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Urteil

S 17 KR 1067/19

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0313.S17KR1067.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in einem Umfang von 17, 5 %. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in einem Umfang von 17, 5 %. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten (noch) über die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum 11.06.2018 bis 14.06.2018 und 21.06.2018 bis 04.08.2018. Die Klägerin erkrankte im Zeitraum vom 30.04.2018 bis zum 25.02.2019 arbeitsunfähig. Vom 15.06.2018 bis zum 20.06.2018 war sie in stationärer Behandlung im B Krankenhaus L. Am 09.08.2018 erkundigte sich die Klägerin nach der Krankengeldzahlung bei der Beklagten und begründete dies damit, dass sie durch ein Missverständnis seitens der Arztpraxis P-U L die Krankmeldung nicht an die Beklagte geschickt habe. Mit Bescheid vom 13.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 11.06.2018 bis 08.08.2018 ruhe. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten eingereicht. Die Nachweise seit 30.04.2018 seien bei der Beklagten erst gebündelt am 09.08.2018 eingegangen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bestreite, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht habe. Die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei erkennbar auf ihre depressive Erkrankung bei starker Dosierung von Antidepressiva zurückzuführen. Mit Bescheid vom 17.06.2019 hob die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld im Zeitraum 15.06.2018 bis 20.06.2018 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie führte aus, dass auf jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darauf hingewiesen werde, dass bei verspäteter Vorlage der Verlust des Anspruchs auf Krankengeld drohe. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht fristgerecht gemeldet werde. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung seien deshalb vom Versicherten selbst zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ruhe der Anspruch auf Krankengeld auch dann, wenn eine rechtzeitig zur Post gegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder verspätet bei der Krankenkasse eingehe. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14.07.2019 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Sie trägt vor, dass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Arztpraxis die Krankmeldung an die Beklagte geschickt habe. Es sei üblich, dass Ärzte als Vertragsärzte die Übersendung der Krankmeldung an die Krankenkassen übernehmen würden. Die Arztpraxis habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, dass sie die Krankmeldung abweichend von der gesetzlichen Obliegenheit selbst der Beklagten melden würde. Die Beklagte werde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (Az. B 3 KR 23/17) gebeten zu prüfen, ob sie den Anspruch anerkenne. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, einen Abhilfebescheid zu erlassen und die erforderlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich in der Fassung ihrer zuletzt gestellten Anträge sinngemäß, den Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld zuzüglich Zinsen im Zeitraum 11.06.2019 bis 14.06.2019 und 21.06.2019 bis 04.08.2019 zu gewähren und ihr die entstandenen Kosten im Widerspruchsverfahren zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Krankenkasse könne sich nicht auf einen verspäteten Zugang berufen, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren oder er handlungsunfähig gewesen sei. Eine Handlungsunfähigkeit werde bestritten. Die Bestellung eines Betreuers sei der Beklagten nicht bekannt. Die bestehende depressive Erkrankung begründe nicht ohne weiteres eine Handlungsunfähigkeit. Die Klägerin habe zudem nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Arztpraxis die streitgegenständlichen Meldungen der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig an die Beklagte schicke. Die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sei eine Obliegenheit der Klägerin. Die Folgen einer unterbliebenen Meldung seien von ihr zu tragen. Mangels Hauptanspruch bestehe auch kein Zinsanspruch. Die Beklagte hat den Krankengeldanspruch für den Zeitraum 05.08.2018 bis 08.08.2018 anerkannt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld im (noch streitigen) Zeitraum 11.06.2019 bis 14.06.2019 und 21.06.2019 bis 04.08.2019. Vorliegend steht dem geltend gemachten Anspruch § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldung der AU ist eine Tatsachenmitteilung, die telefonisch, schriftlich, mündlich oder auch in elektronischer Form erfolgen kann. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bestimmt allerdings nicht ausdrücklich, wer diese Meldung der AU vorzunehmen hat. Der Versicherte muss seine AU jedenfalls nicht persönlich mitteilen, vielmehr kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter übermittelt werden (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R). Die Meldepflicht soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (BSG, Urteil vom 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute AU nicht rechtzeitig meldet. