Urteil
S 10 SO 166/15 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2015:1216.S10SO166.15.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 verurteilt, über die Übernahme der Reparaturkosten hinsichtlich des vom Kläger genutzten PKW Ford Tourneo Connect erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 verurteilt, über die Übernahme der Reparaturkosten hinsichtlich des vom Kläger genutzten PKW Ford Tourneo Connect erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII). Der am 07.07.1981 geborene Kläger ist erheblich körperlich behindert und leidet ferner unter einer geistigen Retardierung. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Kopfstützen angewiesen. Von der Pflegekasse ist er in die Pflegestufe III eingeordnet. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII werden vom Beklagten im Rahmen eines vorläufigen persönlichen Budgets erbracht, die Versorgung erfolgt durch die Mutter und durch Assistenten. Der Kläger besucht ferner eine Werkstatt für behinderte Menschen, hat viele Freunde und nimmt gerne an Freizeitveranstaltungen teil. Durch Bescheid vom 23.01.2014 wurde ihm durch den Rhein-Sieg-Kreis eine Mobilitätsbeihilfe in Höhe von 1.070,00 Euro im Monat bewilligt, 570,00 Euro Betreuungskosten, 500,00 Euro Fahrtkosten. Im Dezember 2005 und Januar 2006 wurden vom Beklagten die Kosten des Umbaus eines von der Familie des Klägers gekauften PKW bewilligt. In den Jahren 2008, 2009 sowie 2011 wurden jeweils kleinere Reparaturkosten vom Beklagten übernommen. Im April 2014 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme von Reparaturkosten für verschiedene Maßnahmen in Höhe von mehr als 4.000,00 Euro. Eine Rechnung vom 10.04.2014 lautet über 2.445,61 Euro. Eine Rechnung vom 19.11.2013 wies Kosten von 346,59 Euro aus, eine Rechnung vom 29.05.2013 497,66 Euro und eine Rechnung vom 13.12.2012 891,75 Euro. Durch Bescheid vom 23.04.2014 wurde der Antrag abgelehnt. Der Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass die Rechnungen bereits beglichen seien. Ferner könne die Notwendigkeit eines PKW nicht anerkannt werden. Mit dem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass es sich bei seinem Rollstuhl um eine Sonderanfertigung mit Kopfstützen handele, da er sonst seinen Kopf nicht halten könne. Er könne nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Sie wohnten in einer kleinen Siedlung, 2 km von S entfernt. Es bestehe keine Busverbindung. Einmal pro Woche nehme er Taxifahrten nach Siegburg zum Kulturcafe oder zum Kino nach Köln in Anspruch, dabei würde die Beihilfe des Rhein-Sieg-Kreises aufgebraucht. Die Fahrt zum nächsten rollstuhlgerechten Kino in Köln koste 190,00 Euro. Die Fahrt zum Kulturcafe 95,00 Euro. Das Dorf, in dem sie lebten, habe nur 10 Häuser. Für jede Erledigung sei das Auto notwendig. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 wurde der Widerspruch des Klägers jedoch zurückgewiesen. Die Beklagte legte im Wesentlichen dar, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend gewährt werden könne, sondern erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers, sogenannter Kenntnisgrundsatz. Er habe Kenntnis vom Bedarf erst nach Auftragsvergabe und Begleichung der Rechnungen gehabt. Mit der am 29.04.2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger betont weiterhin, dass er den PKW benötige, um im gewünschten Umfang an dem Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Seine Familie habe noch einen weiteren PKW. Der Ford Tourneo Connect werde speziell für ihn benutzt. Er nutze das Auto 5- bis 6-mal die Woche, in letzter Zeit meistens mit seinen Assistenten. Zum Beispiel würden aktuell Weihnachtsmärkte besucht und Freunde. Er fahre aber auch zum Einkaufen mit. Eine vorherige Genehmigung der Reparaturkosten sei nach seiner Auffassung nicht notwendig gewesen. Auch das Einholen von Kostenvoranschlägen sei nicht sinnvoll gewesen. Die Hauptreparaturkosten hätten sich erst während des Werkstattbesuches herausgestellt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 15.04.2015 zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten hinsichtlich des von ihm genutzten PKW Ford Tourneo Connect in Höhe von insgesamt 4.181,61 Euro zu erstatten, hilfsweise den Beklagten hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten zur Neubescheidung zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung und moniert insbesondere, dass der Kläger keine Kostenvoranschläge für die Reparaturen vorgelegt habe. Er vertritt weiterhin die Meinung, er habe von den Reparaturen informiert werden müssen. Ferner sei der Kläger wegen der Mobilitätshilfe des Rhein-Sieg-Kreises nicht auf die Benutzung eines PKW angewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrages begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als der Beklagte keine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten getroffen hat. Der Kläger ist nicht aus formalen Gründen mit seinem Begehren ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, soll der Kenntnisgrundsatz nach § 18 Abs. 1 SGB XII nur einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilferecht sicherstellen. Es ist danach nicht vorrangige Aufgabe des Kenntnisgrundsatzes, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -). Die Kenntnis braucht sich deshalb nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit beziehen. Der Sozialhilfeträger muss also lediglich Kenntnis vom Bedarfsfall als solchen haben. Das BSG hat es im a.a.O entschiedenen Fall ausreichen lassen, dass der dortige Kläger im Leistungsbezug gestanden hat, hinsichtlich der dort streitigen Betriebskostenabrechnung kam es auf die Kenntnis der Betriebskostenabrechnung nicht an. Der Beklagte hatte im Fall des Klägers ebenfalls Kenntnis vom Bedarf. Der Beklagte wusste, dass für den Kläger ein PKW umgebaut wurde, er hatte die Umbaukosten finanziert. Ferner waren in der Vergangenheit kleinere Reparaturrechnungen eingereicht worden. Der Beklagte hatte daher Kenntnis davon, dass bei der Benutzung eines immer älter werdenden PKW Reparaturkosten anfallen können. Dies reicht aus. Der Kläger ist ferner nicht deshalb mit der begehrten Leistung ausgeschlossen, weil der Bedarf mit Hilfe seiner Mutter beglichen wurde bzw. die Reparaturkosten zunächst von der Mutter übernommen wurden. Das BSG folgt diesbezüglich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe anspruchsvernichtend gewesen ist. Eine solche Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, auch Ermessen könne nachträglich noch ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R -). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und i.V.m. § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung liegen vor. Danach kann Hilfe in angemessenem Umfang auch zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Der Kläger ist im Sinne des § 53 SGB XII wesentlich körperlich und geistig behindert. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht die Mobilitätsbeihilfe durch den Rhein-Sieg-Kreis nicht aus, damit der Kläger im gewünschten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG beurteilt sich die Frage, ob der Behinderte auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Insgesamt reicht es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind dabei die Wünsche des behinderten Menschen. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalisierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R -). Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind. Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte müssen gleichaltrige, nicht behinderte Personen sein (BSG, aaO, Rz. 27). Nach diesen Vorgaben ist der Kläger im Sinne der genannten Vorschriften auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug angewiesen, um in dem von ihm gewünschten Umfang an der Gesellschaft teilhaben zu können. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger in einem abgelegenen kleinen Dorf mit nur wenigen Häusern lebt und für den Besuch von Freunden, Geschäften oder Veranstaltungen nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen kann. Auch der wöchentliche Besuch einer Veranstaltung, wie z.B. Kulturcafe oder Kino, reicht nicht aus, um die Bedürfnisse des Klägers diesbezüglich zu befriedigen. Der Kläger ist ein junger Mann und trotz seiner Behinderung sehr kommunikativ und hat viele Freunde. Die Intensität der Nutzung des für ihn umgebauten PKW von nahezu täglich geht sogar noch über die Intensität des von der erkennenden Kammer in erster Instanz entschiedenen Falles einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges hinaus (S 10 SO 394/12). In dem dortigen Fall hat das LSG NRW durch Urteil vom 24.06.2014 die Entscheidung der erkennenden Kammer, wonach die Klägerin auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, auch in zweiter Instanz bestätigt (L 20 SO 388/13). Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung ist die Leistung ausdrücklich als Kann-Vorschrift formuliert. Während bei § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung formuliert ist, dass die Hilfe zu Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenen Umfang gewährt wird, so ist in § 10 Abs. 6 die andere Formulierung gewählt, dass als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfang gewährt werden kann. Damit ist § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung eine Ermessensvorschrift. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger auf die Benutzung des für ihn umgebauten Kraftfahrzeuges Ford Tourneo angewiesen ist, kann der Beklagte nach Auffassung der Kammer die Hilfe aber nicht generell verweigern. Allerdings kann bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden, dass die Mutter des Klägers die Rechnungen zum Teil sehr verspätet vorgelegt hat und der Beklagte keine Gelegenheit hatte, auf günstigere Angebote hinzuweisen. Die Übernahme der beantragten Reparaturkosten kann mit entsprechender Begründung betragsmäßig reduziert werden. Der Beklagte hat jedoch wegen seiner formalen Betrachtungsweise keine Ermessensentscheidung getroffen. Dies ist nachzuholen und kann auch nicht durch Ermessenserwägungen der Kammer ersetzt werden. Eine Verpflichtung zur Bewilligung des gesamten Reparaturbetrages kommt daher nicht in Betracht. Jedoch ist der Hilfsantrag begründet. Der Beklagte hat eine erneute Entscheidung zu treffen und dabei Ermessen auszuüben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Köster Richterin am Sozialgericht