand, dass die veräußerten Gegenstände mit den vom Beklagten gewährten Grundsicherungsmitteln angeschafft worden sind, spricht deren teils erheblicher Wert sowie die erhebliche Anzahl der Gegenstände. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit mit den begrenzten finanziellen Mitteln, welche den Klägern im Rahmen der Grundsicherung zur Verfügung stehen, die veräußerten Gegenstände finanziert und ein durch die veräußerten Gegenstände verkörperter Lebensstil ermöglicht worden sein soll. In diesem Zusammenhang ist für die Kammer auch nicht glaubhaft, dass die Gegenstände über den Klägern gewährte Darlehen finanziert worden seien. Die Kläger haben im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens lediglich mehrere Schreiben bzw. Verträge betreffend ihnen gewährte Darlehen vorgelegt. Nicht für einen einzigen der über eBay veräußerten Artikel, welchen sie aus Mitteln der Grundsicherung bzw. aus Darlehensmitteln erworben haben wollen, haben Sie im Verlauf der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens Nachweise vorgelegt. Die Ausführungen der Kläger sind diesbezüglich von Anfang an vage geblieben. Für einen der veräußerten Artikel (Uhr von Breitling) haben sie allein ungenau dargelegt, wann und auf welche Weise diese Uhr in den Besitz des Klägers zu 1 gelangt sein soll. Aber auch diesbezüglich haben sie, was dem Kläger zu 1 jedoch ohne weiteres hätte möglich sein müssen, weder den behaupteten Finanzierungsvertrag der U-Bank speziell für diesen Artikel noch eine Erklärung des Juweliers vorlegen können bzw. vorgelegt. Das Gericht selbst hat von entsprechenden Aufforderungen und Anfragen gegenüber den Klägern und dem Juwelier abgesehen, weil allein der Nachweis der Herkunft dieses einen Artikels hinsichtlich des von den Klägern hinterlassenen Gesamteindrucks nichts ändern würde. Entgegen der Ansicht der Kläger haben sie mit der Vorlage von Schreiben der kreditgewährenden Banken bzw. Kreditverträgen nicht ansatzweise belegt, dass die veräußerten Gegenstände über Darlehen finanziert worden sind. Die meisten der vorgelegten Schreiben und Verträge geben bereits nicht an, worauf die zur Verfügung gestellten Geldmittel verwendet worden sind. Dazu, anzunehmen, dass hiervon gerade die Gegenstände angeschafft worden sind, die über das eBay-Portal veräußert worden sind, zwingt nichts. Aber auch bei den Schreiben bzw. Verträgen, bei denen ersichtlich ist, dass sie für Fahrräder und Fahrradzubehör bzw. für Computer und Computerzubehör verwendet worden sind, ist nicht ersichtlich, dass diese Mittel gerade auf die Gegenstände aus dem Bereich Fahrradzubehör bzw. Computerzubehör verwendet worden sind, die Gegenstand der Veräußerungen im streitgegenständlichen Zeitraum waren – und nicht etwa auf die im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen Fahrräder. Ein Teil der Schreiben und Verträge datiert darüber hinaus bzw. bezieht sich darüber hinaus auf einen Zeitraum, der von vornherein außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums liegt. So lag das Darlehen vom 16.8.2011 außerhalb des Erstattungszeitraums und kann bereits nicht für die Gegenstände verwandt worden sein, die im streitgegenständlichen Zeitraum über eBay veräußert worden sind. Soweit in diesem Zusammenhang die Kläger darauf verweisen, dass aus dem so gewährten Darlehen jedoch geschlossen werden müsste, das den Klägern überhaupt finanzielle Mittel im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten, welche sie in die so über eBay veräußerten Gegenstände investiert hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass weder eine konkrete Darlehensgewährung für die angeschafften Mittel nachgewiesen ist noch im Einzelnen auch nur ansatzweise erkennbar ist, dass die Darlehensmittel und eine Ausschöpfung des laufenden Kreditrahmen gerade für die über eBay veräußerten Gegenstände angeschafft worden sind. Die gewährten Darlehen können für diverse Zwecke verwendet worden sein. Sofern bei der A GmbH und bei Fahrrad G Gegenstände erworben worden sind, ist ebenfalls nicht ansatzweise und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen worden, dass diese Gegenstände diejenigen waren, die über eBay veräußert worden sind. Vielmehr hat der Kläger zu 1 im Rahmen der Vernehmung sogar angegeben, dass die Fahrräder, die bei der Durchsuchung in der Garage vorgefunden worden seien, teilweise bei Fahrrad G erworben worden seien. 