Beschluss
S 40 KA 8/20 ER
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0626.S40KA8.20ER.00
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Tenor
Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 5.) tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 5.) tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 5.) tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019, mit welchem dieser die Antragstellerin zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung im Rahmen eines Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin in Siegburg zugelassen hat. Die im Jahr 1970 geborene Antragstellerin ist Psychologische Psychotherapeutin im Bereich der Verhaltenstherapie und stellte im August 2015 einen Antrag auf Zulassung im Sonderbedarf. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie ihre Praxis von L nach T-Zentrum verlegt habe. Sie arbeite durchschnittlich 300 Stunden im Quartal, die teilweise im Kostenerstattungsverfahren über die Kassen und zum Teil privat abgerechnet würden. Die Patienten kämen teilweise aus T, aber auch aus den umliegenden Gebieten wie O-T, U, I und M. Sie bekomme wöchentlich Anfragen nach freien Therapieplätzen. Alle Patienten, die bei ihr anfragten, berichteten von ihrer verzweifelten Suche nach einen Therapieplatz in T. Dass es in T keine freien Therapieplätze mit einer zumutbaren Wartezeit gebe, zeigten auch die Bescheide von Patienten, die eine Zusage auf Übernahme der Therapie im Kostenerstattungsverfahren erhalten hätten. Die Kreisstelle des S-T-Kreises nahm zum Antrag der Antragstellerin Stellung und befürwortete deren Antrag nicht. In einer weiteren Stellungnahme führte die Kreisstelle aus, bezügliche der Wartezeiten auf eine qualifizierte Versorgung habe die Kreisstelle kleinräumiger als in der aktuellen Bedarfsplanung vorgesehen, die in einem angenommenen engen Erreichbarkeitsraum (Zentraler rechtsrheinischer S-T-Kreis) tätigen psychologischen Psychotherapeuten befragt. Die Angaben der Kolleginnen und Kollegen, die in einem angemessenen Zeitraum geantwortet hätten, seien der beigefügten Tabelle zu entnehmen. Sofern dort keine Wartezeiten angegeben seien, hätten die Kollegen nicht geantwortet. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass es im Wesentlichen Wartezeiten zwischen drei und sechs Monaten, im Einzelfall auch höher, gebe. Dies entspreche auch den Erfahrungen des Kreisstellenvorsitzenden im Rahmen der Überweisung eigener Patienten und Patientinnen. Damit entsprächen die Wartezeiten etwa den üblichen KVN-weiten Bedingungen. Mit Beschluss vom 14.03.2016 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag der Antragstellerin zunächst ab. Dies begründete er mit einem Versorgungsgrad von 163,9 % für Therapeuten im gesperrten Planungsbereich des S-T-Kreises. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 21.09.2016 mit der Begründung zurück, dass nach Maßgabe der Fallzahlen die Kapazitäten der im Planungsbereich tätigen Psychologischen Psychotherapeuten noch nicht ausgeschöpft seien. Der im November 2016 von der Antragstellerin erhobenen Klage gab das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 25.01.2019 (Aktenzeichen S 26 KA 16/16) statt. Dieses verurteilte den Antragsgegner unter Aufhebung seines Beschlusses vom 21.09.2016 dazu, über den Widerspruch der Klägerin neu unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. Zu berücksichtigen seien die realen nicht dagegen potentielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen würden, weil Leistungserbringer eventuell trotz freier Kapazitäten und wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrages nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage seien. Der Antragsgegner habe das reale Versorgungangebot vorliegend nur unzureichend ermittelt. Hinweise zum Bedarf könnten insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Psychotherapeuten mit entsprechenden Qualifikationen entnommen werden. Diesbezüglich komme auch die Befragung von Haus- und Nervenärzten in Betracht, welche oftmals eine psychotherapeutische Behandlung anregen und in die Wege leiten würden. Diese könnten auch zum durchschnittlichen Bedarf in den verschiedenen Richtlinienverfahrens und ihren Erfahrungen zu den Wartezeiten befragt werden. Solche Ärzte seien nicht befragt worden. In der Rechtsbrechung des Bundessozialgerichts sei ausgeführt, dass gerade im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen