Gerichtsbescheid
S 18 U 410/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0606.S18U410.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können = BK-5101) vorliegt. Der 1971 geborene Kläger war von April 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt Gelsenkirchen. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Anschließend war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt. Er leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften während seiner Tätigkeit bei der Stadt Gelsenkirchen zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig. In einem Verfahren betreffend die Berufskrankheiten nach Ziff. 4301 , 4302 und 4201 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) fand am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen statt (Az.: L 4 U 641/17). In diesem Termin wurde die Beklagte vom Senat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden möglicherweise als Berufskrankheiten nach Ziff. 5101 in Betracht kommen. Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf. So gelangte ein Bericht des Dermatologen Prof. B vom 03.08.2009 zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass beim Kläger eine Psoriasis vulgaris vorliegt. Der Arzt beschrieb einen stabilen Befund. In seinem Bericht vom 19.06.2018 teilte der Hautarzt Dr. D mit, die letzte Behandlung bei ihm habe am 03.02.2009 stattgefunden. Vorher erfolgte laut einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. D keine weitere Diagnostik. Arbeitsunfähigkeitszeiten haben nicht bestanden und irgendwelche Heilmaßnahmen sind nicht zur Anwendung gekommen. Weitere fachärztliche Berichte konnten nicht beigezogen werden. Mit Bescheid vom 30.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK-5101 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 31.07.2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 als unbegründet zurück gewiesen. Hiergegen richtet sich die am 01.10.2018 erhobene Klage. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bei ihm bestünden eine Vielzahl von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf den Kontakt mit Schwermetallen, Viren und Bakterien während seiner Tätigkeit als Gärtner in Gelsenkirchen zurück zu führen seien. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen einer BK-5101 anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung einer BK-5101 abgelehnt. Berufskrankheiten sind gemäß §§ 9 Abs.1 Satz 1 SGB-VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die Versicherte .infolge einer Tätigkeit, die den Versicherungsschutz nach §§2,3 oder 6 SGB-VII begründet, erleiden. Für die Anerkennung einer BK-5101 ist Voraussetzung, dass eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vorliegt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Dabei ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß müssen im Sinne des "Vollbeweises" also mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang grundsätzlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (nicht allerdings die bloße Möglichkeit) ausreicht. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer BK-5101 liegen hier nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Aus den vorhanden medizinischen Unterlagen ist weder ersichtlich, dass es sich um eine schwere noch um eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung gehandelt hat. Arbeitsunfähigkeitszeiten haben wegen einer Hauterkrankung nicht bestanden. Auch ein Zusammenhang mit der kurzzeitigen Beschäftigung als Hilfsgärtner lässt sich aus den vorliegenden Berichten nicht herleiten. Ebenso fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Hauterkrankung seinerzeit zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Immerhin konnte der Kläger später noch längere Zeit -wenn auch nur geringfügig- in einer Spanferkelbraterei tätig sein. Auch haben seit 2009 offenbar keine fachärztlichen Behandlungen mehr stattgefunden. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.