Urteil
S 11 AS 4749/17
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0825.S11AS4749.17.01
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015. Die am 00.00.1962 geborene Klägerin stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 16.03.2012 sprach die Klägerin erstmals auf eigenen Wunsch aufgrund der veränderten Umstände ihrer Wohnsituation bei dem Beklagten vor. Aufgrund des Einzugs einer Gaststätte in das bewohnte Haus seien aus Sicht der Klägerin die Wohnumstände unzumutbar geworden. Es sei zu traumatischen Erlebnissen (unter anderem zu Streitigkeiten mit dem Gaststättenbesitzer und Bedrohungen) gekommen und die gesundheitliche Situation der Klägerin habe sich erheblich verschlechtert. Hierzu legte die Klägerin ein Attest vor. In dem Gespräch wurde zwar die Wohnsituation besprochen, eine konkrete Beratung hinsichtlich eines Umzugs erfolgte aber nicht, auch lagen zum damaligen Zeitpunkt weder ein konkretes Mietangebot für eine neue Wohnung noch ein konkretes Umzugsbegehren der Klägerin vor. Zum 15.11.2012 bezog die Klägerin während des noch laufenden Leistungsbezuges ohne erneute vorherige Rücksprache und ohne Zustimmung des Beklagten eine neue Wohnung. Die Kosten für die neue Wohnung beliefen sich auf 510,00 EUR Kaltmiete + 95,00 EUR Nebenkosten + 61,00 EUR Heizkosten = 666,00 EUR Gesamtmiete. Von dem Beklagten anerkannt wurden vom Zeitpunkt des Umzugs an allerdings lediglich neben den vollen tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten nur eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 EUR, so dass der Klägerin eine monatliche Differenz in Höhe von 192,00 EUR verblieb, die an Mietkosten nicht von dem Beklagten übernommen wurden. Die Klägerin hat sich seit 2012 nie gegen die nur eingeschränkte Übernahme der Mietkosten gewandt, Widersprüche gegen die Bewilligungen wurden nicht eingelegt. Durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 03.08.2015 wurde die bisher von der Klägerin neben dem Leistungsbezug ausgeübte Tätigkeit als Floristikhilfe zum 30.06.2015 beendet, der Klägerin wurde eine Abfindung in Höhe von 200,00 EUR gewährt. Aufgrund des Wegfalls des Einkommens meldete sich die Klägerin am 01.10.2015 schriftlich bei dem Beklagten und thematisierte erstmals die Nichtübernahme der vollen Mietkosten. Sie führte aus, der Umzug sei aufgrund ständiger Lärmbelästigung durch die vorhandene Gastronomie notwendig gewesen. Die Differenz zwischen der tatsächlichen und der übernommenen Miete habe bisher zunächst durch finanzielle Unterstützung der Mutter und später dann durch den Erwerbstätigenfreibetrag ausgeglichen werden können. Durch den Wegfall des Einkommens sei dies nicht mehr möglich. Der Erhalt der Wohnung sei für die Klägerin sehr wichtig, da sie einen erneuten Umzug nervlich nicht verkraften könne. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mache eine Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.10.2015 notwendig. Die Klägerin beantragte mit dem Schreiben vom 01.10.2015 die Übernahme der vollen Mietkosten ausdrücklich ab dem 01.10.2015, eine rückwirkende Gewährung der vollen Mietkosten wurde nicht beantragt, ebenso nicht eine Überprüfung der bisher ergangenen Leistungsbescheide. Die Klägerin führte ausdrücklich aus, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse nun eine Übernahme der vollen Kosten notwendig sei. Mit Schreiben vom 04.11.2015 reagierte der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin lediglich damit, dass mitgeteilt wurde, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht erfolge. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung noch eine Belehrung noch verhielt es sich zu der eigentlich von der Klägerin am 01.10.2015 beantragten höheren Leistungsgewährung für die Zukunft. Daraufhin schrieb die Klägerin am 17.12.2015 erneut an den Beklagten und teilte unter anderem mit, dass bereits am 01.10.2015 die Übernahme höherer Unterkunftskosten beantragt worden sei. Dass für die Vergangenheit keine weiteren Leistungen gezahlt würden, sei ihr bekannt. Es gehe aber um die Gewährung von Leistungen ab dem 01.10.2015. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Mehr als ein Jahr später wurden mit Bescheid vom 21.12.2016 die Leistungen für die Zeit vom 01.03.2015 – 29.02.2016 endgültig festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.01.2017, bei dem Beklagten eingegangen am 25.01.2017, stellte die Klägerin einen „Überprüfungsantrag“ „bis 01.01.2016“ und „damit auch einen Widerspruch zum Bewilligungsbescheid von Leistungen (…) vom 21.12.2016“. Der Beklagte wertete das Schreiben vom 17.01.2017 als einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 17.02.2016 und 27.06.2016. Die Bescheide vom 17.02.2016 und 27.06.2016, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden war, betrafen den Zeitraum März 2016 – Dezember 2016, so dass der Beklagte im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Leistungen für die Zeit vom 01.03.2016 – 31.12.2016 überprüfte. Mit Überprüfungsbescheid vom 01.02.2017 lehnte der Beklagte den Antrag vom 17.01.2017 ab. Im dagegen geführten Widerspruchsverfahren wurden die angefochtenen Bewilligungen mit Bescheid vom 17.04.2018 dahingehend geändert, dass für den Zeitraum 01.03.2016 – 31.07.2016 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Für die Zeit ab dem 01.08.2016 verbleibe es bei der bisherigen und damit niedrigeren Bewilligung. Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 17.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch – soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 17.04.2018 abgeholfen worden war – zurück. Dagegen wurde keine Klage erhoben, es wurde aber ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Überprüfungsbescheides durchgeführt. Diesbezüglich war ebenfalls ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln zu dem Aktenzeichen S 11 AS 1631/19 anhängig. Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte die Klägerin erstmals ausdrücklich die Übernahme der vollständigen Miete rückwirkend ab dem 15.11.2012. Sie berief sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und darauf, dass sie immer wieder falsch beraten und nicht auf ihre „rechtlichen Möglichkeiten“ hingewiesen worden sei. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 04.04.2017 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Leistungsgewährung für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015 ab. Über die Zeit ab dem 01.01.2016 wurde mit diesem Bescheid keine Entscheidung getroffen. Der Beklagte lehnte den Antrag ohne Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab, da die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II abgelaufen sei. Der Überprüfungsantrag sei erstmals im März 2017 gestellt worden, so dass die Leistungen nur ab dem 01.01.2016 geprüft und gegebenenfalls nacherbracht werden könnten. Für die Zeit vor dem 01.01.2016 habe aufgrund des Fristablaufs keine Prüfung mehr zu erfolgen. Den am 26.04.2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2017 zurück. Er verwies erneut auf die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und darauf, dass nachträgliche Leistungen längstens für ein Jahr erbracht werden könnten. Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 29.11.2017 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, bereits ihre Schreiben vom 01.10.2015 sowie 17.12.2015 seien als Überprüfungsanträge zu werten gewesen. Es hätte daher zumindest bis zum 01.01.2014 überprüft werden müssen. Zudem vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, dass mit Blick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine Leistungsnacherbringung erfolgen müsse. Die Klägerin behauptet pauschal, der Beklagte sei seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen. Die Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei unzulässig gewesen, weil die Stadt Köln nicht über ein schlüssiges Konzept verfüge. Die Klägerin beantragt daher, den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Hilfsweise beantragt die Klägerin, der Klägerin für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015 Kosten der Unterkunft in Höhe von 488,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er hält seine Entscheidung aus den bereits in dem Bescheid genannten Gründen weiterhin für rechtmäßig und verweist auf die Frist des § 44 SGB X sowie auch darauf, dass aus seiner Sicht keine Beratungspflichtverletzung zu erkennen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentliche Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 04.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2017 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Beklagte hat eine Überprüfung der Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 01.01.2016 zu Recht aufgrund Fristablaufs abgelehnt. Zunächst ist festzustellen, dass hier allein die nachträgliche Leistungsüberprüfung für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015 streitig ist. Nur darüber entscheidet der hier streitige Überprüfungsbescheid. Ob der Beklagte die Anträge der Klägerin richtig ausgelegt hat und ob über alle Anträge der Klägerin bereits in korrekter Form entschieden wurde, kann hier dahinstehen. Es wird diesbezüglich auf das Protokoll zur Sitzungsniederschrift vom 25.08.2020 verwiesen, in dem insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass vor allem hinsichtlich des Schreibens vom 01.10.2015 noch nicht alle Anträge der Klägerin beschieden worden sein dürften. Im vorliegenden Verfahren ist aber allein zu prüfen, ob der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 15.11.2012 – 31.12.2015 zu Recht ohne erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Fristablaufs abgelehnt hat. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es ist jedoch die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Für Leistungen nach dem SGB II, die auch hier betroffen sind, ist zu beachten, dass nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von nur einem Jahr tritt. Durch diese Fristenregelung wird zudem nicht nur ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen nach Ablauf der Frist ausgeschlossen, sondern es besteht in den Fällen, in denen aufgrund der Frist kein Anspruch mehr auf rückwirkende Leistungen besteht, kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes mehr (Baumeister in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB X § 44 Rn. 121 mwN; Aubel in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB II § 40 Rn. 67). Im vorliegenden Fall kann erstmals in dem Schreiben der Klägerin vom 17.01.2017 ein Antrag auf rückwirkende Überprüfung der Leistungen nach § 44 SGB X gesehen werden. Selbst wenn die Klägerin klar und eindeutig erst mit Schreiben vom 08.03.2017 die rückwirkende Leistungserbringung und die rückwirkende Überprüfung der Leistungsgewährung beantragt hat, muss wohl in dem Schreiben vom 17.01.2017, mit dem die Klägerin neben dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2016 auch bereits einen die „Überprüfung“ nach § 44 SGB X bis 01.01.2016 beantragt hat, ein Antrag nach § 44 SGB X gesehen werden. Unter Berücksichtigung der §§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist demnach der Beginn der Jahresfrist auf den 01.01.2017 anzusetzen und es sind dann – wie von dem Beklagten richtig angenommen – die Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2016, aber gerade nicht die Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2016, zu überprüfen. Eine Leistungsüberprüfung und insbesondere eine rückwirkende Leistungserbringung für die Zeit vor dem 01.01.2016 scheiden aufgrund der eindeutigen Frist aus. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann auch keine frühere Antragstellung der Klägerin angenommen werden. In den vorangegangenen Schreiben (so insbesondere in den Schreiben vom 01.10.2015 und 17.12.2015) hat die Klägerin ausdrücklich nur eine höhere Leistungsgewährung ab dem 01.10.2015 und damit für die Zukunft beantragt, nicht aber eine rückwirkende Leistungsgewährung. Denn die Klägerin hat in dem Schreiben vom 01.10.2015 unter Bezugnahme auf die geänderten Lebensumstände ausdrücklich mitgeteilt, dass nun ein Ausgleich der Miete durch die Klägerin selbst nicht mehr möglich sei und daher ab dem 01.10.2015 eine vollständige Mietzahlung durch den Beklagten begehrt werde. Die Klägerin hat sich ausdrücklich auf das Begehren höherer Leistungen ab dem 01.10.2015 und damit auf eine höhere Leistungserbringung für die Zukunft bezogen und gerade nicht eine rückwirkende höhere Leistungserbringung verlangt. Dies steht auch im Einklang mit dem Schreiben vom 17.12.2015, in dem die Klägerin ausdrücklich angibt, es sei ihr bekannt, dass für die Vergangenheit keine weiteren Leistungen zu erbringen seien, es ginge ihr aber um höhere Leistungen ab dem 01.10.2015. Damit stellte die Klägerin selbst ausdrücklich klar, dass nur eine höhere Leistungserbringung ab dem 01.10.2015 begehrt wird und nicht für die Zeit davor. Die ausdrücklichen Formulierungen der Klägerin lassen es auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips nicht zu, in den Schreiben aus 2015 bereits einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Vergangenheit zu sehen. Da demnach erstmals ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Zeit ab dem 15.11.2012 von der Klägerin in 2017 gestellt wurde, scheidet eine Überprüfung der Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2016 aus, der Beklagte hat demnach den Überprüfungsantrag zu Recht ohne Sachprüfung abgelehnt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer über den Antrag der Klägerin vom 01.10.2015 auf Erbringung höherer Leistungen ab dem 01.10.2015 und damit für die Zukunft noch nicht entschieden wurde. Eine solche Entscheidung wäre aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beachten ist auch, dass - sofern man wie von der Klägerseite begehrt das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejahen würde (was das Gericht aufgrund der bisher nicht ausreichend konkret dargelegten Beratungspflichtverletzung nicht tut) – die Regelungen über die Vier – Jahres – Frist nach § 44 SGB X bzw. dann auch über die Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II analog anzuwenden sind und ebenfalls greifen und dann auch ein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen ist (Baumeister in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB X § 44 Rn. 126 unter Verweis unter anderem auf BSG 04.07.2017, Az.: B 10 EG 20/16 B; Aubel in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB II § 40 Rn. 64; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X § 44 Rn. 53; kritisch Schütze in Schütze SGB X § 44 Rn. 34). Selbst wenn man demnach davon ausgehen würde, dass die Klägerin über ihre Möglichkeiten nicht ausreichend oder falsch beraten wurde, kann aufgrund der Ausschlussfrist auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht geltend gemacht werden, so dass auch das Vorliegen einer Beratungspflichtverletzung nicht näher geprüft werden musste. Ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Überprüfung der Leistungen und eine etwaige rückwirkende Leistungserbringung für die Zeit bis zum 31.12.2015 besteht nicht, die Klage ist demnach vollumfänglich - sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags – abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.