die Zahl bzw. der Anteil der bewilligten Kostenerstattungen von Krankenkassen für bestimmte Richtlinienverfahren wichtige Hinweise auf einen ungedeckten Bedarf geben könnten. Daraufhin befragte der Antragsgegner im Jahr 2019 die im Planungsbereich tätigen Psychotherapeuten des Fachbereichs Verhaltenstherapie zu ihren Kapazitäten und den bei ihnen bestehenden Wartezeiten. Er wertete außerdem die Fallzahlen der im Planungsbereich des S-T-Kreises tätigen psychologischen Psychotherapeuten im Bereich der Verhaltenstherapie aus. Mit Beschluss vom 27.11.2019 hob der Antragsgegner den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte L - Kammer Psychotherapie - vom 14.03.2016 auf. Zugleich ließ er die Antragstellerin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin in Siegburg zu. Hiergegen erhob die Beigeladene zu 5.) am 20.02.2020 Klage. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 40 KA 2/20 geführt. Am 03.06.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Sie macht geltend, dass sie zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss des Antragsgegners vom 27.11.2019 zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Sonderbedarf zugelassen worden sei. Der Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung an die Vorgaben des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2019 gebunden. Dieses habe dem Antragsgegner nur aufgegeben, eine Bedarfsermittlung im Planungsbereich bzw. in der maßgeblichen Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung versorgt werden soll, bei den im Bereich der Verhaltenstherapie bereits niedergelassenen Psychotherapeuten durchzuführen. Dem sei der Antragsgegner nachgekommen. Im Übrigen komme es auch nur auf die Versorgungssituation im betroffenen Planungsbereich an. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich einer Grenze von 25 km beziehe sich auf einen großräumigen Landkreis und biete vorliegend keine Grundlage zur Einbeziehung eines angrenzenden Planungsbereiches. Die in C tätigen Psychotherapeuten wären auch rechnerisch nicht in der Lage, dass bereits festgestellte Versorgungsdefizit nur annähernd auszugleichen. Das Verfahren zur Erlangung der Zulassung habe sich jetzt über fünf Jahre hingezogen. Der Verdienstausfall der Antragstellerin sei erheblich. Ihre Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sei nicht mehr verhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Berufungsausschusses vom 27.11.2019 anzuordnen. Der Antragsgegner teilt mit, es sei nicht beabsichtigt, zu dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung Stellung zu nehmen. Es liegt im Ermessen des Antragsgegners, in welcher Form er entscheide. Mit Beschluss vom 10.6.2020 hat die mit der Sache befasste Kammer die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene zu 5.) beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, die Antragstellerin sei zu Unrecht als Psychologische Psychotherapeutin im Sonderbedarf zugelassen worden. Es bestehe kein zusätzlicher Versorgungsbedarf in der Region T. Der Planungsbereich des S-T--Kreises sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners mit einem Versorgungsgrad von 171,7 % für Psychotherapeuten gesperrt gewesen. Es seien im Jahr 2019 noch vier weitere Psychologische Psychotherapeuten im Rahmen von Nachbesetzungen zugelassen worden. Der Begründung des Antragsgegners sei nicht zu entnehmen, dass die Versorgungsangebote zur Erbringung von Verhaltenstherapie innerhalb der vom BSG vorgegebenen 25 km-Grenze in Bezug auf den Zulassungsort T ausreichend geprüft worden seien. Im Rahmen der Beurteilung des lokalen Versorgungsbedarfs habe auch die Versorgungssituation in der nahegelegenen Stadt C mitberücksichtigt werden müssen. Es fehle zudem an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe keine dringenden Gründe vorgetragen. Ein besonderes öffentliches Interesse aufgrund eines etwaigen Versorgungsbedarfes bestehe ebenfalls nicht, da das Vorhandensein einer Versorgungslücke gerade bestritten werde. Die Beigeladene zu 1.) bis 4.), 6.) und 7.) haben keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Strandstreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Zugrunde liegt der Beschluss des Antragsgegners vom 27.11.2019, als Bescheid ausgefertigt, mit dem dieser dem Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung im Sonderbedarf als Psychologische Psychotherapeutin in T stattgegeben hat. a. