Urteil
S 37 R 1621/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0527.S37R1621.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung weiterer rentenversicherungsrechtlich relevanter beitragspflichtiger Einnahmen für die nicht erwerbsmäßige Pflege seines pflegebedürftigen Sohnes für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2012. Der Kläger pflegt zusammen mit der Beigeladenen zu 2) seit dem 01.09.2004 ihren am 00.00.2002 geborenen gemeinsamen Sohn. Aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2004 erkrankte dieser schwer und wurde pflegebedürftig. Der MDK stellte beim Sohn des Klägers in einem Pflegegutachten vom 29.11.2004 die Pflegestufe 3 nebst erheblicher Einschränkungen der Alltagskompetenz fest. Am 21.09.2004 stellte der Kläger für seinen Sohn einen Antrag bei der Beigeladenen zu 1) auf Pflegeleistungen entsprechender Pflegestufe 3, am 10.02.2005 einen Antrag auf Anmeldung zur Rentenversicherung der Pflegepersonen. Im Jahr 2017 stellte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) den Antrag auf rückwirkende Leistungen der Rentenversicherungsbeiträge für eine zweite Pflegeperson. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die Beigeladene zu 1) dem Kläger mit, dass nach den weiteren Feststellungen des MDK die Beigeladene zu 2) in einem Umfang von 28 Stunden und er im Umfang von 18 Stunden wöchentlich Pflegeleistung als Pflegeperson erbringe. Entsprechend dieses Anteils des Klägers am Gesamtumfang der Pflegezeit berücksichtigte die Beklagte für ihn ab dem 01.09.2004 entsprechende beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von etwa 40 % der nach § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Einnahmen. Der Kläger wandte gegen diese Einstufung unter Vorlage eines für einen arzthaftungsrechtlichen Rechtsstreit mit dem behandelnden Krankenhaus erstellten Gutachten ein, dass der gesamte Zeitaufwand für die Pflege des Sohnes 833 Minuten pro Tag betrage, sodass sowohl bei der Beigeladenen zu 2) als auch bei ihm die Höchststufe der möglichen beitragspflichtigen Einnahmen als Pflegeperson zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 25.08.2017 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen ab. Die bei ihm berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen entsprächen der gesetzlichen Vorgabe, nach welcher der Anteil der von der jeweiligen Pflegeperson geleisteten Pflege am Gesamtpflegeaufwand entscheidend sei. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 31.08.2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, dass für die beiden Pflegepersonen des Sohnes zusammen bereits die höchste Rentenbeitragsstufe gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI zugrunde gelegt worden sei. Bei den Pflegepersonen könnten keine darüber hinausgehenden beitragspflichtigen Einnahmen rentenversicherungsrechtlich anerkannt werden. Der Kläger hat am 21.11.2017 Klage erhoben. Er führt aus, dass er unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben keine Einwendungen an der von der Beklagten vorgenommenen Zurechnung beitragspflichtiger Einnahmen i.H.v. 40 % des Höchstbetrages gelten mache. Er halte jedoch die zugrunde gelegte Norm des §§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI insoweit für verfassungswidrig, als diese den Pflegepersonen im Falle der Notwendigkeit einer Pflege durch mehrere Pflegepersonen keine ausreichende Alterssicherung gewährleiste. So seien er und die Beigeladene zu 2) jeweils vollschichtig mit der Pflege ihres gemeinsamen Sohnes beschäftigt, was auch durch das vorgelegte Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess bewiesen worden sei. Sowohl die Beigeladenen zu 2) als auch er würden wöchentlich weit mehr als 28 Stunden ihren Sohn pflegen. Selbst wenn man die auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich anfallenden Betreuungszeiten mit einrechnen würde, so würden ihre Pflegeleistungen noch weit über den für die Zurechnung des Höchstbetrages beitragspflichtiger Einnahmen maßgeblichen Pflegezeiten von je 28 Stunden wöchentlich liegen. Eine ausreichende Alterssicherung der Pflegeperson sei aber wiederum Voraussetzung für ein realistisches Wahlrecht des Pflegebedürftigen über den Ort bzw. die Art der Pflege. Nur wenn mit einer entsprechenden Alterssicherung der Pflegepersonen auch eine häusliche Pflege durch Angehörige tatsächlich ermöglicht werde, könne ein Pflegebedürftiger zwischen einer ambulanten Pflege durch Angehörige oder aber externe Pflegkräfte bzw. einer stationären Pflege wählen können. Darüber