OffeneUrteileSuche
Urteil

S 40 R 133/18 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2018:0613.S40R133.18.00
3mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits ab dem 01.03.2014 beanspruchen kann. Die Klägerin ist 1976 geboren und Mutter zweier in den Jahren 2009 und 2011 geborenen Kinder. Sie hat im November 2004 das Zweite Juristische Staatsexamen absolviert. In der Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2007 war sie zunächst als Juristin in C tätig und dort Mitglied der Rechtsanwaltskammer N1 sowie der Rechtsanwaltsversorgung. Seit dem 25.07.2007 ist die Klägerin als Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer L aufgenommen und seit dem 28.07.2007 Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Ab August 2007 war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin bei der N2 GmbH & Co KG und ab Mitte April 2010 bei der X GmbH beschäftigt. Seit dem 01.03.2014 war die Klägerin zunächst befristet und ist zuletzt nun unbefristet bei der T GmbH als Volljuristin tätig. In einer von der Arbeitgeberin ausgestellten Aufgabenbeschreibung heißt es, die Klägerin sei als Syndikusrechtsanwältin bei ihr tätig. Für diese Tätigkeit stellte die Klägerin am 10.03.2014 einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ab. Dagegen hat die Klägerin am 20.05.2015 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 30 R 134/18 WA geführt und ist noch beim Sozialgericht Köln anhängig. Nach dem die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 01.01.2016 dahingehend geändert worden war, dass nunmehr auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich ist (§ 46a BRAO), beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 31.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI. Mit Bescheid vom 04.10.2016 ließ die Rechtsanwaltskammer L die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 BRAO als Syndikusrechtsanwältin bei der T GmbH zur Rechtsanwaltschaft zu. Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.10.2016 ausgehändigt. Mit Bescheid vom 14.03.2017, der hier nicht streitgegenständlich ist, befreite die Beklagte die Klägerin gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend zum 01.04.2014 für ihre Tätigkeit bei der T GmbH von der Rentenversicherungspflicht. Die Beklagte erließ ferner den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13.03.2017, mit welchem sie eine Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht ab Beginn der Beschäftigung bei der T GmbH, also ab 01.03.2014, ablehnte. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin für den Monat März 2014 keine einkommensbezogenen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 31.03.2017 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass sie für März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung bezahlt habe. Der Grundbeitrag sei ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 entschieden habe (Az. 1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14). Auch sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Altersvorsorge mit Ausnahme des Monats März 2014 bislang ausschließlich bei der Rechtsanwaltsversorgung zurückgelegt habe. Die Beiträge für die Zeit ab April 2014 seien ihr erstattet worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 als unbegründet zurück. Ihrer Auffassung nach kann nicht von der Zahlung eines einkommensbezogenen Beitrages für den Monat März 2014 ausgegangen werden. Dagegen hat die Klägerin am 26.01.2018 Klage erhoben, mit dem Ziel der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Monat März 2014. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 aufzuheben. 2. es wird festgestellt, dass sie für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 für die Tätigkeit bei der T GmbH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI/§ 231 Abs. 4 b SGB VI befreit wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Klageerwiderung auf den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenversicherungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 13.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der T GmbH im Zeitraum vom 01. bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt. Die vorliegende Klage ist zulässig. Festzustellen ist zunächst, dass der Bescheid vom 13.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 nicht Gegenstand des bereits beim Sozialgericht Köln anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 30 R 134/18 WA geworden ist. Der Bescheid vom 13.03.2017 ändert den dort streitbefangenen Bescheid vom 19.02.2014 weder ab noch ersetzt er diesen im Sinne der Regelung des § 96 SGG. Abändern oder ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 22.03.2018 – Az.: B 5 RE 12/17 B). Angesichts des Vergleichs der Verfügungssätze der hier betroffenen Bescheide vom 19.02.2014 und 13.03.2017 liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit Bescheid von Februar 2014 lehnte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ab, während mit Bescheid vom März 2017 die rückwirkende Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI abgelehnt wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 231 Abs. 4b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt jedoch frühestens ab dem 01.04.2014 (Satz 3). Sie wirkt für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur dann, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4). Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.01.2016 gestellt werden (Satz 6). Eine rückwirkende Befreiung von Zeiten vor dem 01.04.2014 kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI erfüllt sind: Die Klägerin müsste für den Monat März 2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben. Die Klägerin hat für den Monat März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt. Dabei handelt es sich um den Mindestbeitrag, den ein Pflichtmitglied, das für eine Beschäftigung nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, an die Rechtsanwaltsversorgung zu zahlen hat. Seine Höhe bemisst sich nach der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Mindestbetrag beläuft sich demnach auf 1/10 des Regelbeitrages. Diesen Mindestbetrag hat die Klägerin im März 2014 bezahlt, weil sie für ihre Beschäftigung bei der T GmbH nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, folglich die Altersvorsorgebeiträge für diese Beschäftigung nicht an das Versorgungswerk, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten waren. Der Grundbeitrag war gleichwohl zu zahlen, weil die Klägerin als selbständige Rechtsanwältin nach wie vor Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung war, aus dieser Tätigkeit jedoch zu dieser Zeit kein Einkommen erzielte. Obwohl der Grundbeitrag sich nicht direkt nach der Einkommenshöhe errechnet, sondern sich auf einen Prozentsatz des durch die Satzung festgeschriebenen Höchstbeitrags beläuft, ist ihm trotzdem nicht jeder Einkommensbezug abzusprechen. Der Grundbeitrag wird gerade deshalb fällig, weil das Einkommen der Klägerin aus der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit bei Null lag. Wäre das Einkommen höher gewesen, hätte sie entsprechend einkommensbezogen höhere Beiträge zahlen müssen. Insofern teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, es handle sich beim Grundbeitrag von vornherein nicht um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag. Die Auffassung der erkennenden Kammer entspricht auch den Ausführungen in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. und 22.07.2016 – Az.: 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14. Hier wurde dargelegt, dass es sich bei dem Mindestbeitrag gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.09.2009, der sich auf 30% des Regelpflichtbeitrages beläuft, durchaus um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI handele. Dieser Mindestbeitrag gemäß der baden-württembergischen Satzung ist dem Grundbeitrag bzw. Mindestbeitrag nach der nordrhein-westfälischen Satzung vergleichbar. Denn der Regelpflichtbeitrag ist gemäß § 11 der baden-württembergischen Satzung wiederum der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings führt diese Erkenntnis nicht zum Befreiungsanspruch der Klägerin für den Monat März 2014. Dies ergibt sich aus Auslegung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI auf der Grundlage der Bundestagsdrucksache 18/5201. Hier heißt es zu Artikel 5 (Änderung des SGB VI) zu Nr. 2 (§ 231 Abs. 4a und 4b SGB VI-E): "Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung (...). Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung nachträglich legalisiert." Sinn der Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI ist es also, Rückabwicklungen zu vermeiden, wenn ein Arbeitgeber für eine Beschäftigung fälschlicher Weise Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte. Dies setzt zwingend voraus, dass es sich bei diesen Beiträgen um die Beitragszahlung für genau diejenige Beschäftigung handelte, derentwegen die Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI erteilt wird. Vorliegend hatte der Arbeitgeber der Klägerin für den Monat März 2014 jedoch den Pflichtbeitrag zutreffender Weise an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Das Problem einer Rückabwicklung und Beitragserstattung stellt sich somit nicht. Der Grundbeitrag, den die Klägerin an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte, hatte mit der befreiten Beschäftigung nichts zu tun. Im Übrigen ergibt auch die Auslegung nach dem Kontext der Regelung dasselbe Ergebnis: Die Regelungen in Satz 1 bis 3 des § 231 Abs. 4b SGB VI beziehen sich ausdrücklich auf die jeweilige zu befreiende Beschäftigung. Dies spricht dafür, dass auch Satz 4 sich auf diese Beschäftigung bezieht. Auch die Regelung in Satz 5 stützt dieses Ergebnis, denn gemäß Satz 5 ist die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen ausgeschlossen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Unter Mitberücksichtigung der Regelungsgegenstände von Sätzen 1 bis 3 und 5 wäre es nicht folgerichtig, die einkommensbezogene Pflichtbeitragszahlung gemäß Satz 4 auch auf Pflichtbeiträge wegen einer selbständigen Tätigkeit zu erstrecken (vgl. zum Ganzen SG München, Urteil vom 15.03.2018 – Az.: S 31 R 1340/17). Die Begründung der oben angegebenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts steht dieser Auslegung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich dazu geäußert, dass auch ein Mindestbeitrag zur Anwaltsversorgung ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI sei. Es hat jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass es für eine über den 01.04.2014 hinaus rückwirkende Befreiung ausreichen soll, wenn der Mindestbeitrag für eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der ausgeübten Beschäftigung, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, gezahlt wurde. Auch die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Aufsätze (Hartmann/Horn, AnwBl online 2016, S. 255 (257) und Wein/Walter, BB 2016, S. 245 (248)) enthalten zu dieser Konstellation keine Erwägungen. Ferner ist den Gründen der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch zu entnehmen, dass die Prüfung der Voraussetzungen der rückwirkenden Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI Sache der Fachgerichte sei, nicht des Bundesverfassungsgerichts (Rn 11 in den jeweiligen juris-Dokumenten). Im Übrigen hatten die Kläger in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, zusätzlich zum Mindestbeitrag tatsächlich einen einkommensbezogenen Beitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (vgl. Rn 17 in den jeweiligen juris-Dokumenten). Nach allem hat die Beklagte die Klägerin die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rückwirkend auf den 01.03.2014 zu Recht verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.