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt gemäß § 96 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch in Angelegenheiten des Antragsgegners. Danach können gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen und hat die Anrufung aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine positive Zulassungsentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller-Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 86a SGG, Rn. 23). Als solcher hat die Beigeladene zu 5.) am 20.02.2020 Anfechtungsklage erhoben. b. Auch § 97 Abs. 4 SGB V steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Danach kann der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz nicht schon vor der Entscheidung des Berufungsausschusses, sondern erst nach dessen Entscheidung gewährt werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2013 – L 11 KA 48/13 B ER). Die bestehende Regelungslücke könne auch nicht durch eine analoge Anwendung der §§ 86a, 86b SGG auf das Verfahren vor den Zulassungsgremien geschlossen werden. Es handele sich nicht um eine planwidrige Lücke, denn dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung wegen § 97 Abs. 4 SGB V umstritten sei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz schon vor der Entscheidung des Berufungsausschusses gewährt werden könne. Da es der Gesetzgeber dennoch unterlassen habe, die umstrittene Rechtslage eindeutig zu regeln, habe er den einstweiligen Rechtsschutz in Zulassung- und Ermächtigungssachen nicht ändern und insbesondere auch nicht verbessern wollen. Die Gerichte seien hieran gebunden (LSG NRW a.a.O.). Hier liegt die Situation jedoch anders, da einstweiliger Rechtsschutz über diese Regelung hinaus gewährt werden muss. Sonst droht eine Verletzung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des GG (vgl. ebenfalls LSG NRW a.a.O.). Der Antragsgegner hat eine zeitnahe Entscheidung mit Schreiben vom 08.06.2020 und 22.06.2020 abgelehnt. Er hat zu erkennen gegeben, dass er derzeit nicht über den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung entscheiden werde. Aus diesem Grund steht der Vorrang einer Entscheidung durch den Antragsgegner der Zulässigkeit des Antrages auf Gewährung von einstweiligem gerichtlichem Rechtsschutz nicht entgegen. 2. Der Antrag ist auch begründet. a. Ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2017 – L 11 KA 25/17 B ER; ferner LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2014 – L 11 KA 101/13 B ER). Dabei steht die Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund. Als Richtschnur für die Entscheidung kann davon ausgegangen werden, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug vorliegt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden; dabei ist das aus den Regelungen des § 86a SGG hervorgehende gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten: In den Fallgruppen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist maßgebend, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresse angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, während in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2002 – L 11 KA 39/12 B ER unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03). § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG betrifft den Fall, dass die Behörde die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es gegebenenfalls auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an, diese haben jedoch keine Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER). Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG sind die wirtschaftlichen Interessen ein Kriterium unter mehreren und in die Abwägung mit einzubeziehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2019 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. b. Gemäß § 36 Abs. 3 BedarfsplRL sind bei der Feststellung von Sonderbedarf folgende Mindestbedingungen zu beachten: 1. Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage). 