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Beschluss

S 28 AS 751/20 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0309.S28AS751.20ER.00
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Tenor

Der Antrag vom 25.02.2020 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 25.02.2020 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus (vgl. z. B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 19); vgl. ferner Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 27 ff. m. w. N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten (Anordnungs-)Anspruchs und des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; es dürfen durchaus gewisse Zweifel verbleiben (vgl. u. a. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 19) m. w. N.; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R – juris (Rn. 35) m. w. N.; BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3d m. w. N.). Eine besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist (nur) zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 20); Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.; vgl. auch Udsching/Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, V. Kapitel Der Vorläufige Rechtsschutz, Rn. 2 und Rn. 41 ff. m. w. N.). Hinsichtlich des fachrechtlich begründeten Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedeutet dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O. (insbes. Rn. 32); vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1630/16 – juris (Rn. 9)). Bzgl. des Anordnungsanspruchs gilt für Eilverfahren, in denen es – wie hier – um existenzsichernde Leistungen geht, folgendes: Aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergeben sich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei jedenfalls auch Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2016 – L 9 SO 210/16 B ER – juris (Rn. 6) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 2290/13 B ER – juris (Rn. 4 ff.) m. w. N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris (Rn. 10, 12) m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 – juris m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 einen Betrag in Höhe von insgesamt 85,89 EUR von den Leistungen des Antragstellers einbehalten durfte. Mit Bescheid vom 08.01.2020 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers (bestehend aus dem Antragsteller, seiner Ehefrau S B G und der minderjährigen Tochter M G) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von 01.01.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von monatlich 1506,00 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 bestimmte er als abweichenden Zahlungsempfänger sich selbst in Höhe von monatlich 38,20 EUR und im März in Höhe von 9,49 EUR. Hintergrund war, dass der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.11.2019 gegenüber der Ehefrau des Antragstellers deren Leistungen für die Zeit vom 01.11.2019 bis 30.11.2019 in Höhe von 85,89 EUR aufgehoben und die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen beginnend mit dem 01.01.2020 angeordnet hatte. Die Einbehaltung des Betrages in der Gesamthöhe von 85,89 EUR erfolgte zu Recht. Dem Antragssteller (und seiner Bedarfsgemeinschaft) stehen keine höheren Leistungen zu. Das Einbehalten der Beträge in Höhe von zweimal 38,20 EUR in Januar und März 2020 sowie 9,49 EUR im März 2020 erfolgte auf der Grundlage des Bescheides vom 25.11.2019. Unabhängig davon, dass der Bescheid die Umsetzung aus dem Bescheid vom 25.11.2019 lediglich dokumentiert, ergäbe sich auch nichts anderes, selbst wenn der Bescheid vom 08.01.2020 eine entsprechende eigenständige Regelung enthielte. Denn der Bescheid vom 25.11.2019 ist gegenüber der Ehefrau des Antragstellers bestandskräftig geworden. Ein Rechtsbehelf wurde nicht erhoben, sodass insoweit keine weitere Prüfung angezeigt war und auch für diesen Fall die Einbehaltung rechtmäßig wäre. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar.