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Urteil

S 9 P 39/15

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0123.S9P39.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen. Die Klägerin ist Betreiberin des Seniorenparks G. in Q. Die stationäre Pflegeeinrichtung wurde am 01.09.2013 eröffnet. Sie ist nicht öffentlich gefördert worden. Sie verfügt über 4.087,10 m² auf 2 Etagen mit 72 Einzelzimmern und 4 Doppelzimmern und hat insgesamt 8 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Die Räumlichkeiten sind verteilt auf jeweils 40 vollstationäre Pflegeplätze mit 36 Einbettzimmern und 2 Doppelzimmern auf jeder der beiden Etagen. Entsprechend dem Mietvertrag vom 14.06.2013 wurde ein jährlicher Mietzins von 642.000 €, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 53.500 €, vereinbart. Mit Antrag vom 30.08.2013 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass den Bewohnern, die kein Pflegewohngeld erhielten und mithin nicht geförderte Plätze belegten, die Investitionskosten in folgender Höhe berechnet würden: Doppelzimmer 18,64 €, Einbettzimmer 23,64 €. Für die sozialhilfebedürftigen Bewohner beantragte sie den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) i.V.m. § 82 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in gleicher Höhe. Da nur 40 % der Bewohner, die in stationären Pflegeeinrichtungen lebten, Pflegewohngeld erhielten und der Zustimmungsbescheid nur für diese Bewohner die Berechnungsgrundlage für das Pflegewohngeld sei, sei sie der Auffassung, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten auch nur für die Bewohner verbindlich sein könne, die einen Anspruch auf Pflegewohngeld hätten. Mit allen anderen Bewohnern könne die Einrichtung ihrer Auffassung nach die Höhe der Investitionskosten frei vereinbaren. Die Einrichtung werde pflegewohngeldberechtigte Bewohner nur im 1. Obergeschoss der Einrichtung aufnehmen, wo 40 Plätze zur Verfügung stünden. Die weiteren 40 Plätze im 2. Obergeschoss würden nur den Bewohnern angeboten, die Selbstzahler seien. Bei den Plätzen, für die kein Pflegewohngeld bewilligt werde, handele es sich nicht um geförderte Plätze. Für die nicht geförderten Plätze benötige die Einrichtung keinen Zustimmungsbescheid und könne daher den Bewohnern die Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung des Beklagten in Rechnung stellen. Es werde daher die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nur für die 40 Plätze im 1. Obergeschoss in Höhe der angezeigten Investitionskosten ab dem 01.09.2013 bis zum 31.12.2014 beantragt. Für diese Plätze sei die Hälfte der Miete der Gesamteinrichtung berücksichtigt worden. Es sei klar, dass der Beklagte nach der derzeitigen Rechtslage die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die geförderten 40 Plätze nicht in der beantragten Höhe erteilen könne. Daher werde hilfsweise die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für einen Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Landespflegegesetzes in folgender Höhe beantragt: Investitionskosten im Doppelzimmer 12,59 €, Investitionskosten im Einbettzimmer 17,59 €. Mit Bescheid vom 10.09.2013 wurde die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die laut Versorgungsvertrag bestehenden 80 Plätze (davon 8 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze) i.H.v. 12,59 € für Mehr-und 17,59 € für Einbettzimmer für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 erteilt. Anerkannt wurden Investitionskosten i.H.v. 474.088 € pro Jahr bzw. 39.507 € monatlich. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da der Antrag auf Zustimmung sich lediglich auf 40 Plätze und nicht 80 Plätze bezogen habe. Die weiteren 40 Plätze würden von Selbstzahlern belegt und seien damit nichtgeförderte Pflegeplätze, die keine Zustimmung benötigten. Im Hauptantrag seien höhere Investitionskosten beantragt worden. Es sei aber nur über den Hilfsantrag entschieden worden. Außerdem deckten die anerkannten Investitionskosten nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Einrichtung habe einen Anspruch darauf, dass die Investitionskosten in voller Höhe anerkannt würden. Der Zustimmungsbescheid beruhe auf einer Rechtsverordnung statt auf einem Gesetz, wie es für wesentliche Regelungen erforderlich sei. Die 2008 geänderte Rechtsverordnung gehe von einem Pro-Platz-Wert von 85.250 € aus, obwohl sich die Baukosten in der Zwischenzeit um mehr als 10 % erhöht hätten und damit bei 94.300 € lägen. Der Zustimmungsbescheid basiere daher auf einem zu niedrigen Pro-Platz-Wert. Zudem seien die grundstücksbezogenen Kosten nicht berücksichtigt worden. Den Widerspruch wies der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, soweit beantragt worden sei, eine Erhöhung des Pflegewohngeldes durch eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII zu erreichen, da insofern der örtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung des Pflegewohngeldes zuständig sei. Er sei aber auch unbegründet. Zu Recht sei die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI erteilt worden, denn bei der Klägerin handele es sich um eine im Sinne des § 9 SGB XI teilweise geförderte Einrichtung. Dagegen hat die Klägerin am 28.07.2014 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.2014 an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen hat. Der angegriffene Zustimmungsbescheid sei auf der Basis einer rechtswidrigen Rechtsverordnung erfolgt, mit der