2. Der Ort der Niederlassung muss für die beantragte Versorgung geeignet sein (Erreichbarkeit, Stabilität u.a.): Der Ort der Niederlassung muss strukturelle Mindestbedingungen erfüllen; der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen; dabei sind die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen. Der Zulassungsausschuss hat gemäß § 36 Abs. 4 BedarfsplRL bei der Ermittlung der entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht. Die Feststellung soll der Zulassungsausschuss auch unter Zuhilfenahme von geographischen Informationen, die die räumlichen Interaktionen zwischen Ärzten bzw. Therapeuten und Patienten abbilden, treffen. Ein lokaler oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarf setzt voraus, dass aufgrund von durch das Zulassungsgremium festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereiches (z.B. in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographischen Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 BedarfsplRL Rechnung zu tragen. Wesentliche Voraussetzung ist demnach ein zusätzlicher lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf, der dauerhaft erscheint. Der für eine qualifikationsbezogene Sonderbedarfszulassung maßgebliche „Versorgungsbedarf“ wird gemäß § 37 Abs. 1f. BedarfsplRL von einer besonderen, nachgewiesenen Befähigung des Arztes bzw. Psychotherapeuten her definiert. Dieser muss über eine Befähigung verfügen, wie sie durch die ärztlichen Weiterbildungsverordnungen als „Schwerpunkt“, „fakultative Weiterbildung“ bzw. „besondere Fachkunde“ definiert wird. Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R = SozR 4-2500 § 101 SGB V Nr. 8) handelt es sich bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren (vgl. § 16 Psychotherapie-Richtlinie) einerseits und der Verhaltenstherapie (§ 17 Psychotherapie-Richtlinie) andererseits um unterschiedliche Versorgungsbereiche, für die im Falle eines Antrages auf Sonderbedarfszulassung eigenständig eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist. c. Bei der Konkretisierung und Anwendung der für die Anerkennung eines Sonderbedarfs maßgebenden Tatbestandsmerkmale steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. st. Rspr. BSG, Urteil vom 28.06.2017 – B 6 KA 28/16 R m.w.N. = BSGE 123, 243ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19; BSG, Urteil vom 13.08.2014 – B 6 KA 33/13 R = SozR 4-2500 § 101 Nr. 16; BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R = SozR 4-2500 § 101 Nr. 8; BSG Urteil vom 28.06.2000 – B 6 KA 35/99 R = BSGE 86, 242, 250 = SozR 3-2500 §101 Nr. 5). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die durch Auslegung des Begriffs besonderer Versorgungsbedarf zu ermittelnden Grenzen eingehalten sind, und die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung deutlich werden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Bewertungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Sozialgerichte, anstelle des Beklagten die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte bzw. Therapeuten nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R m.w.N. = BSGE 123, 243ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19; BSG, Urteil vom 19.03.1997 – 6 rKa 43/96 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 1). Dabei dürfen sich die Sachverhaltsermittlungen typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte bzw. -therapeuten erschöpfend, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte bzw. Therapeuten in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage beeinflusst sein können. Das BSG fordert daher in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2008 – B 6 KA 56/07 R = BSGE 102, 21ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3). Zu berücksichtigen sind nur reale, nicht dagegen potentielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer (eventuell trotz freier Kapazitäten und nur wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrages) nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R m.w.N. = BSGE 123, 243ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19). Diese allgemeinen Grundsätze werden vorliegend durch die Vorgaben des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 25.01.2019 in der Sache mit dem Aktenzeichen S 26 KA 16/16 ergänzt. Insoweit führt die Antragstellerin zu Recht aus, dass die Beteiligten an die Vorgaben des rechtskräftig gewordenen Urteils gebunden sind, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG i.V.m. §§ 69 SGG). Die Rechtskraft schafft ein von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute Prüfung des Anspruches, über den bindend entschieden worden ist (vergleiche BSG, Urteil vom 27.06.2007 – B 6 KA 27/06 R). Dabei gilt, dass sich die der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht allein auf die Urteilsformel bezieht, sondern sich auch aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beruht die Entscheidung des