OffeneUrteileSuche
Urteil

S 30 AS 1628/17

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0517.S30AS1628.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohnraum. Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog von 2013 bis Mai 2017 durchgehend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. Er ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem darauf bebauten Wohnhaus in der C-straße, CI, mit einer Gesamtwohnfläche von 140,00 qm, in dem er auch lebt. Das Wohnhaus umfasst drei Wohneinheiten, eine im Erdgeschoss, eine im ersten Obergeschoss und eine im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss. Dem Beklagten gegenüber teilte der Kläger hinsichtlich seiner Wohnsituation mit, dass die einzelnen Wohneinheiten aufgrund jeweils bestehender Mängel nicht vollständig bewohnbar seien und er daher übergreifend einzelne Räume bewohne. Im Rahmen eines Hausbesuchs durch Mitarbeiter des Beklagten am 04.05.2016 teilte der Kläger diesen mit, im Erdgeschoss das Schlafzimmer zu nutzen, in den anderen Räumen seien noch mehrere Renovierungsmaßnahmen zu tätigen. In der ersten Etage nutze er lediglich die Küche, da die anderen Räume aufgrund eines Wasserschadens nicht bewohnbar seien. Durch zahleiche Anträge begehrte er von diesem wiederholt die Übernahme von Kosten für Reparaturen bzw. Instandhaltungen mehrerer Bestandteile und Gegenstände des von ihm bewohnten Hauses. Unter anderem beantragte er am 09.12.2016 die Übernahme von Kosten für zwei elektrische Heizöfen und am 09.02.2017 die Übernahme von Kosten für den Austausch von vier defekten Heizkörperventilen sowie eines defekten Raumtemperaturreglers. Durch Bescheide vom 08.02.2017 und 14.02.2017 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Im Wesentlichen verwies er darauf, dass die Erforderlichkeit der Anschaffungen von dem Kläger nicht nachgewiesen worden sei. Hiergegen legte der Kläger jeweils am 23.02.2017 Widerspruch ein. Im Wesentlichen begründete er diesen damit, dass dem Beklagten die geltend gemachten Mängel durch eine Besichtigung des Hauses im Mai 2016 bekannt seien. Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheide vom 30.03.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger eine Prüfung der Übernahmefähigkeit der Kosten nicht ermöglicht habe. Am 26.04.2017 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er trägt vor, die begehrten Heizöfen zu benötigen, um im Falle des Ausfalls der Heiztherme bei Frost eine weitere Schädigung der Armaturen sicherstellen zu können. Er beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 zu verpflichten, ihm Anschaffungskosten für zwei elektrische Heizöfen zu gewähren und 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von Heizkörper-Thermostatventilen sowie eines Temperaturraumreglers zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Widerspruchsbescheide. Der Kläger hat ursprünglich einen weiteren Klageantrag gestellt. Mit diesem hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von dessen Bescheid vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2017 dazu verpflichten, seinen Antrag vom 30.01.2017 auf Übernahme der Strom-, Gas- und Wasserkosten für das von ihm bewohnte Haus für das Jahr 2016 erneut zu bescheiden. Diesen Antrag hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 31.08.2018 zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers und des Beklagten verhandeln und entscheiden. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und die Ladung enthielt einen Hinweis darauf, dass auch nach Lage der Akten entschieden werden könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Beklagte hat in der mündlichen Sitzung vom 17.05.2019 eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt, vgl. § 126 Variante 2 SGG. B. Über den im Erörterungstermin am 31.08.2018 durch den Kläger erledigt erklärten Klageantrag 1., war gemäß § 102 Abs. 1 SGG nicht weiter zu entscheiden. Denn mit der Erklärung der Erledigung hat er seine entsprechende Klage zurückgenommen. Die verbleibenden Klagen sind zulässig, insbesondere konnte diese gemäß § 56 SGG im Rahmen einer Klage verbunden werden. Denn es handelt sich um mehrere Klageanträge des Klägers gegen denselben Beklagten, die im Zusammenhang stehen und für die das Sozialgericht Köln zuständig ist. C. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger ist weder durch den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 noch durch den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Anschaffungskosten für zwei elektrische Heizkörper noch einen Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Anschaffung und den Austausch von Heizkörper-Thermostatventilen sowie eines Temperaturraumreglers gegen den Beklagten. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers stellten nach Überzeugung der Kammer keinen durch den Beklagten zu übernehmenden Bedarf für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II dar, sodass dahinstehen kann, ob und inwiefern der Kläger ihr Entstehen nachgewiesen hat. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II als Bedarf für die Unterkunft anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Als Bedarf anzuerkennen sind nur „unabweisbare“ Aufwendungen, welche die Nutzung und Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie sicherstellen (Berlit, in: Münder, Sozialgesetzbuch II 6. Auflage 2017, § 22 Rn. 155 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie auch im Übrigen angemessen sind (BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 17, Rn. 17). Ob selbst bewohnter Wohnraum im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, der vor einer Verwertung geschützt ist, vorliegt, ist insbesondere durch Prüfung der Angemessenheit des Wohnraums zu prüfen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 30/16 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 30, Rn. 17 m.w.N.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 AS 1411/17 –, Rn. 48, juris). Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WoBauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG). Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei (BSG a.a.O., Rn. 18 m.w.N.) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme von Aufwendungen für die Instandhaltung bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II. Nach Auffassung der Kammer kann dahinstehen, ob angesichts der von dem Kläger geschilderten Umstände hinsichtlich der nur eingeschränkt bewohnbaren einzelnen Wohneinheiten von selbst bewohntem Wohnraum im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ausgegangen werden kann. Die grundsätzliche von dem Kläger gegenüber dem Beklagten angegebene Wohnfläche von 140 qm würde ausgehend von einer für ihn bestehenden Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung von 90 qm, da das Haus lediglich von ihm bewohnt wird, gegen die Annahme eines selbst bewohntem Wohneigentums im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II sprechen (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 AS 1411/17 –, Rn. 49, juris). In Anbetracht der durch den Kläger geschilderten Umstände scheitert ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Instandhaltung jedoch daran, dass die begehrte Instandhaltung entweder als nicht unabweisbar zu werten ist, oder aber unangemessen wäre. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm bislang bewohnten Räumlichkeiten (das Schlafzimmer im Erdgeschoss und die Küche in der ersten Etage) des Wohnhauses durch die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen betroffen gewesen sind. Hinsichtlich der begehrten Heizöfen spricht zudem gegen eine Unabweisbarkeit, dass diese lediglich eine Ersatzbeschaffung für die reparaturbedürftige Heiztherme darstellen und der Kläger bislang unentgeltlich auf ihm durch Bekannte zur Verfügung gestellte Geräte zurückgreifen konnte. Durch die Übernahme der von dem Kläger begehrten Instandsetzungskosten würde andernfalls im Übrigen eine Bewohnbarkeit der von dem Kläger nach seinen Aussagen bislang nicht genutzten Räumlichkeiten gewährleistet, die dazu führen würde, dass die von ihm nutzbare Wohnfläche dann jedenfalls nicht mehr den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II entsprechen würde, oder sie wäre angesichts der von dem Kläger im Übrigen geltend gemachten Mängeln ohne Effekt auf die Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten. Andere Anspruchsgrundlagen für die Übernahme der begehrten Kosten durch den Beklagten sind nicht ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage nicht erfolgreich war.