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Gerichtsbescheid

S 39 SO 485/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0726.S39SO485.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid der Beklagten. Der 1946 geborene Kläger stellte am 03.02.2017 bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Er teilte bei Antragstellung mit, dass er zurzeit keine Wohnung habe und gelegentlich bei Freunden, Verwandten oder Kunden verweile. Für eine feste Wohnung reiche seine Altersrente und der geringe Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nicht aus. Der Kläger legte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, wonach seine Rente ab 1. Juli 2016 monatlich netto 541,72 € betrug. Ferner überreichte der Kläger einen so genannten „Hauseigentümer-Vorschlag“ der N. GmbH vom 01.02.2017, wonach dem Kläger ab dem 20.03.2017 eine Einzimmerwohnung in P. mit einer Wohnfläche von 43 m² zu einer Bruttowarmmiete i.H.v. 409,38 € monatlich angeboten wurde. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.2017, dass die geforderte Miete sozialhilferechtlich angemessen sei. Nachdem der Kläger auf Anforderung verschiedene weitere Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hatte forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 dazu auf, bis spätestens zum 15.05.2017 folgende Unterlagen vorzulegen: – Anlage EKS, abschließend für die vergangenen sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend); – Anlage EKS, vorläufig für die kommenden sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend); – Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016; – Kundenfinanzstatus, Finanzübersicht Kreissparkasse Köln; – Nachweis über die Einrichtung eines Girokontos (gemäß beiliegendem Merkblatt); – Nachweis über den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz (alternativ: Erklärung über das zuletzt bestehende Versicherungsverhältnis); – Aufhebungsbescheid Grundsicherung Köln (alternativ: Bestätigung, dass in Köln keine Grundsicherung bezogen wurde); – Anmeldebestätigung für die Wohnung Cheruskerstr. 30. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass bei Verletzung der angeforderten Mitwirkungshandlungen eine Versagung der beantragten Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 SGB I in Betracht komme. Mit weiterem Schreiben vom 13.07.2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Zunächst nahm sie Bezug auf ihr Mitwirkungsschreiben vom 25.04.2017. Ferner forderte sie den Kundenfinanzstatus der Stadtsparkasse L. an. Benötigt werde eine Bestätigung bzw. Negativbescheinigung der Geschäftsbeziehungen zur Sparkasse L. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2017 forderte die Beklagte Belege für die EKS für das erste Halbjahr 2017 sowie nochmals einen Kundenfinanzstatus der Sparkasse L. ein. Auch in diesem Schreiben wies die Beklagte auf die Möglichkeit einer Versagung der beantragten Leistungen bei Unterlassen der angeforderten Mitwirkung hin. Unter dem 18.08.2017 erstellte die Beklagte einen Bewilligungsbescheid, nach welchem dem Kläger für die Monate Mai bis September 2017 Grundsicherung Leistungen in Höhe von jeweils 242,89 € bewilligt wurde. Dieser Bewilligungsbescheid war an die Anschrift D.-Str. 26 in P. adressiert. Der Brief konnte nicht zugestellt werden und lief mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ am 24.08.2017 an den Kläger zurück. Der Bescheid wurde sodann von der Beklagten mit dem Vermerk „Bescheid versehentlich versandt, Leistungen wurden versagt! Nicht erneut verschicken!