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteile vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - und vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R). Die an die nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Meldung der Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Wirkung, dass der Anspruch auf Krankengeld zeitweise ruht, tritt daher auch dann ein, wenn der Versicherte die Meldung rechtzeitig zur Post gegeben und diese durch den Postlauf verzögert oder gar nicht bei der Beklagten eingeht (BSG, Urteil vom 24.06.1969, - 3 RK 64/66). Der Versicherte trägt zudem die Darlegungs- und Beweislast einer rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hindert die Ausübungsbefugnis des leistungsberechtigten Versicherten und ist insofern eine negative Anspruchsvoraussetzungen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2008, Az. L 1 KR 75/07 Rn. 19, 34, s. zur Beweislast auch LSG Essen, Urteil v. 26.04.2018, Az. L 5 KR 783/17 Rn. 24). Auch scheidet eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist aus, weil es sich bei dieser um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. LSG Essen a.a.O. m.N.). Die Wochenfrist wurde hier bezüglich der für den Rechtsstreit maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Überzeugung der Kammer nicht nachweislich eingehalten. Ein Zugang der maßgeblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 18.07.2018, 04.07.2018, 14.06.2018, 20.06.2018 und 06.06.2018 ist erst am 09.08.2018 belegt. Aufgrund der telefonischen Mitteilung am 05.08.2018 war lediglich das Ruhen ab diesem Zeitpunkt entfallen, was zwischenzeitlich auch von der Beklagten anerkannt wurde. Es obliegt der Klägerin, den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, sich vielfältiger Kommunikationsmittel (E-Mail, App) zu bedienen, mit welchen sich der Zugangszeitpunkt zweifelsfrei nachweisen lässt. Im Falle der Klägerin liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem auf der Grundlage der bereits zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung von der strikten Anwendung der Ruhensvorschrift abgesehen werden könnte. Derartige Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannt. So kann sich die Krankenkasse beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der AU berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die Krankenkasse von der AU keine Kenntnis erlangt hatte. Die fehlende Feststellung oder Meldung der AU darf dem Versicherten ausnahmsweise auch nicht entgegengehalten werden, wenn er entweder geschäfts- bzw. handlungsunfähig war, oder aber, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hatte, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2500 § 49 Nr 8, Rn. 22). Gegen eine Handlungsunfähigkeit spricht, dass der Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren insoweit nicht kongruent ist. In ihrem Schreiben vom 05.08.2018 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie aufgrund eines Missverständnisses die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht selbst an die Beklagte geschickt habe. In keiner Weise ist die Rede von einer Unfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte zu übermitteln. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass ein derart zentraler Gesichtspunkt von der Klägerin von Beginn an und nicht erst nach Inanspruchnahme von Rechtsanwälten vorgetragen wird. Im Übrigen ist die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an keine Form gebunden. Es reicht aus, diese zunächst telefonisch innerhalb der Wochenfrist mitzuteilen und Nachweise erst später einzureichen. Es leuchtet nicht ein, warum die Klägerin beispielsweise in der Lage war, im streitgegenständlichen Zeitraum Arzttermine wahrzunehmen, sie aber daran gehindert gewesen sein sollte, die Beklagte telefonisch über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Zudem gab es keine Anhaltspunkte für der Beklagten zuzurechnende Fehler noch war die Klägerin von ihrer Meldeobliegenheit durch die (behauptete) Übernahme der Meldung durch die behandelnde Arztpraxis gegenüber der Beklagten entlastet. Denn der Klägerin wurde - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich - die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung in der Arztpraxis ausgehändigt. Sie durfte damit nach den Umständen nicht darauf vertrauen, dass ihr die Arztpraxis die Meldung der AU abnehmen werde. Hiervon unterscheidet sich auch der vom BSG vormals beurteilte Sachverhalt, dass der Arzt die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung über die Kassenärztliche Vereinigung der beklagten Krankenkasse zuleitete, ohne dass bei der Krankenkasse ein Eingang der AU-Bescheinigung festzustellen war (vgl BSGE 52, 254, 255 = SozR 2200 § 216 RVO Nr 5 S 8, z.G. ausführlich BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R Rn. 23ff.) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 5 EntgFG. Danach muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt werde, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Das EntgFG regelt nach seinem in § 1 Abs. 1 umschriebenen Anwendungsbereich bezogen auf den Fall der Krankheit nur "die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer ...", also die arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltfortzahlung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Demgegenüber sind die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs Versicherter gegen ihre KK allein in einem anderen Regelwerk, nämlich (abschließend) in §§ 44 ff SGB V gesondert geregelt. § 44 Abs. 3 SGB V enthält daher den deklaratorischen Hinweis, dass sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei AU nach arbeitsrechtlichen Vorschriften richtet. Aus den Bestimmungen des Rechts der Entgeltfortzahlung kann daher schon nach der Regelungssystematik für die speziell öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechte und Pflichten zwischen Versicherten und Krankenkassen nach dem SGB V nichts Entscheidendes hergeleitet werden. § 5 Abs. 1 S 5 EntgFG bezweckt, dass der Arbeitgeber möglichst frühzeitig davon Kenntnis erlangt, dass die Krankenkasse über die AU unterrichtet ist, um ggf. durch Einschaltung des MDK Zweifeln an der AU des Versicherten nachzugehen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 275 Abs. 1a S 3 SGB V verlangen, dass die KK eine gutachtliche Stellungnahme des MDK zur Überprüfung der AU einholt. Ob aber der KK tatsächlich unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, ist unter dem Blickwinkel der Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers aus § 5 Abs. 1 EntgFG ohne Belang (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R Rn. 28ff.). Mangels Hauptanspruch scheidet ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage bzw. Widerspruch teilweise Erfolg hatten.