OffeneUrteileSuche
Beschluss

S 2 BA 91/20 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0705.S2BA91.20ER.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der schriftsätzliche Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.03.2020 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2020 anzuordnen, ist gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet aufgrund der Vorschriften des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderungen von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt: Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 12c-g). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert werden wird, § 41 Abs. 1, 2 SGB X (vgl. dazu Keller, a. a. O., Rn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. (vgl. Keller, a. a. O. Rn. 12e-f). Nach diesen Maßgaben war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht anzuordnen, da aus Sicht der Kammer nach Vornahme der summarischen Prüfung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides spricht. Das Gericht kann den Erfolg eines gedachten Hauptsacheverfahrens nicht ganz absprechen, schätzt die Aussichten jedoch nach dem vorliegenden Stand als gering ein. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28 p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Nach Abs. 1 Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung gegenüber den Arbeitgebern die Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB XI ; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III ). Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung spricht mehr dafür als dagegen, dass der Bescheid vom 05.03.2020 rechtmäßig ist und die Antragsgegnerin nach Feststellung der Versicherungspflicht im Zweig der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der ausgeübten Tätigkeit zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat, während in den Zweigen der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Überstiegs der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit eingetreten ist und daher keine Beiträge nachzufordern waren, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung wurde am 19.11.2019 durchgeführt. Der angefochtene Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere solche in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2005, Az. B 12 KR 28/03 R; BSG, Urteil vom 19.08.2003, Az. B 2 U 38/02 R; BSG, Urteil vom 18.12.2001 Az. B 12 KR 10/01 R, vgl. auch Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 7 Abs. 1 Rn. 17 ff., sämtlich zitiert nach juris). Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 24.01.2007, Az. B 12 KR 31/06 R Rn. 17; Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R Rn. 18, juris) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Allerdings ist auch die tatsächliche Handhabung dieses Vertragsverhältnisses maßgeblich mit heranzuziehen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 23/13 R Rn. 16, juris). Dabei ist das Gericht nicht an die in Bescheid genannten Feststellungen der Antragsgegnerin gebunden, sondern hat eigene Erwägungen zur Überprüfung dieser Entscheidung anzustellen. Bei Vornahme einer entsprechenden Gesamtabwägung überwiegen vorliegend bei Würdigung der Verhältnisse zwischen der Antragstellerin und Herr L nach Auffassung der Kammer diejenigen Merkmale für eine abhängige Tätigkeit. Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung spricht mehr dafür als dagegen, dass Herr L seine Tätigkeit für die Antragstellerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet hat und in diesem Zusammenhang in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen ist sowie funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Antragstellerin teilgenommen hat. Diese Einbindung wird auch nicht durch gesellschaftsrechtliche Umstände eingeschränkt. Mangels schriftlich geschlossenem Geschäftsführervertrag war auf die tatsächlichen Umstände des durchgeführten Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und Herr L abzustellen. Dieser ist für seine Tätigkeit ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Lohnunterlagen stets gegen ein monatliches, erfolgsunabhängiges Gehalt tätig geworden. Hierbei handelt es sich um eine typische Komponente im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Weisungsgebundenheit, die sich für einen mitarbeitenden Gesellschafter durch die Geschäftsführung ergibt, wird durch gesellschaftsrechtliche Umstände auch nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben. Festzuhalten ist hierbei zunächst, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Herrn L seine Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter zugrunde zu legen ist. Dieser ist im Beurteilungszeitraum (01.01.2015 bis 31.12.2019) zu keinem Zeitpunkt als geschäftsführender Gesellschafter anzusehen. