Urteil
S 4 AS 2836/16 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2016:1130.S4AS2836.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über eine Untätigkeitsklage. Der alleinstehende Antragsteller ist im Jahre 1969 geboren. Er ist selbständiger Rechtsanwalt und betreibt seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus. Seit 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2010 schlossen die Beteiligten vor dem Landessozialgericht NRW einen Vergleich und der Beklagte erließ daraufhin am 13.08.2010 sieben Bewilligungsbescheide für folgende Zeiträume: 1. 24.10.2007 bis zum 30.04.2008 2. 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 3. 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 4. 01.05.2009 bis zum 31.10.2009 5. 01.11.2009 bis zum 28.03.2010 6. 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 7. 01.09.2010 bis zum 31.10.2010 Gegen sechs der Bescheide sind Computerfaxe des Klägers als Widersprüche in der Verwaltungsakte enthalten. Allein gegen den Bescheid für den Zeitraum vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 ist ein solches Computerfax nicht in der Akte zu finden. Die sich in der Akte befindlichen Widersprüche wurden unter dem Zeichen WS 2310/10 bis WS 2315/10 erfasst: 1. 24.10.2007 bis zum 30.04.2008 (W 2310/10) 2. 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 (W 2311/10) 3. 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 (W 2312/10) 4. 01.05.2009 bis zum 31.10.2009 (W 2313/10) 5. 01.11.2009 bis zum 28.03.2010 (W 2314/10) 6. 01.09.2010 bis zum 31.10.2010 (W 2315/10) Am 24.09.2016 erließ der Beklagte sieben Änderungsbescheide, die den strittigen Zeitraum vom 24.10.2007 bis zum 31.10.2010 insgesamt abdeckten und dem Kläger jeweils teilweise Recht gaben. Sodann wies der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 die sechs Widersprüche teilweise zurück und übernahm die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren i.H.v. 60 %. Im Widerspruchsbescheid stellte der Beklagte ausdrücklich fest, dass der Kläger mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides vom 17.08.2010 für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2010 gegen die restlichen sechs Bewilligungsbescheide Widerspruch eingelegt hätte. Am 14.10.2014 beantragte der Kläger eine Kostennote zu dem Widerspruchszeichen W 2310/10 (Zeitraum 24.10.2007 bis zum 30.04.2008). Mit fünf weiteren Schreiben vom 08.12.2014 übersandte der Kläger weitere Kostennoten zu dem Widerspruchszeichen W 2311/10 bis W 2315/10. Davon waren folgende Zeiträume erfasst: 1. 01.05.2008 bis zum 31.10.2008 (W 2311/10) 2. 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 (W 2312/10) 3. 01.05.2009 bis zum 31.10.2009 (W 2313/10) 4. 01.11.2009 bis zum 28.03.2010 (W 2314/10) 5. 01.09.2010 bis zum 31.10.2010 (W 2315/10) Gegen den dann ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führt vor dem SG Köln ein Klageverfahren. Am 19.07.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er habe zusammen mit den anderen Computerfaxen vom 20.08.2010 auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.08.2010 für den Zeitraum 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 einen Widerspruch erhoben. Über diesen habe der Beklagte noch nicht entschieden, da der Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 ausweislich des Rubrums diesen Widerspruch nicht umfasse. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur seinen Widerspruch vom 20.08.2010, gegen den Bescheid vom 17.08.2010 für den Zeitraum 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.08.2010 für den Zeitraum vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 nicht erhalten. Jedenfalls könne der Kläger den Zugang nicht nachweisen. Darüber hinaus sei die Untätigkeitsklage erhoben worden, um eine formale Position zu nutzen. Am 24.09.2010 habe der Beklagte für den Zeitraum 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 einen Änderungsbescheid erlassen und damit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprochen. Schließlich sei entsprechend § 45 SGB I Verjährung eingetreten. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakte sowie die darin enthaltenen Schriftsätze, die der Kammer eine Entscheidung vorlagen, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Untätigkeitsklage ist bereits unzulässig. Dabei kann es dahin stehen, ob der Widerspruch des Klägers vom 20.08.2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.08.2010 für den Zeitraum 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 dem Beklagten zugegangen sei. Eine Beweiserhebung darüber ist nicht erforderlich. Selbst wenn ein Zugang des Widerspruches vorläge, wäre die Untätigkeitsklage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung oder rechtsmissbräuchlicher Erhebung wegen Verwirkung des Klagerechts gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog entgegen. Ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anerkannt, dass das Klagerecht verwirkt sein kann, wenn der Betroffene das Verwaltungsverfahren jahrelang nicht mehr betreibt. Neben einem erheblichen Zeitablauf müssen hierfür besondere Umstände hinzutreten, die die späte Klageerhebung als widersprüchliches Verhalten des Klägers erscheinen lassen. Verwirkung tritt danach ein, wenn der Kläger sich im Vorfeld durch aktives Tun oder auch Untätigkeit – sofern weitere besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten – so verhalten hat, dass die verklagte Behörde davon ausgehen durfte, dass es nicht mehr zur Klageerhebung kommen würde, und entsprechende Dispositionen getroffen hat, die es als unzumutbar erscheinen lassen, das als abgeschlossen betrachtete Verwaltungsverfahren wiederaufnehmen zu lassen und auch formell zum Abschluss zu bringen (vgl. zum Ganzen Jaritz, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 88 Rn. 35; LSG NRW, Beschl. v. 09.05.2011 - L 7 AS 218/11 B -, juris Rn. 3; SG Freiburg, Beschl. v. 30.06.2011 - S 21 AS 577/11 -, juris Rn. 14 f., 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen der umstrittenen Einlegung des Widerspruches am 20.08.2010 und der Erhebung der Untätigkeitsklage 19.07.2016 sind ca. 71 Monate bzw. fast 6 Jahre und damit ein erheblicher Zeitraum verstrichen (Zeitmoment). Darüber hinaus ist vorliegend auch ein Umstandsmoment anzunehmen. Die nun nach fast sechs Jahren langen Zuwartens eingereichte Untätigkeitsklage, ist aufgrund der vielfältigen Kontakten des Klägers mit dem Beklagten im Zusammenhang mit den Widersprüchen gegen die sieben Bewilligungsbescheide vom 17.08.2010 nach Überzeugung der Kammer widersprüchlich. Auch wenn eine bloße Untätigkeit dafür grundsätzlich nicht ausreicht, ist vorliegend zu beachten, dass der Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010, mitgeteilt hat, dass gegen den Bewilligungsbescheid bezüglich des Zeitraums vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2010 kein Widerspruch erhoben worden sei. Dabei ist unschädlich, dass der Beklagte den Zeitraum falsch bezeichnete und anstelle vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 auf den Zeitraum 01.04.2010 bis zum 31.08.2010 verwies. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der unbeachtlich ist. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides legte der Beklagte dem Kläger offen, dass ihm kein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.08.2010 bezüglich des Zeitraums vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 vorliege. Dadurch bestand für den Kläger als zugelassener Rechtsanwalt und damit einem Organ der Rechtspflege die Pflicht bzw. Obliegenheit, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass auch gegen den Bewilligungsbescheid bezüglich des Zeitraums vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 ein Widerspruch eingelegt worden sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Kläger im Jahr 2014 für die übrigen sechs Widerspruche Kostennoten einreichte, ein Widerspruchsverfahren führte und ein Klageverfahren immer noch führt, ohne darauf hinzuweisen, dass auch gegen den Bewilligungsbescheid bezüglich des Zeitraums vom 29.03.2010 bis zum 31.08.2010 ein Widerspruch erhoben worden sei. Aus der Gesamtschau dieser Umstände konnte der Beklagte daher davon ausgehen, dass der Kläger im Jahr 2010 lediglich gegen sechs der sieben Bewilligungsbescheid vom 17.08.2010 Widerspruch eingelegt habe. Schließlich liegt auch eine Vertrauensbetätigung auf Seiten des Beklagten vor. Er hat die Akten als abgeschlossen betrachtet und aufgrund der Kostennoten des Klägers im Jahr 2014 eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.