Beschluss
S 11 AS 1640/20 ER
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0807.S11AS1640.20ER.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Gründe I) Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die am 00.00.1962 geborene Antragstellerin stand im Leistungsbezug bei dem Jobcenter Köln. Nachdem sie in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners verzogen ist, stellte sie am 22.11.2019 dort einen Erstantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie legte mit den Antragsunterlagen einen Mietvertrag vor, wonach sie seit dem 01.11.2019 eine 42 m2 große Wohnung zu einer Gesamtmiete in Höhe von 450,00 EUR inklusive aller Nebenkosten bewohnt. Das Mietverhältnis war laut Mietvertrag auf drei Monate begrenzt und sollte demnach mit Ablauf des Monats Januar 2020 enden. Eine Bewilligung durch den Antragsgegner erfolgte zunächst nicht, vielmehr forderte dieser am 13.12.2019 von der Antragstellerin diverse Unterlagen (Vermieterbescheinigung, Kontoauszüge, Aufhebungsbescheid Jobcenter Köln und Meldebescheinigung) an. Die Antragstellerin legte Kontoauszüge und den Aufhebungsbescheid sowie auch die Vermieterbescheinigung vor, in dieser war jedoch keine Miethöhe angegeben. Die Antragstellerin legte aber für die Monate November – Januar Quittungen über die monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 450,00 EUR vor. Da sowohl die Vermieterbescheinigung als auch die Kontoauszüge unvollständig und letztere teilweise nicht lesbar waren, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin nochmals zur Vorlage der Unterlagen auf. Da die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen einrichte, versagte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 27.01.2020 wegen fehlender Mitwirkung. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Allerdings nahm der Antragsgegner – da die Antragstellerin zwischenzeitlich neue Unterlagen eingereicht hatte – die inhaltliche Prüfung des Antrags wieder auf. Insbesondere forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage diverser Auszüge für vier verschiedene Konten auf. Der Beklagte hatte aufgrund eines durchgeführten Kontenabrufverfahrens Kenntnis von der Existenz dieser Konten erhalten. Der Antragsgegner fordert die Antragstellerin zudem zur Abgabe einer Stellungnahme dahingehend auf, ob der Mietvertrag über den 31.01.2020 hinaus verlängert worden sei und wie die Übergabe der Miete für die Monate November 2019 – Januar 2020 stattgefunden habe. Daraufhin gab die Antragstellerin in einer Mail vom 25.02.2020 an, für einen Teil der in dem Aufforderungsschreiben genannten Konten sei sie „weder Inhaber, noch verfügungsberechtigt“. Der Mietvertrag sei (mündlich) verlängert worden, da sie aber die Miete für Februar nicht zahlen könne, erhalte sie einen Vertrag erst, wenn die Miete gezahlt werde. Die Miete werde dem Vermieter übergeben, der sein Wochenendhaus in Nümbrecht habe. Weitere Unterlagen legte die Antragstellerin nicht vor, so dass der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen erneut mit Bescheid vom 17.03.2020 versagte. Es fehle noch immer eine vollständige Vermieterbescheinigung, Nachweise hinsichtlich der gezahlten Kaution sowie Kontoauszüge zu drei Konten. Auch gegen diesen Versagungsbescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der sich nicht in der Verwaltungsakte befindet, der aber nach Angaben des Antragsgegners keine Unterschrift getragen haben soll. Nachdem die Antragstellerin per Mail mehrfach aufgefordert worden war, den Widerspruch zu unterschreiben, aber kein unterschriebenes Exemplar bei dem Antragsgegner einging, wies der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2020 erneut als unzulässig zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin am 04.05.2020 Klage bei dem Sozialgericht Köln, die unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1732/20 geführt wird. Bereits zuvor am 28.04.2020 hat die Antragstellerin auch den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie gab an, dringend auf die Leistungen angewiesen zu sein, da sie weder über Einkommen noch über Vermögen noch über etwaige Rücklagen verfüge. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie derzeit, indem sie Schulden mache. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er weist darauf hin, dass aus seiner Sicht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Der Vortrag der Antragstellerin sei nicht schlüssig. Es sei unter anderem völlig unklar, wie die Antragstellerin ohne Einkommen und Vermögen die Miete für die Monate November - Januar ohne Leistungsgewährung habe aufbringen können. Zudem habe die Antragstellerin vorhandene Konten nicht angegeben, was sich durch das Kontenabrufverfahren herausgestellt habe. Für diese Konten seien auch nach wie vor keine Auszüge vorgelegt worden. Zudem äußert der Antragsgegner Zweifel an dem tatsächlichen Bezug der Wohnung und wies darauf hin, dass der Mietvertrag ohnehin ausgelaufen und eine Verlängerung nicht hinreichend belegt sei. Auch sei die Antragstellerin bei einem Hausbesuch nicht angetroffen worden, ein Zeuge habe angegeben, die Antragstellerin würde „im Haushalt“ des Herrn T, der nach Angaben der Antragstellerin der Vermieter der Wohnung sei, leben. Woher der Zeuge diese Erkenntnis haben will, ist nicht bekannt. Der Antragsgegner vermutet, dass „die Benannten wohl mehr als ein Mietverhältnis“ verbinde. Am 12.05.2020 hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe bis zum 07.05.2020 in einem „kleinen Anliegerhaus“ gewohnt und sei nun in das daneben liegende Mehrfamilienhaus gezogen. Sie habe mit dem Vermieter die Wohnungen getauscht, da sich dieser aufgrund seiner Erkrankung mit dem Rollstuhl in der Wohnung des Mehrfamilienhauses nicht mehr habe aufhalten können. Er baue nun für sich das Anliegerhaus um. Einen neuen Mietvertrag hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, auch hat sie nicht angegeben, in welcher Höhe nun eine Miete zu zahlen ist. Aufgrund dieser Mitteilung hat der Antragsgegner am 14.05.2020 einen erneuten Hausbesuch durchgeführt und festgestellt, dass die Antragstellerin nun in dem „Doppelhaus“ wohne. Der Antragsgegner hat angekündigt, bei Nachweisen über die bisher ungeklärten Konten die Regelleistung sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen erbringen zu wollen, hinsichtlich der Unterkunftskosten lägen aber keine ausreichenden Nachweise vor. Da die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens weiter bestritten hat, über die von dem Antragsgegner genannten Konten zu verfügen, hat das Gericht, nachdem die Antragstellerin hierzu Einverständniserklärungen abgegeben hatte, sowohl von der Sparkasse als auch von der Postbank Kontoauszüge zu den betreffenden unklaren Konten angefordert. Nachdem die Auszüge von der Sparkasse zügig bei Gericht eingegangen waren, kam es bei der Postbank zu derart langen Verzögerungen, dass der Antragsgegner zunächst vorläufig ab dem 29.05.2020 die Zahlung der Regelleistung an die Antragstellerin aufgenommen hat. Erst nach mehrfacher Rückfrage durch das Gericht und diversen Telefonaten hat sich herausgestellt, dass die Postbank die notwendigen und angeforderten Unterlagen am 29.05.2020 direkt an die Antragstellerin verschickt hat. Diese hat die Unterlagen allerdings bis heute nicht dem Gericht weitergeleitet, so dass das Gericht keine Kenntnis über den Inhalt der Kontoauszüge hat. Mit Schreiben vom 22.07.2020 hat schließlich der Antragsgegner mitgeteilt, die Antragstellerin habe die Unterlagen direkt bei der Sachbearbeiterin vor Ort abgegeben und es sei bereits mit Bescheid vom 17.06.2020 zu einer Bewilligung der Regelleistung sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die die Zeit vom 01.11.2019 – 31.10.2020 gekommen. Auch dies hatte die Antragstellerin dem Gericht zuvor nicht mitgeteilt. Vielmehr hat sich die Antragstellerin seit der vorgenommenen Bewilligung trotz diverser Anfragen nicht mehr bei Gericht gemeldet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II) Der Antrag ist - obwohl im Hauptsacheverfahren nur eine isolierte Anfechtungsklage erhoben werden kann – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu werten und als solcher auch zulässig. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde im vorliegenden Fall ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den angefochtenen reinen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung keinen effektiven Rechtsschutz bewirken (vgl. LSG NRW 29.05.2009, Az.: L 19 B 105/09 AS ER) . Denn nur mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnte die Antragstellerin die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen und damit ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen, da der Antragsgegner nicht schon bewilligte Leistungen entzogen, sondern von einer sachlichen Entscheidung über den Anspruch abgesehen und Leistungen gar nicht erst bewilligt hat (vgl. erneut LSG NRW 29.05.2009, Az.: L 19 B 105/09 AS ER). Es müssen daher im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes in Fällen einer Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung vorläufig Leistungen zugesprochen werden können (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I § 66 SGB I Rn. 78 unter Hinweis auf LSG Bayern 21.04.2016, Az.: L 7 AS 160/16 B ER). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen aber nicht vor. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eine Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsgrund ist immer dann gegeben, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es nach Erlass des Bescheides vom 17.06.2020 wenn nicht bereits an einem Anordnungsanspruch, dann in jedem Fall an einem Anordnungsgrund. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin sowohl die Regelleistung als auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt hat, kann die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weiteren Leistungen erlangen. Zum einen steht in keinster Weise fest, welche Kosten für Unterkunft und Heizung – um die es hier nur noch gehen kann – überhaupt tatsächlich anfallen und geschuldet werden. Die Antragstellerin hat dem Gericht weder einen gültigen Mietvertrag für die neu bezogene Wohnung vorgelegt, noch überhaupt mitgeteilt, welche Kosten aktuell anfallen. Es steht demnach nicht fest, ob die Antragstellerin überhaupt Mietzahlungen zu leisten hat und wenn ja in welcher Höhe, so dass ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund wurde in keinster Weise glaubhaft gemacht. Zum einen spricht das Verhalten der Antragstellerin selbst – diese hat sich trotz mehrfacher Anfrage seit der vorgenommenen Bewilligung nicht mehr bei Gericht gemeldet, die notwendigen Unterlagen nicht bei Gericht eingereicht – gegen eine Eilbedürftigkeit. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Antragstellerin ohne die Gewährung von weiteren Leistungen in Form von Unterkunftskosten die Obdachlosigkeit oder andere vergleichbare existentielle Nachteile drohen Der Vermieter hat die Antragstellerin trotz rückständiger Mieten für die alte Wohnung in eine neue Wohnung einziehen lassen in Kenntnis der Tatsache, dass die Antragstellerin aktuell nicht in der Lage ist, Miete zu zahlen. Es ist daher nicht zu erwarten und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass der Vermieter nun ernsthaft einen Auszug aus der Wohnung erwarten und verfolgen wird. Es wurden keine Mahnungen oder ähnliches von dem Vermieter vorgelegt, es ist nicht erkennbar, dass der Vermieter überhaupt ernsthaft die Miete einfordert. Es kann daher nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit und damit nicht von einem Anordnungsgrund ausgegangen werden. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.