hinaus bestehe auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Situation von Schwerstpflegebedürftigen, die lediglich auf eine Pflegeperson angewiesen seien, und für welche durch den Gesetzgeber eine angemessene Alterssicherung gewährleistet werde. Insofern müsse die zugrunde liegende streitentscheidende Norm dem Verfassungsgericht zur Klärung vorgelegt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2017 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn als Pflegeperson in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2012 rentenversicherungsrechtlich relevante beitragspflichtige Einnahmen i.H.v. 80 vom 100 der Bezugsgröße und zwar unabhängig von einer Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund der Pflege des Sohnes durch die Beigeladenen zu 2) zu berücksichtigen sind. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beklagte verweist auf die Vorgaben des Gesetzgebers, welche sie entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten angewandt habe. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift sei nicht erkennbar. Die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2) macht geltend, dass sie die Auffassung des Klägers teilt, dass sowohl diesem als auch ihr der Höchstbetrag an beitragspflichtigen Einnahmen als Pflegeperson zuerkannt werden müsse. Die Kammer hat am 08.05.2020 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) Gelegenheit eingeräumt worden ist, zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles weiter vorzutragen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 25.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2017 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2. S. 1 SGG. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen als Pflegeperson im streitbefangenen Zeitraum. I. Die Beklagte hat beim Kläger die beitragspflichtigen Einnahmen gem. § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a und S. 2 SGB VI in zutreffender Höhe berücksichtigt. Gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3. Elftes Buch) beitragspflichtige Einnahmen 80 vom 100 der Bezugsgröße, wenn mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe sind, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht, wenn mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam ausüben. Die Beklagte hat entsprechend dieser Vorschrift beim Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2012 40 % des Höchstbetrages der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI berücksichtigt. Unstreitig sind sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 2) nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Beide sind die Eltern des gemeinsamen pflegebedürftigen Sohnes, welcher zudem im hier streitbefangenen Zeitraum auch unstreitig schwerstpflegebedürftig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI. Buch in der im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung war. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten zudem, dass für den Sohn eine Pflege von mindestens 28 Stunden in der Woche anfällt. Ausgehend von den Ausführungen des MDK hat die Beklagte beim Kläger einen Umfang der Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der gesamten Pflegezeit beider Pflegepersonen von etwa 40 % angenommen. Der Kläger greift diese tatsächlichen Feststellungen mit seiner Klage auch nicht an, sondern macht geltend, dass auch er eine wöchentliche Pflege von über 28 Stunden leiste und allein deshalb bei ihm der Höchstbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden müsse. Damit wendet er sich konkret gegen die Anwendbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit des §§ 166 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB VI, nach welcher im Falle einer Pflege durch mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen beitragspflichtige Einnahmen nach S. 1 der Vorschrift nicht gesondert für jede einzelne Personen und ihren Pflegeumfang ermittelt werden, sondern jeweils nur anteilig im Verhältnis ihres Anteils der Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand. II. Die Kammer hält diese Vorschrift, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig, sodass das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen und nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder aber gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12 -, juris). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet grundsätzlich auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG a.a.O.) Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Ausgehend hiervon stellt die unterschiedliche finanzielle Ausgestaltung der Leistungen bei häuslicher Pflege keine den allgemeinen Gleichheitssatz missachtende Ungleichbehandlung dar. Als Vergleichsgruppen für die vom Kläger aufgeworfene Problematik sind zum einen die Pflegebedürftigen zu betrachten, die ihre Pflege durch selbst beschaffte nicht erwerbsmäßige Pflegehilfen (§ 37 Abs. 1 SGB XI) sicherstellen und solchen, die auf Pflegesachleistung durch externe Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 SGB XI) zurückgreifen oder aber stationäre Hilfe in Anspruch nehmen (a). Zum anderen sind Vergleichsgruppen diejenigen Pflegebedürftigen, die für ihre Pflege lediglich eine und zum anderen mehrere Pflegepersonen mit einem Pflegaufwand von jeweils mindestens 28 Stunden benötigen (b). a) Die Entscheidung zwischen ambulanter Pflege durch selbst beschaffte oder externe Pflegekräfte bzw. stationärer Pflege ruht einerseits auf dem freien Willensentschluss der Pflegebedürftigen, berührt aber auch deren in Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Recht, die eigenen familiären Verhältnisse selbst zu gestalten. Die Ungleichbehandlung in der Höhe der gewährten Leistungen – hier in Gestalt der Alterssicherung der die Pflege durchführenden Personen - muss daher durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen sein. Diese liegen hier vor. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BVerfG a.a.O.): „Sich für ein System zu entscheiden, das den Pflegebedürftigen die Wahl lässt zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen bzw. stationäre Pflege, liegt in der sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die zugrundeliegenden Erwägungen sind weder offensichtlich fehlsam noch mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, bei Sicherstellung einer sachgerechten Pflege die Möglichkeit der häuslichen Pflege zu fördern und ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 111 zu § 32). Dafür stellt er zwei unterschiedliche Leistungsmodelle zur Verfügung: Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI ist eine Sachleistung, bei der die Pflegebedürftigen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch personelle Hilfe Dritter erhalten. Die Pflegekräfte müssen bei der Pflegekasse selbst oder bei einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sein oder als Einzelpersonen mit der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben. In jedem Fall stehen sie mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse. Im Falle des Pflegegeldes hingegen erhalten die Pflegebedürftigen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI eine laufende Geldleistung, für die sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen müssen. Die Pflegepersonen sind dann je nach Wahl Angehörige des Pflegebedürftigen, ehrenamtliche Pflegepersonen oder mit dem Pflegegeld "eingekaufte" professionelle Pflegekräfte, die aber in keinem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse stehen (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 112 zu § 33). bb) Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI ist ein Vertrag zwischen der Pflegekasse mit Verwandten, Verschwägerten und Haushaltshilfen ausgeschlossen. Das Pflegegeld ist daher einfachgesetzlich nicht als Entgelt ausgestaltet. Es soll vielmehr im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen können (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 112 zu § 33). Während also der Zweck der sachgerechten Pflege im Fall der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die Pflegekasse sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig ist von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält. Insoweit verweist die hier angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts zu Recht auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 18. März 1999 (B 3 P 8/98 R - SozR 3-3300 § 77 Nr. 1) über die gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern. Diese auch die Pflege umfassende Pflicht ist nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern durch §§ 1353, 1618a BGB auch als rechtliche Pflicht ausgestaltet. Dies rechtfertigt es, das dies nur unterstützende Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren. Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich dienen ausweislich des § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI dazu, die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen. Im Fall der Sachleistung durch Dritte kann eine sachgerechte Pflege aber nur bei ordnungsgemäßer Vergütung der Pflegekräfte sichergestellt werden. Im Fall des Pflegegeldes muss dagegen nicht eine sonst fehlende Pflege durch bezahlte, professionelle Kräfte erst eingekauft werden. cc) Der Gesetzgeber hat mit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen weder einen Anreiz für Familienangehörige geschaffen, sich der familiären Pflege zu entledigen, noch bestraft er willkürlich den Wunsch Angehöriger zur familiären Pflege. Zwar ist der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat an finanzieller Unterstützung bereitstellt. Daraus erwächst aber kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung. Der Gesetzgeber darf die Förderung des familiären Zusammenhalts vielmehr auch dadurch verwirklichen, dass er den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lässt, und wegen der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen das Pflegegeld lediglich als materielle Anerkennung vorsieht.“ Diese Erwägungen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind auch auf die Ausgestaltung der Alterssicherung der Pflegpersonen übertragbar. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, dass eine Alterssicherung der Pflegepersonen nur ergänzend bzw. unterstützend gewährleistet wird und nicht in einem Umfang, wie es im Falle der Gewährung von Pflegesachleistungen durch externe Pflegkräfte der Fall ist. Insofern ist die soziale Absicherung der Pflegepersonen als Annex zur Gewährung des Pflegegeldes zu verstehen. Wie das Pflegegeld kein Entgelt für geleistete Pflege darstellt, ist die Alterssicherung auch nicht in einem Umfang wie bei erwerbsmäßigen Pflegepersonen ausgestaltet. b) Auch die unterschiedliche Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen bei der Pflege schwerstpflegebedürftiger Personen verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welchem Umfang er durch die rentenversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Pflegezeiten einen Anreiz zur häuslichen Pflege setzen möchte. Soweit er im Falle schwerstpflegebedürftiger Personen die Grenze der beitragspflichtigen Einnahmen ab 28 Stunden wöchentlicher Pflegezeit auf 80 vom Hundert der Bezugsgröße festgesetzt hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat zwar zu Folge, dass bei mehreren Pflegepersonen nur anteilsmäßig geringere beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt werden können. Es ergibt sich aber keine verfassungsrechtliche Pflicht, den Höchstbetrag auf einen Betrag festzulegen, der im Falle der Pflege durch mehrerer Pflegepersonen einen gleichen Höchstbetrag für alle Pflegpersonen vorsieht. Vielmehr ist der Gesetzgeber insoweit frei, den Höchstbetrag für die Alterssicherung von Pflegpersonen für den einzelnen Pflegbedürftigen festzusetzen und zwar unabhängig von der Anzahl der benötigten oder herangezogenen Pflegpersonen. Dies entsprich im Übrigen auch der Ausgestaltung des Pflegegeldes, welches auch bezogen auf den Pflegbedürftigen und den Pflegegrad bzw. die Pflegestufe bemessen wird und nicht nach der Anzahl der benötigten Pflegpersonen. Die Konsequenz hieraus ist, dass bei mehreren Pflegepersonen der Höchstbetrag durch alle Pflegepersonen gemeinsam ausgeschöpft wird und nicht durch jede einzelne Pflegperson. Gleiches gilt für die Festlegung der Stunden des Pflegeaufwandes für das Erreichen des Höchstwertes. Die Festlegung von wöchentlich 28 h – d.h. täglich 4 Stunden – für die Zuerkennung des Höchstbetrages ist ebenso wie vergleichbaren Regelungen zur Höhe des Höchstbetrages beim Pflegegeld eine verfassungsrechtlich zulässige Festlegung eines Grenzwertes bzw. Typisierung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urt. v. 18.06.2014 – B 3 P 7/13 R -, juris). 2. Schließlich ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die angegriffene Norm in seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein soll. Die gesetzlichen Regelungen auch zur Alterssicherung von Pflegpersonen lassen ihm gerade unter Berücksichtigung der bürgerlich- rechtlichen und familiären Einstandspflichten durchaus eine Wahl zwischen einer Pflege durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und Pflegesachleistungen (s.o.). Die Ausgestaltung der Alterssicherung für Pflegpersonen berührt zudem nicht seinen Anspruch auf Gewährung eines soziokulturellen Existenzminimums. Es ergeben sich für die Kammer nach alledem keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der streitendscheidenden Norm des § 166 Abs. 2 SGB VI. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.