Urteil
S 33 R 1471/15 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2016:0620.S33R1471.15.00
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Tenor
Der Bescheid vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene in der Zeit vom 03.09.2012 bis 08.11.2013 nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig bei der Klägerin tätig war.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene in der Zeit vom 03.09.2012 bis 08.11.2013 nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig bei der Klägerin tätig war. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 03.09.2012 bis zum 08.11.2013. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie bietet Jugendfreiwilligendienste in Form des freiwilligen sozialen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes an. Freiwillige, die in einer Dienststelle einer der entsprechenden Gesellschaft der Klägerin eingesetzt werden, müssen nach gesetzlicher Anforderung Seminare im zeitlichen Umfang von 25 Tagen besuchen, davon 20 Tage als pädagogische Seminare und 5 Tage als politische Bildung. Das pädagogische Seminarangebot hat die Zentralstelle der Klägerin sicherzustellen. Dafür werden deutschlandweit Bildungshäuser für jeweils eine Woche am Stück angemietet. Darüber hinaus wird seitens der Klägerin für jeden Freiwilligen eine dauerhafte Betreuung/Begleitung durch so genannte Mentoren sichergestellt. Diese Mentorentätigkeit wird von einer Gruppe hauptamtlich beschäftigter Pädagogen der Klägerin übernommen. Diese sind auch für die Verwaltung und Planung sowie einen Teil der Seminarleitung zuständig und verantwortlich. Nur bezogen auf den Bereich Seminarleitung werden die hauptamtlichen Kräfte der Klägerin durch so genannte Honorarkräfte unterstützt. Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum eine derartige so genannte Honorarkraft. In der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 08.11.2013 nahm die Beigeladene an insgesamt 10 jeweils einwöchigen Seminaren teil. Nach den jeweils entsprechend zu Grunde liegenden Honorarverträgen oblag der Beigeladenen ebenfalls die geteilte Seminarleitung während des einwöchigen Zeitraums. Die Beigeladene unterlag bei der Durchführung der ihr übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen der Klägerin. Ebenso wenig hatte sie entsprechende Weisungsrechte gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin. Sie verbrachte die Zeit von Montag 11:00 Uhr bis Freitag 14:00 Uhr mit den Teilnehmern im Tagungshaus und führte in dieser Zeit ca. 40 Unterrichtseinheiten durch. Sie unterlag in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinerlei Einschränkungen. Hierfür erhielt sie in der Regel ein unterschiedliches Honorar, überwiegend jedoch 725,00 €. Ausdrücklich war in § 9 des Honorarvertrages geregelt, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden war. Eine Nettolohnabrede sei allerdings nicht beabsichtigt. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis dennoch als Anstellung eingeordnet werden sollte, sei der ausgezahlte Geldbetrag als Bruttolohn anzusehen. An den Seminaren nahmen nach den Ausführungen der Beigeladenen im Termin am 20.06.2016 jeweils etwa 30 Teilnehmer teil, die in der Regel volljährig waren. Das Seminar sollte motivieren und gruppendynamische Prozesse hervorrufen. Teilweise durften die Teilnehmer das Thema auch selbst auswählen. Die Beigeladene nahm jeweils mit einer anderen so genannten Honorarkraft und einem hauptamtlichen Mitarbeiter der Klägerin an diesem Seminar teil. Am 1. Tag der Woche erschien der hauptamtliche Mitarbeiter regelmäßig und war für die Anwesenheitskontrolle der Teilnehmer und Dokumentation etc. zuständig. Nur der hauptamtliche Mitarbeiter hatte auch entsprechende Daten (Telefonnummern/Adressen) über die Teilnehmer. Er stellte sich als hauptamtlicher Mitarbeiter vor. Die Beigeladene stellte sich jeweils als Studentin und nicht als hauptamtliche Mitarbeiterin vor. Die 3 Dozenten hatten bereits vorher untereinander abgesprochen, wer welchen Block übernimmt. Dabei