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Beschluss

S 11 SF 328/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2018:0921.S11SF328.17.00
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Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2017 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2017 wird zurückgewiesen. Gründe 1) Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu erstattenden Prozesskostenhilfevergütung und dabei um die Frage, in welcher Höhe die Verfahrens- und Erledigungsgebühr zugrunde zu legen ist und ob eine Anrechnung der Gebühren des Vorverfahrens zu erfolgen hat. Mit dem zugrunde liegenden Klageverfahren wurde die Übernahme einer Schlussabrechnung für Energiekosten in Höhe von 785,22 EUR für die sechs im Leistungsbezug stehenden Kläger begehrt. Laufende Grundsicherungsleistungen waren durch das Klageverfahren nicht betroffen. Die Klage wurde erhoben und nach Einsichtnahme in die Akte auf begründet. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26.07.2016 und Gewährung eines PKH — Vorschusses in Höhe von 618,80 EUR sowie Erlass eines umfassenden richterlichen Hinweises fand am 22.08.2017 ein ca. 40 minütiger Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem das Verfahren vergleichsweise erledigt wurde. Dem Beklagten wurde eine Kostenlast von 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung folgender Gebühren im Rahmen der PKH —Gebührenerstattung beantragt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG nebst Erhöhung für insgesamt 6 Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG Fahrtkosten / Geschäftsreise Nr. 7003 W RVG Tage- / Abwesenheitsgeld Nr. 7005 W RVG sonstige Auslagen Nr. 7006 VV RVG Telekommunikationspauschale 1/3 abgesetzt, da dies vom Gegner zu erstatten 19 % Umsatzsteuer Anrechnung Vorschuss verbleibender zu leistender Betrag 750,00 EUR 280,00 EUR 300,00 EUR 21,66 EUR 25,00 EUR 3,20 EUR 1379,86 EUR 20,00 EUR 1399,86 EUR 459,95 EUR 939,91 EUR 178,58 EUR 1118,49 EUR 618,80 EUR 499,69 EUR Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2017 wurden lediglich folgende Gebühren festgesetzt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 W RVG 200,00 EUR nebst Erhöhung für insgesamt 6 Auftraggeber 300,00 EURNr. 1008 VV RVG abzüglich Anrechnung Gebühr Vorverfahren - 175,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten / Geschäftsreise Nr. 7003 VV RVG 21,66 EUR Tage- / Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR sonstige Auslagen Nr. 7006 W RVG 3,20 EUR 854,86 EUR Telekommunikationspauschale 20,00 EUR 874,86EUR 19 % Umsatzsteuer 166,19 EUR 1040,85 EUR Anrechnung Vorschuss 618,80 EUR 422,05 EUR davon zu leisten: 2/3 281,37 EUR Abgesehen davon, dass der Urkundsbeamte einen anderen Rechenweg zur Berechnung der Gebühren verwendet hat (der sich positiv für den Erinnerungsführer auswirkt), bestehen hinsichtlich der beantragten Gebührenfestsetzung Differenzen hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und Erledigungsgebühr, die nicht in Höhe der Mittelgebühr, sondern lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr vorgenommen wurde und hinsichtlich der Anrechnung der Gebühr des Vorverfahrens. Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 12.10.2017 Erinnerung eingelegt. II) Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen — wie vorliegend — das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren ist wiederum der § 14 Abs. 1 RVG einschlägig, der bestimmt, dass der oder die Bevollmächtigte die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und dabei vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 5. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig erscheint. Unbillig ist die getroffene Regelung, wenn sie die an sich angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Die von dem Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren getroffene Festlegung der Höhe der einzelnen Gebühren ist hinsichtlich der Verfahrens- und Einigungsgebühr nicht verbindlich, da lediglich eine Gebühr von jeweils 200,00 EUR (bei der Verfahrensgebühr zudem noch abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr) angemessen ist und die getroffenen Bestimmungen daher um mehr als 20 % von der jeweils angemessenen Gebühr abweichen. Im vorliegenden Verfahren ist der Urkundsbeamte zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Reduzierung der Mittelgebühr für beide Gebühren zu erfolgen hat. Abgesehen davon, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger unterdurchschnittlich sind, sind auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen. Hinsichtlich des Umgangs der anwaltlichen Tätigkeit ist festzustellen, dass hier nur eine Klagebegründung notwendig wurde, danach jedoch weder weitere Stellungnahmen noch die Auseinandersetzung mit gegnerischen Schriftsätzen notwendig geworden