81 Dass die Kammer den Vortrag der Kläger, die veräußerten Gegenstände seien mit Mitteln des SGB II bzw. über ihnen von Banken gewährt Darlehen finanziert worden bzw. hätten sich vor Antragstellung im Eigentum der Kläger befunden, als insgesamt unglaubhaft angesehen hat und vielmehr davon ausgeht, dass die Gegenstände jedenfalls nicht geklärter Herkunft sind, gründet auch in Folgendem: 82 Die Kläger haben sich im Verlauf der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gegenüber dem Beklagten und hiesigen gerichtlichen Verfahren widersprüchlich eingelassen. So haben sich die Kläger mit Schreiben vom 25.9.2012 dahingehend geäußert, dass die über eBay veräußerten Gegenstände aus Krediteinkäufen und dem Erbe des Vaters des Klägers zu 1 herrührten. Im Rahmen der Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide haben sich die Kläger dagegen mit Schreiben vom 12.12.2012 dahingehend geäußert, dass sämtliche verkauften Gegenstände aus dem Nachlass des 2008 verstorbenen Vaters des Klägers zu 1, L4, sowie der inzwischen verstorbenen Schwiegermutter des Klägers zu 1, T, herrührten. Im weiteren Verlauf haben sie sich dann auch dahingehend geäußert, dass ein Teil der Veräußerungen für Dritte durchgeführt worden sei, diesbezüglich jedoch nicht genau bezeichnet werden könne, welche Gegenstände im einzelnen wann für welchen Bekannten bzw. Freund veräußert worden sein sollen. 83 Der entsprechend widersprüchliche und vage Vortrag ist auch in Teilen ersichtlich falsch. Aus dem Nachlass der Mutter der Klägerin zu 2) kann, anders als die Kläger in der Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide geäußert haben, bereits deswegen nichts stammen, weil die Klägerin zu 2 das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Der Vortrag der Kläger, dass ein Teil der Veräußerungen den Nachlass des Vaters des Klägers zu 1 betraf und aus diesen Veräußerungserlösen die Beerdigungskosten getragen worden seien, ein Gewinn für die Kläger jedoch nicht geblieben sei, ist mit den Angaben der Stadt Köln vom 17.7.2014, dass das im Krankenhaus vereinnahmte Bargeld i.H.v. 1300 € mit den aufgewendeten Bestattungskosten verrechnet worden sei, die im Übrigen noch offenen Kosten für die Bestattung dem Kläger zu 1 mit Leistungsbescheid vom 30.11.2011 zunächst in Rechnung gestellt worden sei, vom Amt für Soziales und Senioren jedoch gemäß § 74 SGB XII im Ergebnis übernommen worden sei, nicht zu vereinbaren. Es ist nicht erkennbar bzw. vorgetragen, welche Kosten den Klägern für die Beerdigung des Vaters des Klägers zu 1 entstanden sein sollen, die sie über Erlöse für die Veräußerung des Nachlasses nach dem Vater hätten decken müssen und gedeckt hätten. Überdies sind die von den Klägern aufgezählten Gegenstände, die sich im Nachlass des Vaters des Klägers zu 1 befunden haben sollen, namentlich Holzelefanten und Whiskygläser, gerade nicht ersichtlich bei den Gegenständen gewesen, die im streitgegenständlichen Zeitraum veräußert worden sind. In der Auflistung der Veräußerungen finden sich diese Gegenstände nicht. 84 Im Ganzen unglaubhaft ist für die Kammer der Vortrag des Kläger auch deswegen, weil der Erwerb von Gegenständen, wie sie über eBay veräußert worden sind, selbst dann nicht zu erklären ist, wenn man unterstellt, dass der Kläger in großem Umfang über Kredit Gegenstände erworben hat, weil er alles – wie er geltend macht – habe haben wollen. Unerklärlich ist für die Kammer, dass teilweise Gegenstände in zahlreichen Ausführungen bzw. mehrfach im Besitz der Kläger waren und binnen kurzer Frist über eBay veräußert worden sind. Dies betrifft etwa 2 am 17.7.2010 und 10.7.2010 veräußerte Rucksäcke der Marke Deuter, Modell ACT Trail 32, 2 am 25.4.2010 sowie 26.4.2010 veräußerte Grillgeräte der Marke Weber, Modell Compact Kettle 47 cm, schwarz, 2 am 12.7.2009 sowie 15.7.2009 veräußerte Radjacken der Marke Lfer, Modell Colibri Gore Tex jeweils Größe M, 2 DVB-T Receiver der Marke TechniSat, 2 unmittelbar nacheinander veräußerte Festnetztelefone der Marke Siemens, Modell Bakelit. 