Urteil
S 25 AS 4332/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0919.S25AS4332.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er sichert seinen Lebensunterhalt seit mehreren Jahren – zum Teil aufstockend – durch Leistungen nach dem SGB II. Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm große 2- Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Für diese waren in den Monaten April bis September 2017 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkosten iHv 100,- Euro zu zahlen (Mietbescheinigung vom 12.06.2017). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung). Die Beheizung der Wohnung erfolgt über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger offenbar zusätzlich eine 60 qm große Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere aktuelle Nachweise zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. In den Monaten ab April 2017 erzielte die Partnerin des Klägers Einkommen iHv monatlich 200,- Euro (brutto = netto) und der Kläger aus geringfügiger Beschäftigung iHv 220,- Euro im April 2017, iHv 154,44 Euro im Mai 2017 und in den Folgemonaten iHv 99,- Euro (jeweils brutto = netto). Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13.03.2017 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2017 vorläufig für die Monate April bis September 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 847,92 Euro (Anteil des Klägers: 423,96 Euro). Er begründete die Vorläufigkeit mit dem endgültig noch nicht feststehenden Einkommen und noch unklaren Heizkosten. Dem widersprach der Kläger am 25.04.2017 und legte im Nachgang eine Mietbescheinigung vom 12.06.2017, zum Teil geschwärzte Kontoauszüge (erkennbar lediglich das Einkommen) und eine Bescheinigung seines Arbeitgebers Wurstteufel betreffend anfallende Fahrtkosten (enthalten im Gehalt von 220,- Euro ein Fahrtkostenanteil iHv 22 Euro) vor. Mit Änderungsbescheid vom 18.07.2017 (die isoliert gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat die Kammer im Verfahren S 25 AS 4333/17 mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2018 abgewiesen) bewilligte der Beklagte weiterhin vorläufig für die Monate August und September 2017 höhere Leistungen und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2017 als im Übrigen unbegründet zurück. Nachweise betreffend (höhere) Heizkosten habe der Kläger nicht vorgelegt. Hiergegen richtet sich die am 06.11.2017 erhobene Klage des Klägers. Er führt aus, es gehe in seiner Klage nicht nur um das Jahr 2017, sondern um Leistungen ab Beginn des SGB II-Bezuges. Die Leistungen seien zu niedrig und insbesondere fehle es an der Anerkennung der Heizkosten. Im laufenden Klageverfahren hat der Beklagte die Leistungen endgültig festgesetzt (Bescheid vom 28.05.2019, geändert durch Bescheid vom 11.06.2018) und für April 2019 monatlich einen Gesamtbetrag iHv 892,92 Euro (Anteil Kläger 446,46 Euro), für Mai iHv 945,36 Euro (Anteil Kläger 472,68 Euro) und für Juni bis September iHv 988,92 Euro (Anteil Kläger 494,46 Euro) bewilligt. Kosten für die Unterkunft wurden dabei iHv 316,- Euro als Bedarf anerkannt, Heizkosten jedoch nicht. Für die diesbezüglichen Einzelheiten der Berechnungen wird auf die den Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen Bezug genommen (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger hat im laufenden Klageverfahren (z.T. unsortierte und geschwärzte) Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank vorgelegt. Auf die Beiakte zu Bl. 28 wird Bezug genommen. Er hat weiter ausgeführt, vom LSG NRW seien im ihm Nachgang zu einem gerichtlichen Verfahren Unterlagen zurückgesandt worden; für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht Eingang in die Gerichtsakte gefunden hätten. Auf die Anfrage der Kammer, ob sich das Verfahren angesichts der Änderungsbescheide erledigt hat, hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 19.09.2019 hat die Kammer dem Kläger nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Frist gesetzt bis zum 19.08.2019 betreffend das Vorbringen weiterer Tatsachen und Vorlage diesbezüglicher Belege. Weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24.03.2017, geändert durch Bescheid vom 18.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2017 ersetzt durch Bescheid vom 28.05.2018 und Änderungsbescheid vom 11.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen nach dem SGB II ab Beginn des Leistungsbezuges zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 25 AS 83/17, S 25 AS 683/19, L 2 AS 1660/13, L 2 AS 1662/13, L 19 AS 697/16 und L 19 AS 698/16 nebst Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer. Entscheidungsgründe: Nach verständiger Auslegung des Begehrens des Klägers (§ 123 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) wendet sich dieser zum einen zulässigerweise gegen den Bescheid vom 28.05.2018 geändert durch Bescheid vom 11.06.2018, was er statthafterweise im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf Gewährung höherer (endültiger) Leistungen für den Zeitraum von April bis September 2017 verfolgen kann. Der ursprünglich angefochtene (vorläufige) Bescheid vom 24.03.2017 sowie der diesbezügliche Änderungs- und Widerspruchsbescheid sind durch die endgültigen Festsetzungsbescheide ersetzt worden und die endgültigen Bescheide nach § 96 SGG auch ohne (nochmaliges) Widerspruchsverfahren im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Soweit der Kläger zudem höhere Leistungen nach dem SGB II auf für