Antragsgegners nicht auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt. Der Antragsgegner hat – sowie vom Sozialgericht Köln verlangt - die niedergelassenen Psychotherapeuten im betreffenden Planungsbereich befragt. Hieraus ergab sich das Bild einer tatsächlich unzureichenden Versorgungslage. Die befragten Therapeuten haben überwiegend Wartezeiten von 3 bis12 Monaten und fehlende Kapazitäten angegeben. Dies ist durch die hinzugezogenen Fallzahlen der Beigeladenen zu 5.) objektiviert worden. Im Übrigen nimmt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Bezug auf die Ausführungen der Kreisstelle des S-T-Kreises. Dieser habe mitgeteilt, dass Wartezeiten von drei bis sechs Monaten oder mehr in dem von ihr angenommenen engeren Erreichbarkeitsraum (zentraler rechtsrheinischer S-T-Kreis) bestünden. Wartezeiten in diesem Rahmen seien unzumutbar. Darüber hinaus ist auch die Zahl der im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V von den Krankenkassen übernommenen Psychotherapien ein Indiz für die tatsächliche Versorgungslage (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R m.w.N. = BSGE 123, 243ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19). Denn solche Kostenerstattungen werden nur übernommen, wenn vertragsärztliche Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat insoweit eine lange Liste von bewilligten Kostenerstattungen vorgelegt. Ob der Antragsgegner auch die im Stadtgebiet C niedergelassene Psychotherapeuten hätte befragen und deren Kapazitäten im Rahmen der Beurteilung berücksichtigen müssen, bleibt der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zwar darf der Antragsgegner seine Ermittlungen zur Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage grundsätzlich nicht auf den Planungsbereich, hier also die Befragung der Therapeuten im S-T-Kreis, beschränken. Denn jedenfalls nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL im Jahr 2013 gilt, dass für die Ermittlung des Sonderbedarfs allein auf den Einzugsbereich der Praxis, unabhängig von den Planungsbereichsgrenzen, abzustellen ist. Bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen ist die Versorgung in angrenzenden Bereichen grundsätzlich mit einzubeziehen, da die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt werden kann. Die Versorgung im benachbarten Planungsbereichen ist zu berücksichtigen, weil es auf die lokalen und insoweit nicht die durch die Grenzen des Planungsbereichs beschränkten Gegebenheiten ankommt (vgl. SG Marburg, Urteil vom 11.01.2017 – S 12 KA 258/16; so auch angedeutet vom LSG NW, Beschluss vom 21.08.2017 – L 11 KA 30/17 B ER). Nicht einschlägig ist insoweit aber die von der Beigeladenen zu 5.) zitierte 25-Kilometergrenze. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R) befasste sich noch mit der alten Fassung des § 24 BedarfsplRL in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, welcher – bei geänderter Bezifferung als § 36 Abs. 1 BedarfsplRL – bis zum 03.07.2013 unverändert fortgalt. Im Übrigen handelt es sich bei der Psychotherapie um eine qualifizierte Leistung, die eine kleinräumige Planungen erfordert (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R m.w.N. = BSGE 123, 243ff. = SozR 4-2500 § 101 Nr. 19). Die Therapien finden wöchentlich in der Regel am Nachmittag nach der Arbeit statt. Die zumutbaren Wegstrecken sind daher reduziert. Dem Vollzugsinteresse einer offensichtlich rechtmäßigen Entscheidung kann das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 5.) nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Entscheidungen des Antragsgegners im Bereich der Vergabe von Zulassungen grundsätzlich längere Zeit in Anspruch nehmen und vorliegend die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin betroffen ist. Hinzu kommt, dass die Praxis der Antragstellerin in der Zwischenzeit vom vorliegend streitigen Vertragsarztsitz aus weiterhin die kontinuierliche Versorgung des Patientenstammes sicherstellen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung berücksichtigt im Übrigen § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 VwGO. Hier ist maßgebend das die Beigeladene zu 5.) einen Antrag gestellt, damit ein Kostenrisiko im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist und unterlegen hat. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung § 154 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden können, wenn er einen Antrag gestellt hat.