duften die Beigeladene und die 2. Honorarkraft sich die Themen zuerst aussuchen. Den Rest übernahm der hauptamtliche Mitarbeiter. Während die Beigeladene ihren Block hatte, saßen die anderen beiden Dozenten dabei, ohne sich mit eigenen Beiträgen einzubringen. Umgekehrt saß die Beigeladene auch nur wie ein Teilnehmer dabei, wenn die übrigen Dozenten ihre Blocks vortrugen. Der hauptamtliche Mitarbeiter hatte stets einen Präsentationskoffer (Flipchart, Beamer, Präsentationslaptop und Sound-System) dabei, den die Honorarkräfte hätten mitbenutzen können. Der hauptamtliche Mitarbeiter war nicht an jeden Tag in der Seminarwoche vor Ort. Er allein war für die Organisation des Ablaufes und der sonstigen Aktivitäten in dieser Woche (beispielsweise Ausflüge etc.) zuständig. Die Beigeladene nahm dann nur begleitend an diesen Ausflügen teil. Zudem gab es einen verpflichtenden Abend pro Woche, an dem alle Teilnehmer und die Dozenten teilnehmen sollten. Die Beigeladene blieb an dem entsprechenden Abend etwa ein bis 2 Stunden, die hauptamtliche Kraft verabschiedete sich vorher. Eine bestimmte Anwesenheitsdauer war nicht vorgegeben. Die Beigeladene benötigte manchmal 10 Stunden manchmal auch erheblich weniger, um sich auf ein entsprechendes Seminar vorzubereiten. Zur Durchführung der Tätigkeiten habe sie ihre persönlichen Unterlagen und Präsentationsmaterialien genutzt und sich eigenständig um die benötigte Fachliteratur gekümmert. Nacharbeiten zu dem jeweiligen Seminar fielen nicht an und waren auch nicht gewünscht. Für den Fall, dass sich Teilnehmer an die Beigeladene mit persönlichen Problemen oder Themen gewandt hätten, hat sie diese immer an die Hauptkraft verwiesen. Die Honorarkräfte hatten sich hiermit nicht weiter zu befassen. Die Klägerin bot auch darüber hinaus freiwillige Schulungen für die entsprechenden Honorarkräfte an, an denen die Beigeladene allerdings nicht teilgenommen hat und auch nicht teilnehmen musste. Ebenso hat die Klägerin Infomaterial auf dem Internetportal bereitgehalten. Die Beigeladene hat jedoch ausgeführt, andere Informationsquellen genutzt zu haben. Am 04.07.2013 beantragte die Klägerin die Statusfeststellung für die Beigeladene für ihre Tätigkeit als Dozentin in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 08.11.2013. Die Beigeladene habe geholfen, die konzeptionell durch die hauptamtliche Kraft vorbereiteten Seminarzeiten didaktisch umzusetzen. Wesentliche Nebenpflichten habe sie nicht innegehabt. Sie sei frei darin gewesen, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Auch sei sie hinsichtlich Didaktik/Schwerpunktsetzung frei. Die Beigeladene sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Zwar seien die Inhalte des Seminars vorgegeben, allerdings die Art und Weise der Vermittlung der Inhalte sowie die Schwerpunktsetzung obliege bei der Beigeladenen. Es bestünden keinerlei Vorgaben hinsichtlich Methodik und Didaktik seitens der Klägerin. Mit Anhörung vom 20.11.2013 teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, die Tätigkeit als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen, da hierfür die entsprechenden Merkmale überwiegen würden. Das pädagogische Konzept sei vom Referat Freiwilligendienste der Klägerin erstellt und vorgegeben. Der Unterricht finde in von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten in Jugendherbergen statt. Es sei ein detailliertes Rahmenkonzept einzuhalten. Die Beigeladene sei zwar vertraglich nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen, die persönliche Leistungserbringung sei jedoch die Regel. Bei Verhinderung sei die Klägerin zu informieren, damit diese eine Ersatzkraft stellen könne. Die Klägerin stelle die wesentlichen Arbeitsmaterialien (Präsentationskoffer, Flipchart, Beamer und Präsentationslaptop, Sound-System) zur Verfügung. Die Klägerin habe neben der reinen Unterrichtserteilung die Pflichten, eine Anwesenheitsliste zu führen, gegebenenfalls Krankheiten zu vermerken und die besprochenen Inhalte/Themen für die Nachfolgeseminare der pädagogischen Fachkräfte festzuhalten. Zudem werde die Seminararbeit mittels Feedbackbögen ausgewertet. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich, dass die Umsetzung der vorgegebenen Lerninhalte eigenverantwortlich erfolge und insoweit Weisungen nicht erteilt würden. Außer einer Vorbesprechung zu den Seminaren erfolgten keine weitere Besprechungen oder Konferenzen. Der Auftragnehmer setzte teilweise eigene Arbeitsmaterialien (Literatur und Präsentationsmaterialien) ein. Hierzu führte die Klägerin aus, dass sie eine andere Auffassung vertrete. Die Tatsache, dass das pädagogische Konzept von dem Referat Freiwilligendienste erstellt und vorgegeben sei, sei kein Kriterium für eine abhängige Beschäftigung. Es sei nicht Aufgabe der Seminarleiter, dass Curriculum selbst zu verfassen. Die bloße Existenz eines Curriculums indiziere auch keine abhängige Beschäftigung. Ebenso wenig begründe die Tatsache, dass die Beigeladene hinsichtlich Ort, Zeit und Lehrplan an die Vorgaben der Klägerin gebunden sei, kein Beschäftigungsverhältnis, da andernfalls alle Dozenten als abhängig Beschäftigte anzusehen seien. Gegen eine Eingliederung in den Unterrichtsbetrieb spreche, dass die Beigeladene nur eine zeitlich und sachlich begrenzte Dienstleistung erbringen sollte. Vorliegend handelte es sich auch nicht um eine lehrende, sondern eher um eine moderierende Tätigkeit. Auch sei es die Regel, dass Dozenten und sonstige Lehrer aller Art in fremden Räumlichkeiten tätig würden, da diese in der Regel keine eigene Schule betrieben. Auch die Tatsache, dass ein detailliertes Rahmenkonzept existiere, führe nicht dazu, dass die Dozententätigkeit der Beigeladenen als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen sei. Detaillierte Beschreibungen für das konkrete Seminar existierten nämlich gerade nicht. Die Auftragnehmer müssten sich lediglich allgemein an einer Art Curriculum orientieren, was bei Bildungsveranstaltungen üblich sei. Die Beigeladene sei nicht einmal verpflichtet gewesen, die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen, selbst wenn diese Frage im zu beurteilenden Zeitraum niemals praktisch geworden ist. Wesentliche Arbeitsmittel seien gerade nicht der Beamer, dass Flipchart oder der Moderatorenkoffer, sondern Kopf und Stimme des Dozenten. Die Dokumentation der Anwesenheit der Seminarteilnehmer sei eine unwesentliche Nebenpflicht die dazu diene, zu dokumentieren, dass alle Freiwilligen die gesetzlich vorgeschriebenen Seminartage absolviert hätten. Gleiches gilt für die Verteilung der Feedbackbögen. Hierbei handele es sich ebenfalls um eine nicht prägende und unwesentliche Nebenpflicht. Mit Bescheid vom 09.01.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene als Seminarleiterin bei der Klägerin in der Zeit ab dem 03.09.2012 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig war und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden habe. In der Krankenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und in der Pflegeversicherung bestehe hingegen keine Versicherungspflicht, weil die Beigeladene Studentin war. Hiergegen richtet sich der am 27.01. 2014 erhobene Widerspruch. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei kein Arbeitsvertrag, sondern ein Honorarvertrag als Vereinbarung über freie Mitarbeit abgeschlossen worden. Die Beigeladene werde nur für die tatsächlich geleisteten Seminarstunden bezahlt. Sie erhalte keinen bezahlten Urlaub. Sie habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie sei weisungsfrei und selbstständig. Hieran ändere auch nichts, dass sie als Unterstützung für die hauptamtlich beschäftigten Pädagogen eingesetzt werde. Die Feedbackbögen würden darüber hinaus immer nur nach 4 Seminarwochen verteilt. Auch sei das Honorar verhandelbar, die Honorarkräfte erhielten durchaus unterschiedliche Beträge. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08. 