Gerichtsbescheid
S 16 U 392/16 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:ohne:_dat.S16U392.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheiten gemäß Ziffer 4301, 4302 und 4201 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. In der Zuständigkeit der Beklagten war der Kläger gemäß der Auskunft des damaligen Arbeitgebers im Zeitraum vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 als gewerblicher Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau bei der Firma XXXXX beschäftigt, im Rahmen einer Maßnahme „Arbeit statt Sozialhilfe“. Der von der Beklagten beigezogene Arbeitsvertrag weist einen Beschäftigungszeitraum lediglich vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 aus. Im Oktober 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Berufskrankheiten. Die behandelnde Internistin des Klägers, Frau Dr. XXXXXXX, erstattete für den Kläger im November 2014 eine Verdachtsanzeige auf das Vorliegen einer möglichen Berufskrankheit (BK). Der Kläger leide unter Atembeschwerden, Gelenkbeschwerden und einer Psoriasis-Arthritis. Er selbst vermute eine Schwermetallbelastung als Ursache seiner Beschwerden. Tätig gewesen sei der Kläger bei einem Gartenbauunternehmen in XXXXXXX. Auch der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XXXXXXXX erstattete im November 2014 zunächst eine Verdachtsanzeige auf das Vorliegen von Berufskrankheiten. Auf Nachfrage der Beklagten zog Dr. XXXXXXXXXX seine BK-Anzeige allerdings am 03.03.2015 zurück. Die Ermittlungen der Beklagten beim damaligen Arbeitgeber ergaben, dass von dort aus keine weiteren Auskünfte mehr erteilt werden können. Es sei auch nicht mehr nachvollziehbar, in welchem Einsatzbereich der Kläger während des kurzen Zeitraums seiner Beschäftigung vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 überhaupt eingesetzt gewesen sei. Der Kläger reichte umfangreiche medizinische Unterlagen zur Akte. Die Gesundheitsstörungen des Klägers reichen demnach von Hauterkrankungen über Atemwegsbeschwerden, Schwindel, Bluthochdruck, Durchfallerkrankung, Gelenkbeschwerden, Wirbelsäulenschmerzen bis hin zu Glutenunverträglichkeit und Laktoseintoleranz. Wegen der Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Befundberichte Bezug genommen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitraum von 1999-2003 in einer von Schimmelpilz befallenen Wohnung untergebracht war. In einer Stellungnahme des Diplom-Chemikers und Arbeitsmediziners Dr. XXXXXXXX vom 20.09.2007 heißt es, dass überhaupt kein Zweifel an einer Schimmelpilzexposition bestehe, die als umweltmedizinisch relevant zu bewerten sei. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die wohnungsbedingte Exposition gegenüber Schimmelpilzsporen zu typischen Symptomen einer allergischen Konjunktivitis, verbunden mit einer obstruktiven Atemwegserkrankung geführt habe. Sodann beauftragte die Beklagte ihren ärztlichen Berater, den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XXXXXXXXXX, mit einer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201. Dieser wies zunächst darauf hin, dass der Kläger eine Vielzahl unspezifischer, subjektiver Beschwerden aufweise. Führend sei allerdings die festgestellte Atemwegserkrankung in Gestalt eines allergischen Asthma bronchiale. Insofern sei aber maßgeblich, dass sich der Kläger über einen Zeitraum von vier Jahren, nämlich von 1999-2003, in einer stark von Feuchtigkeit und Schimmelbefall kontaminierten Wohnung aufgehalten habe. Die vom Kläger für seine nur kurze Berufstätigkeit im Gartenbau angenommene „Schwermetallbelastung" sei tatsächlich durch nichts belegt. Die Gartenbau-Tätigkeit des Klägers habe im Übrigen im Wesentlichen im Freien stattgefunden. Es sei im Ergebnis nicht wahrscheinlich zu machen, dass die körperlichen Symptome des Klägers auf seine damalige berufliche Tätigkeit bei „XXXXXXXXXX" zurückzuführen seien, insbesondere nicht im Sinne der streitigen Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201. Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stimmte durch den Facharzt für Innere und Arbeitsmedizin Dr. XXXXX der Einschätzung des beratenden Arztes zu. Das Vorliegen der streitigen Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201 sei nicht plausibel. Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2016 ab, beim Kläger das Vorliegen der Berufskrankheiten 4301, 4302 bzw. 4201 anzuerkennen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31.03.2016 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, während seiner etwa einjährigen Tätigkeit im Gartenbau „durch Industriegifte in Kombination mit den Einwirkungen von Schwermetallen und anderen Stoffen“ an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein. Alternativ komme auch eine Einwirkung aufgrund von „bakteriellen Toxinen“ in Betracht. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, dass er aufgrund dieser toxischen Einwirkungen an verschiedenen Krankheiten leide, wie z.B. an Magen und Darm, Hauterkrankungen und einer Erkrankung des Nervensystems und der Muskeln, darüber hinaus an Knochen und Wirbelsäule sowie Immunsystem und Rheuma. Es handele sich nach seiner Einschätzung um „das Ergebnis einer schweren Metallvergiftung“. Im Rahmen seiner Widerspruchsschrift räumte der Kläger allerdings ein, dass er keine Möglichkeit habe, konkrete Umweltinformationen zu den damaligen Tätigkeiten zu erhalten oder beizusteuern. Er rege allerdings an, entsprechende umwelttechnische Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Die Beklagte veranlasste eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. XXXXXXXXX. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 02.05.2016 hielt Dr. XXXXXXXX an seiner bisherigen medizinischen Beurteilung des Sachverhalts fest. Es bestehe kein plausibler Zusammenhang zwischen den körperlichen Beschwerden, insbesondere den Atemwegsbeschwerden des Klägers, und seiner kurzen Tätigkeit im Gartenbau in den Jahren 2000-2001. Soweit der Kläger behaupte, eine „Schwermetallvergiftung“ erlitten zu haben bzw. die Einwirkung von Industriegiften oder bakteriellen Toxinen vermute, gebe es dafür keinerlei Nachweis. Auch der Kläger selbst habe keine konkreten Hinweise geben können. Aktenkundig sei aber ein Laborbefund vom 06.10.2005, der für den damaligen Zeitpunkt keine Störung des Immunsystems erkennen lasse. Dies spreche gegen eine vergiftungsbedingte Erkrankung. Der Kläger leide ausweislich der aktenkundigen Befunde, insbesondere dem Befund der Rheuma-Ambulanz vom 26.09.2014, unter einer Vielzahl von Erkrankungen, die in keinem medizinisch nachvollziehbaren Zusammenhang mit Industriegiften oder Schwermetallen ständen, nämlich beispielsweise eine Diabeteserkrankung, einem Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfällen, einem allergischen Asthma-bronchiale, einer sekundären Fibromyalgie und einer Psoriasis vulgaris sowie einer Psoriasis Arthritis. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 31.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 aufzuheben, und zu seinen Gunsten das Vorliegen von Berufskrankheiten gemäß den Ziffern 4301, 4302 und 4201 anzuerkennen und ihm wegen dieser Berufskrankheiten Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes. Mit Richterbrief vom 10.08.2017 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass seitens der Kammer unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 keine Erfolgaussichten für die Klage gesehen würden, von Amts wegen weitere Ermittlungen nicht mehr beabsichtigt seien und die Kammer beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.01.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich Atemwegserkrankung, nämlich im Rahmen der streitigen Berufskrankheiten 4301 bzw. 4302 „obstruktive Atemwegserkrankungen“ und im Rahmen der Berufskrankheit 4201 eine „Alveolitis“. Alle anderen vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen aus den unterschiedlichsten Bereichen des medizinischen Spektrums sind von den hier streitigen BK-Ziffern 4301, 4302 und 4201 nicht erfasst und können daher auch kein zulässiger Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein. Auch die konkret angefochtenen Bescheide beziehen sich alleine auf die vorgenannten Berufskrankheiten. Vorraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist grundsätzlich, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 127, 128; 58, 76, 78). Vorliegend fehlt es schon am Nachweis der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen. Es ist nicht zweifelsfrei festgestellt, dass der Kläger in seiner nur sehr kurzen Tätigkeit im Gartenbau vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 für die Fa. XXXXXXXXXX überhaupt, geschweige denn in einen medizinisch relevanten Umfang, gegenüber „allergisierenden Stoffen“ im Sinne der BK 4301 bzw. gegenüber „chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen“ im Sinne der BK 4302 exponiert war. Erst recht gibt es keinen Hinweis darauf dass der Kläger „Antigene“ eingeatmet haben könnte, die zu einer sog. exogen-allergischen Alveolitis im Sinne der BK 4201 geführt haben könnten. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass bei ihm in einer Stuhlprobe ein helicobacter-pylori-spezifisches Antigen festgestellt wurde (vgl. Laborbefund Gemeinschaftspraxis Dr. XXXXXXXXXX vom 28.08.2003). Eine helicobacter pylori Infektion betrifft aber grundsätzlich die Magenschleimhaut und führt beispielsweise zu einer Gastritis oder einem Magengeschwür. Es gibt keinen Bezug zu Atemwegserkrankungen. Eine „Alveolitis“, die alleine Gegenstand der BK-Ziffer 4201 ist, ist eine entzündliche Erkrankung der Lungenbläschen, die beim Kläger zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert wurde. Der Arbeitgeber des Klägers konnte eine Schadstoffexposition nicht positiv bestätigen. Arbeitgeberseitig lässt sich nicht einmal mehr aufklären, in welchem konkreten Arbeitsbereich der Kläger seinerzeit vom 02.04.2000 bis 30.06.2001 überhaupt tätig war. Der ärztliche Berater der Beklagten hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers im Gartenbaubereich nur kurz war, und außerdem überwiegend im Freien stattfand. Auch dies spricht gegen eine relevante Schadstoffbelastung. Der Kläger behauptet die Schadstoffbelastung bezüglich seines damaligen Arbeitsbereich letztendlich „ins Blaue hinein“, ohne dies objektivieren oder auch nur substantiieren zu können. Im Rahmen der Amtsermittlung sind jedoch bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“ keine geeignete Grundlage dafür, das Gericht oder die Beklagte zur weiteren arbeitstechnischen Ermittlungen zu veranlassen. Zuletzt hat der Arbeitsmediziner Dr. XXXXXXX nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Laborbefund vom 06.10.2005 vorliege, der keine Störung des Immunsystems erkennen lasse. Dies spricht zusätzlich gegen die vom Kläger behauptete und im Ergebnis durch nichts belegte berufliche Schadstoffbelastung. Hinzu kommt, dass vorliegend ein medizinischer Zusammenhang zwischen den Atemwegsbeschwerden des Klägers und einer möglichen beruflichen Schadstoffexposition völlig unwahrscheinlich ist. Zwar ist es weder Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten Alternativursachen zu einer beruflichen Erkrankung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Denn grundsätzlich trägt alleine der Kläger die (objektive) Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer behaupteten Berufskrankheit vollständig vorliegen. Vorliegend steht jedoch aufgrund der Ermittlungen der Beklagten fest, dass der Kläger über einen Zeitraum von vier Jahren, nämlich im Zeitraum von 1999-2003, in einer erheblich schimmelbelasteten Wohnung untergebracht war. Der Zeitraum der Schimmelpilzexposition überschneidet sich also mit dem vom Kläger angenommenen beruflichen Belastungszeitraum vom 02.04.2000 bis 30.06.2001. Aufgrund der fachärztlichen Einschätzungen der Arbeitsmediziner Dr. XXXXXXXXXX und Dr. XXXXXXXXXXX besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Schimmelexposition geeignet war, die Lunge des Klägers zu schädigen. Insofern lässt sich vorliegend tatsächlich ausnahmsweise eine plausible Alternativursache feststellen, die geeignet ist, die Lungenbeschwerden des Klägers berufsunabhängig zu erklären. Der Facharzt für Umweltmedizin Dr. XXXXXXXXXX hat dies in seiner Stellungnahme vom 20.09.2007 sogar dahingehend konkretisiert, dass die Schimmelpilzexposition beim Kläger zu einer „obstruktiven Atemwegserkrankung“ geführt habe, also zu eben der Erkrankung die Gegenstand der BK-Ziffern 4301 und 4302 ist und deren berufliche Verursachung der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet. Durch die Stellungnahme des Umweltmediziners Dr. XXXXXXXXX ist diese Annahme des Klägers klar widerlegt. Im Übrigen folgt die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.10.2016. Aus diesem Grunde wird gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz in der mit Wirkung vom 01.03.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.