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Beschluss

S 11 AS 617/17 ER Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2017:0330.S11AS617.17ER.00
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Tenor

1) Die Vollziehung des Bescheides vom 03.02.2017 wird für den Monat März 2017 aufgehoben.

2) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2017 gegen den Bescheid vom 03.02.2017 für die Monate April 2017 und Mai 2017 wird angeordnet.

3) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4) Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/5 zu tragen.

Entscheidungsgründe
1) Die Vollziehung des Bescheides vom 03.02.2017 wird für den Monat März 2017 aufgehoben. 2) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.2017 gegen den Bescheid vom 03.02.2017 für die Monate April 2017 und Mai 2017 wird angeordnet. 3) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4) Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/5 zu tragen. Gründe I) Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Minderungsbescheide, die Erbringung weiterer Unterkunftskosten für die Lagerbox in E, die Übernahme von Auslagen für ein Widerspruchsverfahren sowie die Bewilligung eines Umzugs und die Übernahme etwaiger zukünftiger Umzugskosten. Der am 00.00.1978 geborene Antragsteller stand seit dem 01.09.2015 im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 20.10.2016 wurden dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 01.10.2016 – 31.03.2017 in Höhe von monatlich 480,90 EUR bewilligt. Bei der Berechnung berücksichtige der Antragsgegner dabei die Regelleistung in Höhe von 404,00 EUR sowie die Kosten für zwei Lagerboxen in Höhe von 66,95 EUR und 9,95 EUR als Kosten der Unterkunft (KdU). Für die Monate November bis einschließlich Januar 2017 wurde die Regelleistung aufgrund einer mit erst nachfolgendem Bescheid vom 21.10.2016 verhängten Sanktion um monatlich 40,40 EUR gemindert. Für diese Monate kam es daher nur zu einer Bewilligung von 440,50 EUR. Am 31.10.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Köln. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 AS 4155/16 ER geführt. Während des laufenden Verfahrens legte der Antragsteller am 07.11.2016 gegen den Sanktionsbescheid vom 21.10.2016 Widerspruch ein. Noch während des laufenden Verfahrens stellte der Antragsgegner am 21.11.2016 die Leistungen ab dem 01.12.2016 vorläufig ein. Dies wurde dem Gericht zunächst nicht mitgeteilt. Des Weiteren erließ der Antragsgegner am 22.11.2016 einen weiteren Sanktionsbescheid, mit dem die Regelleistung des Antragstellers für die Zeit vom 01.12.2016 – 28.02.2017 um 10 % aufgrund eines Meldeversäumnisses gemindert wurde. Einen Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 22.11.2016 legte der Antragsteller zunächst nicht ein. Mit Beschluss vom 29.11.2016 in dem Verfahren S 11 AS 4155/16 ER ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgellers vom 07.11.2016 gegen den Sanktionsbescheid vom 21.10.2016 an, da der Zugang des Einladungsschreibens von dem Antragsgegner nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Bereits einen Tag nach Erlass des Beschlusses und damit am 30.11.2016 hat der Antragsteller sodann einen weiteren Eilantrag bei dem Sozialgericht gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 11 AS 4583/16 ER bei dem Sozialgericht Köln geführt. Mit dem Antrag machte der Antragsteller geltend, es seien ihm für Dezember 2016 gar keine Leistungen ausgezahlt worden. Da er aber über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge, sei er auf die existenzsichernden Leistungen angewiesen. Auf den Sanktionsbescheid vom 22.11.2016 ging der Antragsteller nicht ein. Während des laufenden Verfahrens hat der Antragsgegner am 11.01.2017 einen Aufhebungsbescheid erlassen, mit dem die vorläufige Leistungseinstellung ab dem 01.12.2016 durch Bescheid manifestiert wurde. Gegen diesen Aufhebungsbescheid hat der Antragsteller im laufenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 18.01.2017 Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner hat sodann jedoch aufgrund eines richterlichen Hinweises den Aufhebungsbescheid vom 11.01.2017 mit Bescheid vom 25.01.2017 aufgehoben und Leistungen für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nachgezahlt sowie Leistungen für den Monat Februar 2017 angewiesen. Der Antragsgegner hat als Nachzahlung für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 886,00 EUR geleistet und für Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 445,50 EUR. Dabei hat der Antragsgegner die Regelleistung um 10 % gemindert aufgrund des Sanktionsbescheides vom 22.11.2016 und als