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Urteil

S 32 AS 2376/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0629.S32AS2376.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand : Die Klägerin macht mit der Klage die Gewährung von Einstiegsgeld für ihre selbständige Tätigkeit als Qi-Gong Lehrerin geltend. Sie steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. In den Jahren 2013 / 2014 war die Klägerin wiederholt für teils längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Mit Datum vom 09.04.2013 schaltete der Beklagte mit der Begründung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit über einem Jahr seinen ärztlichen Dienst zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein. Die daraufhin eingeholte psychiatrische Stellungnahme mit Arbeitsplatzbezug der Diakonie N vom 21.06.2013 kam zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsbild von täglich weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten bestehe. Hierzu wurde ausgeführt: „Im Rahmen der seelischen Erkrankung zeigt sich die psychische Belastbarkeit der Probandin aktuell erheblich eingeschränkt. Die bisherigen Maßnahmen sollten fortgesetzt werden. Darüber hinaus könnte eine ambulante …therapie erwogen werden (Uniklinik oder LVR Klinik Köln), über die Frau J. im Gespräch aufgeklärt wurde“ (Auslassung seitens der Klägerin geschwärzt). Die Klägerin begann im Mai 2014 eine Ausbildung zur Qi-Gong Kursleiterin bei der „E R Gesellschaft e.V.“ in I, die sie nach eigenen Angaben durch private Darlehen finanzierte und mit Urkunde vom 11.09.2016 nach 300 Unterrichtssunden abschloss. Am 09.12.2014 fand ein Gespräch der Klägerin mit einer Arbeitsvermittlerin des Beklagten, der am 19.05.2018 verstorbenen Frau C I-N, statt. Zu diesem Gespräch gibt es einen Aktenvermerk des Beklagten mit dem Betreff „Beratung zur geplanten Selbständigkeit“. Dort hat der Beklagte unter anderem festgehalten: „Bericht aus BFM: massive gesundheitliche Einschränkungen vorhanden. Med. Reha geplant. Anschließend (vorauss. Frühjahr 2015) vorgehend nach Hamburger Modell möchte Kd. versuchen, sich selbständig zu machen (Online-Marketing und ev. Qi Gong), was aufgrund der als schlecht einzuschätzender Chance einen entsprechenden Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis zu finden, zu unterstützen ist. Auf Einschaltung ÄD wird daher vorerst verzichtet.“ Am 01.04.2015 meldete die Klägerin ein Kleingewerbe für folgende Tätigkeiten an: 1) Qi Gong Trainerin, 2) Dienstleistungen und eigene Projekte im Internet, 3) Betrieb eines Internetblogs und war ab dem 15.04.2015 als Qi-Gong-Kursleiterin für den K e.V. in L (1,5 Trainingsstunden wöchentlich) tätig. Mit Schreiben vom 25.08.2015 wurde die Klägerin durch den Beklagten der EBB zur Beratung und Kenntnisvermittlung für Selbständige gemäß § 16c SGB II zugewiesen, die mit Bericht vom 24.09.2015 Investitionen für Werbung, Homepage und Fotos in Höhe von 1.500,00 € empfahl. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2016 einen Zuschuss für die Beschaffung von Sachgütern für Bürobedarf und Werbung (Flyer/ Visitenkarten/ Internetseite/ Laptop/ Büromöbel/ Sonstiges) in Höhe von 1.500,00 €. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung weiterer Sachgüter lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2016 ab. Am 26.07.2017 beantragte die Klägerin die Gewährung von Einstiegsgeld. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2017 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden könnten, wenn sie vor der Entstehung beantragt worden seien; es müsse ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der unmittelbaren Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bestehen. Die Klägerin habe ihre Selbständigkeit aber bereits am 01.04.2015 begonnen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.10.2017 Widerspruch ein und begründete diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2017 damit, dass mit der Klägerin hätte besprochen werden müssen, wie die Selbständigkeit durch den Beklagten unterstützt werden könne. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin bereits seit 2015 selbständig tätig gewesen sei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht hinsichtlich anderer Unterstützungsmöglichkeiten beraten worden sei. Leistungen zum Ausbau der Selbständigkeit seien daher zumindest auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 zurück und verwies erneut auf die nicht rechtzeitige Antragstellung. Zudem müsse zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang bestehen, der fehle, wenn die Eingliederung auch ohne Förderung bereits erfolgt sei; dass Einstiegsgeld sei daher auch nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat am 08.06.2018 gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden seien. Die Selbständigkeit sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dieser habe die Pläne der Klägerin bereits im Dezember 2014 für unterstützenswert eingestuft. Die Klägerin habe Frau I-N in dem Gespräch vom 09.12.2014 explizit nach Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten gefragt. Zudem sei eine Rehabilitationsmaßnahme nicht geplant gewesen, der Bericht des Berufsförderungswerks N, auf den sich der Beklagte beziehe, sei zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits nicht mehr aktuell gewesen. Der Klägerin sei es im Laufe des Jahres 2014 bereits viel besser gegangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Beratungsfehler beziehungsweise ein Versäumnis des Beklagten habe nicht