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Urteil

S 25 BK 96/13 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2016:1125.S25BK96.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 Anspruch auf die Gewährung von Kinderzuschlag auf Grundlage von § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat. Der 1947 geborene Kläger ist seit 2012 Regelaltersrentner. Seit Juli 2013 erhält er monatliche Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 849,81 Euro (monatliche Rente 791,99 Euro, Zuschuss zur freiwilligen Krankversicherung 57,82 Euro). Er ist Vater von zwei Kindern. Der im Juli 1989 geborene Sohn D2 (Vollendung des 25. Lebensjahres im Jahr 2014) lebt nicht im Haushalt des Klägers, die im November 1996 geborene Tochter E lebt mit dem Kläger im Haushalt. Der Kläger sorgt alleine für die Pflege und Erziehung seiner Tochter und ist dauernd getrennt lebend. Im streitbefangenen Zeitraum besuchte die Tochter die Schule. Neben seinem Renteneinkommen verfügte der Kläger in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 über Wohngeld in Höhe von monatlich 207,- Euro (Bescheid vom 01.08.2013) und über Kindergeld für seine beiden Kinder (jeweils 184,- Euro). Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügen der Kläger und seine Tochter nicht. Der Kläger ist privat krankenversichert und hatte im streitigen Zeitraum monatlich für diese Versicherung Beiträge in Höhe von monatlich 160,84 Euro zu zahlen. An Kosten für Unterkunft und Heizung fielen in dieser Zeit für die vom Kläger und seiner Tochter genutzte ca. 81 qm große Wohnung Kosten an in Höhe von insgesamt 655,29 Euro (Heizung/Warmwasser 100,- Euro, Garage/Carport 40,- Euro, Grundmiete incl. Nebenkosten von 100,- Euro: 515,29 Euro). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt mittels der Zentralheizung. Am 18.09.2013 beantragte der Kläger die Bewilligung von Kinderzuschlag für seine Tochter. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2013 für die Zeit ab September 2013 ab und führte zur Begründung aus, Hilfebedürftigkeit werde auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht vermieden. Der Kläger sei als Altersrentner nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Dem widersprach der Kläger und führe zur Begründung aus, das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrage insgesamt 1424,81 Euro (849,81 Euro Rente, 368,- Euro Kindergeld, 207,- Wohngeld), weshalb Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe. Die Berechnung der Beklagten sei nicht nachzuvollziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das um Krankenversicherungsbeiträge und Versicherungspauschale i. H. v. 30,- Euro bereinigte Renteneinkommen betrage nur 658,97 Euro. Hiervon könne der Kläger nicht einmal seinen eigenen Bedarf decken. Auch mit Wohngeld bestehe daher auch bei Kinderzuschlag i. H. v. 140,- Euro ein ungedeckter Restbedarf der Tochter, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag nicht zuzuerkennen sei. Ob Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe, sei durch den Kläger beim zuständigen Jobcenter zu erfragen. Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2013 Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, die Kosten der Unterkunft seien zu Unrecht nicht entsprechend § 6a Abs. 4 BKGG nach Kopfzahl unter Zugrundelegung des Existenzminimumsberichts aufgeteilt worden. Auch lebe er mit seiner Tochter, die ihrerseits als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzusehen sei zusammen und bilde daher mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Auf die Einkommensverhältnisse komme es insoweit nicht an. Die Beklagte hat entgegnet, man gehe durchaus davon aus, dass der Kläger mit seiner Tochter als Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Altersrentner sei, sei jedoch bei der Berechnung eines möglichen Kinderzuschlaganspruches zunächst sein Bedarf zu ermitteln und erst dann gegebenenfalls vorhandenes überschießendes Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen. Mit Ansetzung des zustehenden Mehrbedarfs für Alleinerziehung (45,84 Euro) und ohne den im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht vorgesehenen pauschalen Freibetrag von 30,- Euro für Versicherungen verbleibe beim Kläger nicht „verbrauchtes“ Einkommen in Höhe von 137,49. Dieses Einkommen sei im Rahmen von § 6a Abs. 3 BKGG als Einkommen der Tochter auf den maximal möglichen Kinderzuschlag anzurechnen, weshalb allenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von gerundet 3,- Euro bestehen könne (140,- Euro minus 137,49 Euro). Der Restbedarf der Tochter in Höhe von 275,16 Euro (Regelleistung 289,- Euro, hälftige Unterkunftskosten, abzüglich Kindergeld) könne auch durch Wohngeld und Kinderzuschlag in Höhe von 3,- Euro nicht gedeckt werden, weshalb Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht vermieden werde. Für die diesbezüglichen Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen Bl. 59 bis 61 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, seines Wissens nach habe der Kläger keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kinderzuschlag für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte verweist auf ihre zuletzt vorgelegten erläuterten Berechnungen und beantragt, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gewesen. Entscheidungsgründe: Die nach § 54 Abs. 1 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Anfechtungs- und Leistungsklage ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat für den Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Anspruch auf Kinderzuschlag haben nach § 6a Abs. 1 BKGG § 6a BKGG in der hier maßgebenden Fassung vom 3.5.2013 Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind (Mindesteinkommensgrenze), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht (Höchsteinkommensgrenze), und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag mindert sich gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 BKGG der Höhe nach um das nach den §§ 11 bis 12 des SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes, wobei das Kindergeld außer Betracht bleibt. Der Kinderzuschlag mindert sich zudem gem. § 6a Abs. 4 SGB II durch das elterlich Einkommen oder Vermögen, soweit dieses (mit Ausnahme des Wohngelds) ihren Eigenbedarf im Sinne des Arbeitslosgengeldes II oder Sozialgeldes (§ 19 SGB II) übersteigt. Im Rahmen der Berechnung des § 6a Ab. 4 BKGG sind dazu (§ 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG) die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen ergibt. Für den hier in Rede stehende Zeitraum beträgt der Wohnanteil eines alleinstehenden Elternteils mit einem Kind 77,02 Prozent (vgl. hierzu DA-KiZ der Bundesagentur für Arbeit Stand 2013). Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6a BKGG zwar insoweit, als er mit seiner unter 25-jährigen Tochter in einem Haushalt lebt, diese nicht verheiratet oder verpartnert ist, er für sie Kindergeld erhält und sein (Renten-) Einkommen, da er seine Tochter alleine erzieht, die Mindesteinkommensgrenze überschreitet. Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag besteht aber nicht, weil Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG auch mit Kinderzuschlag nicht beseitigt werden kann. Eine Beiladung des für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Leistungsträger hat die Kammer erachtet die Kamer insoweit nicht für angezeigt, da der Kläger trotz des diesbezüglichen Hinweises im angefochtenen Widerspruchsbescheid einen Antrag auf (antragsabhängige, vgl. § 37 SGB II) Leistungen nach dem SGB II betreffend die Zeit September 2013 bis Juli 2014 noch nicht gestellt hat. Der Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag ist auch nicht zugleich als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu bewerten. Andernfalls wäre die Regelung in § 6a Abs. 2 Satz 5 BKGG, wonach § 28 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Modifikationen zur Antragsfrist gilt, überflüssig. Der Leistungsausschluss folgt allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger Regelaltersrentner ist. Zwar ist es nicht ausreichend und schließt Leistungen nach § 6a BKGG aus, wenn durch die Zahlung des Kinderzuschlages lediglich Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, vgl. § 19 SGB XII) vermieden würden (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 27.06.2011, L 19 BK 1/09, juris Rn. 27ff.). Da der Kläger mit seiner im streitigen Zeitraum mit seiner über 15-jährigen Tochter in einem Haushalt lebte, vermittelt diese als i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II Leistungsberechtigte gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Zugehörigkeit des Klägers zu ihrer Bedarfsgemeinschaft, ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger selbst nicht leistungsberechtigt ist, da er als Regelaltersrentner bei Hilfebedürftigkeit auf Leitungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verweisen wäre und ein Anspruch auf Sozialgeld ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vermieden wird, kann daher auch ein Altersrentner Anspruch auf Kinderzuschlag haben (Kühl in jurisPK-BKGG, § 6a, 4. Aufl., Rn. 50). Der - maximal - mögliche Kinderzuschlag beträgt jedoch nach zutreffender Berechnung der Beklagten 3,- Euro, für die diesbezügliche Berechnung wird auf Bl. 60 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit diesem maximal möglichen Kinderzuschlag kann die Tochter des Klägers, die ihrerseits lediglich über Kindergeld i. H. v. 184,- Euro verfügt, welches ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen anzurechnen ist, ihren Bedarf i.S.v. § 9 SGB II nicht decken. Dieser beläuft sich auf ihren Regelbedarf i. H. v. 289,- Euro sowie ihren hälftigen Unterkunftsbedarf in Höhe von 307,65 Euro (zusammen 596,65 Euro). Soweit der Beklagte Unterkunftskosten – insgesamt – in Höhe von insgesamt 615,29 Euro als anzuerkennenden Bedarf i.S.v. § 20 SGG II zugrunde legt, erfolgte dies zu Recht. Die Kosten für den in der Mietbescheinigung vom 04.03.2013 gesondert ausgewiesenen Carport/Garage/Stellplatz i. H. v. 40,- Euro sind nicht als angemessen anzuerkennender Bedarf anzuerkennen, da vom Kläger weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, dass diese Kosten untrennbar mit der Anmietung der Wohnung verbunden sind (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2008, L 3 AS 4935/06). Bei der Prüfung der Frage, ob Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG vermieden wird, ist - anders als der Kläger offenbar meint – der Bedarf betr. die Unterkunftskosten bei einer Bedarfsgemeinschaft kopfteilig und damit im vorliegenden Fall hälftig