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Urteil

S 19 EG 26/15 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2016:0118.S19EG26.15.00
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Tenor

Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Klagegegenstand ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes. Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn, H3, der am 31.12.2014 geboren wurde. Der Kläger stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines Kindes. Er übersandte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Weiterhin legte er Entgeltbescheinigungen der M1 GmbH mit Sitz in U für die Monate Januar bis Mai 2013 sowie den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.06.2013 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2013 vor. Darüber hinaus übersandte er Bezügemitteilungen der E AG für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2014. Er wies darauf hin, dass er von Januar bis September 2013 in der Steuerklasse III und ab Oktober 2013 in der Steuerklasse IV gewesen sei. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2015 Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes – 31.05.2015 bis 30.07.2015 – in vorläufiger Höhe von 1.016,51 € monatlich. Der Beklagte legte als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2013 zugrunde. In diesem Zeitraum berücksichtigte er Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. insgesamt 25.673,31 € brutto. Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages gelangte er zu einem Einkommen von 25.006,67 € brutto. Dividiert durch 12 ergab sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.083,89 €. Dieses Einkommen minderte er um Abzüge i.H.v. insgesamt 520,03 €. Er gelangte zu einem monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt i.H.v. 1.563,86 €. 65 Prozent dieses Betrages ergaben das monatliche Elterngeld von 1.016,51 €. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Elterngeldbewilligung vorläufig erfolgt sei, da noch festgestellt werden müsse, in welcher Höhe der Kläger während des Elterngeldbezuges Erwerbseinkünfte erzielt habe. Mit Schreiben vom 10.08.2015 legte der Kläger Widerspruch ein, den er darauf stützte, dass als Bemessungszeitraum die Monate von Dezember 2013 bis November 2014 zu berücksichtigen seien. Es seien im Zeitraum von 2013 bis 2015 keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden. Die Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 zurück. Sie hielt daran fest, dass für die Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Der Kläger hat am 01.09.2015 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes seien die Einkünfte in den Monaten Dezember 2013 bis November 2014 maßgeblich, weil er zu keinem Zeitpunkt Einkünfte im Sinne von § 2 d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gehabt habe. Er habe bis Februar 2012 ein Gewerbe im Bereich Kaufberatung und Verkaufsvermittlung betrieben. Er habe das Gewerbe zum 29.02.2012 abgemeldet und danach nicht wieder ein Gewerbe ausgeübt. Er hat die Gewerbeabmeldung vom 22.02.2012 vorgelegt. Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe von 2012 bis zum 19.02.2014 Geschäftsanteile an einer GmbH luxemburgischen Rechts namens C in M2 gehabt. Die Gesellschaft sei zum 19.02.2014 aufgelöst worden. Der Wert der Anteile sei gesunken. Das Finanzamt habe einen Verlust von - 8.022,00 € steuerlich anerkannt, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ergebe. Der Kläger hat die Löschungseintragung der Gesellschaft übersandt. Weiterhin hat der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2013 eingereicht. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass ihm auch dann ein höheres Elterngeld zustehe, wenn auf das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum abgestellt werde. Es sei zu beachten, dass er sich im Zeitraum von Januar bis September 2013 in Steuerklasse III befunden habe. Demgegenüber berücksichtige der Beklagte für das gesamte Kalenderjahr 2013 die Steuerklasse IV. Diesem Vorbringen hat der Beklagte Rechnung getragen und den Bescheid vom 13.01.2016 erteilt, mit dem er das Elterngeld auf 1149,85 € monatlich festgesetzt hat. Dabei ist er weiterhin von monatlichen Einkünften vor der Geburt in Höhe von 2083,89 € brutto ausgegangen. Diesen Betrag hat er um Abzüge in Höhe von 314,89 € gemindert und ist so zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1769,00 € gelangt. Multipliziert mit 65 % ergibt sich das monatliche Elterngeld von 1149,85 €. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den 6. und 7. Lebensmonat des Kindes H3 -31.05.2015 - 30.07.2015- Elterngeld i.H.v. von monatlich 1.800,00 € unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens vor der Geburt im Bemessungszeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass das Elterngeld unter Zugrundelegung der Einnahmen im Kalenderjahr 2013 zu ermitteln sei. Nach § 2 b Abs. 3 BEEG sei der Bemessung des Elterngeldes zwingend der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit könnten auch Null- oder Negativeinkünfte sein. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 ergebe sich ein negativer Veräußerungsgewinn, der als Erwerbseinkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BEEG einzuordnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 und des Bescheides vom 13.01.2016 im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Er hat Anspruch darauf, dass das Elterngeld unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens in den Monaten von Dezember 2013 bis November 2014 ermittelt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67%- bzw. eines nach § 2 Abs. 2 BEEG erhöhten oder verminderten Prozentsatzes – des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nach Maßgabe der §§ 2 c bis 2 f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2 b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat. Welcher Bemessungszeitraum heranzuziehen ist, hängt nach § 2 b BEEG davon ab, ob vor der Geburt Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder selbständiger Tätigkeit vorgelegen hat. § 2 b Abs. 1 Satz 1 BEEG bestimmt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. § 2 b Abs. 2 Satz 1 BEEG regelt, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 d vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. § 2 b Abs. 3 Satz 1 BEEG ordnet an, dass abweichend von Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Abs. 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Im vorliegenden Fall bestimmt sich der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 1 BEEG und nicht nach § 2 b Abs. 3 BEEG. Die Ausnahmevorschrift des § 2 b Abs. 3 BEEG ist aus Sicht des Gerichts nur dann anwendbar, wenn in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt worden sind. Das ist im konkreten Fall zu verneinen: Da das Kind am 31.12.2014 geboren worden ist, umfasst der nach § 2 b Abs. 1 BEEG maßgebliche Zeitraum die Kalendermonate von Dezember 2013 bis November 2014 und der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 2 BEEG das Kalenderjahr 2013. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 legt ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde. Demgegenüber führt der Einkommensteuerbescheid für 2014 neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf, er berücksichtigt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aber mit 0 € und die Veräußerungsverluste nach § 17 des Einkommensteuergesetzes mit - 8.022,00 €. Die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid 2014 führen nicht dazu, dass § 2 b Abs. 3 anstelle von Abs. 1 heranzuziehen ist. Das Gericht schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.09.2015 an, Az.: S 13 EG 1/15, das seinerseits auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23.04.2015, Az.: L 1 EG 8/14, und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.06.2013, Az.: B 10 EG 2/12 R, Bezug nimmt. § 2 b BEEG spricht vom „Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit“, ohne diesen Begriff selbst zu definieren. Definitionen finden sich aber in § 2 BEEG und § 2 d BEEG. In § 2 BEEG wird unter Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschließlich die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes verstanden. In § 2 d Abs. 1 BEEG heißt es, dass die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2 e und 2 f, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergibt. Diese Bestimmungen legen es nahe, dass auch im Rahmen des § 2 b Abs. 3 BEEG nur die positiven Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich sind und nur diese dazu führen, dass der Bemessungszeitraum nach § 2 b Abs. 3 anstelle von Abs. 1 BEEG heranzuziehen ist. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass eine andere Auslegung gewollt war (siehe hierzu Beschlussempfehlung und Bericht vom 29.05.2012 des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Deutscher Bundestag-Drucksache 17/9841). Die von der Kammer befürwortete Auslegung des § 2 b Abs. 3 BEEG widerspricht nicht dem Gesetzeszweck. Sie steht der vom Gesetzgeber bezweckten Vereinfachung des Elterngeldvollzuges nicht entgegen. Es ist nach wie vor eine eindeutige Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes möglich. In den überwiegenden Fällen dürfte zudem relativ unproblematisch festzustellen sein, ob im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt bzw. in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt positive oder negative Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.