Urteil
S 33 AS 2599/15
SG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Feststellung eines Ersatzanspruchs nach § 34 Abs.1 S.1 SGB II muss der Leistungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für Leistungsgewährung herbeigeführt haben.
• Das Belassen großer Bargeldbeträge über Nacht in einem abgestellten Pkw kann als grob fahrlässiges Verhalten bewertet werden, das die Hilfebedürftigkeit kausal herbeiführt.
• Ein Ersatzanspruch ist in der konkret bezifferten Höhe geltend zu machen; Verjährung tritt erst nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Fristen ein.
Entscheidungsgründe
Grob fahrlässiges Belassen hoher Bargeldbeträge im Pkw begründet Ersatzpflicht nach §34 SGB II • Zur Feststellung eines Ersatzanspruchs nach § 34 Abs.1 S.1 SGB II muss der Leistungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für Leistungsgewährung herbeigeführt haben. • Das Belassen großer Bargeldbeträge über Nacht in einem abgestellten Pkw kann als grob fahrlässiges Verhalten bewertet werden, das die Hilfebedürftigkeit kausal herbeiführt. • Ein Ersatzanspruch ist in der konkret bezifferten Höhe geltend zu machen; Verjährung tritt erst nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Fristen ein. Die Klägerin und drei mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen begehrten Leistungen nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2014. Zuvor war ihr aufgrund einer Lebensversicherung eine Summe von rund 150.000 € ausgezahlt worden, von der nach ihren Angaben Teile in den Iran transferiert und Teile als Bargeld gehalten wurden. Mitte 2014 reiste die Klägerin in den Iran, kündigte dort eine Anlage und erhielt 70.000 € in bar, die sie in einem von einem Schwager geliehenen Pkw im Handschuhfach verwahrte. In der Nacht wurde das Geld aus dem Pkw entwendet; die Klägerin erstatte Strafanzeige. Daraufhin beantragte sie erneut Leistungen; das Jobcenter gewährte vorläufig Leistungen und setzte einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs.1 SGB II in Höhe von 7.904,60 € fest, weil die Klägerin durch grobe Fahrlässigkeit hilfebedürftig geworden sei. Die Klägerin focht dies an und führte an, sie habe das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückholen wollen; Belege fehlten größtenteils. • Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch ist § 34 Abs.1 S.1 SGB II; der Anspruch tritt kraft Gesetzes ein, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für Leistungsgewährung herbeiführt. • Grob fahrlässiges Verhalten ist eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und bemisst sich nach der persönlichen Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie den Umständen des Einzelfalls (§ 9 SGB II betreffend Hilfebedürftigkeit relevant). • Die Klägerin hat das Vorhalten von 70.000 € Bargeld über Nacht im Handschuhfach eines fremden Pkw zu vertreten; dies stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung außergewöhnlichen Ausmaßes dar und war nach der Lebenserfahrung geeignet und kausal dafür, ihre Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. • Ein wichtiger Grund, der das Verhalten rechtfertigen könnte, wurde nicht dargetan; auch nationale oder örtliche Besonderheiten (Teheran) begründen keine Entschuldigung für das Zurücklassen hoher Werte im Auto. • Der Bescheid des Jobcenters nennt die konkret zu erstattende Summe und den Zeitraum hinreichend bestimmt; eine Verjährung liegt nicht vor, da der Ersatzanspruch unmittelbar nach Leistungserbringung geltend gemacht wurde. Die Klage wird abgewiesen; das Gericht hält den Bescheid des Jobcenters für rechtmäßig. Die Klägerin ist zur Erstattung der vom Jobcenter gezahlten Leistungen in der festgesetzten Höhe verpflichtet, weil sie durch grobe Fahrlässigkeit die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat. Ein wichtiger Grund, der das Verhalten rechtfertigen könnte, wurde nicht festgestellt. Kosten werden nicht erstattet. Das Urteil ist mit Berufung anfechtbar.