85 Im Hinblick darauf, dass die Kläger angegeben haben, der Kläger zu 1 habe alles haben wollen, und in diesem Zusammenhang explizit (elektro)technische Gegenstände wie Laptops, PCs, Fernseher, Handys, Fahrräder angeführt haben, ist für die Kammer auch nicht einsichtig, weshalb die Kläger sich in mehrfacher Form gerade Haushaltsgegenstände wie 5 vollständige Tafelbestecke und Einzelteile eines Silberbestecks (teilweise von WMF, teilweise von Tchibo, Hanseat) hätten anschaffen sollen. Der Kläger zu 1 hatte zudem insgesamt mindestens 5 Festnetztelefone zu Preisen zwischen 30 und 50 € veräußert. Er hat, soweit ersichtlich, ferner insgesamt 20 Mobiltelefone/Smartphones, 10 Laptops, mindestens 6 Uhren zu teilweise erheblichen, zumeist jedenfalls nicht geringen Beträgen veräußert. Wenn die Kläger sich in diesem Zusammenhang zu Erklärung dieses Umstandes dahingehend einlassen, dass es in Haushalten mittlerweile üblich und angemessen sei, mehrere Mobiltelefone und Laptops zu unterhalten, uns so sei es bei den Klägern auch gewesen, ist dies für die Kammer unglaubhaft. Soweit der Kläger den Eindruck zu vermitteln versucht hat, dass neben einer Uhr der Marke Citizen die Uhr der Marke Breitling Aeromarine Submariner, welche er im September 2009 zu einem Preis von 1510 € veräußert hat, die einzige Uhr von Wert dargestellt habe, ist auch dies offenbar unzutreffend. Ausweislich der von den Ermittlungsbehörden beigezogenen Kontoauszüge ist auf das Konto der Kläger am 13.7.2009 und damit kurz vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums ein Kaufpreis i.H.v. 1915 € für eine Uhr ebenfalls der Marke Breitling, Modell Superocean Chrono 10/2007 eingezahlt worden. Anlass, am Vortrag der Kläger zu zweifeln, bietet zudem der Umstand, dass der Kläger behauptet hat, der bei der Ehefrau, der Klägerin zu 2, vorgefundene Schmuck gehöre dieser. Dieser Vortrag ist angesichts des Umstandes, dass sich die Schmuckstücke in Schatullen befunden haben, die ausweislich der angefertigten Fotos offenbar Verkaufsschatullen sind, und zahlreiche der Schmuckstücke noch mit Preisschildern versehen waren, für die Kammer nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Veräußerung bestimmter Gegenstände mit den Lebensumständen der Kläger nicht in Einklang zu bringen ist. In diesem Zusammenhang zu nennen ist insbesondere die Veräußerung eines sehr hochwertigen Kinderwagens der Marke Emaljunga am 28.11.2009 und damit noch vor der Geburt der Klägerin zu 3. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Kläger ausweislich der angefertigten Fotos ein weiterer Kinderwagen im Besitz bzw. Eigentum der Kläger stand. 86 Insgesamt ist die Kammer darauf basierend zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag der Kläger im Ganzen unglaubhaft ist, und hat die Kammer aus den Einlassungen der Kläger im Verlauf der Zeit den Eindruck gewonnen, dass die stets lediglich vagen, nicht belegten Einlassungen der Kläger der Verschleierung der Herkunft der Gegenstände dienten. Bei der Kammer verblieben nach Beurteilung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass die veräußerten Gegenstände jedenfalls nicht geklärter Herkunft sind. 87 Die Veräußerungserlöse waren damit im Ganzen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dass etwaig einzelne Gegenstände tatsächlich mit Darlehensmitteln der Kläger angeschafft worden sind, aus bestehendem Hausrat stammen oder mit Mitteln des Leistungsbezugs erworben worden sind, ändert hieran nichts. Die Kammer sah sich nicht gehalten, hinsichtlich einzelner Gegenstände oder auch insgesamt nähere Ermittlungen anzustellen, etwa durch Aufforderung der Kläger, bezogen auf einzelne Gegenstände deren nähere Herkunft zu erläutern und nachzuweisen. Denn bereits im Rahmen des Verfahrens 74 Ds-330 Js 59/12 – 292/12 haben sich die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.1.2013 dahingehend eingelassen, dass eine Benennung der Positionen, die sie im fremden Interesse durchgeführt haben, auch auf Basis der eBay-Aufstellung nur auf der Erinnerung des Klägers zu 1 basieren würde und angesichts der teilweise über Jahre zurückliegenden