Unterkunftskosten die bekannten Lagerkosten angesetzt. Erstmals am 31.01.2017 hat der Antragsteller angegeben, den Sanktionsbescheid vom 22.11.2016 (und auch das zugrunde liegende Einladungsschreiben) nicht erhalten zu haben. Am 05.02.2017 hat der Antragsteller erstmals ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2016 erhoben. Der Antrag des Antragstellers (S 11 AS 4583/16 ER) wurde mit Beschluss vom 21.03.2017 abgelehnt. Am 03.02.2017 erließ der Antragsgegner einen weiteren Sanktionsbescheid, mit dem aufgrund eines Meldeversäumnisses für die Zeit vom 01.03.2017 – 31.05.2017 die Leistungen um monatlich 40,90 EUR gemindert wurden. Widerspruch wurde zunächst nicht erhoben. Vielmehr hat der Antragsgegner am 14.02.2017 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. In der Antragsschrift hat er sich unter anderem ausdrücklich gegen den Minderungsbescheid vom 03.02.2017 gewandt. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung 1) Die aufschiebende Wirkung des von mir nicht erhaltenen Sanktionsbescheides des Antragsgegners das im Verfahren S 11 AS 4583/ ER erwähnt wurde hiermit hilfsweise. Hilfsweise deshalb weil ich vorrangig im Verfahren S 11AS 4583/ER in meiner Antragsschrift ausdrücklich ungekürzte Leistung beantragt habe anzuordnen. Der Antragsgegner hat die ungekürzte Leistung zugestimmt im Verfahren S 11 AS 4583/ER bis ich einen Fehlbetrag festgestellt habe. 2) Die aufschiebende Wirkung des von mir erhaltenen Sanktionsbescheides datiert am 03.02.2017 des Antragsgegners bezüglich eine Minderung des Arbeitslosengeldes 2 für 3 Monate ab den 01.03.2017. 3) Den Antragsgegner zu verpflichten: Die fehlenden 4 Euro an Mietzins für die Einlagerungskosten der Lagerboxfirma in Düsseldorf auszuzahlen samt Bescheiderlassung. 4) Den Antragsgegner zu verpflichten: Die von mir beantragten Auslagen (Druckkosten) im beendeten Widerspruchsverfahren (Lagerboxkosten Fall) an mich auszuzahlen. 5) Den Antragsgegner zu verpflichten: Meinem Antrag auf Bewilligung des Umzugs in Nordrhein – Westfalen zu bescheiden und während des Eil – Verfahrens zu bewilligen. Ferner mir die notwendigen zukünftigen Umzugskosten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die fehlende Eilbedürftigkeit sowie darauf, dass höhere Lagerkosten als bisher bewilligt nicht nachgewiesen worden seien. Er verweist weiter darauf, dass eine pauschale Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft ohne konkretes Mietangebot nicht in Betracht kommt und dass auch die pauschale Übernahme zukünftiger Umzugskosten nicht erteilt werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II) Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig, weil die Minderung durch den Bescheid vom 21.10.2016 bereits Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 4583/16 ER gewesen ist, wie der Antragsteller auch selbst richtig bemerkt hat. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.10.2016 wurde demnach bereits im Verfahren S 11 AS 4583/16 ER entschieden, so dass diese Frage nicht erneut Gegenstand eine Rechtsstreits sein kann. Der Antrag zu 1) ist daher bereits als unzulässig zurückzuweisen. Die übrigen Anträge sind zulässig. Soweit in einem vorangegangenen Verfahren Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags aufgrund fehlender Unterschrift geäußert wurden, werden diese nicht mehr aufrechterhalten. Wie bereits in einem Parallelverfahren mitgeteilt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Schriftsätze mit Computerfax versendet. Bei einer Übersendung durch Computerfax gilt jedoch nach herrschender Meinung die Nutzung einer eingescannten Unterschrift als ausreichend, um die erforderliche Schriftform zu wahren (Vg. Meyer – Ladewig § 151 Rn. 3e). Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 2). Zwar hat der Antragsgegner eingewandt, dieser sei mangels Widerspruchseinlegung unzulässig, da sich der Antragsteller in der hiesigen Antragsschrift ausdrücklich gegen den Bescheid vom 03.02.2017 gewandt hat, ist dieses Schreiben als Widerspruch zu werten. Auch der Antrag zu 2) ist demnach zulässig. Der Antrag zu 2) ist auch begründet. Der Antrag ist nach § 123 SGG derart auszulegen, dass er von einem reinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung verstanden wird. Denn der Antragsteller begehrt zum einen die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung für den Monat März 2017 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. LSG NRW 13.09.2011, L 6 AS 1002/11 B ER) und zum anderen für den weiteren Sanktionszeitraum, für den noch keine Vollziehung eingetreten ist (April 2017 + Mai 2017) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nur bei