Gerichtsbescheid
18 U 474/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0608.18U474.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 11.05.2019 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die 1995 geborene Klägerin war seinerzeit Produktionsmitarbeiterin der Fa. T GmbH in S. Am 11.05.2019, einem Samstag, nahm sie an einem Fahrsicherheitstraining auf einem Verkehrsübungsplatz in P teil, das von ihrem Arbeitgeber organisiert worden war. Dabei stürzte sie mit dem Motorrad und verletzte sich an der rechten Hand. Im Zuge ihrer Ermittlungen, ob es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelt, holte die Beklagte eine Auskunft der Fa. T ein. Diese teilte am 27.05.2019 mit, die Veranstaltung habe der Verkehrssicherheit gedient. Sie sei mit Aushang am "schwarzen Brett" publiziert worden. Von den 96 Betriebsangehörigen, denen die Veranstaltung allen offen gestanden habe, hätten 4 Personen teilgenommen, die anderen hätten kein Interesse, kein Motorrad oder keinen Führerschein gehabt. Teilgenommen habe auch der Geschäftsführer NT. Später wurde noch ergänzend angegeben, die Klägerin habe freiwillig teilgenommen. Der Samstag sei kein regulärer Arbeitstag gewesen. Zuschüsse habe die Firma nicht in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 17.09.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebsveranstaltung liege nicht vor. Nur wenige Beschäftigte hätten an dem Sicherheitstraining teilgenommen. Es sei auch nur ein geringer Teil der Belegschaft angesprochen worden. Die Veranstaltung sei nicht geeignet gewesen, alle Beschäftigten anzusprechen. Betriebliche Zwecke seien mit der Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining nicht verfolgt worden. Der Widerspruch der Klägerin vom 04.10.2019 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 als unbegründet zurück gewiesen. Hiergegen richtet sich die am 10.12.2019 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe zum Unfallzeitpunkt sehr wohl unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die vom Arbeitgeber gefördert gewesen sei mit dem Ziel der Stärkung der Verbundenheit der Arbeitnehmer. Es sollten auch die Risiken von Wegeunfällen minimiert werden, was auch betrieblichen Zwecken diene. Im Übrigen biete die Beklagte selbst entsprechende Präventionsmaßnahmen an. Wenn Wegeunfälle Arbeitsunfälle darstellten müssten entsprechende Präventionsmaßnahmen auch versichert sein. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs.1 SGG entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 ist nicht zu beanstanden. Zur Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 11.05.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs.1 SGB-VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB-VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs.1 Satz 2 SGB-VII). Kraft Gesetzes sind -unter anderem- Beschäftigte versichert (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII). Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (vergl. z.B.: BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R ; BSG , Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R ; BSG , Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt : Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dass die Klägerin als Beschäftigte der Fa. T grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist und am 11.05.2019 bei dem hier in Rede stehenden Ereignis eine Verletzung erlitten hat, ist unstreitig. Die von der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung, nämlich die Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining, steht jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit im Unternehmen. Bei den nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Das ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt unter anderem auch vor, wenn der Versicherte etwa an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnimmt. Zum Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen hat die Rechtsprechung die folgenden Grundsätze aufgestellt : Die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann unter bestimmten Umständen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist jedoch nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder anderer Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Für die Beurteilung, ob eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens -bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten- offen stehen. Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich, grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder müssen Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann. Ferner muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer Rechtsordnung fremd, jedoch ist eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern, um tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschafts-veranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann. Entscheidend sind dabei immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung. Im Übrigen ist bei einem möglichen Missverhältnis zu beachten, dass der Versicherungsschutz für die einzelnen Teilnehmer einer Veranstaltung, zu der das Unternehmen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingeladen hat und bei der die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind, an der aber nun so wenig Beschäftigte teilnehmen, dass der Gemeinschaftscharakter fraglich wird, auf Vertrauensschutz beruhen kann, zumal die geringe Anzahl der Teilnehmer gegebenenfalls erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird. Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie unter anderem Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb grundsätzlich auch -wie hier- an einem arbeitsfreien Tag stattfinden. Die Veranstaltung muss aber insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen sich vorliegend die Voraussetzungen für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht feststellen.Es ist bereits zweifelhaft, ob die Veranstaltung, bei der sich die Klägerin verletzt hat, überhaupt geeignet war, der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Belegschaft untereinander zu dienen. Zwar mag theoretisch die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten gegeben gewesen sein. Vorliegend scheitert der Versicherungsschutz aber schon an der niedrigen Beteiligungsquote, da damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der in der Stärkung der Verbundenheit liegende Zweck in Frage gestellt wird. Eine feste Grenze oder Relation ist angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur zwar nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R). So wurde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bei einer Teilnahme von 30 von 200 Betriebsangehörigen, also einer Beteiligungsquote von 15 %, Versicherungsschutz verneint (BSG , Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R). Insgesamt waren durch den Aushang am "schwarzen Brett" alle 96 Beschäftigten der Fa. T angesprochen. Teilgenommen haben jedoch nur 4 Personen (= 4,2 %). Wie die Fa. T mitgeteilt hat, bestand bei den übrigen Bediensteten entweder kein Interesse oder es fehlte an einem Motorrad bzw. einem Führerschein. Eine derart niedrige Beteiligung schließt zwar eine betriebliche Gemeinschafts-veranstaltung nicht von vornherein aus, spricht aber eher dagegen und fordert zum Beispiel hinsichtlich der Unternehmensleitung als Veranstalter oder der organisatorischen Zielrichtung und Vorbereitung stärkere Gesichtspunkte, die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechen, wenn eine solche im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung bejaht werden soll (BSG , Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R ; LSG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 04.11.2005 - L 4 U 109/04 ; LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 21.07.2011 – L 6 U 3857/10). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall, zumal die überwältigende Mehrheit von Mitarbeitern sich schon gar nicht angesprochen fühlte. Zwar lässt sich auch daraus, dass die Veranstaltung an einem Samstag stattfand, der nach Angaben der Fa. T grundsätzlich arbeitsfrei ist, nicht zwingend etwas gegen einen Versicherungsschutz herleiten. Jedoch liegt es auf der Hand, dass bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und eine Veranstaltung in der grundsätzlich arbeitsfreien Zeit eher dagegen spricht (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R). Auch kann vorliegend eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bejaht werden. Die Vorstellung des Verletzten alleine, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen, kann nicht zum Versicherungsschutz führen. Beispielsweise gibt es auch entgegen einer verbreiteten Auffassung -außer gemäß § 10 SGB-VII in der Schifffahrt- keinen Betriebsbann in der gesetzlichen Unfallversicherung. Vertrauensschutz setzt vielmehr voraus, dass der Verletzte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den obigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (BSG , Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R). Hier kann aber nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie im Vorfeld der Veranstaltung von einer höheren Teilnehmerzahl ausgegangen ist. Da es sich bei der auf Richterrecht beruhenden Einbeziehung von Gemeinschafts-veranstaltungen in den Unfallversicherungsschutz um eine eng begrenzte Ausnahme handelt (BSG , Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R), hält das Gericht nach alledem bei der gebotenen strengen Betrachtung im vorliegenden Fall einen Versicherungsschutz schon deshalb nicht für angezeigt. Soweit die Klägerin meint, Versicherungsschutz bestehe deshalb, weil die Veranstaltung Präventionscharakter im Hinblick auf die Vermeidung von Wegeunfällen gehabt habe, vermochte dem das Gericht nicht zu folgen. Auch wenn ein Fahrsicherheitstraining von einem Unfallversicherungsträger gefördert wird, wird hieraus nicht automatisch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Hinzu kommt, dass die Veranstaltung vorliegend nicht von der Beklagten oder einem anderen Unfallversicherungsträger gefördert oder initiiert worden ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht das Ereignis vom 11.05.2019 nicht als Arbeitsunfall anerkannt hat. Die Klage konnte nach alledem schon deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.