ist, so dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Ebenso gilt dies für die Schwierigkeit der Angelegenheit, die weder eine Auseinandersetzung mit komplizierten Rechtsfragen noch mit einem umfassenden Sachverhalt erforderlich machte. Auch die Bedeutung der Angelegenheit kann hier nur als durchschnittlich angesehen werden, denn es ging hier nicht um laufende existenzsichernde Leistungen, sondern um eine Nachzahlung von Energiekosten und eine Begleichung einer Schlussrechnung. Zwar mag die Höhe der Forderung für die Kläger erheblich gewesen sein, laufende Leistungen und laufende Bedarfe waren aber wie gesagt nicht betroffen. Dadurch ergibt sich wohl lediglich eine durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Die Gesamtvertretungsumstände sind daher unterdurchschnittlich, so dass eine Absenkung der Mittelgebühr um 1/3 - wie vorgenommen — gerechtfertigt erscheint. Auch die Anrechnung des Höchstsatzes von 175,00 EUR auf die Verfahrensgebühr aufgrund des Tätigwerdens im Vorverfahren ist korrekt erfolgt. Von der Verfahrensgebühr in Höhe von 500,00 EUR ist ein Betrag von 175,00 EUR als höchstmöglicher Anrechnungsbetrag nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 750,00 EUR entstanden, die nach der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 W RVG auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte — jedoch höchstens bis zu einem Betrag in Höhe von 175,00 EUR - anrechenbar ist. Maßgebend bei der Berechnung des anzurechnenden hälftigen Betrages ist dabei nicht der tatsächlich auf die Geschäftsgebühr bereits gezahlte Betrag, sondern der Betrag der entstandenen und geltend gemachten Geschäftsgebühr in Höhe von 750,00 EUR (vgl. LSG NRW 01.02.2017, Az.: L 19 AS 1408/16 B und 03.02.2017 Az.: L 19 AS 1723/16 sowie im Ergebnis (aber mit anderer Begründung) SG Aachen 21.02.2017, Az.: S 14 SF 80/15; aA: LSG NRW 04.01.2016, Az.: L 10 SB 57/15 B und LSG Sachsen 26.07.2017, Az.: L 8 AS 640/15 B KO). Das Landessozialgericht Nordrhein — Westfalen führt dazu in seiner Entscheidung vom 01.02.20.17 (Az.: L 19 AS 1408/16 B) aus: „Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 175,00 EUR ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ein Betrag von 150,00 EUR anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d.h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro. Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (BT-Drs. 16/12717, S. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 4 WF 204/11, AGS 2012, 399 m.w.N.). (...) Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B m.w.N.; VGH Hessen, Beschluss vom 23.10.2104 - 3 E 2326/11). Deshalb findet § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N; VGH Hessen, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 21.05.2013 - 18 W 68/13 und vom 20.03.2012 - 4 WF 204/11 - AGS 2012, 399 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 2 W 235/13, AGS 2014, 142). (...) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird im Fall von Betragsrahmengebühren - wie im vorliegenden Fall - die Hälfte der Gebühr, höchstens jedoch 175,00 EUR angerechnet. Daher ist ein Betrag von 150,00 EUR (Hälfte der vom Beschwerdeführer angesetzten Geschäftsgebühr von 300,00 EUR) auf die Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E). Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 75,00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung; SG Köln, Beschluss vom 03.08.2016 - S 15 SF 87/16 E), auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 300,00 EUR beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten - vorliegend die Hälfte - und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach§ 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i. S. v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 59). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdeführer sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdeführer die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdeführer nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 - L 15 SF 72/14 E; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 45, Rn. 51). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 242/15 — FamRZ 2016, 208 m. w. N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann." Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an. Wie auch bereits von dem Urkundsbeamten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG NRW zutreffend ausgeführt, muss eine Anrechnung auch dann erfolgen, wenn eine tatsächliche Zahlung nicht stattgefunden hat. Die Erinnerung war daher zurück zu weisen. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, da der Beschwerdewert über 200,00 EUR liegt. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei, nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG sind keine Kosten zu erstatten.