“ zur Verwaltungsakt genommen. Gleichzeitig überwies die Beklagte den bewilligten Gesamtbetrag i.H.v. 1.214,45 € auf das Girokonto des Klägers. Mit Bescheid vom 29.08.2017, adressiert an die Anschrift D-Straße 30, versagte die Beklagte die beantragten Leistungen nach § 66 SGB I und führte zur Begründung unter anderem aus: Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seien die nachfolgenden Unterlagen nicht vorgelegt worden: – Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (endgültige Klärung für sechs Monate vor Bewilligungszeitraum mit geeigneten Nachweisen und Belegen); – vorläufige Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (sechs Monate ab Bewilligungszeitraum, geschätzt); – Nachweise zu der eingereichten Erklärung EKS für den Zeitraum 01-06/2017 – Kundenfinanzstatus (Finanzübersicht) Sparkasse Köln. Der Kläger sei hierdurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Nach Ausübung des Ermessens werde die begehrte Sozialhilfeleistung ganz versagt. Hiergegen legte der Kläger am 20.09.2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die zunächst zum Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage vom 24.01.2018. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.11.2018 an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Der Kläger führt unter anderem aus, es sei nicht zulässig, dass die Beklagte erst nach Monaten Untätigkeit neue Unterlagen verlange, die nicht zu erbringen seien, wie etwa Angaben über zukünftige Einnahmen und Ausgaben bei der gewerblichen Nebentätigkeit, irgendwelche Belege zur Anlage EKS, die im amtlichen Formular dieser Anlage nicht verlangt würden und die von der Beklagten zuvor auch nicht verlangt worden seien, obwohl die Angaben des Klägers in der Anlage EKS durch das Finanzamt geprüft worden seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte vom Kläger Kundenstatusinformationen von allen möglichen Banken verlange. Der Versagungsbescheid sei offenbar nachträglich erstellt worden, um den vorher erlassenen Bewilligungsbescheid zu ersetzen, denn die Bewilligung und Überweisung der Sozialhilfe habe nicht aufgrund des Versagungsbescheides erfolgen können. Der Versagungsbescheid sei hinsichtlich seines Datums manipuliert worden. Der vorherige Erlass eines Bewilligungsbescheides und das nachträgliche Ersetzen des Bewilligungsbescheides mit dem Versagungsbescheid habe im EDV-System der Beklagten Spuren hinterlassen müssen, die durch einen unabhängigen IT-Sachverständigen gefunden werden könnten. Er habe sich nachweislich bereits seit Januar 2017 in P. aufgehalten. Die Beklagte sei nicht befugt, ungeachtet der Steuerbescheide des Finanzamtes die dazugehörenden Einnahmen-Überschussrechnungen zu beanstanden bzw. eine Prüfung der Steuerbescheide durch Prüfung der Buchungsbelege durchzuführen. Zu den Buchungsbelegen gehörten auch Rechnungen des Klägers an seine Kunden, die persönliche Daten der Kunden enthielten. Diese Kundendaten seien gesetzlich geschützt. Das Sozialamt sei nicht befugt, ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Kunden in die persönlichen Daten der Kunden des Klägers Einsicht zu nehmen. Die Leistungen der Grundsicherung seien ab Antragstellung am 03.02.2017 bis zur Aufgabe der Wohnung zu leisten. Er sei viel geschäftlich unterwegs, insbesondere in Q. Er habe jedoch seit seinem Zuzug nach Deutschland 1981 niemals seinen Wohnsitz im Ausland gehabt. Wenn die Beklagte insoweit auf Auszüge aus dem Einwohnermelderegister verweise, wonach der Kläger aus Q. zugezogen sei, so sei dies nicht zutreffend. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2017 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter für den Zeitraum vom 03.02.2017 bis zum 31.07.2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, Streitgegenstand sei allein der Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2017. Der Kläger habe den Sozialhilfeantrag seinerzeit auf die Zeit ab dem 01.05.2017 beschränkt. Bis heute fehlten folgende Unterlagen: – abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017; – sämtliche Belege zu allen angegebenen Einnahmen und Ausgaben in der Anlage EKS (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Nachweise zu den gezahlten Steuern und Aufwendungen, etc.) für den Zeitraum 01.05.2017 bis 31.07.2017. Auch sei der Kläger erst zum 02.05.2017 tatsächlich nach P. gezogen. Das Gericht hat die Beteiligten zuletzt mit Schreiben vom 15.03.2019 zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe: 1. Die Kammer konnte den Rechtsstreit vorliegend gemäß § 105 Absatz 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache über keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verfügt und der Sachverhalt geklärt ist. Auf diverse, vom Kläger aufgeworfene tatsächliche Fragen, für welche der Kläger Sachverständigengutachten anregt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht an. Eine Zustimmung der Beteiligten zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht erforderlich. 2. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit dieser die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII begehrt (Leistungsantrag). Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2017 enthält keine Entscheidung über den Grundsicherungsanspruch des Klägers in der Sache. Vielmehr handelt es sich um einen bloßen Versagungsbescheid aufgrund fehlender Mitwirkung. Wenn eine Leistung wegen mangelnder Mitwirkung auf der – verfahrensrechtlichen – Grundlage des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I versagt wird, ist nur eine isolierte Anfechtungsklage zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38a). In diesen Fällen hat eine Prüfung der Voraussetzungen eines Leistungsanspruches in der Sache noch nicht stattgefunden. Ist der Versagungsbescheid rechtswidrig, wird er im Gerichtsverfahren aufgehoben, ohne dass das Gericht nunmehr anstelle der Verwaltung den Anspruch in der Sache überprüft. Vielmehr hat diese das Verwaltungsverfahren fortzusetzen und eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind allenfalls aus prozessökonomischen Gründen zu erwägen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bereits geklärt sind oder es bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen zu erwarten wäre, dass sich die ursprüngliche Entscheidung lediglich wiederholen würde (Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 78/08 R, Rn. 14 bei juris). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit ist hier gerade nicht geklärt und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beklagte bei einer Vorlage der angeforderten Unterlagen die ursprüngliche Entscheidung lediglich wiederholen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Auswertung dieser Unterlagen Grundsicherungsleistungen in sich daraus ergebender Höhe bewilligt oder aber wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit abgelehnt würden. Zulässiger Streitgegenstand ist hier deshalb allein die Frage, ob die Beklagte mit dem angefochtenen Versagungsbescheid vom 29.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2017 die Versagung der Leistungen auf die dort genannten Mitwirkungshandlungen stützen kann. Abgesehen von diesem bereits stark eingeschränkten Prüfungsgegenstand des Gerichts im vorliegenden Verfahren gibt sich ein Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht etwa bereits daraus, dass die Beklagte ihm die streitigen Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 20.08.2017 bewilligt hätte. Zwar hat die Beklagte einen solchen schriftlichen Bewilligungsbescheid erstellt. Auch ist offenbar in Umsetzung dieses Bescheides der dort genannte Bewilligungsbetrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht worden. Eine wirksame Bewilligung von Leistungen liegt jedoch trotzdem nicht vor. Denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Absatz 1 S. 1 SGB X). An einer solchen unbedingt erforderlichen Bekanntgabe fehlt es hier jedoch. Der Bescheid vom 20.08.2017 ist zwar an den Kläger versandt worden, diesem jedoch nicht zugegangen, da die Beklagte mit der D-Straße 26 eine falsche Adresse angegeben hatte. Nach Rücklauf des Bescheides ist dieser in der Verwaltungsakte verblieben mit dem Vermerk, der Bescheid sei versehentlich erstellt worden und solle nicht erneut verschickt werden. Die Kenntnisnahme des Klägers von diesem Bescheid – etwa im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – ersetzt eine Bekanntgabe im Sinne von 39 SGB X nicht. Denn eine solche setzt immer voraus, dass die Behörde den Adressaten des Bescheides willentlich von dessen Inhalt in Kenntnis setzt. Die Kenntnisnahme unabhängig von einem Bekanntgabewillen der Behörde – etwa im Rahmen einer Akteneinsicht – genügt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, B 8 SO 12/09 R). Die Beklagte war somit frei darin, die beantragten Leistungen zu versagen, da eine rechtswirksame Bewilligung aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgt war. Auf den genauen Zeitpunkt des Zugangs des Versagungsbescheides vom 29.08.2017 kommt es aus diesen Gründen ebenfalls nicht an. 3. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2017 begehrt (Anfechtungsantrag) ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die vorgenannten Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Leistungsantrag des Klägers zu Recht wegen fehlender Mitwirkung versagt. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I). Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten im vorgenannten Sinne nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht im vorgenannten Sinne nicht nachgekommen, indem er keine Belege zu den in der von ihm vorgelegten Anlage EKS gemachten Angaben vorgelegt hat. Auch die fehlende Vorlage einer von der Beklagten angeforderten Finanzübersicht Sparkasse L. bzw. einer Negativerklärung stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Die vorgenannten Unterlagen waren erforderlich, um die Hilfebedürftigkeit des Klägers nachvollziehbar zu prüfen. Hinsichtlich der verlangten Belege zur EKS für das erste Halbjahr 2017 kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass bereits eine entsprechende Steuererklärung von dem Finanzamt entgegengenommen und nicht beanstandet worden ist. Zum einen überprüft das Finanzamt – wie auch dem Kläger bekannt sein dürfte – die Angaben in der EKS allenfalls stichprobenartig. Zum anderen gibt es keinen Grundsatz, dass sich das Sozialamt die Angaben des Betroffenen zur Einnahmen-Überschuss-Situation nicht genauer anschauen dürfte. Der Einkommensteuerbescheid hat keine Tatbestandswirkung, welche das Sozialamt binden würde. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3-5 der Verordnung zu § 82 SGB XII, welche für die Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sozialhilferecht maßgeblich ist. Danach kann der vom Finanzamt festgestellte Gewinn vom Sozialamt zugrunde gelegt werden. Zwingend ist dies jedoch nicht. Zu denken ist hier insbesondere an die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, die im allgemeinen Steuerrecht üblich sind, jedoch im Hinblick auf die begehrte Gewährung von Sozialhilfeleistungen unangemessen sein könnten. Auch auf den Datenschutz zu Gunsten seiner Kunden kann der Kläger sich insoweit nicht berufen. Abgesehen davon, dass insbesondere die Nachweise über die Betriebsausgaben für Beklagte von Relevanz sein dürften, wird es in der Regel unproblematisch möglich sein, die persönlichen Daten von Kunden auf Rechnungen o.Ä. zu schwärzen, ohne dass die Aussagekraft dieser Unterlagen leitet. Auch die von der Beklagten angeforderten Finanzübersicht der Sparkasse L. bzw. einer Negativerklärung derselben zum Bestehen von Kundenverbindungen ist geeignet und erforderlich, um die Hilfebedürftigkeit des Klägers im vorliegenden Fall zu prüfen. Auch wenn die Beklagte in einem der Mitwirkungsschreiben versehentlich von der „Stadtsparkasse L.“ spricht, so dürfte aus dem Gesamtzusammenhang für den Kläger klar gewesen sein, dass die Beklagte nicht Bescheinigungen irgendeiner Bank verlangte, mit welcher der Kläger noch nie etwas zu tun hatte, sondern dass es um eine Angabe im Zusammenhang mit der Kontoführung für das vom Kläger liquidierte Unternehmen „E. U. N.“ ging, also eigentliche die Sparkasse L. gemeint war. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers war also durchaus gegeben war. Besonders deutlich wird dieser Zusammenhang aus dem Schreiben der Beklagten vom 26.07.2017. Die Beklagte den Kläger vor Erlass des Versagungsbescheides mit Schreiben vom 26.07.2017 unter Fristsetzung bis zum 03.08.2017 letztmalig zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen aufgefordert. Auf die Möglichkeit der Versagung der Leistungen ist dabei hingewiesen worden. Die Beklagte hat überdies das ihr eingeräumte gesetzliche Ermessen ausgeübt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 S. 1 SGG.