einer derartigen Auslegung des Antrags kann dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend nachgekommen werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.04.2007, Az.: L 7 AO 85/06 ER). Der so verstandene Antrag ist begründet, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen wurde. Der Widerspruch hat hier aufgrund der Bestimmung des § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Danach haben unter anderem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat in diesen Fällen nach freiem Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden. Dabei ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der belastenden Wirkung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, überwiegt und die Behörde keine Umständen darlegt, die ein vorrangiges Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug begründen könnten (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar 8. Auflage, § 86 b Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen aaO; LSG NW Beschluss vom 27.03.2006, Az.: L 9 B 5/06 AS ER). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen überwiegendem Aufschubinteresse ist immer dann vorzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen immer dann vor, wenn im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung ein Erfolg des Antragsteller wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (LSG NW Beschluss vom 31.03.2006; Az.: L 19 B 15/06 AS ER). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im vorliegenden Fall anzuordnen. Es erscheint dem Gericht nach Vornahme einer summarischen Prüfung wahrscheinlicher, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt, als dass er unterliegt, weshalb von einem übergeordneten Interesse des Antragstellers ausgegangen werden kann. Gemäß § 32 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Voraussetzung für eine Minderung nach § 32 SGB II ist demnach, dass eine wirksame Meldeaufforderung nach § 309 SGB III vorliegt und auch zugegangen ist, wovon das Gericht hier nicht ausgehen kann. Beweisbelastet für den Zugang und damit für die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist, wie sich aus § 37 SGB X ergibt, allein der Antragsgegner. Etwas anderes kann gelten, wenn ein verspäteter Zugang eines Verwaltungsaktes behauptet wird. Wird jedoch lediglich mitgeteilt, die Meldeaufforderung sei gar nicht zugegangen, genügt ein einfaches Bestreiten des Adressaten (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze § 37 Rn. 13 a) und die Beweislast liegt allein bei dem Antragsgegner (vgl. LSG NRW 08.08.2012, Az.: L 19 AS 1239/12 B). Der Antragsgegner kann hier den Zugang der Meldeaufforderung nicht nachweisen. Er führt aus, dass die Einladungen mittels eines Computerprogramms erstellt werden. Es werde dann ein auch ein Vermerk (Historieneintrag) und eine Wiedervorlage vermerkt. Diese Vermerke würden nur erstellt, wenn eine Einladung zum Termin erstellt wurde. Danach habe der jeweilige Sachbearbeiter die Auswahl, ob der die Einladung durch das entsprechende Jobcenter direkt oder durch das Druckzentrum der BA zentral versendet. In der Regel erfolge der zentrale Versand, so auch hier. Als Nachweis werde ein Verbis – Vermerk automatisch generiert. Weitere Zustellungsnachweise lägen nicht vor, da eine förmliche Zustellung nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner hat nach seinem Vortrag zwar nachvollziehbar machen können, wie und wann die Einladung versandt wurde, den Zugang der Einladung bei dem Antragsteller kann der Antragsgegner allerdings nicht nachweise. Wie der Antragsgegner selbst darlegt, hätte die Einladung per förmlicher Zustellung auch vom Jobcenter direkt versandt werden können, so dass dann der Nachweis des Zugangs hätte geführt werden können. Dem Antragsgegner musste bewusst sein, dass sich in hier in zahlreichen Verfahren bereits die Frage gestellt hat, ob Post bei dem Antragsteller eingegangen ist bzw. dass der Antragsteller einen Zugang von Schreiben immer wieder bestreitet. Es hätte daher nahe gelegen, zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten die Einladung förmlich zuzustellen, um einen eindeutigen Zugangsnachweis erbringen zu können. Wenn der Antragsgegner dies nicht tut, kann er die ihm obliegende Beweislast nicht erfüllen. Ein Nachweis für den Zugang des Einladungsschreibens liegt nicht vor, so dass nicht von einer ordnungsgemäßen Meldeaufforderung bzw. von dem Zugang derselben ausgegangen werden kann. Der Minderungsbescheid dürfte demnach rechtswidrig sein, so dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen. Es ist demnach von einem übergeordneten Interesse des Antragstellers