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Gerichtsbescheid

S 32 AS 2132/13

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2015:0824.S32AS2132.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid. Der am 00.00.1978 geborene Kläger bezieht bei dem Beklagten seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im April 2012 beantragte er die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2012. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, Einkommen in Form von „Kapitalerträgen“ in Höhe von ca. 10,00 EUR sowie Einkommen aus einer „Freitätigkeit bei X..de“ in Höhe von ca. 26,00 EUR erzielt zu haben. Den beigefügten Kontoauszügen des Klägers war eine entsprechende Gutschrift vom 07.03.2012 über 25,97 EUR aus einer Überweisung der Firma „G. GmbH“ mit dem Betreff „Gutschrift Nr. Y TB-53887 von www.X.de Ref.-Nr.: 6601394483“ zu entnehmen. Mit Bewilligungsbescheid vom 19.04.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012 zunächst nur vorläufig Leistungen nach dem SGB II und forderte ihn zugleich auf, den Vordruck „Vermögensfragebogen“ auszufüllen und gemeinsam mit lückenlosen Kontoauszügen für Zeit vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2012 nachzureichen. Diese hatte der Kläger seinem Weiterbewilligungsantrag zunächst nicht beigefügt. Ferner forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Nachweises über die Einnahmen aus Kapitalerträgen und zur Vorlage des Honorarvertrags bezüglich der Tätigkeit für die Firma „X.de“ auf. Zudem bat er um Mitteilung, seit wann der Kläger die Honorartätigkeit ausübe und ob diese fortgeführt werde. Mit Schreiben vom 06.08.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung erneut zur Vorlage der mit Bewilligungsbescheid vom 19.04.2012 angeforderten Unterlagen auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach und gab keine Erklärung zu seiner Honorartätigkeit ab. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.11.2012. Er gab im Rahmen der Antragstellung nun an, keine Einkünfte zu haben und legte hierzu seine Kontoauszüge für die Zeit vom 30.04.2012 bis zum 08.06.2012 (Auszüge Nr. 09-11 / 2012) vor. Mit Schreiben vom 30.10.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag weiterhin die bereits mit Bescheid vom 19.04.2012 angeforderten Unterlagen und Nachweise benötige. Ferner forderte er den Kläger auf, seine Kontoauszüge für Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.09.2012 lückenlos vorzulegen und eine Mieterbescheinigung seines Vermieters einzureichen. Für den Fall, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zum 10.11.2012 vorlegen würde, wies der Beklagte darauf hin, dass die Geldleistungen gemäß §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden könnten. Nachdem der Kläger keine weiteren Unterlagen und Nachweise vorgelegt hatte, versagte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid vom 19.11.2012 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.11.2012 unter Hinweis auf § 66 SGB I. Am 11.12.2012 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten abgehefteten Gesprächsvermerks (Bl. 581) erklärte der Kläger zu seinen Kapitalerträgen, dass es sich hierbei um Taschengeld handele, das er von seiner Mutter erhalten habe. Zu seiner Honorartätigkeit machte der Kläger keine näheren Angaben und legte auch sonst keine weiteren Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 13.12.2012 teilte der Kläger sodann mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, den angeforderten Honorarvertrag vorzulegen. Er werde jedoch versuchen, an den Vertrag heranzukommen; die fehlenden Unterlagen werde er nachreichen. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.12.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin für den Monat Dezember 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 809,00 EUR. Der Bescheid enthielt hierzu den Hinweis, dass die Bewilligung maximal für den Monat Dezember 2012 erfolge; eine weitere Entscheidung ergehe erst nach Vorlage der angeforderten Unterlagen. Mit Schreiben vom 14.12 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 19.11.2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er § 66 SGB I für verfassungswidrig halte. Bereits deshalb sei die Versagung der Leistungen nichtig. Im Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az. S 32 AS 419/13 ER), dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013, längstens jedoch bis zu einer endgültigen Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch des Klägers im Bewilligungszeitraum ab dem 01.11.2012, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 382,00 EUR zu gewähren. Der Kläger hatte dem Gericht in diesem Eilverfahren am 26.03.2103 seine Kontoauszüge für die Zeit vom 02.01.2012 bis zum 02.04.2012 (Auszüge Nr. 01-07 / 2012), vom 12.06.2012 bis zum 07.09.2012 (Auszüge Nr. 12-18 / 2012), vom 28.09.2012 bis zum 31.12.2012 (Auszüge Nr. 21-32 / 2012) und vom 01.01.2013 bis zum 29.01.2013 (Auszüge Nr. 01-02 / 2013) vorgelegt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger in Ausführung des gerichtlichen Eilbeschlusses (Az. S 32 AS 419/13 ER) daraufhin insgesamt für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.07.