Auktionen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. In der Klagebegründung vom 24.10.2013 haben die Kläger sodann darlegen lassen, dass nicht zu bestreiten sei, dass die Kläger aufgrund der Menge und der inzwischen vergangenen Zeit heute nicht mehr zuverlässig zu beurteilen in der Lage seien, welche der veräußerten Gegenstände sie wann genau erworben hätten. Der Kläger zu 1 sei wegen des Jahre zurückliegenden Erwerbs nicht mehr dazu im Stande, lückenlos zu dokumentieren, welche Gegenstände er wann erworben habe. Der Anteil der Fremdverkäufe werde auf ca. 2000-2500 € geschätzt. Bereits in diesem Zusammenhang haben die Kläger darauf hingewiesen, dass Gedächtnislücken wegen Zeitablaufs, aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich die verkauften Gegenstände nie im Besitz des Klägers zu 1 befunden hätten, bestünden. Bereits mit Schriftsatz vom 17.3.2014 hat der Kläger zu 1 zudem mitteilen lassen, dass er bereits im Dezember 2013 schwer erkrankt sei, er unter mnestischen Störungen, Erinnerungslücken und Wortfindungsstörungen leide und nach Möglichkeit von einer persönlichen Ladung abgesehen werden solle. Auch im Termin zur Erörterung hat der Kläger zu 1, welcher allein effektiv zur Aufklärung der Einzelheiten hätte beitragen können, angegeben, angesichts dreier Schlaganfälle in den vergangenen anderthalb Jahren habe er erhebliche Schwierigkeiten bzw. sei es ihm nicht zuverlässig möglich, sich an den Vorgänge des streitgegenständlichen Zeitraums zu erinnern. Ergebnisse der Ermittlungen des Gerichts wären daher von vornherein selbst nach Angaben der Kläger mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen. 88 Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich davon abgesehen, dass dem Gericht eine verlässliche und effektive Aufklärung der den hiesigen Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts insgesamt nicht mehr möglich ist. Für das Gericht ist aufgrund in der Sphäre der Kläger liegender Umstände nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar, woher die Gegenstände, durch deren Veräußerungserlöse erzielt worden sind, stammen. Die erzielten Veräußerungserlöse stehen vorliegend fest. Diese Veräußerungserlöse haben die Kläger dem Beklagten verschwiegen. Welcher Herkunft die Gegenstände, durch die Veräußerungserlöse erzielt worden sind, sind, ist allein der persönlichen Sphäre und Kenntnis der Kläger zuzuordnen. Diese trifft daher die Beweislast dafür, dass die Gegenstände über mit Mitteln der Grundsicherung bzw. über Darlehen finanziert worden sind. Da die Kläger diesen Beweis nicht geführt haben und dem Gericht aufgrund der Einlassung der Kläger, dass verlässliche Erinnerung nicht bestehe, konnte der Beklagte und kann das Gericht nur von dem vorliegend für die Kläger nachteiligen Sachverhalt des Erwerbs der Gegenstände aus jedenfalls nicht näher geklärter Herkunft ausgehen. Da die Unklarheiten über die Herkunft der Gegenstände und Umstände ihrer Erlangung und der Veräußerung in der Sphäre der Kläger wurzeln, mussten mit anderen Worten Unklarheiten zulasten der Kläger gehen. Auch deswegen geht die Kammer vorliegend davon aus, dass die Veräußerungserlöse im Ganzen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen waren. 89 Insgesamt steht daher für die Kammer fest, dass die Kläger mehr oder weniger kontinuierlich ohne den Einsatz eigener Geldmittel bzw. ohne Geldmittel aus Darlehen in den Besitz von Gegenständen gelangt sind, welche sie zur Erzielung relativ kontinuierlichen Einkommens im Wege der Online-Veräußerung über die beiden Portale eingesetzt haben. Den Klägern stand daher hinreichend kontinuierlich Einkommen in einem Umfang zur Verfügung, welches insgesamt weit über dem nach Anrechnung von Kindergeld, Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2 zur Verfügung stehenden Bedarf lag. Angesichts dessen, dass nahezu über den gesamten Zeitraum hinweg und bereits vor diesem streitgegenständlichen Zeitraum beginnend den Klägern aus der Veräußerung Einkommen in einem Umfang zur Verfügung stand, welches den Bedarf der Kläger im Wesentlichen kontinuierlich deckte, waren die Kläger zu Überzeugung der Kammer insgesamt nicht hilfebedürftig. In diesem Zusammenhang ist angesichts dieses Ansatzes für die Kammer unerheblich, dass die Veräußerungserlöse in den Monaten ab Dezember 2010 im Vergleich zum vorherigen Zeitraum deutlich geringer gewesen sind und isoliert betrachtet nicht bedarfsdeckend gewesen wären. Denn im vorherigen Bewilligungszeitraum Juni 2010 bis November 2010 war das von den Klägern über die Veräußerungen erzielte Einkommen derart hoch und deren Bedarf übersteigend, dass die Kammer davon ausgeht, dass den Klägern nicht verbrauchtes Einkommen zur Vermögensbildung oder auch zur Bedarfsdeckung im Dezember 2010 und Januar 2011 noch zur Verfügung stand. 