die AfA der langfristigen Wirtschaftsgüter von 4 % auf 2 % halbiert worden sei, der nicht kostendeckende Pro-Platz-Wert der Bau-und Einrichtungskosten „eingefroren“ und die Miete für das Grundstück nicht berücksichtigt worden sei. Der Beklagte hätte aus Gründen der Gleichbehandlung bei seiner Zustimmung den fortgeschriebenen Pro-Platz-Wert des Jahres 2013 berücksichtigen müssen. Zudem hätte der Beklagte bei seiner Entscheidung entsprechend der BSG-Rechtsprechung die grundstücksbezogenen Kosten und eine geringere Auslastung in der Anlaufphase berücksichtigen müssen. Die rechtswidrige Rechtsverordnung sei zwischenzeitlich außer Kraft getreten, da der Verordnungsgeber die Rechtswidrigkeit der Verordnung aus dem Jahr 2008 (an-)erkannt habe. Auf der Basis des neuen Alten-und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) und der neuen Rechtsverordnung (APG DVO NRW) müssten die beantragten Investitionskosten anerkannt werden. Die Verweigerung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten in der beantragten Höhe führe zur Ungleichbehandlung der Träger der Einrichtungen, da der Beklagte bei anderen Einrichtungen der Berechnung der höheren Investitionskosten zugestimmt habe. Die vom Beklagten anerkannten Investitionskosten deckten nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin ab, obwohl die Klägerin einen Anspruch auf die kostendeckende Vergütung ihrer Investitionskosten habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Zustimmungsbescheids vom 10.09.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2014 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 i.H.v. 18,64 € im Doppelzimmer und i.H.v. 23,64 € im Einbettzimmer für die 40 Plätze im 1. Obergeschoss zu erteilen, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Zustimmungsbescheids vom 10.09.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2014 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 i.H.v. 18,64 € im Doppelzimmer und i.H.v. 23,64 € im Einbettzimmer für alle 80 Plätze zu erteilen, 3. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Zustimmungsbescheids vom 10.09.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2014 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 i.H.v. 12,59 € im Doppelzimmer und i.H.v. 17,59 € im Einbettzimmer nur für die 40 Plätze im 1. Obergeschoss zu erteilen, 4. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Zustimmungsbescheids vom 10.09.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2014 zu verpflichten, den Investitionskostenantrag der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 5. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den Bewohnern die Differenz zwischen den beantragten und den anerkannten Investitionskosten neben den vom Beklagten anerkannten Investitionskosten in Rechnung zu stellen, 6. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den Selbstzahlern den beantragten Investitionskostenbetrag in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass dem Antrag auf gesonderte Berechnung von Investitionskosten mit Bescheid vom 30.08.2013 in der Form des Widerspruchbescheides vom 24.06.2014 nach der damals geltenden Rechtslage zugestimmt worden sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen erledigten Streitakten des SG Köln, Az. S 23 P 195/09. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erteilt haben. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für lediglich 40 der insgesamt 80 Pflegeplätze im 1. Obergeschoss ihrer Einrichtung im Sinne des unter dem Klageantrag zu 1. gestellten Hauptantrages. Die darüber hinaus gestellten Hilfsanträge sind zum Teil unzulässig bzw. unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die insgesamt 80 Plätze in der zutreffenden Höhe erteilt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung bezüglich lediglich eines Teils der Pflegeplätze. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bezüglich aller Bewohner der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI zu erteilen ist. Die Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen ist in § 82 SGB XI geregelt. Danach wird zwischen Einrichtungen, die eine öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI erhalten haben oder erhalten würden (Abs. 3) und solchen Einrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden (Abs. 4), unterschieden. Soweit die Klägerin in ihrem Hauptantrag geltend macht, dass es sich bei der stationären Pflegeeinrichtung der Klägerin um eine nicht geförderte Einrichtung handele, so dass den Bewohnern nach § 82 Abs. 4 SGB XI die Investitionskosten ohne Zustimmung des Beklagten in Rechnung gestellt werden könnten, teilt die Kammer im Einklang mit dem Beklagten diese Rechtsauffassung nicht. Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine geförderte Einrichtung handelt und damit eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI erforderlich ist. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Danach dürfen die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen nicht durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI vollständig gedeckt sein. Nach § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Sowohl nach § 82 Abs. 3 SGB XI als auch nach § 9 SGB XI ist maßgeblich die teilweise Förderung der Pflegeeinrichtung. Auch § 82 Abs. 4 SGB XI spricht von Pflegeeinrichtungen. Damit ist die Förderung der Pflegeeinrichtungen und nicht von Pflegeplätzen gemeint. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine subjektorientierte Objektförderung in Form des Pflegewohngeldes vom örtlichen Sozialhilfeträger erhält. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, wonach diese Förderung nicht lediglich als bloße Objektförderung anzusehen ist. Denn mit dem Pflegewohngeld werden die Investitionskosten abgegolten, die seitens der nicht sozialhilfebedürftigen Bewohner selbst gezahlt werden müssten. Die Investitionskosten beziehen sich immer auf die Einrichtung, egal ob der Selbstzahler bzw. der örtliche Sozialhilfeträger diese übernimmt und dient demselben Zweck wie die vorschüssige Baufinanzierung durch öffentliche Mittel. Nach der bisherigen landesrechtlichen Regelung ist das Pflegewohngeld daher eine subjektorientierte Objektförderung und anspruchsberechtigt ist allein die Einrichtung nach § 12 Abs. 2 PfG NW, § 4 Abs. 2 PflFEinrVO. Eine Regelung, dass das Pflegewohngeld als Förderung nach § 9 SGB XI gilt, war daher bisher nicht erforderlich. Seit dem 01.07.2008 besteht nach § 9 S. 2 HS 2 SGB XI in der Fassung des Pflegeweiterentwicklungs-Gesetzes (PfWG) vom 28.05.2008 die Möglichkeit, dass durch Landesrecht bestimmt werden kann, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von der Pflegeeinrichtung berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 9 S. 2 HS 2 Nr. 1 SGB XI) oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (§ 9 S. 2 HS 2 Nr. 2 SGB XI) als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Dies ist nun im Entwurf zum APG DVO NRW in § 13 Abs. 1 erfolgt: Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 des Alten-und Pflegegesetzes NRW gewährt. Es gilt demnach als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 SGB XI. Diese Regelung ist notwendig geworden, da nach der zukünftigen landesrechtlichen Gesetzeslage der sozialhilfebedürftige Bewohner Anspruchsinhaber für das Pflegewohngeld ist. Damit ist festzustellen, dass es sich bei der Klägerin um eine im Sinne des § 9 SGB XI teilweise geförderte Einrichtung handelt, so dass § 82 Abs. 3 SGB XI einschlägig ist. § 82 Abs. 3 SGB XI ist nur und immer dann anzuwenden, wenn der Pflegeeinrichtung öffentliche Förderung gemäß § 9 gewährt wird und insoweit die Aufwendungen nicht vollständig gedeckt sind. Erhält eine Einrichtung öffentliche Förderung im Sinne des § 9, kann sie die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nur nach den Vorgaben des Abs. 3, nicht des Abs. 4 vornehmen. Daneben kommt gemäß § 84 Abs. 3 SGB XI sowie § 13 Abs. 1 S. 2 PfG NRW keine Differenzierung nach Kostenträger in Betracht. Die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist auch in der zutreffenden Höhe erfolgt. Gesondert berechnungsfähige betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen in einer Einrichtung nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Danach ist die Zustimmung i.H.v. 12,59 € für Mehrbett-und 17,59 € für Einbettzimmer für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2014 für alle Pflegebedürftigen der Einrichtung zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der zugestimmten Höhe ist deren Rechtmäßigkeit nach der derzeitigen Gesetzeslage anerkannt worden. In der gesonderten Berechnung der Investitionskosten werden nicht die tatsächlichen, sondern nur die betriebsnotwendigen Investitionskosten berücksichtigt. Hierfür sieht § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI vor, dass die Bestimmung des Näheren, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs-und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote nach Landesrecht bestimmt wird. Gemäß § 13 Abs. 3 PfG NW wird das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen und das Verfahren der Anpassung der Aufwendungen an die Kostenentwicklung zu bestimmen. Der Landesgesetzgeber ist somit ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung die gesonderte Berechnung wie auch den Pro-Platz-Wert zu regeln. Die Kammer geht daher im Einklang mit dem Beklagten davon aus, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten, soweit er auf einer Rechtsverordnung beruht, auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung basiert. Dabei ist auch keine Verletzung der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsrechts (BVerfG) zu erkennen, da durch § 82 SGB XI dem Verordnungsgeber ein entsprechender Gestaltungsspielraum zugemessen worden ist. Der unter dem Klageantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet, da die Höhe der erteilten Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten vom Beklagten -wie unter den Ausführungen zum unter dem Klageantrag zu 1. gestellten Hauptantrag- zutreffend festgesetzt worden ist. Der unter dem Klageantrag zu 3. gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet, da -wie dargelegt- die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Gesamtzahl der 80 Pflegeplätze und nicht gesondert nur für die 40 Plätze im ersten Obergeschoss zu erteilen war. Der unter dem Klageantrag zu 4. gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, da vorliegend eine gebundene Entscheidung des Beklagten gerichtlich zu überprüfen war und danach kein Raum für den Erlass eines nur für Ermessensentscheidungen vorgesehenen Bescheidungsurteils bestand. Die unter den Klageanträgen zu 5. und 6. gestellten Hilfsanträge sind unzulässig, da das darin formulierte Klagebegehren bereits Gegenstand des Hauptantrages gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).