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 382,00 EUR (Bescheide vom 12.04.2013 und 25.04.2013). Mit vorläufigen Bewilligungsbescheiden vom 22.05.2013 und 23.05.2013 gewährte er dem Kläger sodann auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 382,00 EUR (Regelbedarf), und darüber hinaus für den gesamten Zeitraum (01.01.2013 bis 31.07.2013) zusätzlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 435,00 EUR monatlich. Die Leistungsbewilligung ab Januar 2013 erfolgte im Rahmen von § 67 SGB I rückwirkend. Die rückwirkende Leistungsbewilligung für den Monat November 2012 lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung enthielten die Bescheide vom 22.05.2013 und 23.05.2013 jeweils die Angabe: Die Kontoauszüge für September 2012 wurden bis heute trotz damaliger zeitnaher Aufforderung nicht eingereicht. Für die Zeit vom 08.09.2012 bis zum 31.09.2012 wurden keine Kontoauszüge vorgelegt. Es kann somit bis heute nicht überprüft werden, ob gegebenenfalls anrechenbare Zuflüsse zu verzeichnen sind, die Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch oder die Leistungshöhe haben. Gegebenenfalls können früher zugeflossene Geldmittel die aktuelle Hilfebedürftigkeit mindern oder aufheben. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen September 2012 und November 2012 und der Verteilvorschrift für einmalige Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II konnte nach Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Gemeinschaft der Steuerzahler, die die Leistungen nach dem SGB aus Steuermitteln erbringt, eine rückwirkende Leistungsbewilligung für November 2012 nicht vorgenommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 19.11.2012 sodann als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Versagung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.11.2012 auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe die angeforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt. Diese würden benötigt, um die Hilfebedürftigkeit es Klägers zu überprüfen. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht erst am 26.03.2013 teilweise nachgekommen, als er im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens (Az. S 32 AS 419/13 ER) einige Kontoauszüge eingereicht habe. Diese seien jedoch weiterhin nicht vollständig. Der Versagungsbescheid habe jedenfalls für die Zeit seines Erlasses bis zum 26.03.2013 Bestand. Der Kläger hat am 07.06.2013 Klage gegen den Versagungsbescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 erhoben und macht eine Entschädigungsforderung gegen den Beklagten geltend. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass jeder Hilfebedürftige aus der sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ergebenden Gewährleistung auf die Zusicherung von materiellen Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz einen Leistungsanspruch habe. Daraus ergebe sich eine aus Art. 14 Grundgesetz ableitbare Eigentumsposition. Auch wenn die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung möglicherweise rechtens gewesen sei, habe er von seinem Recht auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Leistungen keinen Gebrauch machen können. Dies sei als Enteignung anzusehen. § 66 Abs. 1 SGB I sei nicht mit Art. 14 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz vereinbar, da es an einer sog. Junctim-Klausel fehle. Dadurch werde die Enteignung rechtswidrig. Daher liege ein Fall eines enteignungsgleichen Eingriffs vor. Entscheidend sei nicht, ob er die vom Beklagten angeforderten Kontoauszüge vorgelegt habe. Entscheidend sei allein, dass er hilfebedürftig gewesen und einen Anspruch auf die notwendigen materiellen Voraussetzungen für die Sicherung seiner physischen Existenz gehabt habe, der ihm durch § 66 SGB I vorenthalten worden sei. Der Beklagte habe ihm eine Entschädigung in Höhe von 2.500.000,00 EUR zu leisten. Zur möglichen Verfassungswidrigkeit des § 66 Abs. 1 SGB I führt der Kläger weiter aus, dass auch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen