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Beschluss

S 20 AS 204/18 ER Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2018:0522.S20AS204.18ER.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Gründe: I. Der 1993 geborene Antragsteller besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er verfügt über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Er schloss für die Zeit ab 01.09.2017 einen Ausbildungsvertrag mit dem Malermeister T2. Er sprach im Februar 2018 bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass er große Schwierigkeiten in der Berufsschule habe und die Lehrerin ihm gesagt habe, dass er die Prüfung wahrscheinlich nicht schaffen werde; er fragte nach Unterstützung, um den schulischen Stoff besser verstehen zu können; er überlege, die Ausbildung zu kündigen und als Helfer zu arbeiten bzw. die Zeit zu nutzen, um besser Deutsch zu lernen und dann ab Sommer 2018 die Ausbildung erneut zu beginnen. Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen durch Bescheid vom 02.03.2018 ab; nur für den Personenkreis mit guter Bleibeperspektive aus den Herkunftsländern Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia werde von der Regel abgewichen, dass vor der Entscheidung über den Asylantrag keine Ausbildungsförderungsleistungen gewährt würden; da der Antragsteller aus Afghanistan eingereist und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, würden die Voraussetzungen des § 132 SGB III für eine Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen nicht vorliegen. Die dagegen eingelegte Klage S 20 AL 205/18 hat die Antragsgegnerin als Widerspruch gewertet und diesen durch Bescheid vom 20.04.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand der Klage S 20 AL 205/18. Der Antragsteller hat am 05.04.2018 einen Eilantrag gestellt. Auch bei Ablehnung seines Asylantrages sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten; da die Ausbildung bis dahin voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sei, werde er zunächst einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 , Satz 4 AufenthG haben; im Anschluss an die Berufsausbildung werde er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG erhalten; die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Bleibeperspektive nur nach der Herkunft richte, sei unzutreffend. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 01.09.2017 ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem SGB III für die Ausbildung bei Firma Lars T2 zu bewilligen, ihm ab 01.09.2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Öffnung der in den Zuständigkeitsbereich fallenden Integrationsmaßnahmen für Afghanen sei nur für das 2. Halbjahr 2017 erfolgt; eine Verlängerung sei nicht verabschiedet; eine weitere Begründung, warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Verlängerung veranlasst habe, liege der Agentur für Arbeit Köln nicht vor. Der Ausbildungsbetrieb T2 hat dargelegt, dass der Antragsteller von Beginn der Ausbildung an stets pünktlich und zuverlässig war, die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt und großem Fleiß erledigt, weshalb er bei seinen Kollegen und den Kunden sehr beliebt sei; er habe noch nie einen ähnlich gewissenhaften Lehrling ausgebildet; allerdings habe der Berufsschullehrer am Betriebesprechtag der Berufsschulen im Februar 2018 den theoretischen Wissensstand aufgrund der Sprachprobleme beanstandet und einen weiteren Sprachkurs empfohlen, der aufgrund mangelnder Nachfrage nicht zustande gekommen sei; der Träger „Lernen Fördern“ biete an mehreren Standorten ausbildungsbegleitende Hilfen für Maler und Lackierer an; der Antragsteller habe die Möglichkeit, an seinem Berufsschultag nach der Schule fachbezogene individuelle Nachhilfe zu erhalten. II. Der Antrag ist abzulehnen, soweit der Antragsteller die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe begehrt. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat die Antragsunterlagen erst nach der Stellung des Eilantrages bei dem Antragsgegner eingereicht. Zunächst ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung zu geben, bevor das Gericht eingeschaltet wird. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in einer finanziellen Notlage ist, wenn nicht die Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt wird. Er verfügt über eine Ausbildungsvergütung von monatlich netto 473,85 Euro und ist antragsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zu dieser Frage verhält sich auch seine Begründung nicht. Hinsichtlich der ausbildungsbegleitenden Hilfen ist hingegen seinem Antrag zu entsprechen. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Danach ist dem Antrag des Antragstellers im Wege der Folgenabwägung zu entsprechen. Nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gehören Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen nach den §§ 56 und 122 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist. Durch Art. 1 des Integrationsgesetzes wurden in § 132 SGB III bis zum 31.12.2018 befristet Sonderregelungen zur Ausweitung des förderungsfähigen Personenkreises nach § 59 SGB III für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern normiert. Der Antragsteller fällt nicht unter den förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. Es liegen in seiner Person nicht die von Abs. 1 (und der allein in Betracht kommenden) Nr. 6 vor, denn er gehört nicht zu den ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, denn der Antragsteller befindet sich im Asylverfahren. Er gehört auch nicht zu dem in § 59 Abs. 3 SGB III aufgeführten Personenkreis, denn er hat sich weder vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig aufgehalten noch hat er einen Elternteil, der während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Der Antragsteller gehört auch nicht zu dem von § 59 Abs. 2 SGB III erfassten Personenkreis. Zwar ist der zuvor geforderte 4-jährige Mindestaufenthalt vor Aufnahme einer beruflichen Ausbildung mit Wirkung zum 1. August 2016 auf 15 Monate verkürzt worden (vgl. Art. 3 Nr. 4b und Art. 6 Abs. 5 des 25. BAföG, BGBl. I, S. 2475). Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, diese Personen unmittelbar anknüpfend an den Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz unabhängig von einer etwaigen Mindesterwerbsdauer zu fördern. Der Antragsteller hat jedoch nicht den Status eines Geduldeten, denn über seinen Asylantrag ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Damit kommt für die Annahme eines Anspruchs allein § 132 SGB III in Betracht, der den Kreis der förderberechtigten Personen erweitert. Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können danach zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III für Leistungen nach § 75 gehören, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist. Ausgeschlossen ist ein Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn der Ausländer zu den Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 132 Abs. 1 S. 2 SGB III i. V. m. § 29a Asylgesetz Anlage II) gehört; hierzu gehört Afghanistan nicht. Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31.12.2018 davon ausgegangen, dass bei Afghanen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und hat diese dem Personenkreis nach § 59 SGB III gleichgestellt. Davon ist sie ab Beginn des Jahres 2018 abgewichen, ohne dass den Weisungen entnommen werden kann, welche Tatsachen sich in welcher Weise geändert haben, so dass sie eine Einbeziehung nicht mehr rechtfertigen. Auch die Agentur für Arbeit L konnte keine weiteren Begründungen vorlegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt aber nicht deshalb angenommen werden, weil der Antragsteller eine Ausbildung aufgenommen hat und daher die Möglichkeit besteht, dass ihm nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach § 18 Abs. 1a AufenthG ist, wenn eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt wurde, nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Nach Auffassung des Gerichts kann im Rahmen der Ausbildungsförderung und der Auslegung des § 132 SGB III nicht der zukünftig denkbare rechtmäßige Aufenthalt nach § 18 AufenthG herangezogen werden. Anderenfalls müssten die ausbildungsfördernden oder – begleitenden Leistungen allen Asylbewerbern bewilligt werden, die eine Ausbildung beginnen, da bei allen bei erfolgreichem Abschluss die Möglichkeit eine Aufenthaltsberechtigung besteht. Der Antragsteller trägt vor, dass die Bewilligung von ausbildungsbegleitenden Hilfen notwendig ist, damit er erfolgreich die Ausbildung beenden kann. Diese sind also Voraussetzung dafür, dass er – nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung – hier bleiben darf. Dann kann aber nicht zugleich angenommen werden, dass erwartet werden kann, dass der Antragsteller diesen Aufenthaltstitel erhalten wird (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2018 – S 2 AL 3795/17 –, juris; aA SG Potsdam, Beschluss vom 29.03.2017, S 6 AL 13/17 ER). Hintergrund des § 132 SGB III ist vielmehr das Bestreben des Gesetzgebers, denjenigen bereits die Möglichkeit einer erfolgreichen Ausbildung zu ermöglichen, bei denen aus anderen als ausbildungsbedingten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie weiter in der Bundesrepublik bleiben werden und daher eine Integration schon frühzeitig gefördert werden soll. Dies lässt sich der Vorschrift insoweit entnehmen, als Personen aus sicheren Herkunftsländern von vornherein von Leistungen ausgeschlossen sein sollen. Dies ergibt sich auch aus der vom Antragsteller angesprochenen Begründung zum Integrationsgesetz (BT-Drs. 18/8615, S. 31). Er hat nur den Teil unterstrichen, der seine Auffassung trägt. Wesentlich ist aber das Erfordernis, dass die Person eine gute Perspektive hat, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Welche Maßstäbe für die gute Bleibeperspektive anzulegen sind, ist noch nicht sozialgerichtlich abschließend entschieden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kriterien, die zur Bestimmung der wörtlich identischen Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG hergeleitet werden, auch für die hier zu entscheidende Frage von Bedeutung sind. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat insoweit für den Anspruch auf Förderung eines Integrationskurses die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, beantwortet, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes noch nicht ergangen ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, 19 CE 16.2204, juris). Gefolgert wird dies aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 18/6185, Seite 1 und 48) und den Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“ und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“. Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist. Daraus kann aber nicht automatisch gefolgert werden, dass nur dann, wenn die Gesamtschutzquote über 50 % liegt, eine gute Bleibeperspektive besteht (so aber wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. 05. 2017 – L 14 AL 52/17 B ER –, juris). Die Gesamtschutzquote kann, wie die in den Geschäftsberichten des BAMF (http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/201803-statistik-anlage-asyl-geschaeftsbericht.pdf?__blob=publicationFile) dargestellte Entwicklung dieser Quote für das Herkunftsland Afghanistan belegt, erheblichen Schwankungen unterworfen sein; dies kann auf Entwicklungen im Heimatland des Asylbewerbers, auf einem Wandel der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, auf fallgruppenorientierten Arbeitsabläufen des Bundesamtes, das bestimmte Personenkreise zu bestimmten Zeiten vordringlich bearbeitet, und auf sonstigen Gründen beruhen. Dies wird dadurch belegt, dass nach der aktuellen Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im ersten Quartal nur Syrien und Eritrea überhaupt die Grenze von 50 % übersteigen, während dies für das Jahr 2017 noch Syrien, Eritrea, Irak und Somalia waren. Im Jahre 2017 überstiegen die Anerkennungen für Afghanen auch nicht 50 %, sondern lagen bei 44,3 %; dies spricht dafür, dass die Bundesagentur eine gute Bleibeperspektive auch schon bei unter der Hälfe der Bewilligungsentscheidungen annimmt oder noch weitere Kriterien für die Annahme der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts hatte, als sie für diesen Personenkreis noch bis 31.12.2017 die Förderfähigkeit angenommen hat. Daher folgt die Kammer der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2017, L 18 AL 182/17 B ER ZVW, juris und entscheidet im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung zugunsten des Antragstellers im Wege der Folgenabwägung. Die Nachteile, die ihm bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Klage in der Hauptsache entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die die Antragsgegnerin treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Hauptsache. Aus den Ausführungen seines Ausbildungsbetriebes geht hervor, dass er, wenn er eine Förderung für den theoretischen Bereich und die schulischen Anforderungen erhält, gute Aussichten hat, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Frau T2 hat dargelegt, dass sie noch niemals einen ähnlich gewissenhaften Lehrling ausgebildet haben und von den fachpraktischen Fähigkeiten keine Probleme bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.