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass das Rechtskonstrukt eines faktischen Geschäftsführers, wie es von der Antragstellerin ausführlich vorgetragen wird, im Gesellschaftsrecht durchgängig innerhalb der Rechtsprechung anerkannt ist. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich insbesondere aus Haftungsgründen aufgrund der Setzung eines Rechtsscheins (vgl. Schmitt in: Bartl/Bartl/Beine, GmbH-Recht, 8. Auflage 2019, § 35 GmbHG Rn. 21, juris). Diese Maßgaben sind jedoch nicht ohne weiteres auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen. Dort kommt es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Rahmen der täglichen Unternehmensführung gelebt werden, sondern ausschließlich auf die aus dem Gesellschaftsrecht folgende Rechtsmacht an. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob sich Herr L tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum wie ein Geschäftsführer geriert hat und dies auch beim Auftreten im Rechtsverkehr nach außen ersichtlich geworden ist. Die vorgetragenen Umstände möchte die Kammer nicht in Abrede stellen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Geschäftsführer Herr M Herrn L in seinem mit „Ergänzung zum Anstellungsvertrag“ betitelten Schreiben vom 07.12.2005 ausgeführt hat, dass letzterer ebenfalls mit allen Aufgaben der Geschäftsführung betraut sein solle. Diese Absichtserklärung kann hingegen allenfalls schuldrechtliche Wirkung entfalten, nicht jedoch erhält sie auch zugleich eine gesellschaftsrechtliche Komponente, da ausweislich der vorhandenen Unterlagen weder ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung noch eine sonstige formelle Bestellung des Herrn L zum Geschäftsführer, etwa durch notariell beurkundete Änderung des Gesellschaftsvertrages, stattgefunden haben. Ebenso wenig liegt eine Eintragung ins Handelsregister vor. Diese ist nur für Herrn Leighton erfolgt. Die Gründe hierfür können grundsätzlich steuerrechtlicher oder insolvenzrechtlicher Natur sein, sie müssen hingegen bei der Bewertung der jeweiligen Tätigkeit außen vor bleiben. Das Fehlen der genannten Handlungen – unabhängig von der dahinter stehenden Motivation – hindert den Rückschluss auf eine gesellschaftsrechtliche Verbindlichkeit im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung. Die Antragstellerin hat auch im Rahmen des einstweiligen Verfahrens keine Unterlagen eingereicht, die deren Vornahme in irgendeiner Weise ersichtlich machen würden. Eine lediglich zwischen den Gesellschaftern gelebte und durch die Erklärung vom 07.12.2005 schuldrechtlich bestätigte Berücksichtigung des Herrn L als Herrn M gleichgestellter Geschäftsführer – die keinesfalls die förmliche Bestellung zu ersetzen vermag, da hierfür nicht allein die Entscheidung des Geschäftsführers ausreicht, sondern der aller Gesellschafter per Beschluss innerhalb der Gesellschafterversammlung nach den Vorschriften der §§ 47 ff. GmbHG, alternativ eine wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages, notwendig ist, § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG (siehe Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Auflage 2020, § 6 Rn. 37, juris) – kann mangels Rechtsbeständigkeit keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht haben. Nur unter Nichtbeachtung sämtlicher außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustande gekommenen schuldrechtliche Vereinbarungen oder Verflechtungen tatsächlicher sowie wirtschaftlicher Art kann sich das Postulat der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Gegebenheiten (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2017, Az. L 8 R 1141/16 Rn. 122, 125; siehe auch BSG, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R Rn. 22 f., sämtlich zitiert nach juris) verwirklichen. In dieser Konsequenz muss es für die entsprechende Beurteilung hingegen bei der Betrachtung der sich aus dem Gesellschaftsrecht unmittelbar ergebenden Rechtsmacht verbleiben. Das Anknüpfen an diese ist notwendig, um Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht gering zu halten (BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 23/13 R Rn. 30, juris). Bereits mit Aufgabe der „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ hat das Bundessozialgericht ausdrücklich ausgeführt, dass es keine Sicherheit geben könne, wenn die Statuszuordnung vom rein faktischen, rechtlich nicht gebundenen und jederzeit abänderbaren Verhalten der Beteiligten abhängig sei. Es liege dann vielmehr eine „Schönwetterselbstständigkeit“ vor, die sich ausschließlich daraus ableite, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen werde, während im Fall eines Streites eine Weisungsunterworfenheit zum Tragen komme (BSG, Urteile vom 29.08.2012, Az. B 12 R 14/10 R und B 12 KR 25/10 R, juris). Dem kann sich die hiesige Kammer nur anschließen, da das Beitragsrecht von Vorhersehbarkeit sowie festen Rahmenbedingungen geprägt sein muss. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist Herr L im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Auch sonstige Erwägungen lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass er von der Dienstaufsicht unabhängig und weisungsfrei agieren konnte, etwa indem er aufgrund seiner Gesellschafterstellung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft auszuüben vermochte. Diese ist dann anzuerkennen, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könne (BSG, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 34/00 R Rn. 15, juris). Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehalten (BSG, Urteil vom 20.03.1984, Az. 7 Rar 70/82 Rn. 25f., juris). Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen durch Einflussnahme auf Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann (BSG, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 34/00 R Rn. 15, juris). Dabei handelt es sich um die sog. „Sperrminorität“ (vgl. auch Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 7 Rn. 103, juris). Geschäftsführer, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, sind hingegen grundsätzlich als abhängig beschäftigt zu beurteilen (BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az. B 12 KR 10/01 R Rn. 14, juris). Für diese reicht eine Sperrminorität allein nicht aus, um eine Rechtsmacht zu begründen, da die Weisungsgebundenheit im Anstellungsverhältnis dadurch nicht aufgehoben wird. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft vertritt nach § 35 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft im Innen- sowie im Außenverhältnis, zu letzterem zählen dabei sämtliche die Vornahme sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, insbesondere der Abschluss, die Kündigung sowie die Erteilung von Weisungen (LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015, Az. L 16 R 1240/13 Rn. 41, juris). Die Dienstaufsicht ist – vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag – ebenfalls Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016, Az. L 9 KR 84/13 Rn. 34, juris; LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015, Az. L 16 R 1240/13 Rn. 41). Auch mit einer Beteiligung an der Gesellschaft bis zu 50 % besitzt ein mitarbeitender Gesellschafter noch nicht die Rechtsmacht, Weisungen des Geschäftsführers zu verhindern. Diese hat er lediglich dann, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist, weil er dann über die Lenkung der Gesellschafterversammlung Weisungen an den Geschäftsführer erteilen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016, Az. L 9 KR 84/13 Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015, Az. L 16 R 1240/13 Rn. 41). Aus diesem Grund ist die Tätigkeit eines mitarbeitenden Gesellschafters anders zu bewerten als die eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH. Herr L konnte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von der Rechtsprechung geforderte Rechtsmacht herleiten. Eine überhälftige Beteiligung am Stammkapital hielt er nicht inne. Mangels gesellschaftsrechtlich verbindlicher Berufung zum Geschäftsführer wirkte sich demgegenüber eine zu seinen Gunsten wirkende Sperrminorität im Rahmen der Gesellschafterversammlung nicht aus, da diese nicht die Bindung an die Weisungen des Geschäftsführers auflösen konnte. Von der starren Regelung zur Dienstaufsicht durch den Geschäftsführer ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht durch die Fassung einer Geschäftsordnung maßgeblich abgewichen worden, die etwa die eingeräumte Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers Herr Leighton im Einzelfall nach § 37 Abs. 1 GmbHG wieder einschränken würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob Herr M an Herrn L im streitgegenständlichen Zeitraum eine Weisung erteilt hat, die dieser tatsächlich zu befolgen gehabt hätte. Aus einer schlicht faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts ergibt sich noch kein Verzicht hierauf. Ausdrücklich und rechtswirksam hat Herr M einen solchen jedenfalls nicht erklärt (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 23/13 R Rn. 25, juris). Auch die Erklärung vom 07.12.2005 ist als solche nicht zu verstehen. Im Falle eines Zerwürfnisses hätte Herr M die ihm aus dem Gesellschaftsvertrag zustehende Rechte über das Lenken der Gesellschaftsversammlung zum Nachteil des Herrn L nutzen können, unabhängig vom Auslösen von Turbulenzen