könne. Denn § 66 Abs. 1 SGB I ermögliche es dem Leistungsträger, einem hilfebedürftigen Leistungsempfänger die materiellen Voraussetzungen vorzuenthalten, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 angegeben seien. Eine rückwirkende Leistungsgewährung über § 67 SGB I könne den Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 14 Grundgesetz nicht heilen. Der Kläger trägt ferner vor, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II den Erhalt der physischen Existenz und damit den Zugang zu Lebensmitteln sicherstellen. Würden die Leistungen vorenthalten, könne damit der Tatbestand der Ausrottung gemäß Art. 7 Abs. 2a Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) erfüllt sein. Im Übrigen habe der Beklagte ihn durch das Vorenthalten der Leistungen nach dem SGB II in seiner Menschenwürde beraubt. Selbst Legehennen hätten ein „Recht auf was zu essen“. Er hingegen habe dieses Recht im Zeitraum der Versagung nicht gehabt. Phasenweise habe sein Blutzucker in einem lebensbedrohlichen Bereich gelegen, weil er nichts habe essen können. Er habe einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten. Der Kläger zitiert ferner aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 und unter Abänderung des Bescheides vom 22.05.2013 und 23.05.2013 verurteilt, dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. 2. Das Verfahren wird ausgesetzt, und der Sachverhalt wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, mit der Frage, ob § 66 Abs. 1 SGB I mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz und den damit verbundenen grundsätzlich gewährleisteten materiellen Voraussetzungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Weiterhin wird dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die im Falle der Hilfebedürftigkeit durch das Grundgesetz zugesicherten materiellen Voraussetzungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine vermögenswerte Eigentumsposition aus Art. 14 Grundgesetz sind und ob § 66 Abs. 1 SGB I dahingehend nicht verfassungswidrig ist, dass es ihm an einer durch Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz geforderten grundgesetzlichen Entschädigungsregel mangelt. 3. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.500.000,00 EUR für einen enteignungsgleichen Eingriff aus Art. 14 Grundgesetz zu leisten. 4. Es gilt nach Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz zu klären, ob unter Berücksichtigung des Art. 25 Grundgesetz das IStGH-Statut für das Jobcenter und bzw. oder die Bundesagentur für Arbeit Gültigkeit hat und ob daraus Rechte und Pflichten für das Jobcenter und bzw. oder die Bundesagentur für Arbeit erwachsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Er hält § 66 SGB I für verfassungsgemäß. Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger mit seiner am 07.06.2013 erhobenen Klage Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend macht. Das abgetrennte Verfahren ist unter dem Az. S 32 AS 2950/14 fortgeführt worden. Das Gericht hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten im abgetrennten Verfahren mit Beschluss vom 03.11.2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Der Kläger hat am 20.11.2014 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts auf Bildung terroristischer Vereinigungen gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Das Gericht kann den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG). 2. Soweit der Kläger die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. a) Streitgegenstand des Klageverfahrens ist allein der in der Klageschrift vom 06.06.2013 bezeichnete Versagungsbescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Denn bei einem auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid ist Streitgegenstand nicht der materiell-rechtliche Leistungsanspruch, sondern die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil v. 01.07.2009, Az. B 4 AS 78/08 R; LSG NRW, Urteil v. 23.03.2011, Az. L 12 SO 592/10; LSG Hamburg, Urteil v. 27.05.2010, Az. L 5 AL 26/08). Mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung werden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dementsprechend nur die Voraussetzungen des § 66 SGB I für die Leistungsversagung überprüft (vgl. BSG, Urteil v. 22.02.1995, Az. 4 RA 44/94; vgl. auch Kampe, in: jurisPK-SGB I, Kommentar, 2. Aufl. 2011, Stand: 26.05.2015, § 66 Rn. 36). Die Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid kann nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden, weil der Versagungsbescheid keine Verwaltungsentscheidung über den Leistungsanspruch enthält (vgl. Kampe, in: jurisPK-SGB I, a.a.O., § 66 Rn. 36). b) Die Bescheide vom 22.05.2013 und 23.05.2013, mit welchem der Beklagte die nachträgliche Leistungsbewilligung wegen nachgeholter Mitwirkung für den hier streitgegenständliche Zeitraum (01.11.2012 bis 30.11.2012) gemäß § 67 SGB I abgelehnt hat, sind nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens. Gemäß § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den streitgegenständlichen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens abändert. Durch die Entscheidung über die nachträgliche Leistungserbringung gemäß § 67 SGB I ist die Versagungsentscheidung gemäß § 66 SGB I hier nicht abgeändert worden. Bei der Entscheidung nach § 67 SGB I handelt es sich vielmehr um eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber, ob eine Mitwirkungshandlung mit der Folge nachgeholt wurde, dass nachträglich Leistungen zu erbringen sind. Sie setzt einen wirksamen Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I voraus, der zur Nachholung der Mitwirkungspflicht keine Aussage trifft und der durch die Entscheidung nach § 67 SGB I nicht berührt wird. 3. Die gemäß § 54 Abs. 1 SGG als isolierte Anfechtungsklage erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der angegriffene Versagungsbescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Leistungsantrag des Klägers vom 29.10.2012 wegen fehlender Mitwirkung für die Zeit ab dem 01.11.2012 vollständig versagen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Versagungsbescheid vom 19.11.2012 ist § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann der Leistungsträger die Leistung nach dieser Vorschrift ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar i.S. des § 65 SGB I sein. Bei der Versagungsentscheidung handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB I für eine Leistungsversagung waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 24.05.2013 erfüllt. Der Kläger hat bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.11.2012 beantragt. Als Antragsteller war er daher gemäß § 60 Abs. 1 SGB I u.a. dazu verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Dieser Verpflichtung ist der Kläger trotz schriftlichen Hinweises auf die Rechtsfolgen innerhalb einer von der Beklagten gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen. Für die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist erheblich, ob der Kläger hilfebedürftig ist. Denn gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.12.2011 erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der monatliche Bedarf des Klägers bestand im November 2012 aus dem Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 der Regelbedarfsfortschreibungs- verordnung 2012 in Höhe von 374,00 EUR zzgl. seiner monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläger diesen Bedarf aus eigenen Mitteln decken konnte, hatte der Beklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuklären. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, Angaben zum Umfang und zur Dauer einer etwaigen Honorartätigkeit zu machen und hierzu Unterlagen und seine Kontoauszüge vorzulegen (vgl. zur Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen BSG, Urteil v. 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07; LSG NRW, Beschluss v. 19.12.2014, Az. L 2 AS 267/13; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss v. 19.01.2011, Az. L 5 AS 452/10 B ER). Ohne diese Angaben und Unterlagen war es dem Beklagten nicht möglich, die Hilfebedürftigkeit des Klägers abschließend zu prüfen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Mitwirkung i.S. des § 65 SGB I sind nicht gegeben. Insbesondere stand die begehrte Mitwirkungshandlung in einem i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung – hier die Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Klägers zur Prüfung seines zukünftige Leistungsanspruchs – in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel stand, nämlich der Vorlage von Unterlagen zu finanziellen Vorgängen und Erläuterungen hierzu, die im alleinigen Kenntnisbereich des Klägers lagen (vgl. hierzu auch Kampe, in: jurisPK-SGB I, a.a.O., § 65 Rn. 13). Auch war es nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht ungerechtfertigt, Kontoauszüge anzufordern, die bis zum 01.01.2012 zurückreichten. Bei der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags des Klägers vom 29.10.2012 war nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit keine Einnahmen hatte, die sich auf seinen Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 01.11.2012 auswirken würden. Dies war vor dem Hintergrund