Gerichtsbescheid
S 18 U 452/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0812.S18U452.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können = BK-2108) vorliegt. Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt Gelsenkirchen. Vorher war er nicht versicherungspflichtig tätig. Anschließend war er lediglich noch in der Zeit vom 08.12.2006 bis 24.04.2009 geringfügig in einer Spanferkelbraterei beschäftigt. Neben einer Vielzahl sonstiger Leiden machte er der Beklagten gegenüber auch ein Lendenwirbelsäulenleiden geltend, das er auf seine Tätigkeit als Gärtnerhelfer zurückführt. In diesem Zusammenhang übersandte er eine Vielzahl auch medizinischer Unterlagen. Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. S vom 16.07.2018 ein, der darin vornehmlich mitteilte, der Zeitraum der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sei zu kurz gewesen, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule zu verursachen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 06.08.2018 die Anerkennung einer BK-2108 ab. Der Widerspruch des Klägers vom 09.08.2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 als unbegründet zurück gewiesen. Hiergegen richtet sich die am 24.10.2018 Klage erhobene Klage. Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, er leide an einer Berufskrankheit. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 zu verurteilen, bei ihm eine BK-2108 anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung einer BK-2108 beim Kläger abgelehnt. Nach dem Tatbestand der BK-2108 muss ein Versicherter aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben. Wie sich schon aus der Definition der BK-2108 ergibt, erfordert sie eine "langjährige" belastende Tätigkeit. Insoweit gilt, dass ca. 10 Berufsjahre als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit zu fordern ist. Hiervon ist der Kläger weit entfernt. Er hat lediglich gerade einmal ein Jahr im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gearbeitet. Zwar können auch Beschäftigungszeiten unter 10 Jahren bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule verursachen, wenn eine sehr intensive Belastung vorgelegen hat. Dies ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Schon aus diesen Gründen kann hier eine BK-2108 nicht zur Anwendung kommen. Die Klage konnte schon deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.