90 Angesichts dessen, dass die Kammer insgesamt durch die bereits über die Onlineportale erzielten Veräußerungserlöse zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kläger nicht hilfebedürftig waren, war es für die Kammer nicht entscheidend, ob die Berechnungen des Beklagten zur von den Klägern erzielten Einkünften bei Zugrundelegung der Prämisse des Beklagten (betragsgenaue und auf einzelne Monate bezogene Berechnung) zutreffend gewesen sind – so sind in die Summe der Einkünfte (15.000 €) auch Veräußerungserlöse aus dem Zeitraum von März 2009 bis einschließlich Juli 2009 eingeflossen (diese sind von der Staatsanwaltschaft offenbar versehentlich in die Berechnungen mit einbezogen worden; das so erzielte Rechenergebnis ist vom Beklagten übernommen worden), für die Höhe der Einkünfte ist nicht der Zuflusszeitpunkt der Veräußerungserlöse zugrunde gelegt worden. Auch die Frage, ob der Beklagte auf Basis von § 2 Abs. 3, i.V.m. § 4 ALG-II-Verordnung berechtigt war, überhaupt eine Durchschnittsbetrachtung zugrundezulegen, braucht die Kammer angesichts des von ihr zugrundegelegten rechtlichen Ansatzes nicht nachzugehen. 91 2.2 92 Auf Vertrauensschutz nach § 45 bzw. 48 SGB X können sich die Kläger nicht berufen. Denn wenn man mit dem von der Kammer vertretenen Ansatz davon ausgeht, dass die Aussage der Kläger im Ganzen unglaubhaft ist und die veräußerten Gegenstände (wesentlich) aus jedenfalls ungeklärter Herkunft stammen, steht damit für die Kammer auch fest, dass die Kläger diesen Umstand kannten und damit auch den Umstand, dass die Veräußerungserlöse als der Hilfebedürftigkeit entgegenstehendes Einkommen zu berücksichtigen waren. Aber auch dann, wenn man vorliegend zulasten der Kläger aufgrund fehlender Aufklärungsmöglichkeiten und dem Umstand, dass die Herkunft der veräußerten Gegenstände ein Umstand ist, der in der Sphäre der Kläger zu verordnen ist, davon ausgeht, dass von einer Beweislastumkehr auszugehen ist, führt dies dazu, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses von Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X als gegeben anzusehen sind. Muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die veräußerten Gegenstände nicht mit Mitteln der Grundsicherung bzw. über Darlehen finanziert worden sind, liegt in der Konsequenz dessen die Anschauung, dass die Kläger das Fehlen ihrer Hilfebedürftigkeit der Zulassungsvoraussetzung und damit die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung gekannt haben (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 21.6.2012 – L 4 AS 193/10). 93 Nach alledem hatte die Klage lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen abzuweisen. 94 II. 95 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. 96 Rechtsmittelbelehrung: 97 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 98 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 99 Landessozialgericht 100 Nordrhein-Westfalen, 101 Zweigertstraße 54, 102 45130 Essen, 103 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 104 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 105 Sozialgericht Köln, 106 An den Dominikanern 2, 107 50668 Köln, 108 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 109 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 110 Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. 111 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 112 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 113 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 114 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. 115 Dr. Zengerle 116 Richterin am Sozialgericht