der Honorartätigkeit, die der Kläger zu Beginn des Jahres 2012 unstreitig ausgeübt hatte, nicht fernliegend. Der Beklagte war nicht daran gehindert, den Sachverhalt diesbezüglich umfassend aufzuklären. Die weiteren Voraussetzungen für eine Versagung der Leistungen gemäß § 66 SGB I sind gegeben. Der Beklagte hat den Kläger vor Erlass des hier angegriffenen Versagungsbescheides auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 3 SGB I schriftlich hingewiesen. Das Schreiben vom 30.10.2012, mit dem der Beklagte dem Kläger zur Vorlage der Unterlagen zuletzt eine Frist bis zum 10.11.2012 gesetzt hat, enthält hierzu den folgenden Hinweis: Sollten Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht haben, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet dass Sie keine Leistungen erhalten. Die gesetzte Frist ist nach Auffassung der Kammer ausreichend, zumal dem Kläger spätestens seit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 19.04.2012 bekannt gewesen ist, dass er u.a. Kontoauszüge vorzulegen hatte. Der Kläger ist der Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Bis zum 10.11.2012 hat er weder Unterlagen vorgelegt noch hat er hierzu eine Erklärung abgegeben. Nach Aktenlage hat er sich erst nach Ablauf der Frist im Dezember 2012 wieder an den Beklagten gewandt, ohne jedoch die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Das Unterlassen der Mitwirkung ist dem Kläger zuzurechnen. Gründe, warum der Kläger die angeforderten Unterlagen und Kontoauszüge nicht kurzfristig hätte beschaffen und vorlegen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat die Aufklärung des Sachverhalts durch sein Verhalten wesentlich erschwert. Ohne seine Mitwirkung war es dem Beklagten nicht möglich, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers für die Zeit ab dem 01.11.2012 aufzuklären. Im Widerspruchsverfahren ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht vollständig nachgekommen. Bis zuletzt lagen die Kontoauszüge für den Monat September 2012 nicht vollständig vor. Die Versagung ist eine Ermessensentscheidung, die das Gericht nach § 54 Abs. 2 S. 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen darf. Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen im Versagungsbescheid vom 19.11.2012 pflichtgemäß betätigt. Er hat darauf hingewiesen, dass er dazu verpflichtet ist, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre es auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler, Leistungen nach dem SGB II nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe zu erbringen. Ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger hilfebedürftig ist, war ohne die eingeforderte Mitwirkung des Klägers nicht feststellbar. Dieser Umstand ist nach den weiteren Ausführungen im Versagungsbescheid vom 19.11.2012 für die Entscheidung des Beklagten ausschlaggebend gewesen, die Leistungen ab dem 01.11.2012 vollständig zu versagen. Dies ist als Ergebnis der im Rahmen der Ermessensausübung gebotenen Abwägung nicht zu beanstanden. 4. Das Gericht sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 66 Abs. 1 SGB I mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, bzw. ob § 66 Abs. 1 SGB I verfassungswidrig ist, weil es „an einer durch Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz geforderten grundgesetzlichen Entschädigungsregel mangelt“. Das Gericht hat angesichts des fortbestehenden Leistungsrechts i.V.m. dem Recht auf ermessensfehlerfreien Ermessensgebrauch gemäß § 67 SGB I zum Schutz vor einem endgültigen Rechtsverlust keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 66 SGB I (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 22.02.1995, Az. 4 RA 44/94). Dies gilt auch für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das Gericht sieht ferner davon ab, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 zu der Frage einzuholen, ob das IStGH-Statut „für das Jobcenter und bzw. oder für die Bundesagentur für Arbeit Gültigkeit hat und ob daraus Rechte und Pflichten für das Jobcenter und bzw. oder für die Bundesagentur für Arbeit erwachsen“. Dass der streitgegenständliche Versagungsbescheid ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1b IStGH-Statut darstellt, namentlich eine „Ausrottung“, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird (Art. 7 Abs. 1b IStGH-Statut), ist nicht erkennbar. 5. Über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs war in diesem Verfahren nicht mehr zu entscheiden, nachdem das Gericht den Rechtsstreit insoweit mit Beschluss vom 13.08.2014 abgetrennt hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg hatte.