Gerichtsbescheid
S 21 KR 944/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0816.S21KR944.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Bescheidung von Anträgen im Rahmen einer Untätigkeitsklage. Die 2011 geborene Klägerin ist bei der Beklagten über ihren Vater AB familienversichert. Sie hatte mit Schreiben vom 13.9.2018 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für ein „Kompetenzgutachten“ für genetische Krankheiten und zur Abklärung der Ursachen für einen Unfall vom 7.4.2017 beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 21.9.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2018 (-S 23 KR 3548/18-) abgewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid erhob die Klägerin Berufung, die vor dem Landessozialgericht NRW unter dem Aktenzeichen -L 16 KR 10/19- anhängig ist. Die Klägerin hat am 4.6.2019 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Vortrag, sie habe bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Arzneimittelversorgung mit Leukonom und auf Einholung eines Generalgutachtens gestellt. Über diese Anträge habe die Beklagte bis heute nicht entschieden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- zu verpflichten, ihren Antrag aus dem Jahr 2013 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, für die Klägerin sei ein Antrag auf Kostenübernahme einer Arzneimittelversorgung mit Leukonom weder aus dem Jahr 2013 noch aus Folgejahren bekannt. Lediglich der Vater der Klägerin – AB - habe sich bezüglich seiner Arzneimittelversorgung an sie gewandt. Auch sei kein die Klägerin betreffender Antrag auf Einholung eines Generalgutachtens aus 2013 bekannt. Erstmals am 13.9.2018 habe der Vater für die Klägerin einen Antrag auf Kostenübernahme eines Kompetenzgutachtens gestellt, über den mit Bescheid vom 21.9.2018 entschieden worden sei. Mangels weitergehender Spezifizierung des hier vorliegenden Streitgegenstandes sei davon auszugehen, dass es sich bei dem „Generalgutachten“ und dem „Kompetenzgutachten“ um ein identisches Begehren handele. Eine Untätigkeit sei damit nicht nachvollziehbar. Die Klage sei zudem unzulässig, weil der das Verfahren betreibende Vater der Klägerin das elterliche Sorgerecht für die Klägerin derzeit nur gemeinsam mit der Mutter Frau B-E ausüben könne. Eine Zustimmung der Mutter zu dem Verfahren liege offensichtlich nicht vor und ein Alleinvertretungsrecht des Vaters bestehe nicht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 11.7.2019 angehört worden. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. 1) Die Klage für die minderjährige Klägerin ist ohne gesetzliche Vertretung erhoben worden. Der das Verfahren als Vertreter betreibende Vater kann das elterliche Sorgerecht für die minderjährige Klägerin ausweislich des Schreibens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt L vom 8.2.2019 derzeit nur gemeinsam mit der Mutter ,Frau B-E ausüben. Bei gemeinsamem Sorgerecht getrennt lebender Eltern besteht kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils (LSG NRW Beschluss vom 28.5.2019 -L 16 KR 10/19/ L 16 KR 11/19 B-; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 71 Rdn. 7 mwN). Die Eltern vertreten das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-) Sie sind also nur gemeinsam vertretungsberechtigt; auch aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG oder § 1687 Abs. 1 BGB (Getrenntleben) folgt nichts anderes (jurisPK-SGG, § 71 Rdn. 22). Eine Zustimmungserklärung der sorgeberechtigten Mutter für die vorliegende Klage hat der Vater der Klägerin auch nach Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 11.7.2019 nicht vorgelegt; ebenso keine Bevollmächtigung zur Klageerhebung. 2) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Für die Zulässigkeit einer Klage nach § 88 Abs. 1 SGG muss der Kläger bei der Behörde einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt haben. Daran fehlt es hier in Bezug auf die mit der Untätigkeitsklage begehrte Bescheidung eines Antrages auf Kostenübernahme für eine Arzneimittelversorgung mit Leukonom aus dem Jahr 2013. Ein solcher Antrag ist für die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt worden. Es finden sich in den Verwaltungsakten keine Antragsunterlagen und auch die Klägerin hat keine entsprechenden Unterlagen mit der Klage vorgelegt. Aus der mit der Klageschrift vorgelegten Gesprächsnotiz vom 24.5.2019 ergibt sich zudem, dass ein Antrag auf Arzneimittelversorgung mit Leukonom (und Einholung eines Generalgutachtens –dazu weiter unten-) vom Vater der Klägerin für sich selbst gestellt worden ist, nach handschriftlichem Zusatz handelt es sich um einen „Antrag von 2013“. Auch die weitergehende Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Antrages aus dem Jahr 2013 auf Einholung eines Generalgutachtens ist unzulässig. Ein solcher Antrag ist für die Klägerin nicht gestellt worden. Es finden sich weder Antragsunterlagen aus 2013 in den Verwaltungsakten noch sind entsprechende Unterlagen von der Klägerin vorgelegt worden. Bei der Beklagten ist erstmals mit Schreiben vom 13.9.2018 für die Klägerin ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Einholung eines Kompetenzgutachten gestellt worden, wobei das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei dem Begehren auf Einholung eines „Kompetenzgutachtens“ bzw. „Generalgutachtens“ um ein identisches Begehren handelt in dem Sinne, dass die Klägerin die Übernahme der Kosten für ein medizinisches Gutachtens zu den vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Ursachen anstrebt. In Bezug auf den Antrag vom 13.9.2018 liegt keine Untätigkeit im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG vor, weil die Beklagte hierüber bereits mit Bescheid vom 21.9.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2018 entschieden hat. Ergänzend bleibt auszuführen, dass gegen die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines medizinischen Gutachtens auf Kosten der Beklagten zurzeit ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW anhängig ist (-L16 KR 10/19-). Die Klägerin ist gehalten, dort ihre (vermeintlichen) Rechte weiter zu verfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 193,183 SGG.