vorgelegen. Bei dem in Rede stehenden Termin im Dezember 2014 habe es sich um eine unverbindliche kurze und erstmalige Vorsprache zu dem Thema einer möglichen Selbständigkeit gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin unter massiven gesundheitlichen Einschränkungen gelitten, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei unmittelbar angestrebt worden. Aufgrund ständig eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Beklagte nicht mit ernsthafter Aufnahme der Tätigkeit rechnen müssen, die Klägerin habe sich vielmehr in Eigenregie selbständig gemacht. Die EBB habe über den gewährten Zuschuss hinaus keine zusätzlichen finanziellen Hilfen angeraten. Von der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit habe der Beklagte erst einen Tag vorher erfahren, so dass eine entsprechende Beratung nicht mehr habe stattfinden können. Zudem fehle es an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds. Das Gericht hat einen Erörterungstermin am 06.11.2019 durchgeführt, in dem es die Klägerin persönlich gehört und eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin B H, zeugenschaftlich vernommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4a, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, 90 SGG). 2. Sie ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 16b SGB II. Nach dieser Vorschrift kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Es steht einem Anspruch der Klägerin auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Antrag indes nicht entgegen, dass sie die Gewährung von Einstiegsgeld erst im Jahr 2017, mithin längstens nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit, beantragt hat. Zwar gilt auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, dass diese gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Ein Antrag auf Eingliederungsleistungen ist zudem regelmäßig nicht in dem (Weiterbewilligungs-) Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten, da es sich hierbei um strukturell andersartige Leistungen handelt (so ausdrücklich BT-Drs. 17/3404, S. 114; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2013, Az. L 19 AS 1414/12 B). Unter Zugrundelegung des Antrags der Klägerin vom 26.07.2017 kommt eine Bewilligung von Einstiegsgeld daher aufgrund § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht in Betracht. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Klägerin in dem Gespräch mit Frau I-N am 09.12.2014 nicht ausreichend beraten wurde. Gemäß § 14 Abs. 2 SGB II erhalten leistungsberechtigte Personen Beratung, Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers besteht hiernach regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten; ausnahmsweise ist auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers gegeben, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 29/10 R). Bei einer Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflichten kann grundsätzlich die Anwendung des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommen. Dieser ist auf die Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn sich der Leistungsträger pflichtgemäß verhalten und insbesondere seine Beratungspflichten vollständig erfüllt hätte. Wurde also infolge einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung ein Antrag nicht oder erst später gestellt, so ist der Berechtigte so zu behandeln, als hätte er den Antrag (früher) gestellt (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37 Rn. 46). Nach den Schilderungen der Klägerin im Erörterungstermin vom 06.11.2019 hat diese die Mitarbeiterin des Beklagten in dem Gespräch vom 09.12.2014 explizit nach Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für ihre Selbständigkeit gefragt. Die Kammer erachtet die diesbezüglichen, trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs präzise und ausführlich gehaltenen Angaben der Klägerin grundsätzlich für glaubhaft. Selbst wenn eine konkrete Nachfrage nach einer möglichen Förderung nicht erfolgte, so dürfte ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld aber angezeigt gewesen sein. Denn der zu diesem Gespräch angefertigte Aktenvermerk des Beklagten nennt als Betreff „Beratung zur geplanten Selbständigkeit“, führt im Text die Planungen der Klägerin zu einer geplanten Selbständigkeit auf und nennt als voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns das Frühjahr 2015. Dies verdeutlicht, dass auf Seiten des Beklagten der Bedarf bzw. zumindest der Wunsch der Klägerin nach einer entsprechenden Beratung erkannt wurde bzw. erkennbar war. Unabhängig davon, ob für den Beklagten aufgrund des Umstands der in der Vergangenheit zweifellos bestehenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin vorhersehbar bzw. erkennbar war, dass der Beginn der Selbständigkeit in zeitlicher Hinsicht wie von der Klägerin geplant erfolgen würde, erachtet die Kammer einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um ein naheliegendes Instrumentarium für Selbständige handelt, als durchaus angezeigt, womit selbstredend noch keine Aussage darüber getroffen worden wäre, ob eine Bewilligung dieser Leistung auch tatsächlich erfolgt wäre. Es dürfte zudem davon auszugehen sein, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Beratung den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld zeitnah noch vor dem Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit gestellt hat. Denn zum einen erkundigte sich die Klägerin nach ihrer Schilderung in dem Gespräch vom 09.12.2014 ausdrücklich nach Förderungsmöglichkeiten, so dass sie bei einem Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld mit hoher Wahrscheinlichkeit diesen Antrag auch gestellt hätte. Hierfür spricht auch, dass sie nach der Empfehlung der EBB die dort befürworteten Sachmittelzuschüsse zeitnah beantragte. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die weiteren Voraussetzungen des § 16b SGB II – selbst bei Annahme eines rechtzeitigen Antrags aufgrund der Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - nicht vollständig vorliegen. Zunächst wären der Klägerin Leistungen nur zu gewähren, sofern die Ermessensentscheidung des Beklagten – bei unterstelltem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II – dahingehend ausfallen würde, der Klägerin Leistungen für einen Zeitraum für mehr als neun Monate seit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit zum 01.04.2015 zu bewilligen. Denn für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.12.2015 scheidet eine Bewilligung von Einstiegsgeld bereits deshalb aus, da die Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechend anzuwenden ist. Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entscheiden, dass dann, wenn ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat, diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht werden und die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X insoweit entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2007, Az. B 13 R 58/06 R; Urteil vom 24.04.2014, Az. B 13 R 23/13 R). Für die verkürzte Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nichts anderes gelten, da es auch im SGB II für den zeitlichen Umfang der rückwirkenden Leistung nicht wesentlich sein kann, ob der Leistungsträger eine Leistung durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagt oder er aus anderen ihm zuzurechnenden Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten, den Berechtigten nicht in den Leistungsgenuss hat kommen lassen (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40, Rn. 64; Greiser in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 40 Rn. 47). Da die Klägerin den Antrag erst im Jahre 2017 stellte, könnten ihr demnach Leistungen nur für die Zeit ab dem 01.01.2016 gewährt werden, somit nicht für die ersten neun Monate ab Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit. Auch für die Zeit ab dem 01.01.2016 ist der Klägerin aber kein Einstiegsgeld zu gewähren, da dies zur Überzeugung der Kammer zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich war. Die Gewährung von Einstiegsgeld ist in diesem Sinne erforderlich, wenn es keine denkbaren, weniger belastenden Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Eine allgemeine Geeignetheit der Maßnahme Einstiegsgeld ist hierfür nicht ausreichend, sondern nachzuweisen, dass diese eine gewisse Ultima ratio darstellt, die erst eingesetzt werden darf, wenn eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt anders (billiger) nicht erreicht werden kann (vgl. Stölting in: Eicher/Luik, 4. Aufl., SGB II, § 16b, Rn. 22). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Einstiegsgeld nach der amtlichen Gesetzesbegründung dazu dienen soll, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen finanziell attraktiven Anreiz zu schaffen (vgl. BT- Drucksache 15/1516, S. 59, zu § 29 SGB II a.F.). Wird eine Beschäftigung bereits ausgeübt, kann die bezweckte Motivationshilfe für eine Beschäftigungsaufnahme nicht mehr erreicht werden, eine solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsloser auch ohne die Förderung bereits fest entschlossen ist, die angebotene Beschäftigung zu beginnen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012, Az. L 5 AS 157/10). So verhält es sich vorliegend. Die Klägerin hat die selbstständige Tätigkeit ohne den Erhalt einer Förderung aufgenommen. Dass sie lediglich deshalb die Tätigkeit aufnahm, weil sie davon ausging, zu einem späteren Zeitpunkt Einstiegsgeld oder eine andere Förderung zu erhalten, ist nicht ersichtlich. So hat die Klägerin noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.06.2020 zu Protokoll erklärt, dass für sie im Rahmen des Gesprächs vom 09.12.2014 bereits klar gewesen sei, dass sie ihre Selbständigkeit zum 01.04.2015 beginnen werde. Zu diesem Zeitpunkt rechnete die Klägerin nach eigenen Angaben (noch) nicht mit einer Förderung von Seiten des Beklagten, da Frau I-N der Klägerin nach ihrer Schilderung im Erörterungstermin vom 06.11.2019 mitgeteilt hatte, dass ihre Ausbildung ihr Privatvergnügen darstelle und ihr auch im Gespräch vom 09.12.2014 auf die Nachfrage der Klägerin keine Beratung zu Förderungsmöglichkeiten gab. Auch der bewilligte Sachmittelzuschuss erfolgte erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, mit Bescheid vom 21.01.2016. Ungeachtet dessen plante die Klägerin den Beginn ihrer Selbstständigkeit für April 2015, so dass es eines Anreizes bzw. einer Motivationshilfe nicht bedurfte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Gewährung von Einstiegsgeld der Klägerin die Möglichkeit gegeben hätte, die Werbung für ihr Unternehmen zu intensivieren oder ihren Internetauftritt zu überarbeiten. Dies entspricht aber wie oben ausgeführt nicht dem Sinn und Zweck des Einstiegsgelds. Solche Maßnahmen wären demgegenüber von der Vorschrift des § 16c Abs. 1 SGB II erfasst. Ob der der Klägerin gewährte Zuschuss für Sachmittel in Höhe von 1.500,00 € ausreichend war, wäre daher in dem Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2016 zu klären gewesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hat.