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Urteil

S 19 AS 4842/19

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0801.S19AS4842.19.00
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Tenor

              Die Klage wird abgewiesen.

              Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Mutter des Klägers stellte unter dem 27.02.2019 für ihren Sohn, den am 00.00.2008 geborenen Kläger, beim Beklagten einen Antrag auf Lernförderung. Der Kläger bezog seinerzeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der Antrag ging am 11.03.2019 beim Beklagten ein. Ihm war eine Bescheinigung der vom Kläger besuchten Gemeinschaftsgrundschule X U vom 26.02.2019 beigefügt. Darin hieß es, der Kläger benötige eine außerschulische Förderung, weil er erst seit einem Jahr in Deutschland zur Schule gehe und verpasste Unterrichtsinhalte in Deutsch und Mathematik aufzuholen habe. Die Schule empfahl eine Lernförderung von 15 Zeitstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik. Darüber hinaus war dem Antrag ein von der Mutter des Klägers mit der Studienkreis GmbH U geschlossener Vertrag vom 19.02.2019 beigefügt. Der Vertrag regelte, dass der Kläger ab dem 01.03.2019 Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Deutsch erhalten sollte. Vereinbart waren zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten. Dafür war neben einer einmaligen Starterpauschale von 55,00 € ein monatlicher Beitrag von 144,90 € zu zahlen. Der Vertrag war unbefristet und sah eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten vor. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 19.03.2019 an die Mutter des Klägers. Er forderte sie auf, bis zum 05.04.2019 drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Nachhilfeinstituten vorzulegen, wobei sich aus den Kostenvoranschlägen ergeben müsse, was eine Zeitstunde koste. Der Beklagte teilte mit, eine monatliche pauschale Übernahme sei nicht möglich. Nach Eingang der Kostenvoranschläge könne eine Kostenzusage beim günstigsten Anbieter für die Fächer Deutsch und Mathe für jeweils 15 Zeitstunden erfolgen. Tatsächlich geleistete Stunden würden direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Der Beklagte wies darauf hin, dass er, sofern er bis zum genannten Termin die erforderlichen Unterlagen nicht erhalte, die Geldleistungen ganz versagen könne, bis die Mitwirkung nachgeholt werde. Das bedeute, dass der Kläger keine Leistungen erhalte. Die Mutter des Klägers übersandte die Rechnung der Studienkreis GmbH für März 2019. Der Beklagte erteilte den Bescheid vom 11.04.2019, mit dem er die Leistungen für Bildung und Teilhabe- Lernförderung- versagte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die am 19.03.2019 angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Dadurch seien Mitwirkungspflichten verletzt worden. Es seien keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen worden, die zugunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können. Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 30.04.2019. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 zurück. Er stützte seine Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung nach §§ 60, 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) gegeben seien, weil trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angeforderten Kostenvoranschläge von gewerblichen Nachhilfeanbietern nicht eingereicht worden seien. Die Vorlage der Kostenvoranschläge sei erforderlich, damit eine Entscheidung über die Lernförderung ergehen könne. Ohne Mitwirkung sei unklar, ob das Angebot des Studienkreises das günstigste Angebot pro Zeitstunde darstelle oder nicht. Es sei für ihn, den Beklagten, nicht möglich, die entsprechenden Angebote ohne die Verletzung von Datenschutzgesetzen einzuholen. Die Preise der einzelnen Anbieter variierten je nach Größe der Lerngruppen und der Schwierigkeit des Lernstoffes. Dass bereits ein Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen worden sei, beeinträchtige ihn, den Beklagten, in seiner Entscheidungshoheit. Durch die nachträgliche Einreichung von Kostenvoranschlägen hätte dieser Mangel noch behoben werden können. Gegebenenfalls hätte der Kläger die Kostendifferenz zwischen dem gewählten und dem günstigsten Angebot selbst tragen müssen. Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid, der seinem Bevollmächtigten am 29.10.2019 zugegangen ist, am 28.11.2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern zu fordern. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide nach wie vor für rechtmäßig. Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 08.06.2020 an den Kläger gewandt. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen. Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.2020 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 15.09.2020 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist beim Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen unter dem Az. L 7 AS 1368/20 B geführt worden. Die Beteiligten haben mehrere Schriftsätze ausgetauscht, in denen u. a. erörtert worden ist, ob alternative Nachhilfeangebote in Betracht gekommen wären. Das Landessozialgericht hat durch Beschluss vom 01.04.2021 den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.09.2020 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.08.2021 die Klage auf eine reine Anfechtungsklage beschränkt. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der Versagungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Leistungsversagung sind §§ 60, 66 SGB I. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I. Die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung sind gegeben. Der Kläger hat einen Antrag auf Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II gestellt. Nach dieser Bestimmung- in der vom 01.01.2017 bis 31.07.2019 geltenden Fassung- wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zwar hat die X T eine Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik empfohlen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die vom Kläger gewählte Nachhilfe bei dem Nachhilfeinstitut Studienkreis U eine im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II angemessene Lernförderung darstellt. Die Angemessenheit einer Lernförderung hängt neben dem Förderbedarf auch von der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ab. Im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur ist in der Regel auf einen kostengünstigen Anbieter zurückzugreifen. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach der konkret erforderlichen Nachhilfe und den ortsüblichen Sätzen. Zwar sind die Leistungsträger gehalten, sich über den örtlich relevanten Markt für Nachhilfeunterricht zu informieren. Die allgemein zugänglichen Informationen erlauben aber keine Beurteilung des Einzelfalls. Im Beschwerdeverfahren L 7 AS 1368/20 B hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2020 verschiedene Nachhilfeinstitute benannt, die Nachhilfe für Schüler in U anbieten. Betrachtet man die Internetauftritte der genannten Anbieter, ist davon auszugehen, dass neben der vom Kläger gewählten Studienkreis Nachhilfe auch zumindest von den Instituten Schülerhilfe, B und W seinerzeit Nachhilfe in U angeboten worden ist. Die Schülerhilfe verfolgt dasselbe Nachhilfekonzept wie die Studienkreis Nachhilfe, d. h. sie bietet in eigenen Räumlichkeiten Nachhilfeunterricht an. Die Nachhilfeinstitute B und W schicken Nachhilfelehrer zum Kind nach Hause. Die Anbieter weisen darauf hin, dass sie Beratungsgespräche anbieten, nach deren Ergebnis sie ein auf das jeweilige Kind zugeschnittenes Förderprogramm empfehlen. Die Kosten hierfür richten sich nach verschiedenen Kriterien, u. a. dem Alter des Kindes, der von ihm besuchten Schulform, dem individuellen Kenntnisstand, dem erwarteten zeitlichen Umfang der Nachhilfe und bei den Anbietern, die das Kind zu Hause aufsuchen, auch nach dem Wohnort des Kindes. Da die Anbieter individuelle Kostenvoranschläge erstellen, kann nur unter Mitwirkung des Kindes und seiner Eltern beurteilt werden, welche Lernförderung angemessen im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist, und der Beklagte darf diese Mitwirkungshandlung fordern. Die Aufforderung, Kostenvoranschläge einzureichen, war nicht deshalb unzulässig, weil für den Kläger im konkreten Fall bereits ein Nachhilfeinstitut ausgewählt und ein Nachhilfevertrag abgeschlossen worden war. Denn der Beklagte hatte keine Information darüber, auf welcher Grundlage die Entscheidung für dieses Nachhilfeinstitut gefallen war. Betrachtet man den mit der Studienkreis GmbH abgeschlossenen Vertrag, ergibt sich, dass eine vertragliche Bindung von mindestens zwölf Monaten eingegangen worden ist, mit einem monatlichen Kostenbeitrag von ca. 145 €. Im Hinblick auf die beträchtlichen langfristigen Kosten durfte der Beklagte annehmen, dass dem Vertragsschluss ein Kostenvergleich mit anderen Anbietern vorangegangen war und ihm die hierzu eingeholten Informationen vorgelegt werden konnten. Außerdem war der Beklagte bereit, wie seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid zeigen, die Kosten für die gewählte Nachhilfe zumindest anteilig zu tragen. Er benötigte daher, auch wenn die gewählte Nachhilfe sich als unangemessen teuer herausstellen sollte, den Vergleich mit Kostenvoranschlägen anderer Anbieter. Im Ergebnis war aus Sicht des Gerichtes die Aufforderung, Kostenvoranschläge von verschiedenen Nachhilfeinstituten vorzulegen, generell und auch im konkreten Einzelfall zulässig. Eine andere Bewertung käme nur dann in Betracht, wenn sich der Kläger bzw. dessen Eltern nach der Mitwirkungsaufforderung mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt hätten. Wenn sie dem Beklagten im Einzelnen erläutert hätten, aus welchen Gründen sie sich unabhängig von den Kosten für den gewählten Anbieter entschieden hätten, hätte der Beklagte prüfen müssen, ob er an seiner Mitwirkungsaufforderung festhält. Der Kläger bzw. seine Eltern haben sich aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren zum Mitwirkungsschreiben vom 19.03.2021 gegenüber dem Beklagten inhaltlich geäußert. Dies stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen, obwohl ihn der Beklagte im Schreiben vom 19.03.2019 über die Rechtsfolgen belehrt hat. Der Beklagte hat eine Ermessensentscheidung getroffen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.