auszugehen. Da demnach von einem Zugang der Meldeaufforderung zumindest nach der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht ausgegangen werden kann, kann auch eine Minderung der Leistungen nach § 32 SGB II nicht wirksam erfolgen, so dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war. Rein klarstellend ist festzustellen, dass es durch die Aufhebung der Vollziehung zumindest zunächst nicht zu einer Nachzahlung der Leistungen für den Monat März 2017 für den Antragsteller kommen dürfte, da durch den Bescheid vom 21.02.2017, der ebenfalls Gegenstand einer gerichtlicher Auseinandersetzung ist, die Leistungen komplett eingestellt wurden. Die Anträge zu 3) – 5) sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen und unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eine Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Maßgebliche Vorschrift ist hier § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die Gewährung bisher nicht gewährter Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag zu 3) ist bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fraglich. Wie von dem Antragsgegner zu dem Antrag zu 3) dargelegt, fehlt es an ausreichenden Nachweisen für eine Erhöhung der Lagerkosten, so dass bereits fraglich ist, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. In jedem Falle fehlt es aber für die Anträge zu 3) – 5) an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung existentieller Nachteile ist nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3) die Gewährung weiterer Lagerkosten in Höhe von 4,00 EUR geltend macht, dürfte dieser Differenzbetrag zumindest von vorübergehend von dem Antragsteller aufgebracht werden können. Zudem hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass bisher überhaupt Zahlungsrückstände entstanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller durch die Nichtzahlung der begehrten 4 Euro schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, so dass ein Anordnungsgrund – wenn man überhaupt einen Anordnungsanspruch annehmen würde -. Hinsichtlich des Antrags zu 4) ist festzustellen, dass ein Anordnungsgrund allein deshalb nicht vorliegt, da es sich um in der Vergangenheit entstandene und von dem Antragsteller bereits ausgelegte Kosten handelt. Leistungen für die Vergangenheit werden aber in der Regel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erbracht. Auch hier liegen demnach keine besondere Eilbedürftigkeit und kein Anordnungsgrund vor. Letztlich fehlt es auch hinsichtlich des Antrags zu 5) an einem Anordnungsgrund. Dies vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller auch ohne die begehrte Zusicherung möglich ist, eine Wohnung anzumieten ohne dass es zu Rechtsnachteilen kommt, die im Hauptsacheverfahren nicht noch beseitigt werden könnten (vgl. LSG NRW 03.08.2010, Az.: L 6 AS 1182/10 B ER). Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft die Zusicherung des bisher zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diese vorherige Zusicherung keinesfalls notwendige Voraussetzung für die Erbringung der angemessenen Kosten ist (Gagel SGB II § 22 Rn. 103, Berlit LPK-SGB II § 22 Rn. 112). Selbst wenn der Antragsteller ohne die Erteilung der Zustimmung umzieht, führt dies nicht zwingend dazu, dass nur die bisherigen Kosten übernommen werden. Vielmehr wäre nach dem Umzug von dem dann zuständigen Jobcenter zu prüfen, welche Kosten übernommen werden können. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten hängt aber in keinster Weise von einer vorherigen Zustimmung ab. Soweit der Antragsteller die Zusicherung für die Übernahme von zukünftig entstehenden Umzugskosten begehrt, liegt allein deshalb keine Eilbedürftigkeit vor, weil Kosten weder bereits entstanden sind, noch unmittelbar bevorstehen noch überhaupt klar ist, in welcher Höhe diese gegebenenfalls entstehen werden. Zwar muss – anders als in § 22 Abs. 4 SGB II - für die Gewährung der Umzugskosten eine vorherige Zusicherung eingeholt werden. Dazu müssen aber – wie bereits von dem Antragsgegner ausgeführt – die Kosten zunächst beziffert werden. Erst, wenn der Antragsteller durch einen konkret bevorstehenden Umzug konkret entstehende Kosten benennen kann, liegt überhaupt ein Anspruch vor und auch dann erst könnte gegebenenfalls durch die Nichtübernahme der Kosten eine Eilbedürftigkeit entstehen. Für die Übernahme noch nicht absehbare Kosten, die in der Zukunft möglicherweise entstehen könnten, ist aber keinerlei Eilbedürftigkeit gegeben, so dass auch hier kein Anordnungsgrund vorliegt. Die Anträge zu 3) – 5) sind daher als unbegründet zurück zu weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.