Gerichtsbescheid
S 25 R 152/16 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2016:0502.S25R152.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Rentenanpassung zum 01.03.2016. Der Kläger bezieht seit August 2011 eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 29.01.2016 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 01.03.2016 neu (monatliche Rente: 1175,24 Euro, Zahlbetrag: 1050,08 Euro). Die Neuberechnung sei notwendig, da sich ab März 2016 der Beitrag zur Krankenversicherung ändere. Aus der dem Bescheid beigefügten Anlage ergibt sich, dass - anders als zuvor - der Zusatzbeitrag des Rentners zur Krankenversicherung nicht mehr 0,8 Prozent sondern 1,0 Prozent beträgt und demzufolge 11,75 Euro als Beitragsanteil des Rentners (1 Prozent von 1175,24 Euro) veranschlagt werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10.02.2016 erhobenen Klage. Er macht die Nichtigkeit des Bescheides vom 29.01.2016 geltend, wobei er zugleich vorträgt, gegen diesen Bescheid auch Widerspruch eingelegt zu haben. Da über die vorherigen Rentenbescheide gerichtlich noch nicht entschieden sei und die diesbezüglichen Klagen noch anhängig seien, könne es keinen „gültigen“ nachfolgenden Rentenbescheid geben. Die Beklagte entgegnet, entgegen der Behauptung des Klägers liege ihr bislang ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2016 nicht vor. Mit diesem Bescheid sei im Übrigen lediglich die Änderung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung umgesetzt worden, ohne dass die Rentenberechnung selbst verändert worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 29.01.2016 wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen, rechtwirksamen Rentenbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.02.2016 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hiermit hat sich die Beklagte einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der im Parallelverfahren des Klägers beigezogenen Verwaltungsakte (Verfahren SG Köln, S 25 R 1555/15) der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Klägers (§ 123 SGG) macht dieser eine Nichtigkeitsfeststellungsklage auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG geltend. Ihm ist - wie seine Ausführungen im der Klageschrift zeigen - der Unterschied zwischen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer Anfechtungsklage bewusst und er hat sich in Ansehung dieser Unterschiede und aufgrund der ihm bekannten Erforderlichkeit eines Vorverfahrens, welches (noch) nicht durch einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen ist, für das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden. Soweit der Kläger mit seinem Antrag gleichwohl die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2016 begehrt, ist der Antrag nicht statthaft, da mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage schon begrifflich lediglich eine gerichtliche Feststellung betr. die Nichtigkeit, nicht aber die Aufhebung des in Rede stehende Verwaltungsaktes durch das Gericht erwirkt werden kann. Soweit der Kläger mit seinem Antrag konkludent statt der Aufhebung – zumindest – die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 29.01.2016 begehrt, ist der Antrag statthaft. Dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag mangels Feststellunginteresse unzulässig ist, da der Kläger – seinen Vortrag zugrundegelegt – fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2016 erhoben hat, dieser Bescheid dann noch nicht bestandskräftig wäre und ihm nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens die rechtsschutzintensivere Möglichkeit einer Anfechtungs- und Leistungsklage offen stünde (vgl. insoweit zum fehlenden Feststellungsinteresse bei noch nicht bestandskräftigem Bescheid: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2015, L 7 AS 546/14, juris Rn. 59). Denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.), der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt. Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 29.01.2016 ergeben könnte. Ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher Fehler haftet dem Rentenbescheid nicht an und wird von Kläger auch nicht näher begründet. Soweit der Kläger offenbar meint, die Tatsache, dass zeitlich vorangegangene Rentenbescheide noch nicht bestandskräftig sind, hindere die Beklagte am Erlass nachfolgender „gültiger“ Rentenbescheide, geht er fehl. Zum einen hemmt die Einlegung von Widerspruch und Klage keineswegs die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Im Übrigen entfalten, soweit der Kläger durch die vorangegangenen Rentenbescheide eine Begünstigung erfahren hat, seine diesbezüglichen Klagen (betr. den Bescheid vom 26.01.2015: Az.: S 25 R 1558/15; betr. die Rentenanpassung zum 01.07.2015: Az.: S 25 R 1783/15) ohnehin keine aufschiebende Wirkung, da aufschiebende Wirkung i.S.v. § 86 a Abs. 1 SGG nur für belastende Verwaltungsakte eintreten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.