Zeiträume vor April 2017 und beginnend ab Leistungsbezug nach dem SGB II begehrt, ist die Klage unzulässig und bleibt deshalb ohne Erfolg. Eine derartige (isolierte) Leistungsklage i.S.v. 54 Abs. 5 SGG ist nicht statthaft. Denn eine solche ist (nur) dann statthaft, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird, die ihrerseits der Regelung durch einen Verwaltungsakt nicht zugänglich ist (vgl. allg. zur echten Leistungsklage: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 54, Rn. 41f.). Dies ist für die vom Kläger begehrten (höheren) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht der Fall. Dass der Kläger mit seiner Klage betreffend die Zeiträume vor April 2017 sich neben seinem (reinen) Leistungsbegehren mit der hiesigen Klage auch gegen (ältere) Bescheide des Beklagten wenden will ist nicht zu erkennen. Ausweislich seiner insoweit unmissverständlichen Klageschrift wendet er sich (lediglich) gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.10.2017, der wiederum den Leistungszeitraum April bis September 2017 zum Regelungsgegenstand hat. Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass frühere Leistungszeiträume im Übrigen Gegenstand zahlreicher anderer Klageverfahren sind bzw. waren. Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers betreffend die Zeit April bis September 2017 bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Kläger hat für diese Monate keinen Anspruch auf höhere (endgültige) Leistungen als vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bereits zuerkannt. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem SGB II, da er i.S.v. § 7 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Über einzusetzendes Vermögen verfügt er nicht. Zu Recht hat der Beklagte auf Bedarfsseite beim Kläger einen im Jahr 2017 anzusetzenden Regelbedarf iHv 368,- Euro (Partnerregelsatz, § 20 Abs. 4 SGB II) zugrunde gelegt, da der Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin - die ihrerseits nicht Klägerin ist - lebt. Ferner wurde zu Recht ein Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II) anerkannt iHv 8,46 Euro pro Person. Anzuerkennen ist auf Bedarfsseite für beide Bewohner der Wohnung zusammen an Kosten für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II) laufend monatlich ein Betrag iHv 216,- Euro für die Grundmiete und Nebenkosten iHv 100,- Euro (Gesamtbedarf des Klägers 534,46 Euro). Weitergehende Kosten der Unterkunft sind auf Bedarfsseite nicht anzuerkennen. Insbesondere nicht anzuerkennen sind die vom Kläger u.a. im Weiterbewilligungsantrg vom 08.09.2017 geltend gemachten „sonstigen Wohnkosten“ iHv 200,- Euro, die sich möglicherweise auf die vom ihm seit langem angemietete weitere Wohnung beziehen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.02.2016 im Verfahren S 25 AS 2516/14 und diejenigen des LSG NRW im diesbezüglichen Berufungsverfahren im Urteil vom 06.04.2017 (L 19 AS 698/16) Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt. Ein Bedarf an Heizkosten ist im Zeitraum April bis September 2017 nicht festzustellen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum denkbar ist, dass in einer bewohnten Wohnung gar keine Heizkosten anfallen. Dies genügt jedoch nicht, um einen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennenden Bedarf an Heizkosten festzustellen. Hierzu bedarf es der Vorlage von geeigneten Nachweisen zu den anfallenden Kosten sowohl hinsichtlich der Höhe als auch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Der Kläger hat betreffend den hier zulässigerweise streitigen Zeitraum derartige Nachweise bis zum Ablauf der nach § 106a SGG gesetzten Frist (und auch danach) nicht vorgelegt. Auf die Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 25.08.2017 (Vorlage Heizkostenabschlag) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend reagiert. Soweit sich aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen Zahlungen an das Energieunternehmen S. erkennen lassen (so etwa im Juli 2017 über 25 ,- Euro und im Mai 2017 über 47,63 Euro) lassen diese Informationen keinen hinreichenden Rückschluss über die für die Wohnung F. Strasse anfallenden und anzuerkennenden Heizkosten zu. Weder ist erkennbar, auf welche Wohnung sich die gezahlten Kosten beziehen – was aber von Relevanz wäre, da der Kläger zwei Unterkünfte angemietet hat. Noch ist hinreichend erkennbar, ob es sich um Strom oder (Heiz-)Gas handelt, was aber nötig wäre, da von anfallenden Stromkosten nur ein Anteil als Heizkosten anerkannt werden könnte. Denn der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Haushaltsenergie ist nicht zugleich auch als Heizkostenbedarf i.S.v. § 22 SGB II anzuerkennen (vgl. insoweit die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 19.09.2019 im Verfahren S 25 AS 683/19). Seinen Gesamtbedarf kann der Kläger teilweise durch eigenes (in den Monaten April und Mai 2017) und anzurechnendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II decken und ist insoweit nicht hilfebedürftig. Für die Höhe des angerechneten Einkommens und die hierbei anzusetzenden Freibeträge nach § 11b SGB II wird auf die zutreffenden Berechnungen in den Bescheiden vom 28.05.2018 und 11.06.2018 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt und insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. Weitere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Beklagte zur Gewährung höherer Leistungen zu verpflichten wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.