aufzuteilen. Irrelevant ist, dass § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG für die Aufteilung der Unterkunftsbedarfe auf den Existenzminimumsbericht abstellt, da diese Regelung nur dann zum Tragen kommt, soweit es um die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG) bzw. die Höhe des auf den Kinderzuschlag anzurechnenden Elterneinkommens geht. Der Bedarf der Tochter i.H.v. 569,65 Euro kann durch das bei der Tochter anzurechnende überschießende Einkommen des Vaters (137,49 Euro), ihr Kindergeld (184,- Euro) und den Kinderzuschlag von 3,- Euro auch unter Einbeziehung des Wohngeldes (207,- Euro) - zusammen 531,49 Euro - nicht vermieden werden. Für die Berechnung der Höhe des möglichen Kinderzuschlages und die Höhe des überschießenden Einkommens des Vaters gilt dabei folgendes: Die Berechnung des maximal möglichen Kinderzuschlages in Höhe von 3,- Euro folgt aufgrund der Tatsache, dass bei der Tochter des Klägers eigenes Einkommen – unter Außerachtlassung des Kindergeldes – (§ 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG) in Höhe von 137,49 Euro zu berücksichtigen ist und dieses nach § 6a Abs. 3 BKGG den maximal möglichen Kinderzuschlag in Höhe von 140,- Euro mindert, was (gerundet) zu einem Betrag von 3,- Euro führt. Die Tochter des Klägers verfügt zwar nicht über von ihr selbst erwirtschaftetes Einkommen. Jedoch ist der Teil des Einkommens des Klägers, der nicht benötigt wird, um seinen eigenen Bedarf zu decken, bei der Tochter als eigenes Einkommen i.S.v. § 6a Abs. 3 BKGG zu berücksichtigen. Da es sich bei der Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Tochter um eine sog. „gemischte Bedarfsgemeinschaft“ handelt (zum Begriff: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 223 f.), da der Kläger von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist, ist sein Einkommen - anders als bei „reinen“ Bedarfsgemeinschaften – nicht anteilig zu verteilen, sondern zunächst sein Bedarf vom vorhandenen Einkommen zu decken, um zu vermeiden, dass das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Mitglied selbst hilfebedürftig wird (vgl. allg. und mit Nachweisen zur Rechtsprechung: Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 9, Rn. 117 ff.). Im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der – wie hier – überschießendes Einkommen des von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Mitgliedes als von ihm zur Bedarfsdeckung nicht benötigt verbleibt, ist dieses überschießende Einkommen als Einkommen des Kindes i.S.v. § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG zu bewerten. Es handelt sich bei diesem Einkommen um nach den §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes, da andernfalls dieses Einkommen - anders als bei vertikaler Verteilung von Einkommen in „reinen“ SGB II-Bedarfsgemeinschaften - zu Unrecht unberücksichtigt bliebe, obwohl nur das Kind überhaupt den Bezug zum SGB II vermittelt. Betreffend die Berechnung des übersteigenden Einkommens des Vaters wird auf Bl. 57, 61 der Gerichtsakte Bezug genommen. Vom vorhandenen Einkommen (849,81 Euro Rente, 184,- Kindergeld Sohn) sind die Kosten der privaten Krankenversicherung abzusetzen, was zu einem anrechnungsfähigen Einkommen in Höhe von 872,97 Euro führt. Auf Bedarfsseite sind beim Kläger zu berücksichtigen sein Regelbedarf (382,- Euro), ferner sein Unterkunftsbedarf (hälftig, d.h. 307,65 Euro) und der nach § 21 Abs. 3 SGB II anzuerkennende Mehrbedarf bei Alleinerziehung i. H. v. 45,84 Euro (zusammen 735,49 Euro). Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Bedarf des Klägers nach SGB II oder SGB XII festzusetzen ist, weil dieser Mehrbedarf auch nach § 30 Abs. 3 SGB XII zuzuerkennen wäre. Somit verbleiben 137,49 Euro. Dahingestellt kann bleiben, ob das vorhandene Einkommen des Klägers zusätzlich um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro auf Grundlage von § 11b Abs. 1 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung (Alg II-V) zu bereinigen ist, oder ob dies aufgrund der Tatsache, dass der Ansatz einer derartigen Pauschale im SGB II nicht vorgesehen ist, zu unterbleiben hat. Grundsätzlich erachtet es die Kammer für angezeigt, bei gemischten Bedarfsgemeinschaften in diesem Fall die für den Betroffenen jeweils günstigere Regelung zum Tragen kommen zu lassen, um Wertungswidersprüche der beiden Sicherungssysteme zu vermeiden (allg.: Karl, a.a.O., Rn. 120). Bei Verringerung des Einkommens um weitere 30,- Euro, verblieben 107,49 Euro, um die der Kinderzuschlag aufgrund eigenen Einkommens zu mindern wäre, d.h. der Kinderzuschlag beliefe sich dann auf (gerundet) 33,- Euro. Da dann aber zugleich das im Rahmen der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, anzurechnende Elterneinkommen um eben diesen Betrag verringert wird, wirkt sich der Ansatz der Versicherungspauschale im Ergebnis nicht aus. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis auch, wenn – in Anwendung von § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG – die Anerkennung des Mehrbedarfes nach § 21 SGB II außer Betracht bliebe. Denn dann würde das gem. § 6a Abs. 3 BKGG anzurechnende eigene Einkommen um weitere 45,84 Euro steigen (dann Minderung um 183,33 Euro) und ein Kinderzuschlag schon aus diesem Grund nicht zu bewilligen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.