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Urteil

S 36 AS 2560/17 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2018:0925.S36AS2560.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2017 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2017 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.04.2017. Die Klägerin lebt in einer im Eigentum ihrer Mutter stehenden Eigentumswohnung und überwies ihrer Mutter hierfür im März und April 2017 einen Mietzins in Höhe von 214,74 Euro monatlich. Klägerin bezog zudem im genannten Zeitraum eine Witwenrente in Höhe von 78,37 Euro monatlich und erhielt monatlich 250,00 Euro Unterhalt von ihrer Mutter. Von der Stadt C wurde ihr außerdem Wohngeld für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.03.2017 in Höhe von 165,00 Euro monatlich und für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 in Höhe von 164,00 Euro monatlich bewilligt. Am 01.03.2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In ihrer Antragsbegründung bei einer persönlichen Vorsprache am 04.07.2016 bei dem Beklagten gab sie an, dass sie auf ihren Mietanspruch bis auf weiteres verzichte. Sie mache dies vor allem aus Vereinfachungsgründen, damit sie hierzu nichts mehr einreichen müsse und der Antrag schneller bearbeitet und die GEZ-Befreiung schneller erfolgen könne. Nach Erlass des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides durch den Beklagten, erklärte die Klägerin, dass sie den Antrag zurückziehe und auf das Geld verzichte. Die Klägerin stellte am 27.09.2016 erneut einen Leistungsantrag bei dem Beklagten. Sie begehrte die Feststellung eines Leistungsanspruchs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wolle sie der GEZ vorlegen, um die Befreiung von den Rundfunkgebühren erreichen zu können. Mit Wirksamkeitseintritt für eine logische Sekunde nach dieser Bewilligung erkläre sie hiermit schon jetzt ihren Verzicht auf das Geld. Der Klägerin wurden daraufhin Leistungen durch Bescheid vom 12.01.2017 und durch Änderungsbescheid vom 25.01.2017 bewilligt bis einschließlich Februar 2017. Am 30.03.2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten zur Vorlage bei der GEZ zur Befreiung von Rundfunkgebühren die rechtskräftige Berechnung ihres Leistungsanspruchs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form eines Bewilligungsbescheids. Bereits jetzt erkläre sie, dass sie nach Ergehen des Bewilligungsbescheids auf diese Leistungen verzichte. Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe durch ihr Handeln nachgewiesen, dass sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Sie sei daher nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II) und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.2017 Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei hilfebedürftig. Ihr Einkommen liege nach wie vor unterhalb des Arbeitslosengeld II-Satzes. Sie habe ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer sehr einfachen und bescheidenen Lebensführung bestreiten können. Daher habe sie auf ALG II-Leistungen verzichten können. Sie habe auch in ihrem Antrag nicht auf Leistungen verzichtet, sondern sich nur formlos dahingehend geäußert, dass sie dies nach Bewilligung vorhabe. Da bislang keine Bewilligung ergangen sei, könne auch kein rechtswirksamer Verzicht für diesen Zeitraum angenommen werden. Vorsorglich widerrufe sie aber hiermit alles, was ihr als ein bereits erklärter Verzicht ausgelegt werden könne. Am 23.05.2017 stellte die Klägerin erneut einen Leistungsantrag beim Beklagten. Den Antrag lehnte der Beklagte ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2018 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Köln erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen S 36 AS 1492/18 geführt. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, da die Klägerin am 04.07.2016 auf die Leistungen auf die Kosten der Unterkunft verzichtet habe, sei ihr Gesamtbedarf auf Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 409,00 Euro beschränkt. Hierauf sei das Einkommen der Klägerin von insgesamt 493,55 abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro anzurechnen. Die Klägerin hat am 26.06.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 habe der Beklagte ihr immer eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich ergebe, dass ihr Leistungen nach dem SGB II zuständen. Diese Bescheinigungen habe sie dann beim WDR eingereicht und dieser habe sie von der GEZ-Beitragszahlung befreit. Ab 2016 habe der WDR seine Praxis geändert. Es werde nunmehr ein Bescheid verlangt, aus dem sich die Einkommenshöhe ergebe. Der Beklagte habe ihr das Wohngeld fälschlicherweise als Einkommen berechnet, da dieses zweckbestimmt sei und damit auch nicht nach § 11a Abs. 3 SGB II als Einkommen berücksichtigt werden könne. Sie habe am 04.07.2016 aufgrund eines Irrtums erklärt, vorläufig auf die Übernahme von Unterkunftskosten zu verzichten. Sie habe es in dem Moment versäumt, zu überschlagen, ob sie dann überhaupt noch innerhalb der Grenzen der Bedürftigkeit liege. Ihre Erklärung am 04.07.2016 sollte jedenfalls nicht für zukünftige Anträge gelten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 06.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2017 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung gegen den Beklagten. Die Begehrung eines Bewilligungsbescheides nur zum Zwecke des Nachweises der Einkommensverhältnisse stelle insoweit auch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dar. Die Befreiung von GEZ-Gebühren sei keine Leistung des Beklagten. Leistungen des Beklagten würde die Klägerin jedoch nicht in Anspruch nehmen wollen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 06.04.2018 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 hat das Gericht die Klägerin persönlich gehört. Wegen der Einzelheiten der Einlassungen der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakte sowie die darin befindlichen Schriftsätze Bezug und die Streitakte S 36 AS 1492/18 genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – BVerwGE 81, 164 [165]). Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt in der Regel (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, Vor § 51 Rdnr. 16 ff., m. w. N.), wenn es eine offensichtlich einfachere, umfassendere, schnellere oder billigere Möglichkeit zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gibt, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, d. h. dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, wenn mit dem an sich prozessrechtlich zulässige Vorgehen missbilligenswerte Ziele verfolgt werden, wenn verfrüht, insbesondere vorbeugend, Rechtsschutz begehrt wird, wenn die gerichtlichen Geltendmachung des Rechts verwirkt ist, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden verspätet erfolgt ist, oder wenn der Rechtschutzsuchende auf den Rechtschutz verzichtet hat. Es kommt damit auf die Frage an, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Vorliegend ist keine einfachere Möglichkeit zur Verwirklichung des Rechtsschutzes ersichtlich. Soweit der Beklagte lediglich pauschal vorträgt, das Interesse der Klägerin sei nicht schützenswert, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin kann bei dem Beklagten nicht die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung beantragen, da keine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für diese Bescheinigung existiert (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015, L 31 AS 574/15, juris Rn. 32f.). Hierzu hat der Beklagte auch nichts vorgetragen. Zudem ist die Klage auch nicht auf Befreiung, sondern auf Leistungsbewilligung durch den Beklagten gerichtet. Dieses Ziel kann die Klägerin nicht auf anderem Weg erreichen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 06.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Klägerin hat für Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Entgegen den Ausführungen des Beklagten war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Der Gesamtbedarf der Klägerin in den Monaten März und April 2017 betrug 623,74 Euro monatlich. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 409,00 Euro und dem Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 214,74 Euro. Auf die Zugrundelegung dieses Bedarfs hat die Klägerin auch nicht, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 angenommen, bei der persönlichen Vorsprache am 04.07.2016 wirksam für folgende Bewilligungszeiträume verzichtet. Zwar kann nach § 46 Abs. 1 SGB I auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden. Verzichtet werden kann aber stets nur auf abschnittsweise neu entstehende Einzelleistungsansprüche (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage 2018, § 46, Rn. 15.). Das so genannte Stammrecht (vgl. § 40 SGB I) ist nicht nur unverjährbar, sondern auch unverzichtbar (BSG v. 08.11.1989 - 1 RA 23/86 - juris Rn. 18 - BSGE 66, 44; BSG v. 24.07.2003 - B 4 RA 13/03 R - juris Rn. 16 - SozR 4-1600 § 46 Nr. 1.). Ihren Bedarf in Höhe von 623,74 Euro konnte die Klägerin nicht durch Einkommen decken. Die der Klägerin monatlich zufließenden Rentenzahlungen in Höhe von 78,37 Euro sowie der monatlich gewährte Unterhalt der Mutter in Höhe von 250,00 Euro sind bei der Klägerin von diesem Bedarf als Einkommen anzurechnen. Die Rentenzahlungen sowie die Unterhaltszahlungen stellen als Einnahme in Geld Einkommen im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II dar und mindern daher dem Grunde nach die Hilfebedürftigkeit der Klägerin, da diese ihren Lebensunterhalt insoweit aus berücksichtigungsfähigem Einkommen selbst bestreiten kann. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2017 bis 30.04.2017 war hingegen das von der Stadt C bewilligte Wohngeld nicht als Einkommen anzurechnen. Laufende Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen wurde der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Stadt C der Mietzuschuss nicht auf das in den Wohngeldbescheiden angegebene Konto überwiesen. Ein Zufluss in den Monaten März und April 2017 ist damit nicht ersichtlich. Vom Einkommen nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung ist jedoch eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € monatlich zu Gunsten der Klägerin abzuziehen. Der übersteigende Betrag in Höhe von 298,37 Euro stellt Einkommen der Klägerin im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II dar, welches deren Leistungsanspruch mindert. Die Klägerin hat auch nicht mit ihrer Antragsbegründung vom 30.03.2017 wirksam auf ihren Leistungsanspruch verzichtet. Sie hat einen Verzicht damit nur angekündigt und nicht erklärt. Zudem wäre ein solcher Verzicht unter der Bedingung der Bewilligung von Leistungen auch nicht wirksam, da ein Verzicht nicht unter einer Bedingung abgegeben werden kann (vgl. Mrozynski, SGB I, 5. Auflage 2014, § 46, Rn. 6.). Das Gericht konnte den Beklagten dem Grunde nach verurteilen. Nach § 130 SGG kann auch zur Leistung dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt wird. Die Vorschrift gestattet den Erlass eines Grundurteils, wenn alle Voraussetzungen des streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchshöhe geprüft und festgestellt worden sind (Hintz, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2013, § 130 Rn. 5 m.w.N.) Der Beklagte hat nach dem Grundurteil einen Verwaltungsakt bzw. Verwaltungsakte über die Höhe der Leistungen zu erlassen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 130 Rn. 4a). Etwaige für die Berechnung der Leistungshöhe noch offene Fragen wird der Beklagte zuvor zu ermitteln haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil die Beschwer des Beklagten unterhalb des von der Norm vorausgesetzten Beschwerdewertes von 750,00 Euro liegt. Die Berufung war aber nicht zuzulassen gemäß § 144 Abs. 2 SGG, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.