persönlicher, zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Art, welche keinen Einfluss auf die rechtliche Möglichkeit haben (BSG, Urteil vom 29.07.2015, a.a.O. Rn. 27, juris). Die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge im Zweig der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind sodann unter Einhaltung der maßgeblichen Verjährungsvorschriften erfolgt, § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV. Die Beklagte hat hierbei den Eintritt der Verjährungshemmung nach Abs. 2 S. 2 der genannten Vorschrift beanstandungsfrei berücksichtigt. Danach ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Vorliegend ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, Beiträge ab dem 01.01.2015 nachzufordern, da eine Hemmung durch die Einleitung der Betriebsprüfung am 16.09.2019 eingetreten ist, welche erst mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 05.03.2020 beendet war. Der entsprechende Prüfungsbeginn wird belegt durch die Unterlagen aus den übersandten Verwaltungsvorgängen und ist auch von der Antragstellerin nicht angezweifelt worden. Einwände gegen die Höhe der nacherhobenen Pflichtbeiträge hat die Antragstellerin darüber hinaus mit ihrem einstweiligen Antrag nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat demgegenüber auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung des Verwaltungsaktes Nachteile entstehen oder ernsthaft drohen, die nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können, sofern sie über die eigentliche Zahlung hinausgehen, denn Nachteile, die mit dem Vollzug eines nicht rechtskräftigen Verwaltungsaktes allgemein verbunden sind, sind regelmäßig zumutbar (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 27b). Die rasche Eintreibung der Beiträge stellt vielmehr ein Mittel zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung dar. Allein ernsthafte Liquiditätsprobleme bzw. die drohende Insolvenz eines Beitragsschuldners zur gesetzlichen Sozialversicherung begründen für sich noch nicht die Annahme einer unbilligen Härte des Sofortvollzugs eines Beitragsbescheides. Vielmehr kann sich aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im besonderen Maße ein Interesse an der Durchsetzung der Beitragsforderung ergeben, soweit nicht dargelegt wird, dass bei einem Zuwarten die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfolgen kann und der spätere Ausgleich der Beitragsschuld gesichert ist. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne wäre also regelmäßig nur dann denkbar, wenn die Durchsetzung der konkreten Beitragsforderungen aktuell zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Insolvenzordnung (InsO) führen würde und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, andererseits die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2018, Az. L 9 KR 496/17 B ER Rn. 149 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 28.08.2018, Az. L 8 BA 98/17 B ER Rn. 36; LSG NRW, Beschluss vom 13.07.2011, Az. L 8 R 287/11 B ER Rn. 18, sämtlich zitiert nach juris). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation keine Angaben gemacht und auch keine Nachweise eingereicht. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit wird von ihr vehement bestritten. In diesem Zusammenhang hat sie angegeben, dass sie derzeit die volle Summe der Beitragsnachforderung aufgrund der durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie eingetretenen Auftragsrückgänge und der damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten nicht vorausverlegen könne. Dies begründet für sich genommen unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Ausführungen keine derartige Härte, die eine sofortige Vollziehung als unbillig erscheinen ließe. Im Übrigen werden die berechtigten Interessen des Beitragsschuldners an der Vermeidung einer finanziellen Überforderung und der Sicherstellung des notwendigen Existenzminimums durch die Vorschriften über Stundung/Niederschlagung und Erlass der Beitragsschuld gemäß § 76 SGB IV , den Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff. ZPO und durch das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach § 294 Abs. 1 ZPO ausreichend und abschließend geschützt. Sofern die Antragstellerin nicht in der Lage ist, die Nachforderung in einem Betrag auszugleichen, steht es ihr frei, die Antragsgegnerin um eine ratenweise Begleichung zu ersuchen. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass sich diese einer solchen Vorgehensweise verschließen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Das Gericht hat es wegen des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unterlassen, den von dem Prüfbescheid betroffenen Beschäftigten Herrn L sowie die anderen Sozialversicherungsträger beizuladen.