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entscheidungserheblich sei, dass die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine an denen die Lehrveranstaltung stattfinden zu Beginn des Auftrages in Abstimmung mit der Beigeladenen festgelegt würden. Für die Beigeladene bestand die Verpflichtung diese Termine einzuhalten und Abwesenheitszeichen entsprechend zu melden. Sie konnte die Schüler nicht zu jedem frei wählbaren Zeitpunkt betreuen, sondern hatte das detaillierte Rahmenkonzept einzuhalten. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Allein die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbstähnlichkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen mache. Die Beigelade habe allerdings eine nach Dauer der Arbeitsleistung bemessende Vergütung erhalten. Sie habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Allein der Wille der Vertragschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstähnlichkeit definiert werde. Hiergegen richtet sich die am 25.09.2015 erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene sei insbesondere weisungsfrei gewesen und habe auch die Lerninhalte selbst frei gestaltet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 08.03.2013 nicht aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Klägerin beschäftigt war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide sind materiell-rechtlich rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung haben hat die Klägerin im Juli 2013 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Rentenversicherung gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand für die Beigeladene im vorliegenden Zeitraum bereits deshalb keine Versicherungspflicht, weil sie Studentin war (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. S. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN). Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse leiten sich aus den rechtlich relevanten Umständen ab, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, aaO). Nach den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Honorarvorträgen für die jeweiligen Seminarwochen ergibt sich eindeutig, dass die Beteiligten das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zu Grunde legten. In § 9 des jeweiligen Honorarvertrages wurde ausdrücklich festgelegt, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht werden sollte. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit werde nicht begründet. Auch der übrige Inhalt des Honorarvertrages spricht für eine selbständige Tätigkeit. Es wurde ausdrücklich ein Vertrag über eine freie Mitarbeit vereinbart. Die Tätigkeit musste nicht einmal höchstpersönlich durch die Beigeladene erbracht werden. Die Weisungsfreiheit der Beigeladenen wurde ausdrücklich im Vertrag festgelegt. Durchzuführen waren ca. 40 Unterrichtseinheiten in der Zeit von Montag 11:00 Uhr bis Freitag 14:00 Uhr. Die tatsächliche Durchführung der Veranstaltungen wich auch den in den schriftlichen Verträgen beschriebenen nicht ab, so dass die schriftlichen Verträge bei der Beurteilung zugrundegelegt werden können. Ersichtlich wurde kein Mustervertragstext herangezogen, der für verschiedene Lehrkräfte Verwendung fand, sondern ein genau auf die Tätigkeit der Beigeladenen zugeschnittener Vertrag erstellt. Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 mwN; Juris PK § 7 Abs. 1 SGB IV Rdnr. 171.1). Bei ihrer Durchführung war die Beigeladene auch nicht weisungsgebunden. So wurden die von ihr übernommenen Unterrichtseinheiten (Blocks) einvernehmlich in Absprache mit der anderen Honorarkraft und dem hauptamtlichen Mitarbeiter festgelegt. Dabei durfte die Beigeladene ebenso wie die andere Honorarkraft sogar vorrangig die von ihr bevorzugten Unterrichtseinheiten auswählen, die restlichen Unterrichteinheiten übernahm der hauptamtliche Mitarbeiter. Spätere einseitige Änderungen waren ausgeschlossen. Die Beigeladene war weisungsfrei. Während ihrer Blocks saßen die übrigen Dozenten nur passiv dabei. Teilweise war der hauptamtliche Mitarbeiter an einigen Tagen gar nicht vor Ort. Eine Einmischung in die Blocks der Beigeladenen fand insoweit nicht statt und war auch nicht vorgesehen. Die Beigeladene hat keinen (bezahlten) Urlaub in Anspruch genommen. Es stand ihr frei, die Mitwirkung an den jeweiligen Seminaren, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen. Ein Honorar erhielt die Beigeladene lediglich für tatsächlich abgeleistete Seminare, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte nicht. Dass die Beigeladene hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen der Klägerin unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt der Seminare mit dem Rahmenprogramm übereinstimmen muss. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl LSG Sachsen-Anhalt 24.06.2010, L 1 R 180/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015, Aktenzeichen L 11 R 2016/13). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, nämlich der Erfüllung der gesetzlichen Anordnungen nach den entsprechenden Vorgaben dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend bei der Beigeladenen - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung erhalten bleibt. Der Beigeladenen verbleibt insoweit Raum für freie, eigenständige Entscheidungen (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn 21). Es obliegt ihrer freien Entscheidung, wie sie den Unterricht gestaltet und welche persönlichen Unterlagen und Präsentationsmaterialien und welche Fachliteratur sie verwendet. Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass die Beigeladene nicht in gleicher Weise wie die hauptamtlichen Mitarbeiter in die Organisation der Klägerin eingebunden ist und nicht dem Weisungsrecht der Klägerin unterliegt. Anders als die hauptamtlichen Mitarbeiter hatte sie nahezu keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen. Insbesondere lagen ihr nicht einmal Daten oder Anschriften der Teilnehmer vor. Sie musste die Ausflüge oder sonstigen Aktivitäten nicht organisieren. Sie hatte keine Vertretungen oder sonstigen anderweitigen Arbeitseinsätze. Ebenso wenig war sie gegen Ende des Seminars gehalten, irgendwelche persönlichen Probleme oder Themen mit den Teilnehmern zu besprechen oder weiter zu bearbeiten. Hierzu hatte sie an die hauptamtliche Kraft zu verweisen. Allein aus der Tatsache, dass die Beigeladene in Abwesenheit der hauptamtlichen Kraft die Anwesenheit der Teilnehmer kurz zu kontrollieren hatte und eventuell abwesende an die Klägerin meldete, ändert hieran ebenso wenig etwas, wie die Tatsache, dass sie teilweise im Anschluss an jedes 4. Seminar die Feedbackbögen ausgegeben hat. Es handelt sich hier um völlig untergeordnete unwesentliche Nebentätigkeiten, die der Einfachheit halber durch die Beigeladene miterledigt wurden, jedoch keine eigenständige Bedeutung im Rahmen ihrer Tätigkeit als geteilte Seminarleiterin hatte. Auch die Tatsache, dass an einem gemeinsamen Abend vorübergehende Anwesenheit der Dozenten geboten war, ändert hieran nichts. Die Dauer ihrer Anwesenheit konnte die Beigeladene selbst bestimmen und wurde auch in dieser Beziehung nicht kontrolliert, zumal die hauptamtliche Kraft meist schon zuvor die Veranstaltung wieder verlassen hatte. Ein entsprechender Mindestzeitraum hierfür war nicht vorgesehen. Im Honorarvertrag ist lediglich von der Durchführung der ca. 40 Unterrichtseinheiten die Rede. Die Klägerin konnte sie weder für andere Kurse einsetzen noch ihre Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen anordnen oder von ihr die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen (vgl hierzu BSG 12.02.2004 aaO und BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77). Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass es bei den Seminaren im Rahmen des Freiwilligendienstes nicht zu Benotung kam und auch keine entsprechenden Prüfungen oder sonstige Hausaufgaben angefertigt wurden. Nach alledem lag keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin in der hier streitigen Zeit vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der wegen der Studenteneigenschaft der Beigeladenen alleine in Frage kommenden Rentenversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.